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Entscheid

100 2019 305

Einspracheentscheid vom 19. September 2019

4. Februar 2020Deutsch6 min

1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird nicht eingetreten.

Source be.ch

100.2019.305U

STN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2020

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2015; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. August 2019; 200 19 89)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheiden vom 12. März 2019 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Gesuche von A.________ um Er­lass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und der direkten Bun­dessteuer 2015 ab.

– Gegen diese Entscheide erhob A.________ (durch ihren bevollmächtigten Vertreter) am 25. März 2019 Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und reichte mit Schreiben vom 16. April 2019 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

– Am 17. April 2019 stellte die StRK A.________ das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu und wies sie darauf hin, dass das Formular ausgefüllt, unterzeichnet und mit den darin genannten Beweisstücken bis zum 1. Mai 2019 einzu­reichen sei; bei Nichteinreichen des Formulars innert Frist werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung abge­wiesen. A.________ liess sich daraufhin nicht ver­nehmen.

– Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die StRK das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ab und gewährte A.________ die Möglichkeit, den Rekurs und die Beschwerde bis zum 11. Juni 2019 ohne Kostenfolge schriftlich und bedingungslos zurückzuziehen. Zugleich setzte die StRK A.________ für den Fall der Fortsetzung des hängigen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine Frist bis zum 11. Juni 2019 zur Leistung des Gerichtskostenvor­schusses von Fr. 600.-- an. Sollte die Frist unbenutzt ablaufen (kein Rückzug und keine Zahlung), werde auf den Rekurs und die Be­schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. A.________ liess sich daraufhin nicht vernehmen.

– Mit Entscheiden vom 8. August 2019 trat die StRK auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

– A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat am 5. September 2019 (Eingang am 11.9.2019) Verwaltungsgerichts­beschwerde gegen die Entscheide der StRK vom 8. August 2019 erhoben.

– Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver­waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) einen Antrag und eine Begründung enthalten.

– Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Nichtein­tretensentscheide. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht kann des­halb nur sein, ob die StRK Recht verletzt hat, indem sie auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten ist.

– In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. September 2019 setzt sich die Be­schwerdeführerin in­des nicht mit dieser Frage auseinander, sondern beanstandet einer­seits die Nichtgewährung von Steuererlass und schildert andererseits ihre schwierige Biografie.

– Mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter vom 11. Sep­tember 2019 (VGE 2019/304) ist das Verwaltungsgericht auf die Be­schwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 nicht eingetreten, da diese den minimalen gesetzlichen Begrün­dungsanfor­derungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt.

– Für die kantonalen Steuern gilt Art. 33 Abs. 3 VRPG, wonach Antrag und Begründung innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG vorliegen müssen; der Beschwerdeführerin konnte deshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwer­deschrift gegeben werden.

– Bezüglich der direkten Bundessteuer findet neben den Bestimmun­gen des VRPG auch die Regelung von Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Anwendung, wonach der steuer­pflichtigen Person bei Nichterfüllen der Begründungsanforderungen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt wird.

– Mit Schreiben vom 11. September 2019 hat der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin deshalb eine Nachfrist bis zum 25. September 2019 zur Verbesserung von Antrag und Begründung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 gewährt.

– Mit Eingabe vom 23. September 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingereicht. Darin nimmt sie jedoch (wiederum) nicht auf das Nichteintreten der StRK Bezug. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb sie nicht auf das Schreiben der StRK vom 17. April 2019 und die Verfügung der StRK vom 20. Mai 2019 reagiert hat.

– Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 ist daher nicht einzu­treten.

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich kostenpflichtig, es ist indes gerechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

– Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

und mitzuteilen:

- Einwohnergemeinde …

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

VGE 13

Erwägungen

VGE 2019/304

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF