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Entscheid

100 2019 300

Verwaltungsgericht

11. Februar 2020Deutsch16 min

A.________ (geb. ... 1958), Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 6. April 2006 in die Schweiz ein; bereits zuvor hatte er sich hier auf­gehalten und erfolglos um Asyl ersucht. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 29. März 2011 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 14. Januar 2014 ge­schieden. Nach mehreren fremdenpolizeilichen Verwarnungen widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden­polizei (EMF), am 16. November 2018 wegen wiederholter Straf­fällig­keit und Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2019.300U publiziert in BVR 2020 S. 113

DAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. November 2019

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog,

Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozial­hilfeabhängigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. April 2019; 2018.POMGS.34)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2019, Nr. 100.2019.300U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (geb. ... 1958), Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 6. April 2006 in die Schweiz ein; bereits zuvor hatte er sich hier auf­gehalten und erfolglos um Asyl ersucht. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 29. März 2011 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 14. Januar 2014 ge­schieden. Nach mehreren fremdenpolizeilichen Verwarnungen widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden­polizei (EMF), am 16. November 2018 wegen wiederholter Straf­fällig­keit und Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen die Verfügung der EG Bern führte A.________, vertreten durch seinen damaligen Anwalt, am 19. Dezember 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 30. April 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 21. Juni 2019.

C.

Dagegen hat A.________, nunmehr vertreten durch eine andere An­wältin, am 5. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und in der Sache folgende Rechtsbegehren gestellt:

«1. Die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 30. April 2019 sei wiederher­zustellen.

2. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

3. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ sei zu verzichten.

4. Eventualiter sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ zu verzichten und er sei ausländerrecht­lich zu verwarnen.

5. Subeventualiter sei A.________ die Aufenthalts­bewilligung zu erteilen.

6. Subsubeventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration die vor­läufige Aufnahme zu beantragen resp. der Migrationsdienst sei an­zu­weisen, eine solche zu beantragen.»

Mit Verfügung vom 9. September 2019 hat der Abteilungspräsident den pro­zes­sualen Anträgen von A.________ um einstweiligen Rechts­schutz dahin entsprochen, dass er die Migrationsbehörde super­provisorisch angewiesen hat, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Aus­schaffung aus der Schweiz zu verzichten. Zudem hat er das Verfahren vor­erst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2019, das Ge­such um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sei abzuweisen, soweit dar­auf einzutreten sei, und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom gleichen Tag die Abweisung der Beschwerde (wobei sie offenbar die angeordnete Verfahrens­beschränkung übersehen hat). A.________ hat sich am 8. No­vem­ber 2019 zur Vernehmlassung der POM geäussert und an seinen An­trägen festgehalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2

Das Verfahren ist auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde be­schränkt (vorne Bst. C). Das vorliegende Urteil hat sich nur zu dieser Pro­zessvoraussetzung zu äussern (vgl. BVR 2008 S. 5 E. 2.3 mit Hinweis), d.h. zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist bzw. zum Antrag auf Wieder­herstellung der Frist (Rechtsbegehren 1). Auf die anderen (materiellen) Aspekte der Beschwerdesache ist hingegen nicht einzugehen (Verzicht auf Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung, Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung, vorläufige Aufnahme; Rechtsbegehren 2-6).

1.3

Mit seinem Wiederherstellungsbegehren wirft der Beschwerdeführer eine für die bernische Verwaltungsrechtspflege grundsätzliche Frage auf, zu der sich das Verwaltungsgericht bisher nicht geäussert hat. Es urteilt deshalb in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Er­öffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften nach Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG).

2.2

Die POM eröffnete den angefochtenen Entscheid dem damaligen An­walt des Beschwerdeführers. Es ist unbestritten, dass ein gültiges Ver­tretungs­verhältnis bestand (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 mit Hinweis auf die Voll­macht vom 18.9.2018) und die Vorinstanz deshalb verpflichtet war, ihren Entscheid dem Anwalt (und nicht direkt der Partei) zu eröffnen. Die Zu­stellung erfolgte gemäss dem Sendungsnachweis der Post am 6. Mai 2019 (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde [BB]), was ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt wird. Der Folgetag ist für den Beginn des Fristen­laufs massgebend (Art. 41 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 529 E. 1.3). Das gilt auch, falls der damalige Anwalt den Beschwerdeführer nicht oder jeden­falls nicht hinreichend darüber informiert hat, dass der Entscheid er­gangen ist (so die Behauptung in der Beschwerdeschrift). Die Rechts­mittelfrist von 30 Tagen endete damit am Mittwoch, 5. Juni 2019. Die Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde wurde erst am 5. September 2019 der Post über­geben (act. 1A). Die Frist ist daher nicht gewahrt (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG) und die Beschwerde verspätet.

3.

3.1

Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abge­halten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Wiederhergestellt werden können sowohl behördliche als auch gesetzliche Fristen (z.B. Rechtsmittel­frist; vgl. BVR 1976 S. 198 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8).

3.2

Die Wiederherstellung beurteilt sich grundsätzlich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Danach ist der Be­schwer­de­führer von seinem früheren Anwalt zunächst nicht darüber informiert worden, dass die POM am 30. April 2019 über seine Beschwerde ent­schieden hat. Im Verlauf des Monats Juni 2019 erhielt er von der Ver­waltung eine Rechnung über Fr. 1'600.--, datiert auf den 19. Juni 2019. Dort wird unter Angabe der Aktennummer des vorinstanzlichen Verfahrens Be­zug genommen auf die «Verfahrenskosten Entscheid/Verfügung vom: 30.04.2019». Zusätzlich findet sich der Vermerk: «Der Entscheid / die Ver­fügung / der Brief wird / wurde Ihnen mit separater Post zugestellt» (BB 5 bzw. act. 4A). Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, um welchen Entscheid es sich handle; er habe allerdings keine näheren Auskünfte erhalten, sondern sei an seinen Rechtsvertreter verwiesen worden. Der wiederholte Versuch, seinen damaligen Anwalt zu erreichen, sei zunächst erfolglos geblieben, was er der Fremdenpolizei mitgeteilt habe. Dennoch sei ihm der an­gefochtene Entscheid nicht zugestellt worden. Erst als er seinen Rechts­vertreter telefonisch erreichen konnte, habe dieser ihn über den negativen Ent­scheid der POM in Kenntnis gesetzt (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5 und 7 f.; Stellung­nahme vom 8.11.2019, act. 12). Am Anfang der Kalenderwoche 32 (5.-11.8.2019) suchte der Beschwerdeführer seine heutige Anwältin auf, um sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen (vgl. Schreiben der Anwältin vom 12.8.2019 an den früheren Anwalt des Be­schwer­deführers, BB 6).

3.3

Die POM ist vorab der Auffassung, der Beschwerdeführer habe das Ge­such um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist nicht recht­zeitig gestellt.

3.3.1

Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss innert 30 Tagen nach Weg­fall des Hindernisses gestellt werden (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Ein Hin­der­nis gilt als weggefallen, sobald es für die verhinderte Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Inter­essenwahrung an eine Drittperson zu übertragen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1 mit Hinweisen). Um den Beginn des Fristenlaufs zu bestimmen, muss damit geklärt werden, welcher Grund die betreffende Person ge­hindert hat und wann das Hindernis aufhört, unverschuldet zu sein (vgl. BGer 2C_1139/2013 vom 18.9.2014 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweis).

3.3.2

Als Hinderungsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, vom an­ge­fochtenen Entscheid keine Kenntnis gehabt zu haben. Es fragt sich daher, wann er vom Entscheid der POM erfahren und die ihm zumutbaren Schritte zur Fristwahrung unter­nommen hat. – Der Beschwerdeführer hat auf­grund der Rechnungsstellung vom 19. Juni 2019 offenbar versucht, den an­gefochtenen Entscheid bei den Behörden erhältlich zu machen. Aller­dings ist er an seinen damaligen Rechts­vertreter verwiesen worden, was nach eigener Darstellung «dem normalen Vorgehen» entspricht, wenn Per­so­nen anwaltlich vertreten sind (Stellung­nahme vom 8.11.2019 S. 1 Ziff. 1, act. 12). Seine heutige Anwältin hat der Beschwerdeführer erst in der Ka­len­der­woche 32 (August 2019) auf­gesucht. Weshalb er damit so lange zu­gewartet hat, obwohl laut der Rech­nung erkennbar am 30. April 2019 ein Ver­waltungsakt ergangen war und der Beschwerdeführer in diesem Zu­sammen­hang Handlungsbedarf erkannt hat, erklärt er nicht. Auch von einem juristischen Laien darf er­wartet werden, dass er sich unverzüglich be­raten lässt, um seine Rechte zu wahren, wenn er nicht selber handeln kann. Das Hindernis ist jedenfalls – müsste nicht von deutlich zu spätem Handeln des Beschwerdeführers aus­gegangen werden – nicht erst mit Zu­stellung des angefochtenen Ent­scheids (und der Akten) an die heutige An­wältin des Beschwerdeführers weg­gefallen (so Stellungnahme vom 8.11.2019 S. 2 Ziff. 2, act. 12). Viel­mehr war das spätestens anfangs der Ka­lenderwoche 32 der Fall, als der Be­schwerdeführer seine neue Rechts­vertreterin erstmals aufsuchte. Die Frist wäre dabei entweder knapp nicht ein­gehalten (Beginn am Dienstag 6.8.2019, Ende am Mittwoch 4.9.2019) oder gerade noch gewahrt (Beginn am Mittwoch 7.8.2019, Ende am Don­ner­stag 5.9.2019); sie beginnt erst am folgenden Tag nach dem «Eintritt eines Ereignisses» (hier: Wegfall des Hinder­nisses) im Sinn von Art. 41 Abs. 1 VRPG zu laufen (vgl. zur mass­geblichen Parallelbestimmung im bun­des­gerichtlichen Verfahren Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 44 BGG N. 16). Wie es sich mit der Rechtzeitigkeit des Wieder­herstellungsgesuchs verhält, ist nach dem Gesagten fraglich, kann an­gesichts der nachfolgenden Er­wä­gun­gen aber offenbleiben.

3.4

Die Verfahrensbeteiligten sind sich ebenfalls uneinig, ob der Be­schwerde­führer unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, frist­gerecht zu handeln (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Nach ständiger Rechtsprechung muss sich eine Partei, die eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt hat, deren bzw. dessen Vorkehren und Versäumnisse grundsätzlich an­rechnen lassen (BVR 2018 S. 79 E. 4.5, 2003 S. 553 E. 2.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 10). Das anerkennt auch der Be­schwer­de­führer. Seiner Ansicht nach kann dies jedoch nicht gelten, wenn der Vertreter – wie angeblich im vorliegenden Fall – massive Fehler begeht und damit der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleistete «Anspruch auf eine Verteidigung» ver­letzt wird. Zur Be­gründung verweist der Beschwerdeführer auf die höchst­richterliche Recht­sprechung und insbesondere auf BGE 143 I 284 (Be­schwerde S. 4 f. Ziff. 10-13).

3.5

Es trifft zu, dass das Bundesgericht Ausnahmen kennt vom Grund­satz, wonach ein Fehler der Vertreterin bzw. des Vertreters der vertretenen Person zuzurechnen ist. Eine Ausnahme hat es im Rahmen der not­wendigen Verteidigung im Strafverfahren anerkannt. Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung bedeutet, dass die beschuldigte Person in den ver­schiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne ent­spre­chen­des Ersuchen vertreten sein muss; sie kann darauf auch bei einer per­sön­lichen (Selbst-)Verteidigung nicht verzichten (vgl. Art. 130 der Schwei­ze­rischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozess­ordnung, StPO; SR 312.0]; BGE 143 I 164 E. 2.2, 131 I 350 E. 2.1). Eine Aus­nahme von der Zurechenbarkeit von Fehlern im erwähnten Sinn ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder mit den Regeln des Anwaltsberufs gänzlich un­ver­ein­bares Fehlverhalten der Anwältin oder des Anwalts vorliegen. Zu­dem darf die Vertretene oder den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen und muss eine Schadenersatzleistung ungeeignet sein, für Wieder­gutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f. mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 34]). Diese Rechtsprechung stützt das Bundesgericht auf das Recht der oder des Betroffenen auf eine wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK; BGE 143 I 284 E. 2.2.1). Sie lässt sich unter anderem dadurch recht­fertigen, dass die beschuldigte Person bei der notwendigen Ver­teidigung verpflichtet ist, sich vertreten zu lassen, so dass ihr auch nicht zu­ge­mutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihrer Vertreterin bzw. ihres Ver­treters zurechnen zu lassen (vgl. BGer 2C_177/2019 vom 22.7.2019 E. 4.2.2 mit Hinweis).

Dispositiv

3.6 Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer solchen Lage. Zum einen hat er seinen früheren Anwalt freiwillig beauftragt. Er hat also selber entschieden, ob er sich vertreten lassen will oder nicht. Bei der sog. ge­willkürten Vertretung besteht – selbst im Strafverfahren – kein Anlass für die vorstehend umschriebene Ausnahme (vgl. BGer 6B_1111/2017 vom 7.8.2018 E. 2). Zum anderen geht es beim Widerruf bzw. bei der Ver­wei­ge­rung von ausländerrechtlichen Bewilligungen und bei der Wegweisung nicht um strafrechtliche Massnahmen. Art. 6 EMRK ist in solchen Ver­fahren nach ständiger Praxis nicht anwendbar (BGE 137 II 393 nicht publ. E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]). Das Bundesgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, die in BGE 143 I 284 ent­wickelte Rechtsprechung zum Strafprozess in weiteren Fällen an­zu­wenden, namentlich bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen (ohne Straf­charakter; vgl. BGer 2C_177/2019 vom 22.7.2019 E. 5.2). So hat es in einer Konstellation, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (Widerruf der Niederlassungsbewilligung), keinen Anlass gesehen, von der strengen Praxis zur Zurechenbarkeit von Versäumnissen der Vertreterin oder des Ver­treters abzusehen (vgl. BGer 2C_345/2018 vom 11.10.2018 E. 3.4). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, verstösst es nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Fairnessprinzip bzw. rechtliches Gehör), in einer Situation wie der vor­liegen­den von den Rechtsuchenden zu verlangen, die Beschwerdefrist ein­zu­halten (vgl. BGer 2C_177/2019 vom 22.7.2019 E. 5.2, 2C_345/2018 vom 11.10.2018 E. 3.4). Ebenso wenig kann von einer ungerechtfertigten Sach­urteils- bzw. Prozessvoraussetzung gesprochen werden, die den effektiven Zu­gang zum Gericht versperrt; nur in einem solchen Fall stünde eine Ver­letzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) oder Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) im Verbund mit den materiellen Grundrechts­garantien von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) überhaupt zur Diskussion (vgl. allgemein dazu BVR 2018 S. 310 E. 7.4 mit zahlreichen Hinweisen). Aus den angeführten Garantien lässt sich kein Anspruch auf Rechtsschutz unabhängig von den an­erkannten prozessualen Eintretensvoraussetzungen ableiten.

3.7 All diese Überlegungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 2 VRPG. Wie dargelegt wird das (Fehl-)Verhalten der Ver­tre­terin oder des Vertreters der vertretenen Person zugerechnet. Dass sein früherer Anwalt die Frist infolge eines Hinderungsgrunds unverschuldeter­weise versäumt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; im Ge­gen­teil geht er von einem schweren Fehler aus (vorne E. 3.4). Die Wieder­her­stellung der Rechtsmittelfrist fällt damit ausser Betracht, ohne dass die Vor­akten eingeholt oder weitere Beweismassnahmen getroffen werden müssten. Die gestellten Editionsbegehren (schriftliche Auskunft beim früheren Rechtsvertreter, Gesprächsnotizen; Beschwerde S. 5 Ziff. 14) werden abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2018 S. 206 E. 4.5 mit Hinweisen). Nicht anders zu beurteilen wäre die Rechtslage im Übrigen, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanz­lichen Verfahren amtlich verbeiständet gewesen wäre (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Ausnahmevoraussetzungen, in denen die Rechtsprechung ge­mäss BGE 143 I 284 zum Tragen kommt (vorne E. 3.5), sind auch in einem solchen Fall nicht erfüllt.

3.8 Im Ergebnis ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.3). Da die Frist von 30 Tagen ge­mäss Art. 81 Abs. 1 VRPG demzufolge nicht eingehalten ist (vorne E. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid und mit ihm die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bleibt be­stehen. Es ist der Migrationsbehörde überlassen zu prüfen, ob die geltend ge­machten Vollzugshindernisse gegeben sind (vgl. Rechts­begehren 6 be­treffend vorläufige Aufnahme), und dem Beschwerdeführer allenfalls eine neue Ausreisefrist zu setzen. Mit dem verwaltungsgericht­lichen Prozess­entscheid erübrigt es sich, das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Mass­nahme zu beurteilen bzw. das Superprovisorium durch eine ordent­liche vorsorgliche Massnahme abzulösen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird ab­gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Bern

- dem Staatssekretariat für Migration

- dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2020 113

VGE 28

BVR 2008 5

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

BVR 2016 529

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

BVR 1976 198

BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

BVR 2005 281

2C_1139/2013

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 44 BGGart. 44 LTFart. 44 LTF

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

BVR 2018 79

BVR 2003 553

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 131 I 350ATF 131 I 350DTF 131 I 350

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

2C_177/2019

6B_1111/2017

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 137 II 393ATF 137 II 393DTF 137 II 393

BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

2C_177/2019

2C_345/2018

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

2C_177/2019

2C_345/2018

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BVR 2018 310

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

BVR 2018 206

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

BVR 2012 314

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG