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Entscheid

100 2019 269

Verfügung vom 25. April 2018

7. Januar 2020Deutsch10 min

Notar A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern (2. Straf­kammer) wegen Urkundenfälschung rechtskräftig zu einer be­dingten Geld­strafe von 25 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom 12.3.2019). Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ]), Amt für Be­triebs­wirtschaft und Aufsicht (ABA; heute: Amt für Dienstleistungen und Ressourcen [ADR]), eröffnete daraufhin ein Administrativverfahren und ver­fügte am 1. Juli 2019, Notar A.________ werde aus dem No­ta­riats­register des Kantons Bern gelöscht. Die Verfügung wurde gleichen­tags so­wohl mit eingeschriebener Post wie auch als A-Post Plus Sendung an den Betroffenen verschickt.

Source be.ch

100.2019.269U

HAT/SCA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Januar 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

Notar A.________

Beschwerdeführer

gegen

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Notariatsaufsicht; Löschung im Notariatsregister (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 1. Juli 2019; 2019.JGK.3442)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2020, Nr. 100.2019.269U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Notar A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern (2. Straf­kammer) wegen Urkundenfälschung rechtskräftig zu einer be­dingten Geld­strafe von 25 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom 12.3.2019). Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ]), Amt für Be­triebs­wirtschaft und Aufsicht (ABA; heute: Amt für Dienstleistungen und Ressourcen [ADR]), eröffnete daraufhin ein Administrativverfahren und ver­fügte am 1. Juli 2019, Notar A.________ werde aus dem No­ta­riats­register des Kantons Bern gelöscht. Die Verfügung wurde gleichen­tags so­wohl mit eingeschriebener Post wie auch als A-Post Plus Sendung an den Betroffenen verschickt.

B.

Am 8. August 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Die Ab­teilungspräsidentin i.V. hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit ge­boten, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Davon haben A.________ und das ABA je mit Eingaben vom 27. August 2019 Ge­brauch gemacht. Beide haben sich zudem je mit Schlussbemerkungen vom 9. September 2019 dazu vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Er­öffnung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG).

1.2.1

Die JGK bzw. das ABA hat die Verfügung vom 1. Juli 2019 sowohl per Einschreiben als auch als A-Post Plus Sendung an den Beschwerde­führer verschickt (Postaufgabe je am 1.7.2019). Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit eingeschriebene Sen­dungen regelmässig nicht entgegengenommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Versands ferienabwesend und hatte der Post einen Rück­behaltungsauftrag bis 6. Juli 2019 erteilt (nachträglich verlängert bis 8.7.2019). Gemäss Sendungsnachverfolgung der Post wurde das Ein­schreiben am 2. Juli 2019 «avisiert ins Postfach zur Abholung am Schalter» bis 9. Juli 2019; die A-Post Plus Sendung wurde am 2. Juli 2019 «zugestellt via Postfach». Am 10. Juli 2019 holte der Beschwerdeführer beide Briefe auf der Poststelle ab. Er macht nun geltend, die angefochtene Verfügung sei ihm erst am 9. Juli 2019 (Ablauf der siebentägigen Abholfrist für ein­geschriebene Sendungen) rechtsgültig eröffnet worden, womit die dreissig­tägige Beschwerdefrist am 8. August 2019 geendet habe und seine Be­schwerde (Postaufgabe: 8.8.2019) rechtzeitig erfolgt sei.

1.2.2

Die Abteilungspräsidentin i.V. hat mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2019 die massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die ein­schlägige Rechtsprechung und Literatur zur Fristberechnung bei Mehrfach­zustellungen dargelegt und darauf hingewiesen, dass für den Fristenlauf grund­sätzlich die erste rechtsgültige individuelle Eröffnung massgebend sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm die Verfügung mit A-Post Plus rechtsgültig eröffnet werden konnte, weil Art. 44 Abs. 2 VRPG vor­schreibe, dass Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit ein­geschriebener Post oder Gerichtsurkunde eröffnet würden. Massgeblich sei des­halb einzig die eingeschriebene Sendung, welche nach erstem erfolg­losen Zustellversuch erst sieben Tage später eröffnet worden sei (Art. 44 Abs. 3 VRPG).

1.2.3

Die Behörde ist nicht frei, welche Zustellungsart sie wählt: Art. 44 Abs. 2 VRPG schreibt vor, dass ausser bei Massenverfügungen und vor­behältlich anders lautender Gesetzgebung Verfügungen und Entscheide ent­weder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet werden. Die Zustellung kann mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zu­stellnachweis erforderlich ist. Diese Zustellvorschriften sind entgegen dem Beschwerdeführer nicht als Gültigkeitsvoraussetzungen zu verstehen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 12). Eine Verletzung von Art. 44 Abs. 2 VRPG stellt jedoch einen Eröffnungsmangel dar, aus welchem der betroffenen Person kein Rechts­nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Ein Zustellfehler kann mithin zur Folge haben, dass ein Verwaltungsakt auch nachträglich noch angefochten werden kann. Wer allerdings durch den gerügten Mangel nicht irregeführt worden ist, kann sich nicht darauf berufen (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 25). – Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz durch die gleichzeitige doppelte Zu­stellung der an­gefochtenen Verfügung als Einschreiben und als A-Post Plus Sendung für die Auslösung des Fristenlaufs eine zumindest klärungs­bedürftige Aus­gangs­lage geschaffen hat. Ob darin ein Zustellfehler zu er­blicken ist und falls ja, ob der Beschwerdeführer dadurch irregeleitet wurde, ist aber frag­lich. Der Beschwerdeführer muss als Anwalt und Notar in ver­fahrens­rechtlicher Hinsicht bewandert sein und durfte bei dieser Aus­gangslage wohl nicht ohne weiteres auf die fristverlängernde Wirkung der Zustellfiktion ver­trauen. Die Frage kann aber mit Blick auf die Beurteilung in der Sache dahin­gestellt bleiben.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Löschung des Be­schwerde­führers aus dem Notariatsregister verfügt hat.

Dispositiv

2.1 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen Urkunden­fälschung verurteilt (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan­tons Bern vom 12.3.2019 [act. 5 Beilage 4]). Die strafrechtlich relevante Handlung beging er als Privatperson in eigener Sache: Zum fraglichen Zeit­punkt befand er sich in einem Rechtsstreit mit seiner Ex-Frau über die Re­duk­tion des geschuldeten Unterhaltsbeitrags. Er benutzte in Täuschungs­absicht eine gefälschte Einverständniserklärung seiner Ex-Frau, welche er mittels Fax von einer österreichischen Nummer an deren Rechtsvertreter über­mittelte, um diesen zur Offenlegung der Wohn­verhältnisse und Adresse seiner Klientin zu bewegen. Der Beschwerde­führer bestreitet diesen Sachverhalt nicht, beruft sich aber auf eine Not­wehr- bzw. Not­stands­situation, welche die Urkundenfälschung gerecht­fertigt habe. Das Ober­gericht hat diese Argumentation klar verworfen und erkannt, dass keine Rechtfertigungsgründe bestanden haben. Es sprach den Be­schwerde­führer der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig und hielt unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe als Anwalt und Notar «das Ver­trauen in den Rechtsverkehr durch die begangene Tat in besonderem Mass tangiert» (E. 12.3).

2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c darf eine Notarin oder ein Notar nur dann in das Notariatsregister eingetragen werden, wenn sie oder er Ge­währ für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, insbesondere nicht straf­rechtlich ver­urteilt worden ist wegen Handlungen, die mit dem No­ta­riats­beruf nicht ver­einbar sind. Art. 11 Abs. 1 Bst. c NG sieht vor, dass eine Notarin oder ein Notar aus dem Register zu löschen ist, wenn sie oder er eine der Vor­aus­setzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt. Die Löschung des Ein­trags im Notariatsregister ist ausserdem eine mögliche disziplinarrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 47 Abs. 1 Bst. d NG: Ge­mäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unab­hängig von der vermögens- und straf­recht­lichen Verantwortlichkeit unter anderem dann diszipli­narisch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig gegen das An­sehen des Notariats verstösst. Das Gebot der Wahrung des An­sehens des Notariats­stands umfasst generalklauselartig verpönte Ver­hal­tensweisen, die das Vertrauen in die Notarinnen und Notare zu beein­träch­tigen ge­eignet sind. Das Gebot der Wahrung des Ansehens dient – analog dem anwalt­lichen Disziplinarrecht – der Aufrechterhaltung der Dis­ziplin innerhalb des Notariatsstands, insbesondere der Wahrung der Standes­würde und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Von den No­tarinnen und Notaren wird erwartet, dass sie alle Tätigkeiten und Funktionen korrekt und mit einer gewissen Unauffälligkeit erledigen. In ihrem Allgemeinverhalten haben sie sich stets auf den Grundsatz von Treu und Glauben auszurichten (zum Ganzen BVR 2018 S. 139 E. 2.1 mit zahl­reichen Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend begründet, weshalb sie die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Notariatsregister für an­gezeigt und verhältnismässig hält: Als Notar ist der Beschwerdeführer Teil bzw. Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit; begeht er (auch als Privat­person) Handlungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, ist ihm die weitere Ausübung des Berufs zu untersagen, da er nicht alle Garantien hinsichtlich Seriosität und Ehrenhaftigkeit bietet, die von einem Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwartet werden (Verfügung E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts in erster Linie das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be­weis­mittel entgegengebracht wird. Begeht eine Notarin oder ein Notar eine Ur­kunden­fälschung, wiegt dies besonders schwer (Verfügung E. 3.3 mit Hin­weisen). Gravierend ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer sein Ver­halten nach wie vor zu rechtfertigen versucht und keinerlei Einsicht zeigt. Vielmehr vergleicht er seine Tat angesichts der ausgesprochenen Strafe mit (angeblichen) Bagatelldelikten (Beschwerde S. 4). Er verkennt da­bei, dass es einen entscheidenden Unterschied macht, ob er als Notar wegen Urkundenfälschung verurteilt wird oder wegen der von ihm beispiel­haft aufgezählten Tatbestände wie Fahren in angetrunkenem Zustand, Über­schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Gewässer­verschmutzung. Ersteres beeinträchtigt, wie die JGK einlässlich und über­zeugend dargelegt hat, in hohem Masse das Vertrauen in den Rechts­verkehr und ist daher mit dem Notariatsberuf unvereinbar. Da der Beschwerde­führer zudem keinerlei Einsicht zeigt, bietet er für eine ge­wissen­hafte Ausübung des Notariatsberufs keine Gewähr mehr. Es besteht dem­nach ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass er nicht mehr als Notar praktiziert. Die Löschung aus dem Register ist nach dem Ge­sagten über­dies verhältnismässig, denn eine mildere Massnahme würde sich an­gesichts der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als nicht wirk­sam erweisen.

2.4 Die angefochtene Verfügung hält damit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte «Anhörung» ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Das Verwaltungsgericht urteilt in solchen Fällen in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

2.5 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten­pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz bzw. Partei­entschädigung (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 14

Art. 40 NGart. 40 LNart. 40 NG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 11 NGart. 11 LNart. 11 NG

Art. 47 NGart. 47 LNart. 47 NG

Art. 45 NGart. 45 LNart. 45 NG

BVR 2018 139

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG