Lexipedia

Entscheid

100 2019 280

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI)

21. Oktober 2020Deutsch32 min

Die A.________ AG reichte am 4. Juni 2015 bei der Einwohner­gemeinde (EG) Wohlen ein Baugesuch ein für die Installation einer neuen Mobil­funkanlage auf der Parzelle Wohlen bei Bern Gbbl. Nr. …. Der vor­gesehene 5,3 m hohe Antennenmast mit drei Antennenpanels und zwei Richt­funkantennen soll auf dem Teilwalmdach eines in der Dorfzone ge­legenen ehemaligen Bauernhauses errichtet werden und den knapp 11,5 m hohen Dachfirst um rund 4 m überragen. Daneben sind weitere bauliche Mass­nahmen im und am Gebäude geplant, die für den Betrieb der Anlage er­forderlich sind (Installation elektrischer Anlagen im Innern des Gebäudes, Ein­bau eines Dachflächenfensters). Gegen das Bauvorhaben gingen 50 Ein­sprachen ein, darunter zwei Sammeleinsprachen. Die EG Wohlen wies sie mit Gesamtentscheid vom 20. Juni 2018 ab und erteilte die Baubewilligung.

Source be.ch

100.2019.280U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. September 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________ AG

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

B.________ und C.________

D.________ und E.________

F.________ und G.________

H.________

I.________ und J.________

K.________ und L.________

M.________ und N.________

O.________ und P.________

Q.________ und R.________

S.________ und T.________

U.________ und V.________

W.________ und X.________

Y.________ und Z.________

AA.________ und AB.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.280U, Seite 1

sowie

Einwohnergemeinde Wohlen

Baubewilligungsbehörde, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern

betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern vom 25. Juli 2019; RA Nr. 110/2018/106)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die A.________ AG reichte am 4. Juni 2015 bei der Einwohner­gemeinde (EG) Wohlen ein Baugesuch ein für die Installation einer neuen Mobil­funkanlage auf der Parzelle Wohlen bei Bern Gbbl. Nr. …. Der vor­gesehene 5,3 m hohe Antennenmast mit drei Antennenpanels und zwei Richt­funkantennen soll auf dem Teilwalmdach eines in der Dorfzone ge­legenen ehemaligen Bauernhauses errichtet werden und den knapp 11,5 m hohen Dachfirst um rund 4 m überragen. Daneben sind weitere bauliche Mass­nahmen im und am Gebäude geplant, die für den Betrieb der Anlage er­forderlich sind (Installation elektrischer Anlagen im Innern des Gebäudes, Ein­bau eines Dachflächenfensters). Gegen das Bauvorhaben gingen 50 Ein­sprachen ein, darunter zwei Sammeleinsprachen. Die EG Wohlen wies sie mit Gesamtentscheid vom 20. Juni 2018 ab und erteilte die Baubewilligung.

B.

Hiergegen erhoben 34 Personen (darunter die heutige Beschwerdegegner­schaft) am 23. Juli 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrs­direktion [BVD]). Diese holte bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einen Fachbericht ein und führte einen Augen­schein mit Instruktionsverhandlung durch. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, die geplante Mobilfunkantenne sei mit den Ästhetikvorschriften nicht vereinbar. Am 25. Juli 2019 hiess sie die Beschwerde gut, hob den Ge­samt­entscheid vom 20. Juni 2018 auf und verweigerte die Baubewilligung (Bau­abschlag).

C.

Dagegen hat die A.________ AG am 26. August 2019 beim Ver­waltungs­gericht Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. die von der EG Wohlen erteilte Bau­bewilligung zu bestätigen.

Die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz beantragen mit Be­schwerde­antwort vom 25. September 2019 bzw. mit Vernehmlassung vom 5. Sep­tember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Wohlen schliesst mit Stellungnahme vom 24. September 2019 auf Gutheissung der Be­schwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Baugesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Be­stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den massgeblichen Ästhe­tik­vorschriften vereinbar ist.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Land­schaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Bei dieser Vor­schrift handelt es sich um die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines all­gemeinen Beeinträchtigungsverbots. Schutzobjekt dieses allgemeinen Land­schafts-, Orts- und Strassenbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von allgemein begangenen Standorten aus für eine Betrachterin oder einen Be­trachter als Einheit erfassbar ist und als solche wirkt. Eine Beein­trächtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben zur bestehenden Überbau­ung oder Landschaft einen Gegensatz schafft, der erheblich stört (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1, S. 385 E. 5.1, S. 491 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 9/10 N. 13 f.). Art. 17 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sieht weiter vor, dass Aussenanlagen für Radio- und Fern­sehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen mög­lichst un­auf­fällig zu gestalten und anzubringen sind und die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen dürfen.

2.2

Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des all­gemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BauV; BVR 2007 S. 58 E. 4.2). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kan­tonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.2, S. 385 E. 5.1, S. 491 E. 6.2, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4). Das Baureglement der EG Wohlen vom 1. Dezember 2009 (nachfolgend: GBR) enthält in Art. 14 folgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsatz:

1.

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass das Objekt als Einzel­bau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt (Art. 9 BauG).

2.

Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu be­rücksichtigen:

- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Land­schaftsbildes,

- die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung,

- Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

- die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farb­gebung,

- die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

- die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Ab­stell­plätze und Eingänge.

Diese Bestimmung geht in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungs­dichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; es kommt ihr da­her selbständige Bedeutung zu. Sie enthält nicht bloss ein Beein­trächtigungs­verbot, sondern ein positives Einordnungsgebot. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzes­begriff dar, bezüglich dessen Auslegung das Verwaltungsgericht den kom­mu­nalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das Er­forder­nis bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittel­mass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neu­über­bau­ung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Um­gebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 und 6.3.2 je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a).

2.3

Mobilfunkanlagen lassen sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden vergleichen, auf welche die Ästhetik­normen in erster Linie zugeschnitten sind. Zum einen ist das Erscheinungs­bild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des An­ten­nen­masts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Ge­ge­benheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sicht­bar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, ver­mag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, an­sonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobil­funk-Antennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fern­melderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbild­schutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahr­neh­mung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fern­melde­gesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Ge­setz­gebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwing­liche Grund­versorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landes­teilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Er­bringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c des Fern­meldegesetzes vom 30.4.1997 [FMG; SR 784.10]). Aus einer Mobil­funk­konzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu be­achten (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.1, 133 II 353 E. 4.2, 133 II 64 E. 5.3; BVR 2007 S. 58 E. 5.2, 2002 S. 1 E. 2d). Ein Bauabschlag aus äs­the­tischen Gründen setzt aber voraus, dass der Umgebung, Silhouette oder Hori­zont­linie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b).

2.4

Für eine sachgerechte Konkretisierung von Ästhetikvorschriften be­darf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK ist die kantonale Fach­stelle zur Beurteilung von Bauvorhaben, wenn dagegen Einwände betreffend Be­einträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft bestehen, die nicht offen­sichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die Berichte der OLK sind für die Behörden nicht verbindlich (vgl. Art. 10 Abs. 2 BauG). Das Verwaltungsgericht räumt ihnen jedoch regel­mässig einen erheblichen Stellenwert ein, indem es sich bei deren Über­prüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nur aus triftigen Gründen von ihnen abweicht. Insbesondere prüft das Verwaltungsgericht, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach ent­sprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen ver­mag (BVR 2009 S. 328 E. 5.7, 2004 S. 489, 1998 S. 440 E. 3d; VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.5, 2017/51 vom 1.5.2018 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 9b und 9e).

3.

Zu Sachverhalt und Prozessgeschichte lässt sich den Akten Folgendes ent­nehmen:

3.1

Das dreiecksförmige Baugrundstück liegt am nördlichen Rand der zwei­geschossigen Dorfzone (DZ 2) in der Ecke Uettligen­strasse/Gass­acker­strasse; entlang der nordwestlichen Parzellengrenze ver­läuft die Uettligen­strasse und im Osten die Gassackerstrasse (Zonenplan vom 1.12.2009 der EG Wohlen, Teilbereich: «Wohlen Mitte», einsehbar unter: <www.wohlen-be.ch>, Rubriken «Gemeinde», «Verwaltung», «Online-Schalter»; nach­folgend: Zonen­plan Mitte). Im Westen grenzt das Baugrundstück an die Land­wirtschafts­zone (Ackerland des «Breitachers») und im Norden sowie im Osten an die Wohnzone (W2). Südlich bzw. süd­westlich des Stand­ort­gebäudes entlang der Uettligenstrasse befinden sich mehrere im Bau­inventar als erhaltenswert verzeichnete Bauten (Parz.-Nrn. …, …, …, … und …; Objektblätter Bauinventar, Vorakten BVE nach pag. 67; vgl. auch Zonenplan Mitte). Das Standortgebäude selber ist nicht denk­malgeschützt und liegt auch in keinem der im Zonenplan aus­ge­wiesenen Ortsbildschutzgebiete. Wohlen ist aber als «Dorf» im Inventar der schützens­werten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von lokaler Be­deu­tung aufgeführt. Darin figuriert das Standortgebäude als Teil der als Bau­gruppe Nr. 0.2 bezeichneten «Hofgruppe zwischen Ober- und Unter­wohlen» mit Aufnahmekategorie B (ursprüngliche Struktur) und Erhaltungs­ziel B (Er­halten der Struktur), welche auch die erhaltenswerten Bauten auf den Par­zellen Nrn. …, …, … und … umfasst (Vorakten BVE pag. 107 ff.).

3.2

Die Fachkommission Baugestaltung der EG Wohlen (nachfolgend: kom­munale Fachkommission) hat zwei von der Beschwerdeführerin früher ver­folgte Projekte für den Bau einer Mobilfunkantenne auf dem Standort­gebäude noch zur Ablehnung empfohlen (Protokolle der Sitzungen vom 29.5.2013 und 29.1.2014, Vorakten Gemeinde pag. 1.3 f.). Zur Begründung führte sie damals aus, das Bauernhaus sei «ein charakteristischer Bau sowie ein markanter Teil des Ortsbildes», dessen «ortsbauliche/ortsbildprägende Be­deutung als hoch eingestuft» werde. Namentlich aufgrund der Grösse der Mobil­funkantenne und der Positionierung des Mastes direkt am Ansatz der markanten Dachstruktur werde das Dach des Gebäudes, dessen Gesamt­erscheinung sowie das Quartierbild stark verunklärt. Daraufhin nahm die Be­schwerde­führerin verschiedene Projektanpassungen vor (Reduktion der Mast­höhe, Verkleinerung der Antennenpanels und Richtfunkantennen, Ver­schiebung des Standorts auf dem Dach) und stellte ein neues Baugesuch. Dieses neue Bauvorhaben erachtet die kommunale Fachkommission nun­mehr für ortsbildverträglich, vorausgesetzt die Antenne werde «symmetrisch auf die östliche, der Uettligenstrasse abgewendete Dachfläche verschoben» (Proto­koll der Sitzung vom 9.4.2015, Vorakten Gemeinde pag. 1.2). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde das Baubewilligungsverfahren für den Zeitraum von März 2016 bis März 2018 sistiert (Gesamtentscheid vom 20.6.2018 S. 3, Vorakten Gemeinde pag. 2.16). Insbesondere mit Hinweis auf die vorgenommene Anpassung des Vorhabens gemäss den Forde­rungen der kommunalen Fachkommission erteilte die Gemeinde mit Ge­samt­entscheid vom 20. Juni 2018 die Baubewilligung (Gesamtentscheid vom 20.6.2018 S. 7 f.).

3.3

Die BVE hat im Rechtsmittelverfahren bei der OLK, Gruppe Bern-Mittel­land, einen zusätzlichen Fachbericht zur gestalterischen Einordnung der Mobilfunkantenne eingeholt. Gemäss diesem Bericht ist im Hinblick auf die ästhetischen Auswirkungen der umstrittenen Mobilfunkantenne zwischen einem «inneren» und einem «äusseren» Ortsbild zu unterscheiden. Ersteres be­trachte neben dem vom Bauvorhaben betroffenen Objekt auch den Strassen- oder Platzraum mit dessen Bebauung als Ganzes. Letzteres meine die Einbettung in die Nahumgebung, sei es mit Vorland, Hofstätten, Matten und Hecken oder – je nach Topografie – mit der Eingliederung in eine weitere umgebende Landschaft mit entsprechender Silhouettenwirkung. Die umstrittene Mobilfunkantenne beeinträchtige vor allem das äussere Orts­bild. Das Standortgebäude – ein wohl kurz vor 1900 erbautes ehe­maliges Bau­ern­haus – sei in all seinen kennzeichnenden äusseren Merk­malen (Ge­bäude­stellung, Volumetrie, Konstruktionsweise, Detailgestaltung oder Dach­form inkl. Eindeckung) als markanter Teil des historischen Ge­bäude­ensembles entlang der Uettligenstrasse zu lesen. Aus Blickrichtung Ober­wohlen sowie in unterschiedlichen Perspektiven aus westlichen Richtungen bilde diese Altbebauung mit ihren gestaffelt aufgereihten Walm­dach­häusern und dem abwechslungsreichen begleitenden Baumbestand und dem Kirch­­turm einen einprägsamen, lebhaft konturierten Siedlungsrand, der dank seiner weitgespannten Ausdehnung für das gesamte Dorf Wohlen bis heute kenn­zeichnend sei. Das Standortgebäude sei integraler Bestand­teil dieser aus­sagekräftigen Dorfsilhouette. Es sei aus westlichen Rich­tungen von weitem gut einsehbar. Dort befinde sich weitgehend unbe­bautes Acker­land auf der ausgedehnten offenen Geländestufe des «Breit­achers». Die ge­plante Mobilfunkantenne auf dem markanten, exponiert platzierten Dach des Stand­ortgebäudes werde daher eindeutig als Störfaktor für das äussere Orts­bild wahrgenommen. Hinsichtlich des inneren Ortsbilds gelte Folgendes: Das Standortgebäude sei gestalterisch «unprätentiös» ge­halten und stellen­weise durch spätere Veränderungen geprägt. Dennoch würde die ge­plante Mobil­funkantenne sein voluminöses Dach verunklären und damit seine Ge­samt­erscheinung massiv beeinträchtigen. Das tech­nische Ge­stänge stelle eine andere Kategorie dar als die bisher vorge­nommenen Ein­griffe in die ur­sprüng­liche Dachfläche (Einbau Schleppgaube, Dach­flächen­fenster). Das Stand­ortgebäude sei zwar seinerzeit in Abwägung und im direkten Vergleich mit der benachbarten Altbebauung nicht ins Bau­inventar auf­genommen worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass es ohne jeglichen Eigen­wert oder ortsbildliche Qualitäten sei. Dass die Bauparzelle wie die be­nach­barten Grund­stücke mit den erhaltenswerten Gebäuden im Zonenplan eben­falls der DZ 2 zugewiesen worden sei, sei denn auch folge­richtig und nach­voll­ziehbar. Das Standortgebäude könne mit seinem grösseren, seitlich vor­ge­lagerten Pendant nebenan (Uettligenstrasse Nr. …) nach wie vor als früher zu­sammengehöriges Gehöft gelesen werden, auch wenn mit der ost­seitigen Hof­statt der einst gemeinsame Grünraum unter­dessen überbaut worden sei. Dieses benachbarte Bauernhaus sei von der geplanten Antenne in seinen Sicht­bezügen unmittelbar betroffen. Sein volu­minöses Dach decke aber viele Sichtbezüge aus dem näheren Strassen­raum auf die übrigen Ob­jek­te der erhaltenswerten Altbebauung ab, weshalb diese – aus dem öffent­lichen Raum betrachtet – von der Antenne nur margi­nal tangiert seien. Die am Bau­projekt vorgenommenen Anpassungen änderten nichts Wesent­liches an der Wahr­nehmung des Betrachters und da­mit an der konkreten Situation vor Ort. Die geplante Mobilfunkantenne werde zwar aufgrund der topo­grafischen Situation, der bestehenden Bebauung und den vegetations­reichen Par­zellen­begrenzungen aus vielen Bereichen des Quartiers im öffent­lichen Raum nicht zu sehen sein. Das innere Ortsbild werde jedoch nach wie vor im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens be­einträchtigt, d.h. aus dem objekt­nahen Strassenraum der Uettligenstrasse, aus Teilen der Gass­acker­strasse und des Schaufelgrabenwegs und insbe­sondere aus dem Erlen­weg so­wie aus dem Birkenweg und den Zwischen­räumen der Ein­familien­häuser am Beundeweg (zum Ganzen Fachbericht der OLK vom 22.2.2019, Vor­akten BVE pag. 87 ff.).

3.4

Am 3. April 2019 führte die Vorinstanz mit den Parteien sowie im Bei­sein von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde, der kommunalen Fach­kommission und der OLK einen Augenschein durch. Die Teilnehme­rinnen und Teilnehmer hatten Gelegenheit, ihre Berichte bzw. Standpunkte zur Einordnungsfrage zu erläutern und vor Ort zu veranschaulichen sowie Fragen zu stellen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 3.4.2019, Vorakten BVE pag. 120 ff. [nachfolgend: Protokoll Augenschein]).

3.5

Im hier angefochtenen Entscheid vom 25. Juli 2019 folgte die Vor­instanz im Wesentlichen der Auffassung der OLK. Diese sei nachvollziehbar und überzeugend und decke sich zudem mit dem Eindruck, den sie am Augen­schein selber gewonnen habe: Das Standortgebäude sei ein mar­kanter Teil der Altbebauung entlang der Uettligenstrasse und mitprägend für den Siedlungsrand von Wohlen bzw. von dessen Silhouette. Da aus dem Zu­sammenspiel der Gebäude auch die ursprüngliche Struktur bzw. Ent­stehungs­geschichte von Wohlen ablesbar sei, komme dem betreffenden inneren und äusseren Ortsbild eine besondere Qualität und damit erhöhte Schutz­würdigkeit zu (angefochtener Entscheid E. 2j). Am Augenschein habe sich ferner bestätigt, dass die geplante Antenne als Störfaktor wahr­genommen und sowohl die Gesamterscheinung des Standortgebäudes als auch die Gesamtwirkung des inneren und äusseren Ortsbildes beein­trächtigen würde. Dass die Antenne auf der Ostseite und nicht wie ursprüng­lich geplant auf der Westseite des Daches erstellt werden soll, ändere nichts an ihrer störenden Wirkung (angefochtener Entscheid E. 2k). Die Antenne sei sowohl aus dem objektnahen Strassenraum als auch aus grösserer Dis­tanz deutlich als Fremdkörper wahrnehmbar. Neben dem Orts- und Land­schafts­bild zwischen Ober- und Unterwohlen im All­gemeinen störe sie damit das Zusammenspiel des Standortgebäudes mit der übrigen Altbe­bauung ent­lang der Uettligenstrasse erheblich, allen voran die Ensemble­wirkung mit dem (als erhaltenswert) geschützten Nachbar­gebäude und insbesondere mit Blick auf die noch weitgehend intakte Dach­land­schaft der Altbebauung. Es könne nicht gesagt werden, die geplante Mobil­funkanlage ergebe als Einzel­bau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung bzw. Gesamtwirkung. Sie ordne sich überhaupt nicht ins Orts­bild ein und könne bei weitem nicht mehr als (bloss) «erträglicher Störfaktor» be­trachtet werden. Das Bau­vorhaben erfülle daher weder die kantonalen noch die kommunalen Ästhetik­vorschriften (Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 17 Abs. 1 BauV sowie Art. 14 GBR) und sei nicht bewilligungsfähig (ange­fochtener Entscheid E. 2l).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die ge­plante Anlage trete «in keiner Weise markant in Erscheinung». Zudem re­la­tiviert sie die Schutzwürdigkeit des betroffenen Orts- und Strassenbildes. Kon­kret bringt sie vor, der Mast überrage den Dachfirst des Standort­gebäudes bloss um 4 m. Überdies werde die Antenne von der westlichen Dach­seite sowie von den Bäumen in der Umgebung abgedeckt. Sie sei des­halb von der Uettligenstrasse her nur beschränkt sichtbar. Dies gelte selbst dann, wenn die Bäume nicht vorhanden wären. Aus «vielen Bereichen des Quartiers» sei die Antenne sodann überhaupt nicht zu sehen. Im Übrigen sei die von der OLK beschriebene Ensemblewirkung kaum erkennbar. Die Ge­bäude nördlich des Standortgebäudes wiesen einen wesentlich anderen Stil auf als die Altbebauung (zum Ganzen Beschwerde Rz. 17, 31 und 34).

4.2

Das Baugrundstück befindet sich an einer Strassenecke und ist west­lich, nördlich und östlich von öffentlichen Strassen umgeben (vgl. vorne E. 3.1). Folglich ist der Antennenstandort aus dem umliegenden Strassen­raum betrachtet sehr gut einsehbar. Daran ändert die neu vorgesehene Plat­zie­rung auf der östlichen, zur Gassackerstrasse hin gerichteten Seite des Teil­walmdachs kaum etwas. Entgegen den Ausführungen der Be­schwerde­führerin lassen die in den Akten vorhandenen Fotos des Bauprofils er­kennen, dass die Antenne nicht nur aus östlicher Richtung betrachtet pro­mi­nent in Erscheinung tritt, sondern auch vom westlich des Standort­gebäudes ge­legenen Abschnitt der Uettligenstrasse aus, da sie den Dach­first deutlich über­ragt (Fotobeilage zum Augenschein vom 3.4.2019, Vor­akten BVE pag. 135 ff. [nachfolgend: Fotobeilage Augenschein], Fotos Nrn. 7, 8 und 9; Bild­beilage zum OLK-Bericht, Vorakten BVE pag. 92 ff. [nachfolgend: Bild­beilage OLK-Bericht], mittleres Foto S. 5; Fotos der Be­schwerdeführenden Blum, Vorakten Gemeinde nach pag. 4.62). Von ver­schiedenen Stellen der Uettligen­strasse aus besteht zudem eine direkte Sichtverbindung zur öst­lichen Fläche des Walmdachs (Fotobeilage Augen­schein, Foto Nr. 2; Bild­beilage OLK-Bericht, unteres Foto S. 4, oberes Foto S. 5). Bei dieser Aus­gangs­lage bestätigt sich der Standpunkt der OLK ohne weiteres, wonach sich der umstrittene Antennenstandort an einer expo­nierten Lage befindet. Dem steht nicht entgegen, dass die Antenne nicht im gesamten Quartier wahr­genommen werden kann bzw. aus bestimmten Blickrichtungen von um­liegenden Gebäuden oder Bäumen teilweise oder ganz verdeckt wird. Nichts anderes ergibt sich für den Einwand, der Antennen­standort sei aus der Ferne nur vom «Bodenacher» her einsehbar (Beschwerde Rz. 32): Beim «Boden­acher» handelt es sich um eine all­gemein begangene Örtlichkeit. Ausserdem dürfte die Antenne aus der Ferne nicht allein von dort aus sichtbar sein, sondern insbesondere auch vom «Breitacher» aus, über den ein Feldweg vom «Bodenacher» nach Unter­wohlen führt (zur Situation vgl. Landes­karten­ausschnitt und Orthofoto 2018, Bildbeilage OLK-Bericht S. 3).

4.3

Bezüglich der Ensemblewirkung hat die Vorinstanz in Bestätigung der OLK ausgeführt, das Stand­ortgebäude werde insbesondere aufgrund seiner Dachform, seiner Stellung und seiner Volumetrie als Teil der Alt­bebauung entlang der Uettligen­strasse wahrgenommen. Das Gebäude sei da­mit auch mitprägend für den Siedlungsrand von Wohlen bzw. dessen (schützens­werter) Sil­hou­ette; dies gelte umso mehr, als das betreffende Ge­bäude den (nörd­lichen) Ab­schluss der Altbebauung bilde (angefochtener Ent­scheid E. 2j). Auch dieser Befund lässt sich anhand der Fotografien in den Akten problemlos nachvollziehen. Diese zeigen auf, dass sich die Ge­bäude der Altbebauung und damit auch das Stand­ortgebäude namentlich auf­grund ihres Fachwerks und ihrer gross­flächigen Walmdächer klar er­kenn­bar von den jüngeren Bauten in der Nach­bar­schaft abheben, wodurch die Strukturen der ursprünglichen Bebauung so­wohl im umliegenden Strassen­raum als auch vom «Bodenacher» aus be­trachtet nach wie vor gut ersichtlich in Erscheinung treten (Fotobeilage Augen­schein, Fotos Nrn. 10-14; Bild­beilage OLK-Bericht, oberes und unteres Foto S. 8; vgl. auch die Objekt­blätter des Bauinventars, Vor­akten BVE nach pag. 67). Insofern verleiht die Alt­bebauung der Umgebung des Antennenstandorts bis zu einem gewissen Grad ein einheitliches Er­scheinungs­bild, aus dem die ursprüngliche Sied­lungs­struktur ablesbar ist und das als erhöht schutzwürdig im Sinn der Recht­sprechung (vorne E. 2.3) qualifiziert werden kann. Entgegen der Auf­fassung der Beschwerdeführerin ist ferner nicht entscheidend, dass das Stand­ortgebäude selber im Unter­schied zur Mehrheit der übrigen Gebäude der Altbebauung nicht im Bau­inventar verzeichnet ist (vgl. Beschwerde Rz. 20 und 30). Mit Blick auf den hier interessierenden Schutz des Orts- und Strassen­bildes ist nicht in erster Linie die Qualität des Standortgebäudes als Bau­denkmal massgebend, son­dern ob und inwiefern der Aussenraum in der Um­gebung des Antennen­stand­orts für die Betrachterin oder den Betrachter optisch als charakte­ristische Einheit wirkt und als solche durch das Bau­vorhaben beeinträchtigt zu werden droht (vorne E. 2.1).

4.4

Was die Sichtbarkeit des Antennenstandorts aus dem öffentlichen Raum und die Schutzwürdigkeit des Orts- und Strassenbildes in dessen Um­gebung angeht, besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, von der aus­führlich begründeten und auch für Laiinnen und Laien nachvollziehbaren und verständlichen Beurteilung der OLK abzuweichen. Nicht zu bean­standen ist folglich der Schluss der Vorinstanz, der Antennenstandort sei ins­gesamt gut einsehbar und dem inneren und äusseren Ortsbild komme eine be­sondere Qualität und erhöhte Schutzwürdigkeit zu; dies umso weniger, als diese Ansicht auch von der kommunalen Fachkommission vertreten wird (vorne E. 3.2; Protokoll Augenschein S. 7, Votum des Vertreters der kommu­nalen Fachkommission).

5.

5.1

Ferner stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass die Antenne nach den Projektanpassungen noch einen unzulässigen Störfaktor für das Orts- und Strassenbild darstellt. Zur Begründung bringt sie namentlich vor, zwischen Antenne und Gebäude bestehe eine Proportion von 1:3, was zu einer ästhetisch zufriedenstellenden Lösung führe. Die Antenne greife auch nicht in die Symmetrie des Standortgebäudes ein, da sie in der Mitte der öst­lichen Dachfläche platziert werden soll. Überdies sei das Dach bereits durch nachträglich erstellte Dachflächenfenster und Schleppgauben ge­prägt, weshalb die Antenne den Gesamteindruck des Gebäudes insgesamt nicht beeinträchtige (zum Ganzen Beschwerde Rz. 17 f. und 30).

5.2

Der Mastfuss der Antennenanlage soll nur wenig mehr als 1 m unter­halb des Dachfirsts befestigt werden. Wie auf den Bauplänen zu sehen ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Antenne durch diese Po­si­tio­nierung sowie aufgrund ihrer Grösse und technischen Erscheinung einen auf­fälligen optischen Gegensatz zum Walmdach des Standort­gebäudes bildet (vgl. Pläne «Grundriss», «Ansicht A» und «Perspektive», alle mit Ver­merk «Projektänderung» und von der BVE am 19.12.2018 ge­stempelt, Vor­akten BVE nach pag. 78). Auch die in den Akten liegenden Foto­grafien be­stätigen die Einschätzung der OLK und der Vorinstanz, wo­nach die geplante An­tenne die Gesamterscheinung des Gebäudes in domi­nanter und störender Weise prägen würde (Fotobeilage Augenschein, Fotos Nrn. 7, 8 und 9; Bildbeilage OLK-Bericht, mittleres Foto S. 5; Fotos der Be­schwerde­führenden Blum, Vorakten Gemeinde nach pag. 4.62). Diese Stör­wirkung wird nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – durch das Grössen­verhältnis zwischen Antenne und Gebäude, durch ihre Platzierung in der Mitte der Dach­fläche oder durch die bereits eingebauten Gauben und Dach­fenster ent­scheidend abgemildert. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die An­tenne beeinträchtige den Gesamteindruck des Gebäudes insgesamt nicht, ver­mag daher nicht zu überzeugen.

5.3

Weiter rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, wie die geplante Mobilfunkantenne die übrigen Gebäude der Altbebauung entlang der Uettligenstrasse störe (Beschwerde Rz. 27): Die BVE hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Ensemblewirkung sei in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens insbesondere bei der Ein­mündung der Oberwohlenstrasse in die Uettligenstrasse erkennbar, da das Standortgebäude nach wie vor als mit dem denkmalgeschützten Nach­bar­gebäude Uettligenstrasse … zusammengehörender Hof wahrgenommen werde. Aus der Ferne sei das Zusammenwirken der Gebäude der Altbebau­ung von Oberwohlen bzw. von Westen her über den «Breitacher» erkennbar (an­gefochtener Entscheid E. 2j). Indem die geplante Antenne das gross di­men­sionierte Teilwalmdach empfindlich störe, wirke sie sich negativ auf die Ge­samterscheinung des Standortgebäudes aus und damit letztlich auf die ge­samte Altbebauung entlang der Uettligenstrasse, insbesondere mit Blick auf die noch weitgehend intakte Dachlandschaft (angefochtener Entscheid E. 2k).

5.4

Was die Störwirkung aus der Ferne anbelangt, bringt die Be­schwerde­führerin sodann vor, die am linken Rand der Dorfsilhouette ge­legene Antenne wäre vom weit entfernten «Bodenacher» aus kaum wahr­nehm­bar. Das Ortsbild werde daher gar nicht beeinträchtigt (Beschwerde Rz. 32). Auch dieser Einwand findet in den Akten keine Stütze. Die Foto­grafien zeigen vielmehr, dass die Antenne insbesondere vom «Bodenacher» aus betrachtet aus der Dachlandschaft der Altbebauung herausstechen und die Dorfsilhouette dadurch beeinträchtigen würde (Fotobeilage Augen­schein, Fotos Nrn. 10, 13 und 19; Bildbeilage OLK-Bericht, mittleres und oberes Foto S. 8). Daran ändert die Distanz von rund 300 m nichts; aus einer solchen Entfernung ist ein 4 m über den Dachfirst hinausragender Antennen­mast mit Panels und Richtfunkantennen deutlich erkennbar. Dass sich das Stand­ortgebäude am Rand der Altbebauung bzw. von dessen Silhouette be­findet, fällt dabei kaum ins Gewicht.

6.

6.1

Nach dem Gesagten erweist sich der auf den Fachbericht der OLK ab­gestützte Schluss der Vorinstanz, die Antenne ergebe aufgrund ihres un­günstigen Standorts und ihrer auffälligen Erscheinung keine gute Gesamt­wirkung bzw. schaffe einen erheblich störenden Gegensatz zur bestehenden Be­bauung, als insgesamt überzeugend begründet. Die daran geübte Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Daher ist es nicht zu bean­standen, dass die BVE im umstrittenen Bauvorhaben nicht nur eine Ver­letzung des kommunalen Einordnungsgebots (Art. 14 GBR), sondern auch einen Verstoss gegen das kantonalrechtliche Beeinträchtigungsverbot (Art. 9 Abs. 1 BauG) erkannt hat. Beschwerdeführerin und Gemeinde weisen zwar zu Recht darauf hin, dass Mobilfunkantennen aufgrund ihrer tech­nischen Erscheinung einer guten Einordnung im Allgemeinen nur schwer zu­gäng­lich sind und ihnen stets etwas Störendes anhaftet (Beschwerde Rz. 11; Stellung­nahme der EG Wohlen vom 24.9.2019 S. 2, act. 4). Wenn die Vor­instanz im vorliegenden Fall aber zum Ergebnis gelangte, eine derart promi­nent platzierte Antenne würde von der durchschnittlichen Betrachterin oder vom durchschnittlichen Betrachter nicht mehr nur als zwar unschöne, aber not­wendige Infrastrukturanlage hingenommen, sondern gehe «bei weitem über das Mass eines ‹erträglichen Störfaktors› hinaus», ist dies vertretbar.

6.2

Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung dem Stand­punkt der OLK nicht unkritisch angeschlossen, «ohne sich auch nur ansatz­weise mit den Ausführungen der Ortsbürgergemeinde und mit den Aus­führungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen» (Beschwerde Rz. 28). Die Vorinstanz hat sich nach Eingang des Fachberichts der OLK am Augen­schein mit Instruktionsverhandlung vor Ort einen eigenen Eindruck vom Bauvorhaben und von seinen ästhetischen Auswirkungen verschafft und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Standpunkte zu er­klären (vorne E. 3.4). Sie hat zudem anhand objektiver Kriterien dargelegt, wes­halb sie der Beurteilung der OLK und nicht derjenigen der kommunalen Fach­kommission gefolgt ist. Schliesslich hat sie den rechterheblichen Sach­verhalt hinreichend abgeklärt; dieser ist in den Akten auch genügend doku­men­tiert, insbesondere anhand der enthaltenen Fotografien. Der nicht näher be­gründete Antrag auf Durchführung eines (erneuten) Augenscheins wird da­her abgewiesen.

7.

Streitig ist weiter, ob die Verweigerung der Baubewilligung gegen das Fern­melde­recht verstösst.

7.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bauabschlag komme einem «unzulässigen grossflächigen Antennenverbot» gleich. Es gebe im Ge­biet zwischen Unter- und Oberwohlen mit Ausnahme des Kirchturms keine hohen Gebäude. Daher würde jede Mobilfunkantenne an jedem be­liebigen Standort die Silhouette durchbrechen. Ausserdem sei es für sie nicht mög­lich, die Antennenstandorte der anderen beiden Mobilfunk­betreibe­rinnen in der Umgebung mitzubenutzen, da ansonsten die Strah­lungs­grenz­werte überschritten würden. Die Topografie bzw. die terrassen­förmige Struk­tur des Gebiets mache es zusätzlich schwierig, einen geeig­neten Stand­ort für eine neue Anlage zu finden. Um Unter- und Oberwohlen abdecken zu können, gäbe es praktisch gar keine andere Lösung, als eine Mobil­funk­anlage auf dem Standortgebäude zu installieren. Da die Mobilfunk­abdeckung in diesem Gebiet ungenügend sei, könne sie auch nicht nach Hinter­kappelen ausweichen (Beschwerde Ziff. 19, 30 und 36).

7.2

Die Vorinstanz begründete die ungenügende gestalterische Einord­nung insbesondere damit, dass die Antenne an einer exponierten Lage er­richtet werden soll und das Standortgebäude Teil der Altbebauung entlang der Uettligenstrasse bzw. von deren Silhouette ist (vorne E. 3.5). Dies trifft offen­sichtlich nicht auf alle möglichen Standorte im Gebiet zwischen Unter- und Oberwohlen zu. Anders als die Beschwerdeführerin meint, muss die für das Standortgebäude vorgenommene Beurteilung daher nicht ohne weiteres auf jeden anderen Standort zwischen Unter- und Oberwohlen übertragen werden. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der streitigen Bau­bewilligung ein Antennenverbot im gesamten Gebiet zwischen Unter- und Oberwohlen zur Folge hätte.

7.3

Dass der vorgesehene Antennenstandort zwischen den Dorfkernen für die gleichzeitige Abdeckung von Unter- und Oberwohlen ideal wäre, er­scheint plausibel. Daraus ergibt sich indes nicht automatisch, dass die Be­schwerde­führerin auf eine Mobilfunkantenne genau am geplanten Standort an­gewiesen ist, zumal auch die beiden anderen Mobilfunk­konzessio­nä­rinnen im Gebiet zwischen den Dorfkernen keine Mobilfunk­antennen be­treiben (vgl. <www.map.geo.admin.ch>, Karten Antennenstand­orte 2G, 3G, 4G und 5G). Auch sonst besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bau­abschlag die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung ihrer Ver­sorgungs­pflicht über Gebühr behindern würde. Zum einen belegt die Be­schwerde­führerin ihre Ausführung zur angeblich bestehenden Versorgungs­lücke nicht. Zum anderen zeigt sie auch nicht konkret auf, ob und welche Alternativ­stand­orte in der Umgebung sie (erfolglos) geprüft hat. Zwar kann von der Be­schwerde­führerin nicht verlangt werden, dass sie das Fehlen jeg­licher Alter­na­tive beweist (BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29). Befindet sich ein geplanter Antennen­standort aber wie hier an einer für das Strassen- und Ortsbild sehr ungünstigen Lage, muss sie zumindest konkrete und genügend intensive Suchbemühungen nach­weisen. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerde­führerin nicht nach­gekommen. Es genügt nicht, dass die Frage von Alter­nativstandorten am Augen­schein angesprochen wurde (Protokoll Augen­schein S. 8 f.).

7.4

Vor diesem Hintergrund ist ein Verstoss gegen das Fernmelderecht nicht erkennbar.

8.

Zu prüfen ist noch der Einwand, der Bauabschlag verletze die Gemeinde­autonomie.

8.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei eine Ermessensfrage, ob die Mobilfunkantenne das Ortsbild beeinträchtige. Nicht die Vorinstanz, sondern die Gemeinde und die kommunale Fachkommission seien mit den ört­lichen Verhältnissen vertraut und hätten das Baugesuch nach einem Opti­mie­rungs­prozess gutgeheissen. Dieser Entscheid sei ohne weiteres vertret­bar. Die Vorinstanz habe deshalb mit dem Bauabschlag die Gemeinde­autonomie verletzt (Beschwerde Ziff. 37). Dieser Kritik schliesst sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2019 an (act. 4). Die Vor­instanz ist dagegen der Meinung, die Auffassung der Gemeinde, wonach die ge­plante Antennenanlage ortsbildverträglich sei, sei rechtlich nicht halt­bar (an­gefochtener Entscheid E. 2m).

8.2

Die Gemeinde ist im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung au­to­nom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie ihre eigene kommunale Ästhetikvorschrift verstanden haben will. Die Rechts­mittel­instanzen haben zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Aus­legung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine ge­wisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung umstrittener Bestim­mungen ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht be­fugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu er­setzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertret­bar erscheint (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5; je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungs­behörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Aus­legung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/215 vom 2.7.2020 E. 4.3). Ein gewisser Beur­teilungs­spielraum kann der Gemeinde auch bei der Anwendung des kanto­nalen Rechts zukommen (BVR 2017 S. 418 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 1 und 3). Dies ist namentlich bei der Frage der Fall, ob eine ästhetische Beeinträchtigung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG vorliegt, da auch hier die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine wesent­liche Rolle spielt (BGE 145 I 52 E. 3.6 [zum Einordnungsgebot des Zürcher Bau­gesetzes]; Jeannerat/Mohr, in Praxiskommentar RPG: Nutzungs­planung, 2016, Art. 17 N. 88; Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, in Rüssli/Hänni/Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 145 ff., 148). Die Gemeinde muss ihren Beurteilungs­spiel­raum jedoch pflichtgemäss ausüben und hat dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 BauG gilt insofern zu beachten, dass die Bestimmung als allgemeines Beein­träch­ti­gungs­verbot kantonale Mindestanforderungen an die Bauästhetik ent­hält (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 1). Hebt eine Rechtsmittelinstanz einen Ein­ordnungsentscheid auf, weil er diesen kantonalen Minimal­vorgaben nicht ent­spricht, besteht darin keine Verletzung der Gemeinde­autonomie; denn in einem solchen Fall trägt der aufgehobene kommunale Entscheid den im über­geordneten kantonalen Recht verankerten Interessen nicht hinreichend Rechnung und ist damit rechtlich nicht haltbar (BGE 145 I 52 E. 3.6; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 66 N. 5).

8.3

Wie vorne in E. 4 ff. dargelegt wurde, gelangte die Vorinstanz zum rechts­konformen und überzeugend begründeten Schluss, die geplante An­tenne schaffe einen erheblichen Gegensatz zur bestehenden Umgebung und stelle damit eine unzulässige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG dar. Insofern hält die umstrittene Anlage die kantonal­rechtlichen Mindestanforderungen an die Bauästhetik nicht ein. Was die Gemeinde dem entgegenhält, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, es könne keineswegs von einem «erhöhten Ortsbildschutz» gesprochen werden (Stellungnahme vom 24.9.2019 S. 2, act. 4; Gesamtentscheid vom 20.6.2018 S. 7), widerspricht sie nicht nur der Beurteilung der OLK (vorne E. 3.3), sondern auch der Auffassung ihrer eigenen kommunalen Fach­kommission, die dem Standortgebäude eine hohe ortsbauliche bzw. ortsbild­prägende Bedeutung zumisst (vorne E. 3.2). Unbehelflich ist auch der Hin­weis der Gemeinde, der umstrittene Standort liege in keinem Ortsbildschutz­gebiet. Denn daraus folgt nicht ohne weiteres, dass dem betreffenden Orts- und Strassenbild im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 BauG keine besondere Qua­li­tät bzw. erhöhte Schutzwürdigkeit zukommen kann (vgl. VGE 2011/373 vom 15.2.2013 E. 3.5 und 5.3). Im Übrigen hat die OLK zutreffend darauf auf­merksam gemacht, dass es nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb die kommunale Fachkommission das hier umstrittene Bauvorhaben für ortsbild­ver­träglich hält, während sie die von ihr im Mai 2013 und im Januar 2014 be­urteilten Projekte noch klar ablehnte (OLK-Bericht S. 5, Vorakten BVE pag. 91). An den früheren Projekten bemängelte sie, «die Verunklärung des Daches und der Gesamterscheinung des Gebäudes und des Quartierbildes durch diesen Masten [sei] sehr gross», weil dem Standortgebäude eine «hohe ortsbildprägende Bedeutung» zukomme (vorne E. 3.2). Inwiefern dieser Bewertung durch die Verschiebung des Standorts auf die Ostseite des Daches unterdessen die Grundlage entzogen worden sein soll, leuchtet trotz der vorgenommenen Redimensionierung nicht ein, zumal die Antenne im Orts- und Strassenbild nach wie vor prominent in Erscheinung tritt (vgl. vorne E. 4.2 und 5.2).

8.4

Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage den Rechtsstandpunkt der Gemeinde zur Einordnungsfrage nicht geteilt hat, ist dies nicht zu bean­standen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor.

9.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde­führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem hat sie der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'200.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Wohlen

und mitzuteilen:

- Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 28

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BVR 2009 328

BVR 2006 145

BVR 2009 385

BVR 2009 491

Art. 17 BauVart. 17 OCart. 17 BauV

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 69 BauGart. 69 LCart. 69 BauG

Art. 12 BauVart. 12 OCart. 12 BauV

Art. 17 BauVart. 17 OCart. 17 BauV

BVR 2007 58

BVR 2009 328

BVR 2006 145

BVR 2009 385

BVR 2009 491

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BVR 2009 328

BVR 2006 491

BVR 2009 6

BGE 141 II 245ATF 141 II 245DTF 141 II 245

BGE 133 II 353ATF 133 II 353DTF 133 II 353

BGE 133 II 64ATF 133 II 64DTF 133 II 64

BVR 2007 58

BVR 2002 1

Art. 22 Baubewilligungsdekretart. 22 DPCart. 22 Baubewilligungsdekret

Art. 10 BauGart. 10 LCart. 10 BauG

BVR 2009 328

BVR 2004 489

BVR 1998 440

VGE 2018/101

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 17 BauVart. 17 OCart. 17 BauV

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

1C_49/2015

Art. 65 BauGart. 65 LCart. 65 BauG

BVR 2015 263

BVR 2012 20

BVR 2010 113

1C_484/2016

BVR 2019 51

VGE 2019/215

BVR 2017 418

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

VGE 2011/373

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG