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Entscheid

100 2019 295

Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Suizids des Ehemannes (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 17. September 2019; 2018.GEF.647)

17. September 2020Deutsch28 min

Die A.________ SA reichte am 14. Februar 2018 ein Baugesuch ein für den Neu­bau einer freistehenden 25 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Grund­stück Worb Gbbl. Nr. …. Die Bauparzelle liegt in der Ebene zwischen dem Dorf Richigen und der südwestlich davon verlaufenden Bahnlinie Bern-Langnau und steht im Eigentum der Einwohnergemeinde (EG) Worb. Sie ist der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) mit Zweckbestimmung Sport­anlagen zugeordnet und wird vollständig von der Landwirtschaftszone um­geben. Gegen das Bauvorhaben erhoben 60 Personen Einsprache. Das Re­gie­rungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland erteilte am 11. Oktober 2018 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.

Source be.ch

100.2019.295U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. September 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________ SA

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

B.________

C.________

D.________

E.________

F.________

G.________

H.________

I.________

J.________

K.________

L.________

M.________

N.________

O.________

P.________

Q.________

R.________

S.________

T.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2020, Nr. 100.2019.295U, Seite 1

alle vertreten durch …

Beschwerdegegnerschaft

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Worb

Bauabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb

betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern vom 5. August 2019; RA Nr. 110/2018/148)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die A.________ SA reichte am 14. Februar 2018 ein Baugesuch ein für den Neu­bau einer freistehenden 25 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Grund­stück Worb Gbbl. Nr. …. Die Bauparzelle liegt in der Ebene zwischen dem Dorf Richigen und der südwestlich davon verlaufenden Bahnlinie Bern-Langnau und steht im Eigentum der Einwohnergemeinde (EG) Worb. Sie ist der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) mit Zweckbestimmung Sport­anlagen zugeordnet und wird vollständig von der Landwirtschaftszone um­geben. Gegen das Bauvorhaben erhoben 60 Personen Einsprache. Das Re­gie­rungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland erteilte am 11. Oktober 2018 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.

B.

Gegen diesen Entscheid reichte die heutige Beschwerdegegnerschaft am 9. No­vember 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) ein. Die BVE holte bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einen Fachbericht ein und führte einen Augen­schein mit Instruktionsverhandlung durch. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, die geplante Mobilfunkanlage sei mit den Ästhetikvorschriften nicht vereinbar. Am 5. August 2019 hiess sie die Beschwerde gut, hob den Ge­samtentscheid vom 11. Oktober 2018 auf und verweigerte die Bau­bewilligung (Bauabschlag).

C.

Dagegen hat die A.________ SA am 3. September 2019 beim Verwaltungs­gericht Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. die vom RSA Bern-Mittelland erteilte Baubewilligung sei zu bestätigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 beantragt die Be­schwerde­gegnerschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein­zu­treten sei. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Prüfung und neuem Ent­scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 12. Sep­tember 2019 beantragt die Vorinstanz Beschwerdeabweisung. Die EG Worb schliesst mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Baugesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Be­stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den massgeblichen Ästhe­tik­vorschriften vereinbar ist.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Land­schaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Bei dieser Vor­schrift handelt es sich um die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines all­gemeinen Beeinträchtigungsverbots. Schutzobjekt des allgemeinen Land­schafts­schutzes ist der Aussenraum, soweit er von allgemein begangenen Stand­orten aus für die Betrachterin oder den Betrachter als Einheit erfassbar ist und als solche wirkt. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bau­vorhaben zur bestehenden Überbauung oder Landschaft einen Gegensatz schafft, der erheblich stört (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1, S. 385 E. 5.1, S. 491 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 9/10 N. 13 f.). Art. 17 Abs. 1 der Bau­verordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sieht weiter vor, dass Aussen­anlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und der­gleichen möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen sind und die Land­schaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen dürfen.

2.2

Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des all­gemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst c und f BauG; Art. 12 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BauV; BVR 2007 S. 58 E. 4.2). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kan­tonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.2, S. 385 E. 5.1, S. 491 E. 6.2, je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4). Das Baureglement der EG Worb vom 7. März 1993 (nachfolgend: GBR) enthält in Art. 12 zur Ge­staltung von Bauten und Anlagen folgende Regelung:

1.

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der be­stehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beur­teilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vor­liegen einer genügend detaillierten Planung nach der zukünftigen Um­gebung.

Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

2.

Bei einer Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist beson­ders auf die folgenden Elemente einzugehen:

Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Ge­bäudes;

Gestaltung von Fassaden und Dach (Farb, Form, Material);

Eingänge, Ein- und Ausfahrten;

Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Cha­rakter des Aussenraumes bestimmend ist;

Abstellplätze für Motorfahrzeuge;

Terrainveränderungen.

Aus der Baueingabe muss ersichtlich sein, dass das Projekt diesen Ele­menten im Sinne von Abs. 1 Rechnung trägt […].

3.

[…]

4.

[…]

5.

[…]

Diese Bestimmung geht in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungs­dichte über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; es kommt ihr da­her selbständige Bedeutung zu. Sie enthält nicht bloss ein Beeinträch­tigungs­verbot, sondern ein positives Einordnungsgebot. Der Begriff «gute Ge­samtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bezüglich dessen Auslegung das Verwaltungsgericht den kommunalen Be­hörden einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Nach der Recht­sprechung ist die «gute Gesamtwirkung» weder an geringen noch an be­son­ders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das Erfordernis be­deutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittel­mass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbau­ung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 und 6.3.2 je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a).

2.3

Der Grosse Gemeinderat der EG Worb hat am 24. Juni 2019 ein neues Baureglement erlassen. Dieses enthält in Art. 39 als allgemeinen Ge­staltungs­grundsatz ein mit Art. 12 GBR vergleichbares allgemeines Einord­nungs­gebot, das ebenfalls eine «gute Gesamtwirkung» verlangt und in seinem wesentlichen Regelungsgehalt mit seiner Vorgängerbestimmung über­einstimmt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG ist auf das vorliegende Bau­vorhaben weiterhin Art. 12 GBR anzuwenden, zumal die neue Regelung für die Beschwerdeführerin nicht günstiger ist.

2.4

Mobilfunkanlagen lassen sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden vergleichen, auf welche die Ästhetik­normen in erster Linie zugeschnitten sind. Zum einen ist das Erscheinungs­bild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennen­masts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch technische Ge­ge­benheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diese Ele­mente sind gering. Zum andern sind Mobilfunkantennen in der Regel gut sicht­bar und stören damit praktisch an jedem Standort. Der Umstand, dass eine Mobilfunkantenne in aller Regel als ästhetisch störend empfunden wird, ver­mag daher nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, an­sonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobil­funk-Antennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fern­melderechtlich problematisch wäre. Die im Interesse des Ortsbild­schutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahr­nehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fern­meldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwing­liche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Er­bringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30.4.1997 [FMG; SR 784.10]). Aus einer Mobil­funk­konzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu be­achten (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.1, 133 II 353 E. 4.2, 133 II 64 E. 5.3; BVR 2007 S. 58 E. 5.2, 2002 S. 1 E. 2d). Ein Bauabschlag aus äs­the­tischen Gründen setzt aber voraus, dass der Umgebung, Silhouette oder Horizont­linie erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 29b).

2.5

Für eine sachgerechte Konkretisierung von Ästhetikvorschriften be­darf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK ist die kantonale Fach­stelle zur Beurteilung von Bauvorhaben, wenn dagegen Einwände betreffend Be­einträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft bestehen, die nicht offen­sichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die Berichte der OLK sind für die Behörden nicht verbindlich (vgl. Art. 10 Abs. 2 BauG). Das Verwaltungsgericht räumt ihnen jedoch regel­mässig einen erheblichen Stellenwert ein, indem es sich bei deren Über­prüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nur aus triftigen Gründen von ihnen abweicht. Insbesondere prüft das Verwaltungsgericht, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach ent­sprechenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen ver­mag (BVR 2009 S. 328 E. 5.7, 2004 S. 489, 1998 S. 440 E. 3d; VGE 2018/101 vom 19.3.2019 E. 2.5, 2017/51 vom 1.5.2018 E. 6.1; Zaugg/

Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 9b und 9e).

3.

Zu Sachverhalt und Prozessgeschichte lässt sich den Akten Folgendes ent­nehmen:

3.1

Die umstrittene Anlage besteht aus einem freistehenden 25 m hohen An­tennenmast sowie weiteren technischen Einrichtungen beim Mastfuss. Im oberen Bereich des Mastes sollen drei Antennenpanels, zwei Richtfunk­antennen sowie ein Podest angebracht werden, an der Spitze ein Blitzschutz und entlang des Mastes eine Söllleiter (bewilligte Pläne «Ansicht A 1:100» so­wie «Grundriss 1:100» [vom RSA gestempelt am 11.10.2018], unpag. Vor­akten Gemeinde). Gemäss der von der Gemeinde beantragten Auflage ist der Mast in gras- oder laubgrüner Farbe zu streichen (Gesamtentscheid vom 11.10.2018 S. 14, Vorakten RSA pag. 320; Fachbericht der EG Worb vom 28.5.2018, Vorakten RSA pag. 313 ff.). Der Standort der Mobil­funk­anlage liegt westlich von Richigen in einer Ebene, knapp 20 m unter­halb des Dorf­teils Hübeli im nordöstlichen Bereich der gut 50'000 m2 grossen Bau­parzelle auf einem Schotterplatz. Auf diesem befinden sich drei kleinere ein­geschossige Gebäude (Gebäude Nrn. …), mehrere Container­bauten und ein öffentlicher Parkplatz. An den Schotterplatz grenzt ein umzäunter und asphaltierter Abstellbereich für Militärfahrzeuge. Auf der Bauparzelle be­finden sich zudem ein Fussballfeld mit Flutlichtanlage und zwei Maschen­draht­zäunen (rund 70 m vom Antennenstandort entfernt), ein Hornusserfeld mit einem Vereinshaus (rund 200 m vom Antennenstandort entfernt) sowie Wies- und Ackerland. In nordöstlicher Richtung reicht das kommunale Land­schafts­schutzgebiet (LSG I) bis 50 m an den Antennen­standort heran; die Bau­parzelle selber liegt aber in keinem Schutzgebiet (Plan der Schutz­gebiete und -objekte der EG Worb vom 7.3.1993, Vorakten RSA pag. 187 ff.). Weiter steht auf der nördlich an sie angrenzenden Par­zelle Nr. … das im Bauinventar als erhaltenswert eingestufte ehemalige Bauern­haus «Niederhaus …» (rund 65 m vom Antennenstandort entfernt), das von grossen Laubbäumen und Obstkulturen umgeben ist. Im nahe­gelegenen Dorf­teil «Hübeli» befinden sich weitere vier im Bauinventar ge­führte Bauten (zwischen 190 und 245 m vom Antennenstandort entfernt), dar­unter zwei als schützens­wert eingestufte K-Objekte («Gsteigmoos …» und «Gsteig­moos …» auf Parzelle Nr. …, «Hübeliweg …» auf Parzelle Nr. ... und «Hübeli­weg …» auf Parzelle Nr. …). In einer Entfernung von knapp 400 m in südwestlicher Richtung zum Antennenstandort verlaufen die Bahn­geleise der Strecke Bern-Langnau (vgl. zum Ganzen <www.maps.google.ch˃; <www.geo.apps.be.ch˃, Karte «Grundstückdaten-Informations­system GRUDIS» und «Bauinventar»; Fotodokumentation zum Augen­schein vom 19.2.2019, Vorakten BVE pag. 86 ff., nachfolgend: Augen­schein-Fotos).

3.2

Die BVE hat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bei der OLK, Gruppe Bern-Mittelland, einen Fachbericht eingeholt. Gemäss diesem Be­richt ist die weitere Umgebung des Bauvorhabens durch die freistehenden Hof­gruppen in der Ebene und die lose Bebauung entlang des aufsteigend hügeligen Geländes in der Landschaftskammer zwischen Worb und Tägertschi geprägt. Auch sei die Sicht ins Berner Oberland beeindruckend, ins­besondere vom Aussichtspunkt Gsteigweg …. In der unmittlerbaren Um­gebung der geplanten Mobilfunkanlage bildeten das «Niederhaus …» mit den Obstkulturen und mächtigen Laubbäumen sowie der Sportplatz mit der Flutlichtanlage und den dazugehörenden Parkplätzen die charakte­ristischen Elemente. Mit seiner Höhe von 25 m überrage der freistehende An­tennenmast die umliegenden Gebäude und Bäume deutlich, trete in der Ebene prominent in Erscheinung und beeinträchtige die Fernsicht ins Berner Ober­land, insbesondere von der höher gelegenen Ortschaft Richigen. Seine frei­stehende, singuläre Lage mache ihn von überall aus der Ebene einseh­bar. In Kombination mit dem Sportplatz, der Flutlichtanlage und dem dazu­gehörigen Parkplatz würde die geplante Mobilfunkanlage die bestehende Situ­ation um das Bauernhaus «Niederhaus …» zwar nicht grundsätzlich ver­ändern, aber die bestehende Situation weiter verunklären. Eine un­auf­fällige Farb­gestaltung der Mobilfunkanlage werde begrüsst. Sie ändere aber nichts daran, dass der freistehende Antennenmast trotz des süd­west­lich ge­legenen Wald­stücks deutlich in Erscheinung treten und die Aussicht auf das Alpen­panorama des Berner Oberlands empfindlich stören würde. Aus Sicht der OLK sei der vorgesehene Standort nicht bewilligungsfähig. Es sei zu prüfen, ob die Anlage nicht an einen weniger exponierten Ort verlegt werden könnte (zum Ganzen Fachbericht der OLK vom 19.2.2019, Vorakten BVE pag. 58 ff.).

3.3

Am 6. Mai 2019 führte die Vorinstanz mit den Parteien sowie Ver­tretern der Gemeinde und der OLK einen Augenschein durch. Im hier an­gefochtenen Entscheid vom 5. August 2019 folgte sie im Wesentlichen der Auf­fassung der OLK. Konkret erwog sie, der Standort der geplanten Mobil­funk­anlage befinde sich in einer weitläufigen, landwirtschaftlich geprägten, weit­gehend unbebauten und grünen Ebene (angefochtener Entscheid E. 5a). Der Antennenmast überrage die umliegenden Bauten und Bäume massiv und falle dadurch sowohl von Nahem als auch aus der Ferne auf. Am ge­planten Standort trete er wie eine Lanze in Erscheinung, wobei dieser Ein­druck durch die beabsichtigten Aufbauten (Antennenpanels, Richtfunk­antennen und Podest) verstärkt werde (angefochtener Entscheid E. 5b). Er habe nachteilige Auswirkungen auf die Ebene am Fuss von Richigen und beeinträchtige das Erscheinungsbild des als erhaltenswert ein­gestuften ehe­maligen Bauernhauses «Niederhaus …» mit seinen grossen Laubbäumen und den zahlreichen Obstkulturen (angefochtener Ent­scheid E. 5c) sowie das­jenige der teilweise als erhaltens- und schützens­wert eingestuften, bäuer­lich geprägten Gebäudegruppe am «Hübeli». Letztere gebe ins­be­son­dere aufgrund ihrer einheitlichen Gebäudestellung, den Dach­formen sowie den durchgrünten und teilweise baumbestandenen Zwischen­räumen ein stimmiges Gesamtbild ab (angefochtener Entscheid E. 5d). Die geplante An­tennen­anlage laufe auch dem Schutzzweck des LSG I – der Er­haltung der charakteristischen Ortsansichten des Dorfes Richigen – offen­sicht­lich zu­wider (angefochtener Entscheid E. 5e). Schliesslich beein­trächtige sie aus nord­östlicher Richtung die Fernsicht auf die Berge des Ber­ner Oberlands (an­gefochtener Entscheid E. 5f). Gestützt auf diese Fest­stellungen kam die Vor­instanz zum Schluss, das Bauvorhaben befinde sich zwar weder in einem Schutz­gebiet noch auf einem denkmalgeschützten Ge­bäude. Die geplante Antenne trete aber aufgrund ihrer alles überragenden Höhe insgesamt als dominanter und erheblich störender Fremdkörper in der weit­gehend un­be­bauten Ebene in Erscheinung. Entgegen dem RSA und der Be­schwerde­führerin könne nicht gesagt werden, sie ergebe eine gute Ge­samt­wirkung. Im Gegenteil ordne sie sich in keiner Weise in die bestehende Um­gebung ein. Das Bauvorhaben verstosse daher gegen die anwendbaren Äs­thetik­bestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 17 Abs. 1 BauV sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 GBR). Fraglich sei zudem, ob die geplante Anlage mit dem Um­gebungs­schutz für Baudenkmäler vereinbar sei (Art. 10b Abs. 1 BauG), da sie auch das Erscheinungsbild der erwähnten landschafts­prägenden und ge­schützten Gebäude störe. Sei die Baubewilligung aber be­reits aufgrund der ver­letzten Ästhetikbestimmungen zu verweigern, könne diese Frage offen­bleiben (angefochtener Entscheid E. 6b).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Landschaft in der Um­gebung des Antennenstandorts besonders schutzwürdig ist. Entgegen der Fest­stellung der Vorinstanz befinde sich der Standort nicht in einer landwirt­schaft­lich geprägten, weitgehend unbebauten und grünen Umgebung. Viel­mehr sei sein Umfeld schon heute beeinträchtigt, insbesondere durch die zur Sport­anlage gehörenden Schuppen und Container, die Flutlichtanlage, den Park­platz sowie durch die Bahngeleise (Beschwerde Rz. 19 f., 24 und 26).

– Der umstrittene Antennenstandort liegt zweifelsohne nicht in einer völlig un­berührten Landschaft. Zutreffend ist auch, dass die von der Beschwerde­führerin genannten Objekte in der Nähe des Standorts die Landschaft nicht ver­schönern. Wie auf den Augenschein-Fotos zu erkennen ist, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Bauparzelle von Wies- und Acker­land umgeben ist, das nur punktuell bebaut ist und dem Umfeld des An­tennen­standorts einen landwirtschaftlich geprägten und bis zu einem ge­wissen Grad auch naturnahen Charakter verleiht (vgl. etwa Augenschein-Fotos Nrn. 5, 9-12, 20-24, 26-28, 31). Letzteres zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die bei der Ortsplanungsrevision im Jahr 2019 neu ausge­schiedenen Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete die Bau­parzelle beinahe vollständig umgeben (vgl. Zonenplan Landschaft vom 24.6.2019 [noch nicht in Kraft]; einsehbar unter: <www.worb.ch>, Rubriken «Aktuelles&Projekte», «Projekte», «Ortsplanungsrevision», «Ge­neh­mi­gungs­dossier»). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz das Um­feld des Bauvorhabens nicht als bloss durchschnittliche Landschaft cha­rak­terisiert, sondern ihm erhöhte Schutzwürdigkeit zuge­messen hat. Daran ändert im Übrigen nichts, dass sich der Antennenstand­ort selber in keinem Schutz­gebiet befindet. Der hier interessierende allge­meine Land­schafts­schutz erfasst grundsätzlich alle Landschaften und nicht nur solche, die formell unter Schutz gestellt wurden (zum Schutzobjekt vorne E. 2.1; Zaugg/

Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 14 und 18). Auch schliesst die Lage ausserhalb eines Schutzgebiets nicht von vornherein aus, dass der be­treffenden Land­schaft eine besondere Qualität und damit im Rahmen des allgemeinen Land­schafts­schutzes erhöhte Schutzwürdigkeit zukommen kann (vgl. VGE 2011/373 vom 15.2.2013 E. 3.5 und 5.3). Mit Blick auf die geringe Ent­fernung des Antennenstandorts zum LSG I ist sodann darauf hin­zu­weisen, dass Bauvorhaben ausserhalb eines Schutzgebiets dessen Ge­samt­wirkung eben­falls beeinträchtigen können, soweit sie nahe beim ge­schützten Peri­meter liegen und eine dominierende Stellung ein­nehmen (VGE 2011/373 vom 15.2.2013 E. 5.4 a.E.; VGE 22071 vom 18.7.2006 E. 6.6; Zaugg/

Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29b).

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die geplante Anlage führe zu keiner weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Bereits heute sei die Situation um den Antennenstandort herum «nicht gerade einladend» (Park­platz und Containerbauten). Zudem träten die Flutlichtanlagen beim Fuss­ballplatz, das auf einer Anhöhe östlich des Antennenstandorts gelegene Silo sowie die Fahrleitungsmasten der Bahnlinie Bern-Langnau markant und störend in Erscheinung (Beschwerde Rz. 19 f., 26 f. und 31). – Dazu ist vorab fest­zuhalten, dass frühere nachteilige Veränderungen die Schutz­würdigkeit eines ansonsten intakten Landschaftsbilds nicht aufheben und auch keinen Grund darstellen, um weitere Beeinträchtigungen zu erlauben (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 22, VGE 2011/337/338 vom 4.9.2012 E. 4.4.3). Hin­zu kommt Folgendes: Im Vergleich zur geplanten Antenne fällt die be­stehende Situation auf der Bauparzelle aus der Distanz weit weniger auf und hat insofern wesentlich geringere Auswirkungen auf das Land­schaftsbild. Weiter hat die Vorinstanz auch überzeugend dargelegt, dass die aus der Ferne sichtbaren Flutlichter, das Silo und die Fahrleitungsmasten die störende Wirkung der geplanten freistehenden Antenne nicht wesentlich ab­zu­mildern vermögen: Die Masten der Flutlichtanlage seien nur rund halb so hoch wie der geplante Antennenmast, weniger voluminös und würden wie die Fahrleitungsmasten mehrheitlich von dahinterliegendem Wald oder Ge­lände (Hügel und Berge) abgedeckt. Sie fügten sich dadurch jedenfalls zu einem gewissen Grad ins Landschaftsbild ein. Im Unterschied dazu überrage der geplante Antennenmast – zumindest aus der Ebene betrachtet – die um­liegenden Wälder, Hügel sowie Berge deutlich und führe zu einem «krassen Bruch des Horizonts» (angefochtener Entscheid E. 5b; vgl. Augenschein-Fotos Nrn. 9, 10, 14-18, 21 und 32). Die Beschwerdeführerin wendet zwar mit Recht ein, auch das Silo rage in den Horizont (Beschwerde Rz. 31). In der landwirtschaftlich geprägten Umgebung wird diese Baute jedoch als weit weniger störend empfunden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (an­gefochtener Entscheid E. 5d). Selbst wenn die Umgebung des Antennen­stand­orts bereits durch verschiedene Bauten und Anlagen beeinträchtigt ist, kann mithin nicht gesagt werden, die geplante Antenne führe zu keiner zu­sätz­lichen Störung des Landschaftsbildes. Anders als die Beschwerde­führerin offenbar meint (vgl. Beschwerde Rz. 27), spielt dabei keine ent­scheidende Rolle, dass die Flutlichtanlagen Lichtemissionen verursachen. Letztere mögen zwar unter Umständen eine unerwünschte Lichtquelle dar­stellen. Das hier interessierende Landschaftsbild stören sie aber nur am Rande, da die Landschaft in der Umgebung der Lichtmasten bei Dunkelheit kaum wahr­nehm­bar ist.

4.3

Ferner stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass die geplante An­lage das Erscheinungsbild des als erhaltenswert eingestuften Gebäudes «Nieder­haus …» sowie der Laubbäume und Obstkulturen in dessen Nähe stören würde. Eine Beeinträchtigung durch die Mobilfunkanlage könne auf­grund der «erheblichen Distanz» zum ehemaligen Bauernhaus ausge­schlossen werden. Überdies sei die Sicht auf dieses bereits durch die Fuss­ball­tore und Containerbauten versperrt und man nehme das Gebäude beim Vor­beifahren nicht zusammen mit der geplanten Mobilfunkantenne wahr. Hin­zu komme, dass – wie die Vorinstanz selber anerkenne – bereits Teile der Flutlichtanlage, einer der beiden Maschendrahtzäune und die Container­bauten auf dem Schotterplatz das ehemalige Bauernhaus stark beein­trächtigten (Beschwerde Rz. 21, 25 und 28). – Das «Niederhaus …» ist vom vorgesehenen Antennenstandort lediglich rund 65 m entfernt, weshalb von einer geringen und keiner erheblichen Distanz auszugehen ist. Mithin ist un­erfindlich, warum wegen der Entfernung eine Beeinträchtigung des ehe­maligen Bauernhauses und seines Umschwungs ausgeschlossen sein soll; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber vorbringt, das ehemalige Bauern­haus werde durch Flutlichtanlage, Maschendrahtzaun und Container­bauten stark beeinträchtigt, obwohl diese Objekte vom geschützten Ge­bäude weiter entfernt sind als der Antennenstandort. Es stimmt zwar, dass die Sicht auf das Bauernhaus von Süden her zum Teil durch die bereits exis­tie­renden Bauten und Anlagen auf der Bauparzelle verdeckt wird. Allerdings be­stehen selbst aus dieser Richtung Sichtbezüge, in denen die umstrittene An­tenne und das Bauernhaus gleichzeitig erkennbar wären (vgl. Augen­schein-Foto Nr. 11). Was die Sicht aus Norden betrifft, hat die Vorinstanz richtiger­weise darauf hingewiesen, dass Flutlichtanlage, Maschendrahtzaun und Containerbauten durch das ehemalige Bauernhaus abgedeckt seien, so­dass sich letzteres als intakt und prägend für das Landschaftsbild präsen­tiere. Aus dieser Perspektive träfen nach Erstellung der umstrittenen An­tenne zwei völlig unterschiedliche Bauten aufeinander und zöge die Antenne auf­grund ihrer Höhe und Positionierung am Strassenrand den Fokus auf sich (an­gefochtener Entscheid E. 5c a.E.; Augenschein-Fotos Nrn. 15 und 16). Diese nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz vermag die Be­schwerde­führerin nach dem Gesagten nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Daran ändert ihr Einwand nichts, das erhaltenswerte Gebäude werde beim Vor­bei­fahren nicht zusammen mit der Antenne wahrgenommen, ist doch für die Beurteilung des Landschaftsbildes nicht in erster Linie die Sicht aus Fahr­zeugen massgebend.

4.4

Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin mehr oder minder pauschal, dass sich die geplante Mobilfunkantenne nachteilig auf die zum Teil geschützten Gebäude im Dorfteil Hübeli bzw. auf die Fernsicht ins Ber­ner Oberland auswirkt (Beschwerde Rz. 29 und 33). Mit dieser Behauptung ge­lingt es ihr jedoch nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die umstrittene An­lage zu Unrecht als unzulässige Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Orts­bildes qualifiziert hat. Wie auf den aktenkundigen Fotografien ohne wei­te­res zu erkennen ist, wird das Erscheinungsbild der genannten Gebäude von der Stationsstrasse und von der Trimsteinstrasse aus (Augenschein-Fotos Nrn. 12, 13 und 20) sowie das Bergpanorama an Standorten im unteren Ab­schnitt des Gsteig (Augenschein-Fotos Nrn. 30-32) zumindest teil­weise in Mit­leidenschaft gezogen. Weshalb die Vorinstanz diesen nach­teiligen Aus­wirkungen auf das Landschaftsbild nicht hätte Rechnung tragen dürfen, ist nicht ersichtlich.

4.5

Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik am sorgfältig und über­zeugend begründeten negativen Einordnungsentscheid der Vorinstanz als nicht stichhaltig. Es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, aufgrund derer die Vorinstanz vom nachvollziehbaren und auch für Laiinnen und Laien ver­ständ­lichen Fachbericht der OLK hätte abweichen sollen. Somit hat sie kein Recht verletzt, wenn sie zum Schluss gelangte, das Bauvorhaben sei weder mit den kommunalen noch mit den kantonalen Ästhetikvorschriften vereinbar (Art. 12 Abs. 1 und 2 GBR, Art. 9 Abs. 1 BauG, Art. 17 Abs. 1 BauV), da die ge­plante freistehende Mobilfunkantenne nicht nur mit der bestehenden Um­gebung keine gute Gesamtwirkung ergebe, sondern auch einen erheblich störenden Gegensatz zum bestehenden Landschaftsbild schaffe. Im Übrigen hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und in den Akten genügend dokumentiert, insbesondere anhand der vor­handenen Fotografien. Der nicht näher begründete Antrag auf Durchführung eines (erneuten) Augenscheins wird daher abgewiesen.

5.

Mit Blick auf die fernmelderechtlichen Rahmenbedingungen (vorne E. 2.4) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die vorgesehene An­tennen­höhe zu Unrecht kritisiert. Damit könne jede freistehende 25 m hohe An­tenne untersagt werden. Die Höhe der Antenne sei aber anlagebedingt (Be­schwerde Rz. 26, 30 und 32). – Hierzu ergibt sich Folgendes: Zum einen ist die Antennenhöhe für das Landschaftsbild von wesentlicher Bedeutung, wes­halb sie die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin berücksichtigen durfte. Zum anderen hat die Vorinstanz zutreffend er­wogen, es sei nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin zukünftig ver­wehrt sein sollte, an einem weniger sensiblen Standort eine kleinere bzw. weniger exponierte Mobilfunkantenne aufzustellen (angefochtener Ent­scheid E. 6b a.E.). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Übrigen halten sowohl die OLK als auch die Gemeinde einen Standort in der Nähe des Waldes aus ästhetischer Sicht für grundsätzlich möglich, da dort

– im Unterschied zum hier umstrittenen Standort – in vertikaler Richtung eine An­bindung an die Umgebung bestehe (Protokoll Augenschein S. 6, Votum X._____; Protokoll Augenschein S. 12, Votum Y._____). Die Beschwerde­führerin führt nicht aus, weshalb ein solcher Standort für die Ver­besserung der Netzabdeckung nicht geeignet sein sollte. Ebenso wenig be­streitet sie den Hinweis der Beschwerdegegnerschaft, als Alternativstandort komme die Gas­station beim Waldrand in der Nähe des Bahnübergangs «Schluch­büel» in Frage (Beschwerdeantwort S. 4 unten). Bei dieser Aus­gangs­lage ist nicht er­kennbar, dass der umstrittene Bauabschlag die Wahr­nehmung der Ver­sorgungs­pflicht verunmöglicht oder über Gebühr behindert und somit gegen Fern­melderecht verstösst.

6.

Zu prüfen ist noch der Einwand, der Bauabschlag verletze die Gemeinde­autonomie.

6.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei eine Ermessensfrage, ob die umstrittene Mobilfunkantenne das Orts- bzw. Landschaftsbild beein­trächtige. Die Gemeinde bzw. das RSA sei mit den örtlichen Verhältnissen ver­traut; beide hätten das Baugesuch gutgeheissen. Der mit der Auffassung der Gemeinde übereinstimmende Entscheid des RSA sei ohne weiteres ver­tret­bar. Die Vorinstanz habe deshalb mit dem Bauabschlag die Gemeinde­auto­nomie verletzt (Beschwerde Rz. 34). Die Vorinstanz ist dagegen der Meinung, die Auffassung der Gemeinde, wonach die geplante Antennen­anlage ortsbildverträglich sei, sei rechtlich nicht haltbar (angefochtener Ent­scheid E. 6d).

6.2

Die Gemeinde ist im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung au­to­nom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie ihre eigene kommunale Ästhetikvorschrift verstanden haben will. Die Rechts­mittel­instanzen haben zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Aus­legung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine ge­wisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung umstrittener Bestim­mungen ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht be­fugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu er­setzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertret­bar erscheint (BVR 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5; je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungs­behörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Aus­legung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/215 vom 2.7.2020 E. 4.3). Ein gewisser Beur­teilungs­spielraum kann der Gemeinde auch bei der Anwendung des kanto­nalen Rechts zukommen (BVR 2017 S. 418 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 1 und 3). Dies ist namentlich bei der Frage der Fall, ob eine ästhe­tische Beeinträchtigung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG vorliegt, da auch hier die Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Rolle spielt (BGE 145 I 52 E. 3.6 [zum Einordnungsgebot des Zürcher Bau­gesetzes]; Jeannerat/Mohr, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 17 N. 88; Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hin­der­nis für einen wirksamen Rechtsschutz, in Rüssli/Hänni/Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 145 ff., 148). Die Gemeinde muss ihren Beurteilungsspiel­raum jedoch pflichtgemäss ausüben und hat dabei vom Sinn und Zweck der an­zuwendenden Regelung auszugehen. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 BauG gilt in­sofern zu beachten, dass die Bestimmung als allgemeines Beein­trächtigungs­verbot kantonale Mindestanforderungen an die Bauästhetik ent­hält (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 1). Hebt eine Rechtsmittelinstanz einen Einordnungsentscheid auf, weil er diesen kantonalen Minimal­vorgaben nicht entspricht, besteht darin keine Verletzung der Gemeinde­auto­nomie; denn in einem solchen Fall trägt der aufgehobene Entscheid den im übergeordneten kantonalen Recht verankerten Interessen nicht hin­reichend Rechnung und ist damit rechtlich nicht haltbar (BGE 145 I 52 E. 3.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 5).

6.3

Zur Einordnungsfrage hat sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht nicht mehr geäussert. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie eingeräumt, dass die umstrittene Antenne von Richigen her gut erkennbar ist. Sie werde aber vom dahinterliegenden Wald recht gut abgedeckt. Von Westen her ge­sehen werde die Antenne zum Teil vom Hang im Hintergrund abgedeckt. Aus den anderen Richtungen sei sie zwar sehr gut sichtbar. Dies gelte aber für jede freistehende Antenne (zum Beispiel für diejenigen auf den Parzellen Nr. 611 im Holzhüsi und Nr. 2758 in Hinterenggistein) sowie für viele Mobil­funk­antennen auf Gebäuden (zum Beispiel für diejenigen auf den Parzellen Nrn. 1332 und 4005). Die geplante Antenne befinde sich zudem in keinem Land­schafts- oder Ortsbildschutzgebiet. Aus gestalterischer Sicht erachte sie sie für zulässig und bewilligungsfähig. Die Antenne sei aber in einem grünen Farbton zu streichen, damit sie der Umgebung möglichst gut ange­passt sei (zum Ganzen Stellungnahmen der Gemeinde vom 28.5.2018 und 7.12.2018, Vorakten RSA pag. 191 ff. und Vorakten BVE pag. 39 f.).

6.4

Wie dargelegt wurde, gelangte die Vorinstanz zum rechtskonformen und überzeugend begründeten Schluss, die geplante Antenne schaffe einen er­heblichen Gegensatz zur bestehenden Umgebung und stelle damit eine un­zulässige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BauG dar (vorne E. 4). Insofern hält die umstrittene Anlage die kan­tonal­rechtlichen Mindestanforderungen an die Bauästhetik nicht ein. Was die Ge­meinde dem im vorinstanzlichen Verfahren entgegen gehalten hat, über­zeugt nicht: Zum einen sind die von ihr erwähnten Mobilfunkantennen auf­grund von ihrer Lage mit der vorliegend umstrittenen Anlage nicht vergleich­bar. Zum anderen kann die Baubewilligung für eine erheblich störende An­tenne wie die vorliegende grundsätzlich auch an einem Standort ausserhalb von Landschafts- oder Ortsbildschutzgebieten verweigert werden, wenn sich die betroffene Landschaft – wie hier – durch eine erhöhte Schutzwürdigkeit aus­zeichnet (vorne E. 2.4 und 4.1). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzu­stimmen, dass die von der Gemeinde empfohlenen und vom RSA verfügten Auf­lage, den Mast in grünem Farbton zu streichen, an den nachteiligen Aus­wirkungen nichts Entscheidendes zu ändern vermag, da es der Antenne auf­grund ihrer Höhe weitgehend an einer Hintergrundabdeckung fehlt (ange­fochtener Entscheid E. 6b; vgl. auch vorne E. 4.2).

6.5

Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage den Rechtsstandpunkt der Gemeinde zur Einordnungsfrage nicht geteilt hat, ist dies nicht zu bean­standen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor.

7.

Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem hat sie der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'900.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Worb

und mitzuteilen:

- Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 28

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG

BVR 2009 328

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