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Entscheid

100 2019 264

Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK)

22. Juli 2020Deutsch28 min

Die serbische Staatsbürgerin A.________ (Jg. 1976) reiste am 4. September 2000 mit ihrem Ehemann sowie den vier gemeinsamen Kindern (C.________ Jg. 1995, D.________ Jg. 1997, E.________ Jg. 1999, F.________ Jg. 2000) in die Schweiz ein. Sie stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 17. Januar 2002 kam das fünfte Kind von A.________ zur Welt, die Tochter G.________. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch der Familie am 22. März 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Familie im Februar 2003 vorläufig aufgenommen. Am 1. August 2008 gebar A.________ ihr sechstes Kind, den Sohn B.________. Infolge Straffälligkeit wurde am 3. Oktober 2008 die vorläufige Aufnahme des Ehemanns aufgehoben. Gegen ihn besteht seit dem 18. Februar 2012 ein Einreiseverbot. Die älteste Tochter C.________ besitzt seit dem 15. Oktober 2013 die Schweizer Staatsangehörigkeit. D.________ und E.________ verfügen seit dem 5. April bzw. 6. Juli 2017 über eine Härtefallbewilligung.

Source be.ch

100.2019.264U publiziert in BVR 2020 S. 443

DAM/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. August 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Spring

A.________

B.________

gesetzlich vertreten durch seine Mutter A.________

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefallbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2019; 2017.POM.880)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2020, Nr. 100.2019.264U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die serbische Staatsbürgerin A.________ (Jg. 1976) reiste am 4. September 2000 mit ihrem Ehemann sowie den vier gemeinsamen Kindern (C.________ Jg. 1995, D.________ Jg. 1997, E.________ Jg. 1999, F.________ Jg. 2000) in die Schweiz ein. Sie stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 17. Januar 2002 kam das fünfte Kind von A.________ zur Welt, die Tochter G.________. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch der Familie am 22. März 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Familie im Februar 2003 vorläufig aufgenommen. Am 1. August 2008 gebar A.________ ihr sechstes Kind, den Sohn B.________. Infolge Straffälligkeit wurde am 3. Oktober 2008 die vorläufige Aufnahme des Ehemanns aufgehoben. Gegen ihn besteht seit dem 18. Februar 2012 ein Einreiseverbot. Die älteste Tochter C.________ besitzt seit dem 15. Oktober 2013 die Schweizer Staatsangehörigkeit. D.________ und E.________ verfügen seit dem 5. April bzw. 6. Juli 2017 über eine Härtefallbewilligung.

B.

Am 10. August 2017 reichte A.________ für sich sowie die (damals) minder­jährigen Kinder F.________, G.________ und B.________ beim Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), ein Gesuch ein um Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Mit Verfügung vom 22. November 2017 wies das MIP das Gesuch ab.

C.

Hiergegen erhoben A.________, F.________, G.________ und B.________ am 22. De­zember 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Die POM hiess die Be­schwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2019 teilweise gut und wies den MIDI an, F.________ und G.________ – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM – eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Härte­fallbewilligungen für A.________ und B.________). Zudem gewährte sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Bei­ordnung des Rechtsvertreters.

D.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 5. August 2019 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, ihnen sei eine Härte­fallbewilligung zu erteilen und der MIDI sei anzuweisen, beim SEM das Zu­stimmungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig haben sie für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege enthält sie sich eines Antrags.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen ein­schliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations­gesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätig­keit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vor­liegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert ge­blieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen.

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren drei jüngsten Kindern in der Ein­wohnergemeinde (EG) H.________ (Sohn F.________, Tochter G.________ und Sohn B.________; Akten MIDI 5B pag. 89, 96). Die drei ältesten Kinder haben nach dem Abschluss von Ausbildungen eigene Wohnsitze in der Schweiz be­gründet (Töchter C.________, D.________ und E.________; Akten MIDI 5B pag. 90). Der Ehemann der Beschwerdeführerin musste nach wiederholter Straffällig­keit die Schweiz 2012 verlassen und hält sich seither in Serbien bzw. in Kosovo auf (Akten MIDI 5B pag. 75, 77, 80, 83, 86; Beschwerde S. 4). Der Sohn F.________ (Jg. 2000) war 2016-2018 als Praktikant bzw. als Pflege­assistent in einer Luzerner Psychiatrie tätig (Akten MIDI 5B pag. 101 f., 116 f.; Akten MIDI 5B1 pag. 203 f.). Seit Sommer 2018 absolviert er in der gleichen Institution eine Ausbildung als Fachmann Gesundheit (Akten POM pag. 28). Die Tochter G.________ (geb. 2002) schloss im Juli 2018 die obliga­torische Schulzeit ab (vgl. Akten MIDI 5B pag. 103). Am 1. August 2018 trat sie eine Lehre als Detailhandelsfachfrau an (Akten MIDI 5B2 pag. 151 ff.). Sohn B.________ (geb. 2008; Beschwerdeführer) besucht eine Heil­pädago­gische Schule in H.________ (hinten E. 3.4).

3.2

Gegenüber dem BFF sagte die Beschwerdeführerin am 19. Septem­ber 2000 aus, sie sei vor ihrer Einreise in die Schweiz in ihrer Heimat (Kosovo) ohne Arbeit gewesen (Akten MIDI 5B pag. 13). Über Jahre gab sie – wenn überhaupt – jeweils an, als Hausfrau tätig zu sein (Akten MIDI 5B pag. 42, 44, 48, 51, 56, 66, 69, 72, 76, 78, 81, 84, 87). Der Sozialdienst der EG H.________ bezeichnete die berufliche Integration der Beschwerde­führerin im Jahr 2009 als schwierig, da diese «nur über wenig Deutschkennt­nisse» verfüge und durch die Kinder «noch sehr ans Haus gebunden» sei (Akten MIDI 5B pag. 64). In einer schriftlichen Erklärung vom 12. September 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich nach der Einschulung ihres Sohnes B.________ um Arbeit bemüht. Sie habe viele Bewerbungen ver­schickt, aber immer schriftliche Absagen erhalten. Diese Unterlagen habe sie jeweils entsorgt. Zudem sei sie bei den Arbeitgebern persönlich vorstellig ge­worden (Akten MIDI 5B pag. 115). Sie besuchte 2004 (gesamthaft 38 Stun­den) und 2005 (gesamthaft 75 Stunden) einen Deutschkurs des Sprach­niveaus A1 (Akten MIDI 5B pag. 36, 100). Seit 1. Januar 2010 wird sie mit ihrer Familie vom Sozialdienst der EG H.________ unterstützt. Bis zum 31. Au­gust 2017 hat die Familie Sozialhilfeleistungen von gesamthaft Fr. 441'424.70 bezogen; davon ist die auf die Beschwerdeführerin ent­fallende Leistung (Stand September 2017) von Fr. 100'118.45 rück­erstattungs­pflichtig (Akten MIDI 5B pag. 123 f., 152; Beschwerdebeilage 3). Ge­mäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. September 2017 sind gegen die Beschwerdeführerin keine Betreibungen oder Verlustscheine re­gistriert (Akten MIDI 5B pag. 120). Am 1. Oktober 2003 machte sie sich eines gering­fügigen Diebstahls schuldig (Akten MIDI 5B pag. 26 f. und 39). Ge­mäss Auszug vom 5. September 2017 ist sie nicht im Strafregister ver­zeichnet (Akten MIDI 5B pag. 121).

3.3

Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde­führerin ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Hausarzt diagnostizierte bei ihr unter anderem eine «nekrotisierende granulomatöse System­erkrankung mit Multiorganve[r]fall» sowie «fortgeschrittene Leberfibrose bei part. Pfortaderthrombose und portaler Hypertonie» (Akten MIDI 5B pag. 145; Be­schwerdebeilage 4). Gemäss ärztlichem Attest vom 12. Mai 2017 galt sie seit Dezember 2016 bis auf weiteres als arbeitsunfähig (Akten MIDI 5B pag. 105). Diese fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bestätigte der Hausarzt mit ärzt­lichem Attest vom 4. September 2017. Zugleich ging er bei einem «sehr fluktuierende[n] Verlauf» mit der Notwendigkeit regelmässiger medika­mentöser Anpassungen grundsätzlich von einer günstigen Prognose aus (Akten MIDI 5B pag. 145). Gemäss ärztlichem Attest vom 23. Februar 2019 sei bei der Beschwerdeführerin «im vergangenen Jahr eine erfreuliche medikamentöse Stabilisierung des Gesundheitszustandes» erfolgt. Aus medizi­nischer Sicht sei bei ihr «eine Integration auf dem Arbeitsmarkt bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung bei einem Pensum bis zu 40 % vor­stell­bar» (Beschwerdebeilage 4). Einen Antrag auf Leistungen der In­validen­versicherung hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt (Akten MIDI 5B pag. 122, 151).

3.4

Der Beschwerdeführer ist voraussichtlich lebenslang geistig be­hindert bei einem Intelligenzquotienten von 65. Gleichzeitig leidet er an einer moto­rischen Beeinträchtigung sowie einer Sprachverzögerung (Akten MIDI 5B pag. 146). Er besucht deshalb seit dem 1. August 2013 eine Heil­pädago­gische Schule in H.________, die als Tagesschule konzipiert ist (Akten MIDI 5B pag. 134 ff.). Im Schuljahr 2017/2018 befand er sich jeweils von 8.30-15.45 Uhr in der Schule (kein Unterricht am Mittwochnachmittag; Akten MIDI 5B pag. 144). Für den Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Hilf­losenentschädigung der Invalidenversicherung eingereicht (Akten MIDI 5B pag. 122).

4.

Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be­schwerde­führenden, die vorläufig aufgenommen sind.

Dispositiv

4.1 Nach dem AIG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Er­teilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Be­willigung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden An­gehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (ein­schliess­lich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zu­ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs­erteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Er­teilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Be­willigungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Er­messensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

4.2 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch auf Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Ein solcher ergibt sich ins­besondere nicht aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge­mäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101):

4.2.1 Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz vorläufig auf­genommen. Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrecht­lichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass sie die Schweiz verlassen müssen. Es steht mithin keine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte­massnahme zur Diskussion, die eine familiäre Beziehung in der Schweiz beein­trächtigt und deshalb Art. 8 EMRK verletzen könnte (vgl. zu diesem Krite­rium BGE 144 I 266 E. 3.3; BGer 2C_689/2017 vom 1.2.2018 E. 1.2.2). Dar­über hinaus gehört zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kern­familie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern bzw. Geschwistern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Solches ist hier weder geltend gemacht noch ersicht­lich.

4.2.2 Ebenso wenig vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens einen Anwesenheitsanspruch (vgl. zur neueren Rechtsprechung allgemein BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). Die Beschwerde­führenden halten sich zwar seit dem Jahr 2000 (Beschwerdeführerin) bzw. seit der Ge­burt im Jahr 2008 (Beschwerdeführer) in der Schweiz auf. Zu berück­sichtigen ist allerdings, dass ihr Aufenthalt nie bewilligt war. Die vorläufige Auf­nahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht voll­zieh­baren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt den Be­troffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.1). Zu­dem sind die Be­schwerdeführenden in der Schweiz nicht über­durch­schnitt­lich inte­griert (vgl. dazu hinten E. 5).

4.3 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Auf­ent­halts­bewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Aus­ländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Be­rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut­bar­keit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Damit hat der Bundes­gesetzgeber vorläufig aufgenommenen Personen, welche sich be­reits längere Zeit in der Schweiz aufhalten, die Möglichkeit verschafft, ihren An­wesenheitsstatus durch eine sog. Härtefallbewilligung regularisieren zu lassen. Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (vgl. auch BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2). Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich demnach um eine Ermessensbewilligung (zum Ganzen VGE 2013/407 vom 23.9.2014 E. 2.2, 2013/189 vom 16.12.2013 E. 2.3, je mit Hin­weisen auf Materialien). Zu prüfen ist daher einzig, ob den Be­schwerde­führenden die ermessensweise Erteilung einer Auf­enthalts­bewilligung zu Recht verweigert wurde.

4.4 Der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Ver­fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Nament­lich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Inter­essen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnis­mässig­keit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Er­messens­entscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es über­prüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessen­abwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung miss­achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der an­gefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2).

4.5 Art. 84 Abs. 5 AIG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Be­willigungserteilung dar, sondern beurteilt sich auf der Grundlage von Art. 30 AIG (vgl. BGer 2C_455/2019 vom 16.5.2019 E. 4, 2C_916/2017 vom 30.10.2017 E. 4.1, 2C_766/2009 vom 26.5.2010 E. 4). Die Voraus­setzungen, nach denen einer vorläufig aufgenommenen ausländischen Per­son ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, unter­scheiden sich nicht grundlegend von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (VGE 2013/407 vom 23.9.2014 E. 3.2, 2013/189 vom 16.12.2013 E. 3.2; vgl. auch Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 AIG N. 10). Nach dieser Bestimmung kann von den Zu­lassungs­voraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwer­wiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finan­ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge­sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunfts­staat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE [Fassung vor dem 1.1.2019; vorne E. 2]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende aus­ländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von aus­ländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Vor­aussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffent­lichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng hand­haben (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat aufgrund einer Würdigung der gesamten Um­stände bei den Beschwerdeführenden einen Härtefall verneint, anders als bei den Kindern F.________ und G.________. Die Beschwerdeführerin habe noch nie ein Erwerbseinkommen erzielt, habe sich nicht um die Aufnahme einer be­ruf­lichen Tätigkeit bemüht und sei vollständig auf Sozialhilfe angewiesen. Diese mangelhafte beruflich-wirtschaftliche Integration lasse sich weder durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch mit den familiären Be­treu­ungspflichten vollständig erklären. Eine breite soziale Vernetzung, die über gewöhnliche Alltagsbeziehungen hinausgehe, liege bei ihr auch nicht vor. Ihre Integration sei damit als unterdurchschnittlich zu betrachten (an­gefochtener Entscheid E. 3c und d). Beim Beschwerdeführer sei die Ver­bunden­heit mit der Schweiz aufgrund seines Alters und seiner Entwicklungs­defizite im Gegensatz zu seinen Geschwistern zu wenig ausgeprägt, wes­halb auch er noch zu wenig integriert sei (angefochtener Entscheid E. 4b).

5.2 Zur beruflich-wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin ist vor­gebracht, sie sei sechsfache alleinerziehende Mutter und habe sich der Be­treuung des geistig behinderten Beschwerdeführers widmen müssen. Auf­grund gesundheitlicher Probleme sei zudem ab Dezember 2016 eine Ar­beits­unfähigkeit hinzugekommen, womit die fehlende beruflich-wirtschaft­liche Integration «erklär- und nachvollziehbar» sei (Beschwerde S. 4 f., 6, 8).

5.2.1 Seit dem Jahr 2010 bezog die Beschwerdeführerin für sich und die Kinder über Fr. 400'000.-- an Sozialhilfe, wovon heute deutlich über Fr. 100'000.-- auf die Beschwerdeführerin entfallen und rückerstattungs­pflichtig sind. Nicht ins Gewicht fällt bei einem so hohen Sozialhilfebezug, dass gegen sie weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert sind (vgl. vorne E. 3.2). Diese finanzielle Situation allein lässt in der Regel auf eine un­zureichende beruflich-wirtschaftliche Integration schliessen. Besonderen Um­ständen, die nicht auf ein Fehlverhalten schliessen lassen, ist aber Rech­nung zu tragen (z.B. Krankheit oder Behinderung; vgl. Samah Posse-Ousmane, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II, Loi sur les étrangers, 2017, Art. 84 N. 27).

5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe wegen Betreu­ungs­pflichten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, kann ihr nur be­dingt gefolgt werden. In Bezug auf Arbeitsbemühungen einer allein­erziehenden Mutter ist zwar nicht ohne weiteres auf die familienrechtliche Praxis abzustützen (Beschwerde S. 4 f., 8). Die ausländerrechtliche Praxis geht jedoch davon aus, dass einer alleinerziehenden Mutter ab dem dritten Alters­jahr des jüngsten Kindes zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zu­mut­bar ist (BVR 2019 S. 293 E. 9.4 mit Hinweisen; jüngst etwa BGer 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.1.2). Das jüngste Kind – der Be­schwerde­führer – war bereits im Jahr 2011 drei­jährig. Wird in seinem Fall noch ein erhöhter Betreuungsaufwand aufgrund seiner Behinderung berück­sichtigt, so wäre es der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtswinkel spätestens ab seiner Einschulung am 1. August 2013 möglich gewesen, sich um eine (Teilzeit-)Anstellung zu bemühen; die Heil­pädagogische Schule ist wie erwähnt als Tagesschule ausgestaltet (vgl. vorne E. 3.4). Eine 100 %-Ar­beits­unfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Ein­schränkungen bestand laut dem Hausarzt erst ab Dezember 2016. Min­des­tens ab Februar 2019 war ihr nach dessen Einschätzung bei leichter bis mittel­schwerer körperlicher Be­lastung wieder ein 40 %-Pensum zumutbar (vgl. vorne E. 3.3). Nach dem Ge­sagtem hätte sich die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode 2013-2016 so­wie ab Februar 2019 um eine (Teilzeit-)An­stellung bemühen können, um so zumindest eine teilweise Ablösung von der Sozialhilfe anzustreben. Sie kann jedoch keinen Nachweis von Arbeits­bemühungen erbringen. Die be­haupteten Bewerbungen bzw. Absagen vor dem Jahr 2016 bleiben unbelegt (Be­schwerde S. 8; vgl. vorne E. 3.2), ob­wohl bei den Arbeitgebern hätte nach­gefragt werden können (vgl. zur Mit­wirkungs­pflicht bei der Feststellung des Sachverhalts Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer unzu­reichenden beruflich-wirtschaftlicher Integra­tion der Beschwerdeführerin aus­gegangen.

5.3 Im Zusammenhang mit der sozialen Integration macht die Be­schwerde­führerin geltend, sie pflege regelmässig Kontakte zum Lehr­personal der Kinder, zu den Eltern von deren Mitschülerinnen und Mit­schülern sowie zur Nachbarschaft. Des Weiteren spreche sie Deutsch (Be­schwerde S. 5, 7). – Die behaupteten Kontakte bleiben allesamt unbelegt. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin in der Schweiz scheint sich seit jeher auf ihre Kinder zu beschränken (vgl. vorne E. 3.1 f.). Sie gibt denn auch selber an, «nicht viel Zeit für den Aufbau eines sozialen Netzwerks» gehabt zu haben (Beschwerde S. 7). Ihre Erziehungsaufgaben hätten das freilich nicht ausgeschlossen, zumal Kinder gesellschaftliche Kontakte erleichtern können. Bei der Beschwerdeführerin ist daher nicht von in besonderem Mass ge­festigten sozialen Kontakten oder Freundschaften zur einheimischen Be­völkerung auszugehen. In sprachlicher Hinsicht ist einzig belegt, dass sie für kurze Phasen 2005 und 2006 einen Sprachkurs des Niveaus A1 besucht hat, ohne ein Sprachdiplom zu erlangen (vgl. vorne E. 3.2). Trotz ihres rund 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sind in den Akten Hinweise auf mangel­hafte Deutschkennt­nisse vorhanden. So wurde im Rahmen einer Mutations­meldung im Jahr 2010 vermerkt, die Beschwerdeführerin verstehe die Sprache «einiger­massen» (Akten MIDI 5B pag. 64); beim Arbeitspensum von 40 % müssen laut dem ärztlichen Attest vom 23. Februar 2019 die sozial-integrativen und sprach­lichen Hürden berücksichtigt werden (Be­schwerde­beilage 4). An­gesicht der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die sprachliche In­te­gration der Beschwerdeführerin als unter­durch­schnitt­lich zu werten. Dass die Be­schwerdeführerin abgesehen von einem Dieb­stahl im Jahr 2003 straf­recht­lich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. vorne E. 3.2), stellt keine be­son­dere Integrationsleistung dar und darf gemeinhin er­wartet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE).

5.4 Zur Integration des Beschwerdeführers wird Folgendes vorgebracht: Er er­halte eine seiner Behinderung angepasste Schulbildung, beherrsche die deutsche Sprache und sei über den Familienkreis hinaus sehr gut integriert. Seine Lebenssituation sei durchaus mit seinen aufenthalts­berechtigten Ge­schwistern vergleichbar und unterscheide sich nur durch sein jüngeres Alter (Be­schwerde S. 9). – Beim heute fast zwölfjährigen Be­schwerde­führer ist von einer für sein Alter bzw. für seinen Entwicklungsstand normalen Integra­tion auszugehen (vgl. auch vorne E. 3.4). Dass er seit mehreren Jahren eine Schweizer Schule besucht, genügt für einen persön­lichen Härtefall aber nicht ohne weiteres. Spezielles Gewicht wird vorab der in der Phase der Ado­les­zenz verbrachten Schulzeit beigemessen (BGE 123 II 125 E. 4b; vgl. auch VGE 2011/344 vom 2.5.2012 E. 5.6). Von einer hohen Integration wird bei Kindern dementsprechend in der Regel erst ge­sprochen, wenn sie ihre Jugend­jahre in der Schweiz verbracht haben (vgl. Caroni/Schreiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 187). Der Beschwerdeführer steht erst an der Schwelle zur Adoleszenz. Er be­findet sich damit nach wie vor in einem Alter, in welchem gemeinhin noch keine besonders intensiven Bindungen zum ausserfamiliären Umfeld ge­knüpft werden konnten, denen neben jener – altersadäquat noch im Vorder­grund stehenden – zu den nächsten Angehörigen selbständige Bedeutung zukäme (vgl. allgemein BGE 126 II 377 E. 2c/bb, u.a mit Hinweis auf Alain Wurzburger, La juris­prudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 1997 I S. 267 ff., 297 f.; für ein zwölfjähriges, hier eingeschultes Kind BGer 2C_785/2009 vom 25.6.2010 E. 1.3). Im Ge­gensatz zu seinen (heute) voll­jährigen Geschwistern stehen bei ihm in den nächsten paar Jahren noch keine beruflichen Entscheidungen an, soweit sich diese aufgrund seiner Be­hinderung nicht ohnehin zeitlich verschieben bzw. gar nie eine Rolle spielen werden. Er selber geht davon aus, nach Be­endigung der Schulzeit eine Aus­bildung in einem geschützten Rahmen zu absolvieren oder ab dem 18. Alters­jahr eine Rente zu beziehen (vgl. Be­schwerde S. 9). Die Ver­weigerung der Härtefallbewilligung hat für den Be­schwerdeführer daher in wirt­schaftlicher Hinsicht (noch) keine schweren Nachteile zur Folge, bei­spiels­weise bei der Suche nach einer Lehrstelle (vgl. für ein umgekehrtes Beispiel VGer ZH VB.2015.00803 vom 24.2.2016 E. 2.4; ferner Peter Bolzli, a.a.O., Art. 84 AIG N. 14). Darüber hinaus begründet die geistige Be­hinderung des Beschwerdeführers weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (vgl. zum Kriterium des Gesundheitszustands Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Da die Weg­weisung des Beschwerdeführers hier nicht zur Dis­kussion steht, stellt sich nicht die Frage, ob die notwendigen ärztlichen Be­handlungen bzw. Be­treu­ungsmassnahmen in seinem Heimatland erhältlich wären (vgl. für eine solche Situation etwa BGer 2C_491/2017 vom 13.10.2017 E. 3.2.1). Die Vor­instanz durfte damit folgern, dass die Verbun­denheit des Be­schwerde­führers mit der Schweiz im Vergleich mit seinen Ge­schwistern weniger weit fort­geschritten ist.

5.5 Beizupflichten ist den Beschwerdeführenden, dass bei Härtefall­gesuchen von Familien die Situation der einzelnen Mitglieder grundsätzlich nicht isoliert betrachtet werden soll (Beschwerde S. 9). Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, weshalb die familiäre Situation stets in einem Ge­samtkontext und die Integration sämtlicher Familienmitglieder im Sinn einer Gesamtschau zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 123 II 125 E. 4a; BVGE 2007/16 E. 5.3; BVGer F-3866/2017 vom 14.3.2019 E. 7.3; Alain Wurz­burger, a.a.O., S. 297, Müller/Schlegel/Schneider/Achermann, Die Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürger­rechts, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, 2019, S. 159 ff., 170 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde­führerin lebt zwar schon rund 20 Jahre in der Schweiz; die prägenden Kind­heits- und Jugendjahre hat sie aber in ihrem Heimatland verbracht. Zudem hat sie sich in der Schweiz weder beruflich-wirtschaftlich noch in sozialer bzw. sprachlicher Hinsicht erfolgreich integrieren können, was sie sich – trotz der nicht einfachen Situation als alleinerziehende Mutter von mehreren Kindern – zumindest zum Teil auch selber vorzuwerfen hat (vgl. vorne E. 5.2 f.). Bei den Kindern ist die Integration hingegen soweit ersichtlich er­folg­reich verlaufen, namentlich bei den beiden hier geborenen Kindern F.________ und G.________. Sie haben einen Altersunterschied von sechs bzw. acht Jahren gegenüber dem Beschwerdeführer und gehören nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zur Kernfamilie im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten zwar normal in­te­griert, im Gegensatz zu seinen Geschwistern aber deutlich weniger selb­ständig. Zudem standen bei seinen Geschwistern berufliche Entscheidungen an, während er immer noch mehrere Jahre der obligatorischen Schulbildung vor sich hat (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Situation der Beschwerdeführenden unter­scheidet sich damit in massgeblichen Punkten von derjenigen der üb­rigen Familienmitglieder. Unter diesen Umständen erscheint es nicht rechts­fehler­haft, wenn die Vorinstanz die Familie im Sinn einer Gesamtschau nicht als Einheit bzw. die Beschwerdeführenden anders als namentlich F.________ und G.________ behandelt hat (angefochtener Entscheid E. 4c).

5.6 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz bei den Beschwerde­führenden einen persönlichen Härtefall verneinen. Der angefochtene Ent­scheid hält der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist abzuweisen. Von diesem Entscheid nicht betroffen ist der Status als vorläufig Auf­genommene.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde­führenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Par­tei­kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben jedoch für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein An­walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält­nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichts­los, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem­gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

6.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden geht mit hinreichender Deut­lichkeit aus den Akten hervor (vgl. vorne E. 3.2). Die Verwaltungs­gerichts­beschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos be­zeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechts­vertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgelt­liche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher An­walt beizuordnen.

6.4 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu ent­schädigen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be­deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kosten­note des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 7). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 2'707.60, zuzüglich Fr. 117.-- Auslagen und Fr. 217.50 MWSt (7,7 % von Fr. 2'824.60), insgesamt Fr. 3'042.10, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

6.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be­stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge­mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent­schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus­lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,67 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'934.-- (9,67 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 60.-- Auslagen und Fr. 153.55 MWSt (7,7 % von Fr. 1'994.--), insgesamt Fr. 2'147.55, festzusetzen.

6.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent­schädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

7.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stand nur die ermessensweise Er­teilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zur Diskussion, nicht hingegen eine Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (vgl. vorne E. 4.2). In der Belehrung ist daher auf das Rechts­mittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes­gerichts­gesetz, BGG; SR 173.110) zu verweisen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nach­zahlungspflicht der Beschwerdeführenden.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde­führenden Rechtsanwalt … als amtlicher An­walt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver­fahren auf Fr. 3'042.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'147.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver­gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde­führenden.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2020 443

VGE 05

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

BVR 2020 231

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2013 73

BVR 2010 481

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

2C_689/2017

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BVR 2019 314

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 44 AsylGart. 44 LAsiart. 44 LAsi

Art. 46 AsylGart. 46 LAsiart. 46 LAsi

BGE 141 I 49ATF 141 I 49DTF 141 I 49

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

2C_589/2019

VGE 2013/407

BVR 2015 105

BVR 2013 73

BVR 2010 481

BVR 2015 105

BVR 2013 73

BVR 2010 481

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

2C_455/2019

2C_916/2017

2C_766/2009

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

VGE 2013/407

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 18 AIGart. 18 LEIart. 18 LStrI

Art. 29 AIGart. 29 LEIart. 29 LStrI

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI

BVR 2013 73

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BGE 130 II 39ATF 130 II 39DTF 130 II 39

BVR 2016 369

BVR 2019 293

2C_709/2019

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

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Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 123 II 125ATF 123 II 125DTF 123 II 125

VGE 2011/344

BGE 126 II 377ATF 126 II 377DTF 126 II 377

2C_785/2009

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

2C_491/2017

BGE 123 II 125ATF 123 II 125DTF 123 II 125

BVGE 2007/16TAF 2007/16TAF 2007/16

BVGer F-3866/2017TAF F-3866/2017TAF F-3866/2017

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

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Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

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