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Entscheid

100 2019 301

Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 10. August 2020 (ER RD 1183/2020)

24. Dezember 2020Deutsch28 min

Der aus Algerien stammende A.________ (geb. ... 1993 oder 1995) stellte am 9. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staats­sekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Verfügung vom 11. März 2016 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. A.________ liess die ihm ge­setzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen und wurde in den nachfolgen­den Jahren (2015-2018) mehrfach, insbesondere wegen zahlreicher Be­täubungs­mitteldelikte sowie ausländerrechtlicher Widerhandlungen, straf­recht­lich verurteilt. Am 10. März 2017 wurde A.________ in Aus­schaffungs­haft genommen und am 22. März 2017 bis zum 30. September 2017 in den Strafvollzug versetzt. Anschliessend befand er sich erneut in Aus­schaffungshaft (bestätigt bis zum 17.2.2018 durch das kantonale Zwangs­massnahmengericht [ZMG] mit Entscheid vom 22.9.2017), aus der er am 5. Februar 2018 entlassen wurde. Am 14. März 2018 nahmen ihn Be­amte des Eidgenössischen Grenzwachtkorps im Zug zwischen Lyss und Bern wegen ausländerrechtlicher Widerhandlungen sowie Betäubungs­mittel­delikten vorläufig fest. Die Einwohnergemeinde Bern, Einwohner­dienste, Migration und Fremden­polizei (EMF), ordnete in der Folge die Aus­schaffungs­haft an (bestätigt bis zum 13.5.2018 durch das ZMG mit Entscheid vom 16.3.2018), aus der er am 19. März 2018 entlassen wurde. Am 31. Au­gust 2018 wurde A.________ polizeilich angehalten und zum Ver­büssen von Ersatz- bzw. Restfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Noch während des Strafvollzugs stellte das Amt für Migration und Personen­stand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kan­tons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Juni 2019 einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von sechs Monaten. Mit Ent­scheid vom 25. Juni 2019 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhand­lung die Ausschaffungshaft ab dem 30. Juni 2019 bis zum 29. Dezember 2019.

Source be.ch

100.2019.301U

ARB/IMA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Abschreibungsverfügung des kantonalen Zwangsmassnahmen­gerichts vom 27. August 2019; KZM 19 955

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der aus Algerien stammende A.________ (geb. ... 1993 oder 1995) stellte am 9. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staats­sekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Verfügung vom 11. März 2016 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. A.________ liess die ihm ge­setzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen und wurde in den nachfolgen­den Jahren (2015-2018) mehrfach, insbesondere wegen zahlreicher Be­täubungs­mitteldelikte sowie ausländerrechtlicher Widerhandlungen, straf­recht­lich verurteilt. Am 10. März 2017 wurde A.________ in Aus­schaffungs­haft genommen und am 22. März 2017 bis zum 30. September 2017 in den Strafvollzug versetzt. Anschliessend befand er sich erneut in Aus­schaffungshaft (bestätigt bis zum 17.2.2018 durch das kantonale Zwangs­massnahmengericht [ZMG] mit Entscheid vom 22.9.2017), aus der er am 5. Februar 2018 entlassen wurde. Am 14. März 2018 nahmen ihn Be­amte des Eidgenössischen Grenzwachtkorps im Zug zwischen Lyss und Bern wegen ausländerrechtlicher Widerhandlungen sowie Betäubungs­mittel­delikten vorläufig fest. Die Einwohnergemeinde Bern, Einwohner­dienste, Migration und Fremden­polizei (EMF), ordnete in der Folge die Aus­schaffungs­haft an (bestätigt bis zum 13.5.2018 durch das ZMG mit Entscheid vom 16.3.2018), aus der er am 19. März 2018 entlassen wurde. Am 31. Au­gust 2018 wurde A.________ polizeilich angehalten und zum Ver­büssen von Ersatz- bzw. Restfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Noch während des Strafvollzugs stellte das Amt für Migration und Personen­stand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kan­tons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Juni 2019 einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von sechs Monaten. Mit Ent­scheid vom 25. Juni 2019 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhand­lung die Ausschaffungshaft ab dem 30. Juni 2019 bis zum 29. Dezember 2019.

B.

Am 14. August 2019 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 15. August 2019 ordnete das ZMG A.________ Fürsprecher … als amt­licher Anwalt bei und legte den Termin für eine mündliche Verhandlung fest. Noch bevor diese durchgeführt werden konnte, wurde A.________ am 23. August 2019 nach Algerien ausgeschafft. Mit Eingabe vom 26. Au­gust 2019 machte der Rechtsvertreter von A.________ geltend, dass trotz Ausschaffung ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechts­begehren 1 und 3 des Haftentlassungsgesuchs (Feststellung der Un­recht­mässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft; Entschädigung für un­recht­mässige Haft) bestehe und beantragte, es sei darüber zu entscheiden. Mit Verfügung vom 27. August 2019 schrieb das ZMG die Angelegenheit als gegen­standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 6. September 2019 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bezüglich dem An­trag auf Haftentlassung aufgrund der am 23. August 2019 er­folgten Ausschaffung des Beschwerdeführers gegenstandslos und das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig abgeschrieben wurde.

2. Im Übrigen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vor­instanz zurückzuweisen mit der Anweisung, über die Rechts­begehren 1 und 3 materiell zu entscheiden.

3. Bezüglich der Festlegung der erstinstanzlichen Entschädigung für die amt­liche Vertretung des Beschwerdeführers sei die Vorinstanz anzu­weisen, die Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 26. August 2019 festzulegen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Gerichtskostenvorschüssen zu verzichten.

Eventualanträge

5. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bezüglich dem An­trag auf Haftentlassung aufgrund der am 23. August 2019 er­folgten Ausschaffung des Beschwerdeführers gegenstandslos und das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig abgeschrieben wurde.

6. Im weiteren sei jedoch festzustellen, dass der Vollzug der Aus­schaffungs­haft des Gesuchstellers im Regionalgefängnis Bern seit dem 30. Juni 2019 bis zur Ausschaffung am 23. August 2019 un­recht­mässig war und dem Beschwerdeführer eine im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzulegende Ent­schädigung für die rechtswidrige Haft zusteht.

7. In Abweichung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei dem Unter­zeichnenden für die Vertretung des Beschwerdeführers vor dem KZM eine Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kosten­note vom 26. August 2019 zuzusprechen.

8. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Gerichtskostenvorschüssen zu verzichten.

9. Sistierungsantrag

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Ur­teils des Bundesgerichts im dortigen Verfahren 2C_447/2019 zu sis­tieren.»

Das ZMG hat mit Eingabe vom 10. September 2019 auf eine Vernehm­lassung verzichtet. Der MIDI hat sich nicht vernehmen lassen. Am 30. April 2020 hat A.________ die Medienmitteilung zu einem am 31. März 2020 ergangenen Bundesgerichtsurteil (BGer 2C_447/2019) zu den Akten ge­reicht. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 hat die Instruktionsrichterin den Ver­fahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zu den möglichen Aus­wirkungen dieses Urteils auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Das ZMG hat am 7. Mai 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der MIDI wies mit Eingabe vom 19. Mai 2020 darauf hin, dass sich A.________ mehr­mals geweigert habe, vom Regionalgefängnis Bern in eine speziali­sierte Hafteinrichtung zu wechseln, weshalb ihm kein Anspruch auf Schaden­ersatz und Genugtuung zukomme. A.________ hat sich am 20., 25. und 27. Mai 2020 erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen An­trägen fest und präzisiert das Rechtsbegehren 6 dahingehend, dass nur mehr für 44 Hafttage eine Entschädigung geschuldet sei.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG]; BSG 122.20]).

1.2

Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be­fugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög­lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver­fügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver­fügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Letzteres setzt grundsätz­lich vor­aus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Be­handlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (BVR 2016 S. 529 E. 1.2, 2015 S. 350 E. 4.1, 2014 S. 105 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1). – Der Be­schwerde­führer wurde am 23. August 2019 nach Algerien überstellt (vorne Bst. B). Mit der Beendigung der Haft fällt das schutzwürdige Interesse an deren Prüfung regelmässig dahin. Es fragt sich deshalb, ob das aktuelle und praktische Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlte, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.2.1

Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Inter­esses ist ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2017 S. 418 E. 5.2, 2016 S. 529 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Im Bereich der ausländerrechtlichen Ad­mi­nis­trativ­haft tritt das Bundesgericht trotz Ausschaffung oder Haft­entlassung auf Be­schwer­den gegen die Genehmigung der Festhaltung durch das Haft­gericht bzw. den entsprechenden Rechtsmittelentscheid ein, wenn die be­troffene Per­son im Sinn von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) rechts­genügend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Ver­letzung einer Garantie der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1, je mit Hinweisen; BGer 2C_188/2020 vom 15.4.2020 E. 1.2). Diese Praxis gilt auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3).

1.2.2

Der Beschwerdeführer rügt nicht nur einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK, sondern auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie angesichts der Gehörsrüge (vgl. auch BGE 133 II 249 E. 1.3.2; BGer 1C_700/2013 vom 11.3.2014 E. 3) ist auf die form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hier­nach und hinten E. 3 und 4).

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des Antrags auf Haftentlassung gegen­standslos geworden und das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig ab­geschrieben worden sei (vgl. Rechtsbegehren 1 und 5, vorne Bst. C). Fest­stellungs­begehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Fest­stellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Ge­staltungs­begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20). Rechts­begehren sind unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Be­schwerdebegründung auszulegen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 541 [VGE 2014/266 vom 4.6.2015] nicht publ. E. 2; Merkli/Aeschlimann/

Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). Ein Verfahren wird gegen­standslos, wenn in dessen Verlauf das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG).

– Die Rechtsbegehren 1 und 5 des Beschwerde­führers sind dahingehend zu ver­stehen, dass festzustellen sei, dass das Ver­fahren (und nicht die an­gefochtene Verfügung) hinsichtlich des Antrags auf Haftentlassung mit der Aus­schaffung des Beschwerdeführers gegenstands­los geworden sei. Dem Be­schwerdeführer fehlt es diesbezüglich jedoch an einem Fest­stellungs­interesse. Das ZMG hat im Dispositiv der Ab­schreibungsverfügung vom 27. Au­gust 2019 die Angelegenheit als gegen­standslos geworden vom Ge­schäfts­verzeichnis abgeschrieben und damit die Gegenstandslosigkeit des Be­gehrens um Haftentlassung festgehalten. An der erneuten Feststellung der (unbestrittenen) Gegenstandslosigkeit durch das Verwaltungsgericht be­steht kein Interesse. Ebenso wenig ist ein all­fälliges Interesse an der Fest­stellung der teilweisen Rechtskraft der ange­fochtenen Verfügung ersichtlich oder dargetan. Auf die Rechtsbegehren 1 und 5 ist nicht einzutreten.

1.4

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des verwaltungs­gericht­lichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Ver­fahren 2C_447/2019. Das Urteil des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit ist am 31. März 2020 ergangen, womit der Verfahrensantrag um Sistierung gegen­standslos geworden ist.

1.5

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­ni­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.6

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge­hörs, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vor­instanz zurückzuweisen sei.

2.1

Das rechtliche Gehör (Art. 29 der Bundes­ver­fassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Be­troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück­sichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Be­gründung muss zumindest so ab­gefasst sein, dass die Betroffenen die Ver­fügung oder den Entscheid ge­gebenen­falls sachgerecht anfechten kön­nen. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer­den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent­scheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Eine for­melle Rechts­verweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn es eine Be­hörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unter­lässt, eine Ent­scheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 49 Abs. 2 VRPG; BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1; BVR 2018 S. 310 E. 3.2, 2015 S. 234 E. 3.2).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, das ZMG habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung über den Antrag auf Feststellung der Unrecht­mässig­keit der Haft sowie die dafür vom Kanton Bern zu leistende Ent­schädigung zu befinden. Der Verweis in den Erwägungen auf das Urteil des Ver­waltungsgerichts 2019/219 vom 12. Juli 2019 genüge diesbezüglich nicht. Vielmehr hätte das ZMG im Dispositiv neben der Abschreibung des Haft­entlassungsgesuchs betreffend den Antrag um Haftentlassung die bei­den anderen Begehren formell abweisen müssen. Das ZMG habe damit offen­sichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Be­schwerde S. 5 f.).

2.3

Der Beschwerdeführer beantragte mit Haftentlassungsgesuch vom 14. Au­gust 2019, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausschaffungs­haft im Regionalgefängnis Bern seit dem 30. Juni 2019 unrechtmässig sei (Rechts­begehren 1). Er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent­lassen (Rechtsbegehren 2) und der Kanton Bern sei zur Bezahlung einer Ent­schädigung von Fr. 150.-- für jeden Hafttag im Regionalgefängnis Bern zu verurteilen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch da­mit begründet, dass der Trakt für Administrativhaft des Regional­gefängnisses Bern den Anforderungen an eine Hafteinrichtung für den Voll­zug der Ausschaffungshaft gemäss Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In­tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht entspreche, weshalb die dort vollzogene Haft unrechtmässig sei (Haft­entlassungs­gesuch vom 14.8.2019 S. 2 ff., in unpag. Haftakten ZMG 19 955). Auch nach seiner Ausschaffung am 23. August 2019 hielt der Be­schwerdeführer an den Rechtsbegehren 1 und 3 fest (Schreiben des Be­schwerde­führers vom 26.8.2019, in unpag. Haftakten ZMG 19 955; vgl. auch vorne Bst. B). Das ZMG schrieb die Angelegenheit mit Verfügung vom 27. Au­gust 2019 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab und hielt zudem fest, dass das Haftentlassungsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte (angefochtene Verfügung Dis­po­sitiv-Ziff. 2). In den Erwägungen führte es aus, mit der Ausschaffung des Be­schwerde­führers erweise sich das Verfahren als gegenstandslos. Es fehle ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Unrechtmässig­keit der Haft, da es dem Beschwerdeführer freistehe, die geltend gemachte Ent­schädigung im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens einzufordern. Ein Haft­entlassungsgesuch diene in erster Linie der Entlassung der in­haftierten Per­son und nicht der Feststellung allfällig unrechtmässiger Haft­bedingungen (an­gefochtene Verfügung S. 2).

2.4

Das ZMG hat sich mit dem Feststellungsbegehren und dem Antrag auf Entschädigung des Beschwerdeführers insoweit auseinandergesetzt, als es ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Be­handlung der Rechtsbegehren 1 und 3 nach der erfolgten Ausschaffung ver­neint und in der Folge das gesamte Verfahren als gegenstandslos geworden ab­geschrieben hat. Damit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es auch die Rechtsbegehren 1 und 3 als gegenstandslos geworden erachtet. Zu­dem hat das ZMG in den Erwägungen seine Überlegungen zum (fehlen­den) Anspruch auf Überprüfung der Haftbedingungen und auf Zusprechung einer Entschädigung kurz dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerde­führers hat das ZMG die Rechtsbegehren 1 und 3 somit sowohl in den Er­wägungen als auch im Dispositiv behandelt. Er selber weist an anderer Stelle darauf hin, dass das ZMG auf sein Feststellungsbegehren nicht eingetreten sei und es für den Fall, dass darauf einzutreten wäre, abgelehnt habe (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.5.2020 S. 3, act. 11), womit auch seiner Ansicht nach diesbezüglich ein Entscheid ergangen ist. Unter Gehörs­gesichts­punkten spielt keine Rolle, dass das ZMG die Angelegenheit aus formellen Gründen als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die An­träge daher nicht wie vom Beschwerdeführer erwartet materiell beurteilt hat. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

2.5

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Angelegenheit an die Vor­instanz zum materiellen Entscheid über die Rechtsbegehren 1 und 3 des Haft­entlassungsgesuchs zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. Folglich er­übrigt sich die Beurteilung der Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde, die der Beschwerdeführer für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vor­instanz gestellt hat (vorne Bst. C). In der Folge sind jedoch die Eventual­begehren zu behandeln.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unrechtmässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis Bern vom 30. Juni 2019 bis zum 1. August 2019 sowie vom 6. August 2019 bis zum 16. August 2019 und die daraus folgende Entschädigungspflicht des Kantons Bern festzustellen (Rechts­begehren 6, vorne Bst. C; Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.5.2020 S. 3).

3.1

Wie bereits ausgeführt besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Über­prüfung der Haftbedingungen auch nach Beendigung der Administrativ­haft und ist auf eine entsprechende Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wenn rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK-Garantie gerügt wird (vorne E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Inhaftierung im Trakt für Administrativhaft des Regio­nal­gefängnisses Bern widerspreche Art. 81 Abs. 2 AIG. Darin liege ein Ver­stoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 15 ff., insbesondere S. 18 f.). Den Akten lässt sich hierzu Folgendes entnehmen:

Gemäss Angaben des MIDI widersetzte sich der Beschwerdeführer seit Be­ginn der Ausschaffungshaft einer Versetzung ins Regionalgefängnis Moutier, wes­halb er am 1. Juli 2019 nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe im Regio­nal­gefängnis Bern in den Trakt für Administrativhaft verlegt wurde (vgl. Stellung­nahme des MIDI vom 19.5.2020, act. 9; E-Mail des Leiters Auf­nahme Loge/Haftleitstelle Regionalgefängnis Bern vom 15.5.2020, in act. 9A). Diese Weigerung und der offenbar wiederholt geäusserte Wunsch, nicht nach Moutier verlegt zu werden, sind im Vollzugsverlaufjournal des Re­gional­gefängnisses Bern nicht dokumentiert, stimmen aber mit dem weiteren Ver­halten des Beschwerdeführers überein, weshalb für das Verwaltungs­gericht kein Anlass besteht, an den entsprechenden Auskünften zu zweifeln. So verweigerte der Beschwerdeführer am 8. August 2019 nachweislich die Ver­legung ins Regionalgefängnis Moutier (vgl. Auszug Vollzugsverlauf­journal vom 14.5.2020 S. 3, in act. 9A). Am 14. August 2019 stellte er ein Haft­entlassungsgesuch, weshalb in der Folge für den 16. August 2019 er­neut eine Verlegung nach Moutier geplant wurde. Der Beschwerdeführer wider­setzte sich auch dieser Verlegung, worauf die vor Ort anwesende Polizei­patrouille eingriff und er widerstandlos nach Moutier gebracht werden konnte (vgl. Auszug Vollzugsverlaufjournal vom 14.5.2020 S. 3, in act. 9A). Im Regionalgefängnis Moutier beklagte sich der Beschwerdeführer sogleich über Probleme mit einem anderen Insassen, um wieder ins Regional­gefängnis Bern zurückgeführt zu werden, obwohl er mit dem betreffenden Insassen befreundet war und in Bern ohne Probleme mit ihm in der gleichen Wohn­gruppe zusammengelebt hatte (vgl. E-Mails des Leiters Aufnahme Loge/Haftleitstelle Regionalgefängnis Bern vom 16.8.2019 und 15.5.2020, in act. 9A). In Moutier verblieb der Beschwerdeführer bis zu seiner Aus­schaffung am 23. August 2020.

3.2

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist widersprüchlich und zeigt, dass er zu keiner Zeit an einer Verbesserung der Haftbedingungen inter­essiert war. So rügte er im Haftentlassungsgesuch vom 14. August 2019 zwar die Haftbedingungen als unzulässig, stellte aber keinen Antrag auf Ver­legung in eine andere Hafteinrichtung – auch nicht als Eventualbegehren – und gab damit zu verstehen, dass er einzig eine Haftentlassung und Aus­richtung einer Entschädigung anstrebte. Das Begehren um Haftentlassung ist mit der Ausschaffung hinfällig geworden, wobei anzumerken bleibt, dass auch bei unzulässigen Haftbedingungen die inhaftierte Person in der Regel nicht entlassen wird (vgl. etwa VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 3.6). Was das Ent­schädigungsbegehren gegenüber dem Kanton Bern anbelangt, hat die Vor­instanz zutreffend erwogen, dass ein solcher Antrag grundsätzlich in einem separaten Verfahren bei der dafür zuständigen Behörde zu stellen ist (vgl. vorne E. 2.3). Zwar steht es den kantonalen Gerichten gemäss bundes­gericht­licher Rechtsprechung offen, Entschädigungsbegehren nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK aus prozessökonomischen Gründen direkt im Haftprüfungs­verfahren zu beurteilen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aller­dings weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der EMRK (vgl. BGE 137 I 296 E. 6 [Pra 101/2012 Nr. 25]; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre dem Beschwerde­führer auch mit Bezug auf das Entschädigungsbegehren widersprüchliches Ver­halten und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzu­werfen, indem er sich beharrlich geweigert hat, in eine spezialisierte Haft­einrichtung zu wechseln.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was trotz dieser Umstände auf ein (fortbestehendes) schützenswertes Interesse an der Behandlung des Fest­stellungsbegehrens bzw. an der Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Haft schliessen liesse. Insbesondere bleibt er eine Erklärung für sein wider­sprüch­liches Verhalten bzw. seine Weigerung zum Wechsel in eine spe­zia­lisierte Hafteinrichtung schuldig. Er macht auch nicht geltend, der Grund da­für, dass er am 8. August 2019 den Wechsel nach Moutier ver­weigert habe, liege in der gleichentags vorgesehenen Besprechung mit dem Rechts­vertreter. Ein solcher Zusammenhang wäre im Übrigen fraglich, da der Ver­legungs­versuch vor der telefonischen Ankündigung des Termins stattfand (vgl. Auszug Vollzugsverlaufjournal vom 8.8.2019 und Aktennotiz des ZMG vom 9.8.2019, beides in unpag. Haftakten ZMG 19 731). Soweit der Be­schwerde­führer ein rechtserhebliches Interesse und damit seine Be­schwerde­legitimation aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2A.545/2001 vom 4. Januar 2002 ableiten will (vgl. Schreiben des Be­schwerde­führers vom 25.5.2020 S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden: Dieses Urteil ist insofern nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, als sich die damalige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Urteils noch in Administrativhaft befand, weshalb das Bundesgericht ihre Legitimation be­jahte und die Frage nach einem Feststellungsinteresse im Fall einer zwischen­zeitlich erfolgten Ausschaffung offenliess (E. 1b). In der Folge über­prüfte es die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen, sah aber wegen des wider­sprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin insbesondere davon ab, den Vollzugsbehörden eine Frist zur Verbesserung der Haftbedingungen an­zusetzen und wies die Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab (E. 4a). Wört­lich führte es dazu aus, die Beschwerdeführerin könne nicht einerseits die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Bern anfechten und gleichzeitig ein Verbleiben in eben diesem Gefängnis einer Verlegung in eine andere An­stalt vorziehen (E. 2d). Zwar hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, lieber im Regionalgefängnis Bern zu bleiben, den Kanton Bern nicht vom Gewähren der zulässigen Haft­bedingungen dispensieren könne (E. 4a). Daraus vermag der Beschwerde­führer aber schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil er nach den glaubwürdigen Schilderungen des MIDI den Verbleib im Regional­gefängnis Bern nicht nur vorgezogen, sondern eine Verlegung mehrmals ver­weigert hatte (vgl. vorne E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die Verlegung nach Moutier letztlich ohne (physische) Gegenwehr des Beschwerdeführers durch­geführt werden konnte. Die Aufzeichnungen zum Haftvollzug lassen darauf schliessen, dass die Verantwortlichen mit Widerstand rechnen mussten und sich daher erst nach Erheben des Haftentlassungsgesuchs ver­anlasst sahen, eine Verlegung – nötigenfalls unter Einsatz von Polizei­gewalt – in die Wege zu leiten. Schliesslich enthält auch das vom Be­schwerde­führer erwähnte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Juli 2014 C-474/13 Thi Ly Pham (vgl. Schreiben des Be­schwerde­führers vom 27.5.2020 S. 2) keine Erkenntnisse, die für ein Inter­esse an einer materiellen Überprüfung der Haftbedingungen in einer Kon­stellation wie der vorliegenden sprechen würden.

3.4

Dem Beschwerdeführer ist bei diesen Gegebenheiten das schützens­werte Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft abzu­sprechen. Das Geltendmachen einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK ver­mag hier kein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse zu begründen, wenn aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass er bereits im Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs und damit von vornherein nicht an einer Verbesserung der Haftbedingungen interessiert war. Mit der Ver­waltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2019 werden keine Fragen aufgeworfen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um­ständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je recht­zeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden können, noch wird angesichts der konkreten Umstände rechtsgenüglich begründet und in ver­tret­barer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der EMRK geltend gemacht (vgl. vorne E. 1.2.1). Für eine materielle Beurteilung des Rechtsbegehrens 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangelt es da­her an einem praktischen Interesse des Beschwerdeführers, weshalb inso­weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt weiter, die zugesprochene amtliche Ent­schädigung (angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziff. 3) sei zu erhöhen (vorne Bst. C).

4.1

Wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege ge­währt und ihr eine amtliche Anwältin oder ein amtlicher Anwalt beigeordnet, begründet dies ein besonderes öffentlich-rechtliches Verhältnis der Rechts­vertreterin bzw. des Rechtsvertreters zum Staat. Der beigeordneten Rechtsvertretung steht ein eigener Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat zu (vgl. Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Diese muss die Höhe der ihr zuge­sprochenen amtlichen Entschädigung daher in eigenem Namen anfechten (vgl. BGE 143 III 520 [BGer 5A_510/2016 vom 31.8.2017] nicht publ. E. 1.4; BGer 8C_642/2014 vom 23.3.2015 E. 4). Zwar können nach Art. 112 Abs. 4 VRPG die amtliche Anwältin bzw. der amtliche Anwalt sowie die vertretene Partei den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechts­mittel wie die Sache selber anfechten. Mit Blick auf die allfällige Nach­zahlungs­pflicht der vertretenen Partei (Art. 113 VRPG) hat aber nur die amt­liche Anwältin bzw. der amtli­che Anwalt ein schutzwürdiges Interesse an der Er­höhung der amtlichen Entschädigung. Die anwaltlichen Interessen laufen in­soweit jenen der Kli­entschaft zuwider (vgl. dazu auch Vortrag des Regie­rungs­rats zu aArt. 43 Abs. 1 KAG [BAG 06-094 S. 9], der Vorgänger­bestimmung von Art. 43 KAG i.V.m. Art. 112 Abs. 4 VRPG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 15). Art. 112 Abs. 4 VRPG ist daher ein­schränkend so zu ver­stehen, dass die vertretene Partei höchstens eine Re­duktion der amtlichen Entschädigung verlangen kann (ein schutzwürdiges Inter­esse allgemein bejahend etwa Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 111; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unent­gelt­liche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 202). Unter welchen Voraus­setzungen daran effektiv ein hinreichendes praktisches Rechtsschutz­interesse besteht, wäre näher zu prüfen. Würde beispielsweise einzig eine Re­duk­tion der amtlichen Ent­schädigung (und nicht auch des tarifmässigen Partei­kostenersatzes) bean­tragt und gewährt, erhöhte sich der nach­zahlungs­pflichtige Betrag gegen­über der Anwältin oder dem Anwalt (vgl. für diesen Gedanken auch BGE 145 IV 114 [BGer 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10.10.2018] nicht publ. E. 1.4.3; zum Ganzen grund­legend BVR 2020 S. 121 E. 3, insbeson­dere E. 3.4 mit zahlreichen Hin­weisen). Die Frage braucht hier nicht ab­schliessend geklärt zu werden, da eine zu tiefe Entschädigung gerügt ist. – Fürsprecher … hat die amt­liche Entschädigung selber nicht an­gefochten; er hat nicht (auch) in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben, sondern nur als Rechts­vertreter des Beschwerdeführe­rs gehandelt. Wie dargelegt widerspricht die Er­höhung der amtlichen Ent­schädigung den Interessen des Beschwerde­führers. Er hat kein schutz­würdiges Interesse an einem solchen Begehren. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.2

Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die recht­lichen Folgen einer amtlichen Verbeiständung kennt und weiss, dass die amt­liche Entschädigung nur ihm selber zusteht. Es ist hier daher nicht an­gezeigt, die Rechtsschrift insoweit als Beschwerde von Fürsprecher … selber zu deuten. Ein solches Umdeuten wäre zudem an­gesichts der wider­sprechenden Interessen von Anwalt und vertretener Partei problematisch (E. 4.1 hiervor; BVR 2020 S. 121 E. 3.5).

5.

5.1

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf eingetreten wird. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrens­kosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren in­dessen um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

5.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein An­walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hält­nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Dabei fallen neben der Kom­ple­xität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähig­keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Gestützt auf diese Vorgaben hat das Bundes­gericht für die ausländerrechtliche Administrativhaft er­kannt, dass im Haft­verlängerungsverfahren nach drei Monaten einer be­dürftigen Person auf Ge­such hin grundsätzlich der unentgeltliche Rechts­bei­stand nicht verweigert werden darf (BGE 139 I 206 E. 3.3.1, 134 I 92 E. 3.2.2, 122 I 49 E. 2c/cc; BVR 2012 S. 289 E. 2.1, 2010 S. 541 E. 3.3; Thomas Hugi Yar, Zwangs­mass­nahmen im Ausländerrecht, in Ueber­sax et al. [Hrsg.], Aus­länder­recht, 2. Aufl. 2009, N. 10.41). Allerdings genügt eine ein­malige richter­liche Ge­nehmigung, weshalb diese Praxis für das Rechts­mittel­verfahren nicht ohne weiteres gilt, so dass dort die unentgeltliche Rechts­pflege ver­weigert werden kann, wenn die Anträge aussichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2, 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3, 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4; zum Ganzen VGE 2018/454 vom 24.1.2019 E. 5.2).

5.3

Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be­steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlust­gefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis dem­gegen­über Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten be­trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

5.4

Die vorliegende Beschwerde muss als von vornherein aussichtslos be­zeichnet werden. Bereits die Vorinstanz hat ein schützenswertes Inter­esse des Beschwerdeführers an der Prozessführung verneint. Gegen diese vor­instanzlichen Erwägungen bringt der Be­schwer­de­führer nichts wesentlich Neues vor. Vielmehr musste ihm aufgrund seines eigenen widersprüchlichen Ver­haltens (vorne E. 3.1 f.) bewusst sein, dass er nach seiner Ausschaffung über kein rechtserhebliches Interesse an der Beurteilung seiner Begehren mehr verfügte und daher darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne insb. E. 3.2 f.). Auch die Gehörsrüge kann nicht als erfolgsversprechend be­zeichnet werden, da aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar her­vor­geht, weshalb das ZMG die im Haftentlassungsgesuch gestellten Rechts­begehren als gegenstandslos erachtete. Sodann kann auf die Begehren um erneute Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf das Haftentlassungsbegehren sowie um Erhöhung der amtlichen Ent­schädigung offensichtlich nicht eingetreten werden. Unter diesen Um­ständen kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeit­punkt der Gesuchs­einreichung im ver­waltungs­gerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlust­aussichten un­ge­fähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Das Ge­such um unentgelt­liche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

5.5

Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdefüh­rer deshalb keine Gelegen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück­zu­ziehen und damit Kosten zu sparen, ist eine reduzierte Pau­schalgebühr zu er­heben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerde­führer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 11

2C_447/2019

2C_447/2019

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2016 529

BVR 2015 350

BVR 2014 105

BVR 2019 93

BVR 2017 418

BVR 2016 529

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

2C_188/2020

BVR 2016 529

BVR 2014 105

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 133 II 249ATF 133 II 249DTF 133 II 249

1C_700/2013

BVR 2018 310

BVR 2016 273

BVR 2016 560

BVR 2015 541

VGE 2014/266

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

2C_447/2019

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BVR 2018 341

BVR 2016 402

Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG

BGE 142 II 154ATF 142 II 154DTF 142 II 154

BGE 135 I 6ATF 135 I 6DTF 135 I 6

BVR 2018 310

BVR 2015 234

Art. 81 AIGart. 81 LEIart. 81 LStrI

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

VGE 2018/41

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 137 I 296ATF 137 I 296DTF 137 I 296

2C_168/2013

2A.545/2001

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

BGE 143 III 520ATF 143 III 520DTF 143 III 520

5A_510/2016

8C_642/2014

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 43 KAGart. 43 LAart. 43 KAG

Art. 43 KAGart. 43 LPCCart. 43 LICol

Art. 43 KAGart. 43 LAart. 43 KAG

Art. 43 KAGart. 43 LPCCart. 43 LICol

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

BGE 145 IV 114ATF 145 IV 114DTF 145 IV 114

6B_1314/2016

6B_1318/2016

BVR 2020 121

BVR 2020 121

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 134 I 92ATF 134 I 92DTF 134 I 92

BGE 122 I 49ATF 122 I 49DTF 122 I 49

BVR 2012 289

BVR 2010 541

2C_724/2016

2C_393/2009

2C_1143/2014

2C_262/2016

VGE 2018/454

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2015 487

BVR 2014 437

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG