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Entscheid

100 2019 271

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

29. März 2020Deutsch12 min

In der Nacht von Sonntag, 24. Juni 2018, auf Montag, 25. Juni 2018, er­suchte die Kantonspolizei Bern die A.________ AG (nachfolgend: A.________ AG), den Leichnam von B.________ sel. von seinem Wohn- und Sterbeort in Bern ins Krematorium Bern zu überführen. Die A.________ AG führte die entsprechenden Dienstleistungen aus und informierte am 25. Juni 2018 das Bestattungsamt der Stadt Bern über den Tod von B.________ sel. Am 18. Juli 2018 stellte die A.________ AG dem Bestattungsamt Rechnung für die erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 1'120.10. Für den Ablehnungsfall ersuchte die A.________ AG um eine an­fechtbare Verfügung. Mit als Verfügung betiteltem Schreiben vom 6. August 2018 lehnte das Polizeiinspektorat der Stadt Bern, Bestattungsamt, die Begleichung der Rechnung vom 18. Juli 2018 ab. Dagegen erhob die A.________ AG am 7. September 2018 Beschwerde an die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern (SUE). Mit Entscheid vom 13. Dezem­ber 2018 wies die SUE die Beschwerde ab.

Source be.ch

100.2019.271U

STN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. März 2020

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Imfeld

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdeführerin

gegen

A.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Bestattungskosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Juli 2019; vbv 3/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2020, Nr. 100.2019.271U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

In der Nacht von Sonntag, 24. Juni 2018, auf Montag, 25. Juni 2018, er­suchte die Kantonspolizei Bern die A.________ AG (nachfolgend: A.________ AG), den Leichnam von B.________ sel. von seinem Wohn- und Sterbeort in Bern ins Krematorium Bern zu überführen. Die A.________ AG führte die entsprechenden Dienstleistungen aus und informierte am 25. Juni 2018 das Bestattungsamt der Stadt Bern über den Tod von B.________ sel. Am 18. Juli 2018 stellte die A.________ AG dem Bestattungsamt Rechnung für die erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 1'120.10. Für den Ablehnungsfall ersuchte die A.________ AG um eine an­fechtbare Verfügung. Mit als Verfügung betiteltem Schreiben vom 6. August 2018 lehnte das Polizeiinspektorat der Stadt Bern, Bestattungsamt, die Begleichung der Rechnung vom 18. Juli 2018 ab. Dagegen erhob die A.________ AG am 7. September 2018 Beschwerde an die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern (SUE). Mit Entscheid vom 13. Dezem­ber 2018 wies die SUE die Beschwerde ab.

B.

Am 14. Januar 2019 reichte die A.________ AG Beschwerde beim Regierungs­statthalteramt Bern-Mittelland ein. Mit Entscheid vom 16. Juli 2019 hiess dieses die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob den ange­fochtenen Entscheid der SUE vom 13. Dezember 2018 antragsgemäss auf; ein reformatorisches Begehren hatte die A.________ AG nicht gestellt. Die Kos­ten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt auferlegte es der Einwohnergemeinde (EG) Bern und verpflichtete diese, der A.________ AG die in den Verfahren vor der SUE und vor dem Regierungsstatthalteramt an­gefallenen Parteikosten zu ersetzen. Das Regierungsstatthalteramt erwog, die EG Bern habe zutreffend festgehalten, für die Klärung des Bestands der Forderung der A.________ AG über Fr. 1'120.10 seien die Zivilgerichte zu­ständig. Statt die Beschwerde abzuweisen, hätte die SUE aber auf diese nicht eintreten dürfen, da die EG Bern mit dem als Verfügung betitelten Schreiben vom 6. August 2018 kein öffentlich-rechtliches Verhältnis mit der A.________ AG geregelt habe.

C.

Die EG Bern hat am 15. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Regierungsstatthalteramts aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs (Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten) aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Die EG Bern hält in ihrer Beschwerdebegründung zusammenfassend fest, die A.________ AG habe mit dem Entscheid der Vor­instanz in der Sache «nichts dazu gewonnen», da sie auf den Zivilweg verwiesen worden sei; demzufolge könne die A.________ AG auch nicht als ob­siegend gelten. Das Regierungsstatthalteramt hat am 10. September 2019 eine Vernehmlassung eingereicht, ohne förmlich Anträge zu stellen. Die A.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist vorab, ob die EG Bern zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 20a VRPG).

1.2

Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Beschwerdeberechtigt ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 79 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 79 Abs. 2 VRPG (vgl. BVR 2012 S. 49 [VGE 2011/96 vom 13.9.2011] nicht publ. E. 1.2). Für ihre Legitimation sind somit die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 1 VRPG massgebend. Diese Bestimmung ist in erster Linie auf Bürgerinnen und Bürger zugeschnitten. Die Anfechtungsbefugnis von Verwaltungsverbänden bzw. Behörden setzt be­sondere Gründe voraus (BVR 2008 S. 1 E. 2.3). Zur Auslegung des allge­meinen kantonalen Be­schwerderechts zieht das Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis die entsprechenden Bundesnormen heran (BVR 2013 S. 566 E. 2.3, 2008 S. 396 E. 2.3.1; VGE 2016/5 vom 15.5.2017 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 2).

1.3

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) und Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) um­schreiben die Beschwerdebefugnis gleich wie Art. 79 Abs. 1 VRPG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich ein Gemeinwesen auf das allgemeine Beschwerderecht stützen, wenn es durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn es als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigt. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis; insbesondere ist die im Rechtsmit­telverfahren unterliegende Vorinstanz grundsätzlich nicht zur Beschwerde­führung berechtigt. In jedem Fall setzt die Beschwerdebefugnis zur Durch­setzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus; gestützt auf die allgemeine Legitimations­klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Be­schwerdeführung zugelassen werden (BGE 140 V 328 E. 4.1, 138 II 506 E. 2.1.1, 138 I 143 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungs­gericht umschreibt die Voraus­setzungen für das allgemeine Beschwerde­recht von Gemeinwesen mit­unter etwas anders, verfolgt aber eine ähnliche Rechtsprechungslinie (BVR 2013 S. 566 E. 2.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf den klar geäusserten Willen des kantonalen Gesetzgebers, die Legiti­mationsvoraussetzungen zu vereinheitlichen, kann ein im Vergleich zur bundesgerichtlichen Praxis grosszügigeres Beschwerderecht nur aus ge­wichtigen Gründen in Frage kommen (eingehend BVR 2013 S. 566 E. 3.5).

1.4

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekom­men, die SUE hätte auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, statt diese abzuweisen. Mit dem angefochtenen Entscheid werden der Beschwerde­führerin – mit Ausnahme des Kosten- und Entschädigungspunkts –keinerlei Verpflichtungen auferlegt, was diese im Übrigen auch nicht be­hauptet. Wie sie selbst ausführt, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Ent­scheid der Vorinstanz in der Sache «nichts dazu gewonnen». Es bleibt da­bei, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf dem Zivilweg geltend machen muss. Auch wenn die EG Bern im Bestattungs- und Friedhofwesen in ortspolizeilichen Belangen autonom ist (BVR 2012 S. 49 E. 1.2.2), so wird sie doch durch den angefochtenen Entscheid mangels auferlegter Verpflichtungen in ihren hoheitlichen Befugnissen nicht getroffen (vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nicht auf ihre Autonomie. Ebenso wenig ist sie durch den angefochtenen Entscheid wie eine Privatperson betroffen. Ferner kommt dem angefochtenen Ent­scheid keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende präjudizielle Wirkung zu (zu diesem Aspekt vgl. BGE 140 V 328 E. 6.6). Die Beschwer­deführerin als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Vorinstanz verfolgt mit ihrer Beschwerdeführung ein allgemeines Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, was nach dem Gesagten zur Bejahung der Beschwer­delegitimation gerade nicht genügt. Materiell beschwert ist die Beschwer­deführerin einzig im Kosten- und Entschädigungspunkt.

1.5

Es fragt sich deshalb, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, den Kosten- und Entschädigungspunkt anzufechten (vgl. Eventualantrag ge­mäss Rechtsbegehren 2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Au­gust 2019). Das Bundesgericht hat sich in einem Leiturteil zu diesem Problemkreis geäussert: Das Gemeinwesen, das in der Sache selber nicht legitimiert ist, kann danach grundsätzlich auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Denn durch die Pflicht zur Tragung von Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfah­ren wird es regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzu­räumen wäre (BGE 134 II 45 E. 2.2.2; zum früheren Recht etwa BGE 120 Ia 95 E. 1c/aa). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge bestätigt (BGE 138 II 506 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen) und sie wurde vom Verwaltungsgericht übernommen (zum Ganzen BVR 2013 S. 566 E. 3). Die Kostenauflage erscheint regelmässig als blosse Nebenerschei­nung des strittigen Rechtsver­hält­nisses. Sie dürfte in ihren (finanziellen) Auswirkungen mithin kaum je so gewichtig sein, dass ein eigenständiges schützenswertes Anfechtungsinteresse im Kostenpunkt gerechtfertigt er­schiene (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 3.7).

1.6

Dies hat auch im zu beurteilenden Fall zu gelten: Die finanziellen Auswirkungen der Verfahrens- und Parteikostenauflage sind für die EG Bern minimal und belasten den Finanzhaushalt im betroffenen Verwal­tungszweig nicht substanziell. Selbst wenn die EG Bern die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als rechtswidrig erachtet, genügt dies jedenfalls nicht, um trotz fehlender Legitimation in der Sache ein Beschwerderecht im Kosten- und Entschädigungspunkt zu begründen (BGE 134 II 45 E. 2.2.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 566 E. 3.7). Auf die Be­schwerde ist somit nicht einzu­treten.

1.7

Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von un­ter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten mangels Be­schwerdelegitimation) gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Da sie mit ihrer Beschwerdeführung in erster Linie ein allgemeines Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verfolgt und nicht einzig den Kosten- und Entschädigungspunkt angefochten hat, gilt sie als nicht primär in ihren Vermögensinteressen betroffen. Es sind ihr deshalb keine Verfahrenskos­ten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Hingegen hat sie der Beschwer­degegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 1 des Kanto­nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei­kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) fest­zulegen, wonach das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz beträgt. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Partei­kostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu­tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

2.2

Die Kostennote der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht er­scheint mit einem Honorar von Fr. 5'619.10 (inkl. MWSt und Auslagen) deutlich übersetzt. Es liegt eine einfache Rechtsstreitig­keit vor und das Verfahren hat keinen besonderen Aufwand verursacht (einfacher Schrif­tenwechsel, keine Beweismassnahmen). Die Prozessführung beschränkte sich im Wesentlichen auf das Erarbeiten und Einreichen einer knapp sie­ben Seiten umfassenden Beschwerdeantwort (act. 6). Zudem waren die Rechtsvertreter durch ihr Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit dem Verfahrensgegenstand vertraut. Das massgebende Hono­rar ist deshalb innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Unterneh­mens-Identifikationsnummer-Register (UID-Re­gister; abrufbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) mehrwertsteuer­pflichtig und kann die von ihren Rechtsvertretern auf sie über­wälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen; es fällt also kein Auf­wand für Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostener­satzes zu berücksichtigen wäre (BVR 2014 S. 484 E. 6).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlän­gerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver­waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 25

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2012 49

VGE 2011/96

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2008 1

BVR 2013 566

BVR 2008 396

VGE 2016/5

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

BGE 140 V 328ATF 140 V 328DTF 140 V 328

BGE 138 II 506ATF 138 II 506DTF 138 II 506

BGE 138 I 143ATF 138 I 143DTF 138 I 143

BVR 2013 566

BVR 2013 566

BVR 2012 49

BGE 129 I 410ATF 129 I 410DTF 129 I 410

BGE 140 V 328ATF 140 V 328DTF 140 V 328

BGE 134 II 45ATF 134 II 45DTF 134 II 45

BGE 120 Ia 95ATF 120 Ia 95DTF 120 Ia 95

BGE 138 II 506ATF 138 II 506DTF 138 II 506

BVR 2013 566

BVR 2013 566

BGE 134 II 45ATF 134 II 45DTF 134 II 45

BVR 2013 566

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

BVR 2014 484