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Entscheid

100 2019 319

Zwangsmassnahmen

14. August 2020Deutsch33 min

Mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Januar 2018 legte die Steuerverwal­tung des Kan­tons Bern den steuerbaren Reingewinn der A.________ GmbH (heute in Liquidation) für das Steuerjahr 2013 ab­weichend von deren Selbstdeklaration sowohl bei den Kantons- und Ge­mein­de­steu­ern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 49'921.-- fest. Die Abweichung gegen­über dem deklarierten Unter­nehmens­gewinn beruhte insbesondere auf Auf­rechnungen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand. Die dage­gen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Ent­scheiden vom 10. Juli 2018 teilweise gut und reduzierte die hinsichtlich der «Spesenent­schädigungen» und der Miete (inkl. Nebenkosten) vorgenommenen Aufrech­nungen. Soweit weitergehend wies sie die Ein­spra­chen ab.

Source be.ch

100.2019.319/320U

ARB/LIJ/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. August 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________ GmbH in Liquidation

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. August 2019; 100 18 364, 200 18 288)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Januar 2018 legte die Steuerverwal­tung des Kan­tons Bern den steuerbaren Reingewinn der A.________ GmbH (heute in Liquidation) für das Steuerjahr 2013 ab­weichend von deren Selbstdeklaration sowohl bei den Kantons- und Ge­mein­de­steu­ern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 49'921.-- fest. Die Abweichung gegen­über dem deklarierten Unter­nehmens­gewinn beruhte insbesondere auf Auf­rechnungen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand. Die dage­gen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Ent­scheiden vom 10. Juli 2018 teilweise gut und reduzierte die hinsichtlich der «Spesenent­schädigungen» und der Miete (inkl. Nebenkosten) vorgenommenen Aufrech­nungen. Soweit weitergehend wies sie die Ein­spra­chen ab.

B.

Mit Rekurs und (sinngemäss) Beschwerde vom 29. Juli 2018 gelangte die A.________ GmbH an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese verweigerte die verlangten zusätzlichen Abzüge bei der Posi­tion «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen» und bei den Mietkosten. Darüber hinaus verneinte sie (im Rahmen einer sog. reformatio in peius) die ge­schäftsmässige Begründetheit der für «Spesenentschädigungen» und Fahr­zeugkosten geltend gemachten Auslagen. Entsprechend wies sie mit Ent­scheiden vom 20. August 2019 die Rechtsmittel ab und wies die Steuerver­wal­tung an, die A.________ GmbH im Sinn der Erwägungen neu zu veranlagen.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. September 2019 hat die A.________ GmbH sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben. Sie stellt folgenden Antrag:

« Das Urteil der Rekurskommission vom 20. August 2019 und der Ein­spracheentscheid vom 10. Juli 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Lasten der A.________ GmbH für die Kantons- und Ge­meindesteuern sowie die Bundessteuer für das Jahr 2013 seien aufzu­heben bzw. entsprechend, gemäss Selbstdeklaration, zu korrigieren.»

Am 20. September 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betref­fend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 hat Rechtsanwalt … mitge­teilt, dass er die A.________ GmbH vertritt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rück­weisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steu­erverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischen­entscheiden müssen daher nicht erfüllt sein.

1.2

Seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen kann gemäss Art. 11 Abs. 1 VRPG, wer nach dem Zivil­recht handlungsfähig ist, was Rechtsfähigkeit voraussetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss der (ausserordentlichen) Gesellschafter­versammlung vom 13. Dezember 2017 aufgelöst worden ist und sich nun in Liquidation befindet (vgl. SHAB Nr. ... vom …, Publ. ..., einsehbar unter: <www.shab.ch>; vorne Bst. A), ändert an ihrer juristi­schen Persönlichkeit nichts (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 des Schweizeri­schen Obligati­onenrechts [OR; SR 220]; vgl. auch Art. 53 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Solange sie im Handelsregister nicht gelöscht wurde – was nicht der Fall ist –, bleibt sie rechts- und partei­fähig (vgl. BGer 1C_47/2009 vom 7.7.2009 E. 1.3; VGE 2016/221 vom 3.1.2018 E. 1.2; ferner BGer 1C_370/2012 vom 3.10.2012 E. 1; BVR 2004 S. 164 E. 2.2 f.; je im Umkehrschluss). Da die Beschwerdeführerin mit einem Geschäftsführer bzw. Liquidator und einer Gesellschafterin auch weiterhin über die zu ihrer Handlungsfähigkeit notwendigen Organe verfügt (vgl. Art. 54 ZGB i.V.m. Art. 804 ff. OR; vgl. auch Christina Niggli, in Handkom­mentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partner­schaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 54 ZGB N. 3) kommt ihr auch Prozessfä­higkeit zu. Im Übrigen sind Verfahren betreffend den Bestand und die Höhe von Steuerschulden für die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft erforderlich und damit vom Gesellschaftszweck der Liquidation gedeckt (vgl. Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR; Calderan/Geiser, in Kommentar Aktienrecht, 2016, Art. 739 OR N. 1 und 4).

1.3

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be­schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe­bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten.

1.4

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die an­ge­fochtenen Entscheide (sog. Anfechtungsobjekte). Diese geben den Rah­men des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. zum Begriff des Streit­ge­genstands BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). – Die Beschwerde­führerin beantragt nebst der Aufhebung der Entscheide der StRK auch jene der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (vgl. vorne Bst. C). Die Rechtsmittelentscheide der StRK sind allerdings an die Stelle der Ein­spracheentscheide der Steuerverwaltung getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und bilden vor dem Verwaltungsgericht alleinige Anfechtungs­objekte (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4; jüngst VGE 2019/250 vom 31.3.2020 E. 1.2; ferner BGE 130 V 138 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, die Entscheide der Vorinstanz seien «gemäss Selbstdeklaration zu korrigieren». Soweit sie sich damit auf Abzüge bezieht, die vor der StRK nicht mehr strittig waren (dazu vorne Bst. B), bewegt sie sich (auch hier) ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerden ist deshalb insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung richten und die Berücksich­tigung von vor der StRK nicht (mehr) strittigen Abzügen verlangt wird.

1.5

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han­delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun­gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht­fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu­naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.6

Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steu­erersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.7

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die im Steuerjahr 2013 für «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen», Miete und Nebenkosten, «Spesenentschädigung» so­wie Fahrzeuge geltend gemachten Auslagen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

2.1

Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Rein­gewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Be­stimmt wird er gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handels­bilanz aus­drücklich festgeschrieben ist. Es besagt, dass Bilanz und Er­folgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Ge­winn­er­mittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Be­stim­mungen des Han­delsrechts verstossen wurde und sofern nicht spe­zielle steu­er­rechtliche Vor­schriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 3 und 7.1, 141 II 83 E. 3.1; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.2). So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftser­geb­nisses hinzugerechnet, die nicht zur Deckung des ge­schäftsmässig begründeten Auf­wands verwendet wurden. Dazu gehören insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts­mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). Als verdeckte Gewinnausschüttung gelten Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungs­rechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genü­gende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang er­bracht worden wären. Dies ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (vgl. statt vieler VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]; BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1).

2.2

Bei von einer Gesellschaft getätigten Ausgaben kann das Kriterium der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufwendungen weit­gehend die Funktion des Drittvergleichs übernehmen (VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]). Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründe­ten Auf­wands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher um­schrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähi­ger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwen­dung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwen­dung ist grund­sätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Be­trieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kau­sa­len Zusam­menhang steht (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 135 II 86 E. 3.1, 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3). Nicht Voraus­setzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbe­sondere erfolgt eine Auf­rechnung nicht schon dann, wenn die Steuer­pflichtigen ungeschickt dispo­nie­ren. Es genügt, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Auf­wendung und der Unternehmenstätigkeit besteht, wobei die blosse Möglich­keit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 2.2, 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 2.2, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], auch zum Folgen­den; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 182 ff.). Ge­schäftsmässig nicht begründet sind etwa Auf­wen­dungen, die eine Aktienge­sellschaft für den privaten Le­bens­auf­wand der Aktionärinnen und Aktionäre erbringt (sog. Lebens­haltungs­kosten; BGE 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; BGer 2C_683/2018 vom 3.10.2019 E. 5.3; VGE 2017/328/329 vom 27.7.2018 E. 2.1; vgl. auch Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 299). Als privat gelten alle Aufwendungen des Unter­nehmens, die der privaten Sphäre der Inha­ber­schaft zugutekommen. Bei ge­mischten Aufwendungen, die weder rein ge­schäftsmässig noch rein privat begründet sind, ist ein Privatanteil auszuscheiden (vgl. BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3, 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2 f., je mit Hinwei­sen; VGE 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 2.2). Unterbleibt die Ausschei­dung eines Privatanteils, werden Ausgaben privater Art zu Unrecht als ge­schäftsbedingt dargestellt, was gegen die Grundsätze einer ordnungsge­mässen Buchführung verstösst (VGE 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 6.5; BGE 143 II 8 E. 7.1; BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013 E. 2.4.2; Reto Heu­berger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 128 f.; ferner Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 391 f.).

2.3

Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuer­be­gründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (statt vieler BGE 144 II 427 E. 2.3.2 und 8.3.1; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Auf­grund seiner steuermindernden Eigenschaft trägt die steuerpflichtige Gesell­schaft die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist (BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.4, 2C_232/2015 und 2C_233/2015 vom 20.8.2015 E. 5.1, je mit Hinweisen; fer­ner BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1). Die Vermutung der materiellen Richtigkeit der Han­delsbilanz entfällt, wenn eine formell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung fehlt oder wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen (BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1; vgl. auch BGE 134 II 207 E. 3.3). Wenn von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen ist, obliegt der Steuerbehörde der Nachweis da­für, dass der von der Gesellschaft erbrachten Leistung keine an­gemessene Gegenleistung gegenübersteht, d.h. letztere einem Drittvergleich nicht standhält. Ist ein solches Miss­verhältnis dargetan, begründet dies steuer­rechtlich die Ver­mutung für das Vor­liegen einer verdeckten Gewinnausschüt­tung. In diesem Fall ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die aus dem Miss­verhältnis be­gründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zu­sammenhang der fraglichen Aufwendung mit der Unternehmenstätigkeit nachzuweisen. Misslingt der Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit, d.h. ihre Zahlungen werden als steuerbarer Gewinn aufgerechnet (vgl. BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1, 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 14.9.2016 E. 3.3.3; VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bezweckte gemäss Handelsregistereintrag vor dem Auflösungsbeschluss (vgl. vorne E. 1.2) und damit auch im hier in­teressierenden Steuerjahr 2013 die Durchführung von Unternehmens- und Wirtschaftsberatungen, inklusive damit verbundene Managementdienstleis­tungen. Einzige Gesellschafterin und zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist B.________. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäfts­führer (bzw. heute Liquidator) ist C.________ eingetragen (vgl. Handelsre­gisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>). Die Beschwerdeführerin be­schäftigt kein Personal. Sowohl die Gesellschafterin als auch der Geschäfts­führer beziehen keine Löhne, sondern bezeichnen sich als selbständig er­werbstätig (vgl. etwa Beschwerde S. 9, 13; Vorakten StV, act. 5B, pag. 512, 520) und stellen der Beschwerdeführerin ihre Leistungen in Rechnung (dazu hinten E. 3.3).

3.2

Am 6. Juni 2016 führte die Steuerverwaltung bei der Beschwerdefüh­rerin eine Buchprüfung durch. Gestützt auf diese Abklärungen gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass in den Geschäftsbüchern der Be­schwerdeführerin «etliche» bzw. «ausserordentlich viele» Lebenshaltungs­kosten der Gesellschafterin und des Geschäftsführers enthalten seien und nahm entsprechende Aufrechnungen vor (Vorakten StV, act. 5B, pag. 399-412, insb. 399). Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass in der Buchhaltung für das Jahr 2013 nicht konsequent zwischen Privat- und Geschäftsaufwand unterschieden wurde (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 453, 506). Werden private Kosten als Geschäftsaufwand ausgewiesen, widerspricht dies den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung (vgl. vorne E. 2.2). Die Geschäftsbücher geben somit die hier interessieren­den Geschäftsvorfälle nicht zuverlässig wieder. Die Vorinstanz und die Steu­erverwaltung weisen zudem zu Recht darauf hin (angefochtene Entscheide E. 8.1, 8.4; Beschwerdeantwort S. 1 f.), dass es der Beschwerdeführerin bis­lang – und auch vor Verwaltungsgericht – nicht gelungen ist, in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit hinreichende Transparenz zu schaffen. Auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck der Durchführung von Unternehmens- und Wirtschaftsberatungen, inklusive Managementdienst­leistungen kann offenbar nicht abgestellt werden, denn die Beschwerdefüh­rerin führt dazu aus, ihre Tätigkeit habe sich im Lauf der Jahre verändert. Zuletzt habe sie Informatikdienstleistungen sowohl vor Ort bei den Kundin­nen und Kunden als auch «in House» erbracht. Es komme vor, dass sich die Geschäftstätigkeit wandle, ohne dass «jedes Mal der Handelsregistereintrag geändert» werde (Beschwerde S. 8 f.). Verträge, detaillierte Arbeitsrapporte oder Aufstellungen über erbrachte (Informatikdienst-)Leistungen hat die Be­schwerdeführerin indes nicht eingereicht. In den Akten befinden sich ledig­lich einzelne an Kundinnen und Kunden ausgestellte Rechnungen (Vorakten StV, act. 5B, pag. 233, 236-240) und eine Arbeitszeitaufstellung (Vorakten StV, act. 5B, pag. 232). Diese sind jeweils auffallend rudimentär gehalten und lassen weder Schlüsse über Art und Umfang der verrechneten Leistun­gen zu («Arbeitszeit vor Ort gemäss Abmachung» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 232], «Arbeiten ausgeführt im Monat […]» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 233], «Dienstleistung ausgeführt im Monat […]» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 236-240]), noch ergibt sich daraus, wer die Leistungen erbracht hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin weitere Un­terlagen eingereicht, die dazu aber grösstenteils keine näheren Angaben enthalten. Einzig den Rechnungen vom 4. Januar 2013 sowie vom 10. Ja­nuar 2012 (letztere betrifft allerdings nicht das massgebliche Steuerjahr) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar für die D.________ GmbH (heute in Liquidation) in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 die Buchhaltung geführt, die Jahresrechnung erstellt, die Debito­ren- sowie Kreditorenlisten verwaltet und die Steuererklärung ausgefüllt hat (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 15162, act. 1C). Als Nachweis hat die Be­schwerdeführerin zudem ein als «Bestätigung» bezeichnetes, auf den 9. September 2019 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der D.________ GmbH eingereicht (Beschwerdebeilagen Nr. 15153, act. 1C), in dem die von ihr erbrachten Leistungen nochmals genannt werden. Ab­ge­sehen davon, dass die Beweiskraft dieses Schreibens ohnehin fraglich ist, da die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin zugleich als (einzel­zeichnungs­be­rechtigte) Gesellschafterin an der D.________ GmbH beteiligt ist (vgl. Handelsregisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>), weisen die fragli­chen Dokumente auf eine Tätigkeit im Treuhand- bzw. Buch­haltungs­bereich hin. Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zur Angabe der Be­schwerdeführerin, wonach ihre Tätigkeit während des fraglichen Zeitraums in der Erbringung von Informatikdienstleistungen be­standen habe. Ein sol­ches Tätigkeitsfeld lässt sich zudem nur schwer mit der Aus­sage der Be­schwerdeführerin in Übereinstimmung bringen, dass die für sie tätigen Per­sonen «keine Treuhänder oder Steuerexperten» seien, wes­halb sie einen aussenstehenden Treuhänder mit ihrer eigenen Buchhaltung betraut habe (vgl. Beschwerde S. 12). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für das durch die E. AG ausgestellte Bestätigungs­schreiben vom 9. Sep­tember 2019, wonach die Beschwerdeführerin für sie «seit 30 Jahren im Auftrags­verhält­nis» tätig sei und ihr Tätigkeitsgebiet nebst diversen Informatik­dienstleistun­gen «Buchhaltung, Warenwirtschaft, Kreditoren, Mehr­wertsteuer» umfasst habe (Beschwerdebeilagen Nr. 15153, act. 1C). Im Übrigen scheint es bei einer derart langen Geschäftsbeziehung doch eher erstaunlich, dass die Be­schwerdeführerin – neben einzelnen vage gehaltenen Rechnungen und dem erwähnten Bestätigungsschreiben – offen­bar über keine schriftlichen Offer­ten, Verträge oder detaillierten Ab­rechnungen verfügt. Insgesamt ist in Über­einstimmung mit der Vorinstanz fest­zuhalten, dass aufgrund der nicht kon­sequenten Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsaufwand, der man­gelnden Transparenz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit und dem Fehlen von aussagekräftigen Belegen zu den von ihr erbrachten Leistungen (Offer­ten, Verträge, detaillierte Arbeits­rapporte oder Aufstellungen) genügend An­zeichen bestehen, um die Richtigkeit der Geschäftsbücher der Beschwerde­führerin in Zweifel zu ziehen und als nicht verlässlich einzustufen. Für die Frage, ob die strittigen Aufwendungen (vgl. vorne E. 2) erfolgt und geschäfts­mässig begründet sind, kann daher nicht auf die entsprechenden Buchungen in den Buchhaltungskonten abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist hierfür beweispflichtig (vgl. vorne E. 2.3).

3.3

Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz die von der Steuerverwaltung aufgerechnete Position «Arbeiten Dritter/Provisionen» von Fr. 21'156.-- zu Recht bestätigt hat.

3.3.1

Die StRK hat dazu zusammengefasst erwogen, die als «Arbeiten Drit­ter» bzw. «Provisionen» verbuchten Aufwendungen gründeten in zwei von der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer ausgestellten Rechnungen vom 31. Dezember 2013 über Fr. 19'614.70 bzw. Fr. 1'540.87 mit dem Ver­merk «Dienstleistungen für das Jahr 2013». Diese Rechnungsbeträge seien keine Abgeltung für tatsächlich erbrachte Leistungen der beiden, sondern entsprächen den Guthaben der jeweiligen Privatkonten. Indem diese Be­träge über das (Aufwand-)Konto Nr. 4020 «Provisionen» verbucht und an­schliessend den Privatkonten der Gesellschafterin und des Geschäftsführers gutgeschrieben worden seien, weise die Beschwerdeführerin die während des Jahres angefallenen Privatbezüge nachträglich als Geschäftsaufwand aus (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, den Rech­nungen stünden durchaus tatsächlich erbrachte Leistungen der Gesellschaf­terin und des Geschäftsführers gegenüber, ansonsten sie keinen Ertrag hätte erzielen können. Der Umfang der geleisteten Arbeiten sei irrelevant, solange diese in einem vernünftigen Verhältnis zur Vergütung und zum er­zielten Ertrag stünden, was hier der Fall sei. Für die Gesellschaft sei es letzt­lich unerheblich, ob sie den Beteiligten Honorare ausbezahle und laufend die angefallenen Privatbezüge rückvergütet erhalte oder ob die Beteiligten auf das Jahresende hin den Saldo der Privatkonten als Einkommen versteuer­ten. Die Gesellschafterin habe die Provisionszahlung denn auch nachweis­lich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert. Es gehe darum, denselben Betrag nicht zweimal zu versteuern, ansonsten läge eine «Doppelbesteuerung» vor (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

3.3.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen vollständig an der Sa­che vorbei: So stellt sie nicht in Frage, dass es sich bei den Saldi der beiden Privat­konten bzw. der Konten Nrn. 1701 und 1702 «Privatbezüge C.________» bzw. «Privatbezüge B.________» (Vorakten StV, act. 5B, pag. 247-262) um Guthaben der Gesellschaft gegenüber der Gesell­schafterin und dem Ge­schäftsführer für private Auslagen handelt, die diese mit Gesellschaftsmitteln getätigt haben. Weiter bestreitet die Beschwerde­führerin grundsätzlich nicht, dass der Jahresendsaldo der genannten Konten auf das Konto Nr. 4020 «Provisionen» (bzw. Nr. 4400 «Aufwand für Dritt­leistungen, vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 16; Vorakten StV, act. 5B, pag. 209) umgebucht wurde (vgl. zum Ganzen Vorakten StRK, act. 5A, pag. 16-18; zu den fraglichen Bu­chungsvorgängen Vorakten StV, act. 5B, pag. 209, 211, 247, 250; vgl. auch angefochtene Entscheide E. 9.1). Sämtliche zuvor als Privatbezüge ausge­schiedenen Auslagen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers wur­den folglich nachträglich als Geschäftsaufwand der Beschwerdeführerin be­lastet. Diesem stehen keine erkennbaren Gegenleistungen der beiden ge­genüber. Daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie ohne die Tätigkeit der Gesellschafterin und des Ge­schäftsführers keinen Ertrag erzielt hätte. Daraus wird nicht ansatzweise er­sichtlich, worin die konkreten Gegenleistungen bestanden haben sollen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden vorgelegten Rechnungen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers um Scheinrechnungen bzw. rein «pro forma» erstellte Rechnungen handelt (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1.1 und E. 11). Der entsprechende Ge­schäftsaufwand ist daher als nicht geschäftsmässig begründet aufzurech­nen. Inwiefern bei diesen Gegebenheiten eine «Doppelbesteuerung» vorlie­gen soll (so die Beschwerdeführerin) ist nicht ersichtlich.

3.4

Strittig ist weiter die Aufrechnung eines Aufwands von Fr. 5'730.-- für Miete und Nebenkosten.

3.4.1

Die Beschwerdeführerin hatte im strittigen Steuerjahr ihren Sitz in ei­nem im Eigentum des Geschäftsführers stehenden 5½-Zimmer-Einfamilien­haus in …. Es liegt ein als «Mietvereinbarung» bezeichnetes Doku­ment vor, das auf einen «der Vereinbarung zu Grunde liegenden», jedoch nicht aktenkundigen Mietvertrag verweist. Die Vereinbarung wurde vom Ge­schäftsführer als Vermieter und der die Beschwerdeführerin vertretenden Gesellschafterin als Mieterin unterzeichnet. Die Parteien vereinbarten darin einen Mietzins von Fr. 1'800.-- (zzgl. Nebenkosten). Davon brachten sie di­verse Dienstleistungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von (wohl weiteren dem Geschäfts­führer gehörenden) Liegenschaften in … und in Spanien in Abzug, womit ein effektiver Mietzins von Fr. 940.-- resultierte (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 194). In den Akten befindet sich ferner ein als «Nachtrag» zur Mietvereinbarung betiteltes, von denselben Parteien unterzeichnetes Doku­ment. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund von Beanstandungen der Steu­erverwaltung des Kantons Solothurn – wo die Beschwerdeführerin zuvor ih­ren Sitz hatte (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 1) – der Mietzins angepasst werde. Dieser betrage neu Fr. 1'940.--. Davon sei eine monatliche Anzah­lung von Fr. 940.-- zu leisten; die restlichen Fr. 1'000.-- seien per Jahresende mit den Nebenkosten zu verrechnen (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 195).

3.4.2

Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die fragliche Liegen­schaft hauptsächlich der Gesellschafterin als Wohnsitz diene und nur ein kleinerer Teil der Wohnfläche von der Beschwerdeführerin geschäftlich ge­nutzt werde. Sie wich daher vom im «Nachtrag» vereinbarten Mietzins ab und setzte dessen Höhe auf Fr. 1'200.-- pro Monat (inkl. Nebenkosten) fest (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 537). Die StRK hat die Aufrechnung grund­sätzlich geschützt. Sie erwog aber, dass auch eine weitergehende Reduktion der Mietkosten vertretbar gewesen wäre, da unstreitig nicht die gesamte Lie­genschaft geschäftlichen Zwecken diene und die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, welche Räume in welchem Umfang geschäftlich ge­nutzt worden seien (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.2, insb. E. 9.2.5). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen (wie bereits vor der Vorinstanz) vor, dass die Mieten vergleichbarer Mietobjekte in der Region über Fr. 4'000.-- betragen würden. Dennoch sei sie bereit gewesen, eine Reduktion des Miet­zinses auf Fr. 1'500.-- zu akzeptieren. Dieser Betrag liege «weit unter dem Marktwert» und sei «völlig konkurrenzlos». Entgegen der StRK habe sie Be­lege für die geschäftliche Nutzung der Zimmer geliefert (vgl. Beschwerde S. 14 f.).

3.4.3

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesamte Liegenschaft geschäftlich nutzt (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 87; Vor­ak­ten StV, act. 5B, pag. 532). Somit ist zu prüfen, welcher Anteil der Liegen­schaftsfläche den geforderten Geschäftsbezug aufweist und damit verbun­den, welcher Anteil des verbuchten Mietaufwands effektiv auf Aufwendun­gen zurückzuführen ist, die mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck in genügendem Zusammenhang stehen (vgl. vorne E. 2.2). Entgegen der Beschwerdeführerin sind daher die ortsüblichen Mietzinse von vergleichba­ren Mietobjekten von vornherein bedeutungslos, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.2.5). In Übereinstim­mung mit der Vorinstanz ist zudem der Beweiswert der «Mietvereinbarung» sowie des «Nachtrags» aufgrund der engen personellen Verflechtung zwi­schen der Beschwerdeführerin und dem als Vermieter auftretenden Ge­schäftsführer zweifelhaft. Daher kann auch nicht – dies ist an sich unbestrit­ten (vgl. Beschwerde S. 15) – ohne weiteres auf den vereinbarten Mietzins abgestellt werden, zumal dieser sich ohnehin auf die gesamte Liegenschaft beziehen würde. Hinzu kommt, dass die vereinbarten und der Beschwerde­führerin auch tatsächlich belasteten (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 196, Buchungsvermerk «Miete Nachfakt. 12x1000.00») monatlichen Nebenkos­ten von Fr. 1'000.-- ohnehin ungewöhnlich hoch erscheinen. Ein Blick in die Kontenblätter des Kontos Nr. 6030 «Nebenkosten» (Vorakten StV, act. 5B, pag. 192 f.) bestärkt diesen Eindruck: So wurden unter anderem Auslagen für die Gebäudeversicherung, Sicherheitsgitter, Bedachung, Garagentor, Gartenbau, Klimaanlage sowie Einkäufe bei diversen Baumärkten und Haus­geräteherstellern im Umfang von jeweils mehreren Hundert Franken ver­bucht. Diese dürften grösstenteils über die vom Mieter zu tragenden gewöhn­lichen Unterhaltskosten hinausgehen (vgl. Art. 259 OR). Mit der Vorinstanz liegt daher der Schluss nahe, dass über das Mietverhältnis nicht gesell­schaftsbezogene, an sich vom Geschäftsführer als Hauseigentümer zu tra­gende Kosten der Be­schwerdeführerin angelastet wurden. Eine Reduktion der Mietkosten ist da­her zweifellos gerechtfertigt. Die Steuerverwaltung ist ohne nähere Begrün­dung von einem (geschäftsmässig begründeten) Miet­zinsanteil von Fr. 1'200.-- ausgegangen. Die Be­schwer­deführerin macht demgegenüber einen Mietzins von Fr. 1'500.-- geltend (Beschwerde S. 15) und behauptet damit eine weitergehende geschäftliche Nut­zung der Liegen­schaft. Sie bringt aber (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nichts vor, was dies be­legen könnte. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der StRK geltend gemachte Aufteilung der Räumlichkeiten (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 94 f.) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht einleuchtet, weshalb die Beschwerdeführerin der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer, die erklärtermassen selbständig erwerbstätig sind, zwei Büroräume überlassen sollte. Wie bereits ausgeführt besteht hinsicht­lich des Geschäftszwecks der Beschwerdeführerin keine hinreichende Klar­heit (vgl. vorne E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin aber unstreitig kein Per­sonal be­schäftigte (vgl. vorne E. 3.1), dürfte auch der Raumbedarf eher be­scheiden gewesen sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wäre aufgrund des unbelegt gebliebenen Ausmasses der geschäftlichen Nutzung der Lie­genschaft auch eine weitergehende Aufrechnung möglich gewesen. Davor ist die Beschwerdeführerin jedoch durch das im verwaltungsgerichtli­chen Verfahren geltende umfassende Verschlechterungsverbot geschützt (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; BVR 2016 S. 261 E. 4.8; VGE 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]).

3.5

Zu prüfen ist sodann, ob die StRK zu Recht eine reformatio in peius vorgenommen hat, indem sie den in den Einspracheentscheiden als «Spe­senentschädigung» gewährten Abzug von Fr. 6'600.-- nicht zugelassen hat.

3.5.1

Die Vorinstanz hat erwogen, es leuchte nicht ein, weshalb die Be­schwerdeführerin der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer nebst den auch Kleinstauslagen enthaltenden effektiven Spesen zusätzlich Pauschal­spesen ausgerichtet habe. Überdies habe die Steuerverwaltung berechtig­ter­weise darauf hingewiesen, dass es sich bei den als «effektive Spesen» gel­tend gemachten Aufwendungen grösstenteils um private Essensauslagen der beiden handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerverwal­tung trotzdem Aufwendungen von Fr. 6'600.-- für auswärtige Verpflegung der Gesellschafterin und des Geschäftsführers akzeptiert habe, zumal diese oh­nehin nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden. Diese hätten Verpflegungsauslagen in ihren eigenen Buchhaltungen als Ge­schäftsaufwand zu erfassen, sofern sie nachgewiesen und geschäftsmässig begründet sind (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.1). – Die Beschwerde­führerin wiederholt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen bloss ihr Argument, dass mit der Gewährung eines Abzugs von Fr. 6'600.-- (2 x Fr. 3'300.--) eine Gleichbehandlung mit unselbständig erwerbstätigen Personen er­reicht werde, bei denen Abzüge für auswärtige Verpflegung ebenfalls zuge­lassen würden. Zudem lasse die Steuerverwaltung entspre­chende Spesen­abzüge bei selbständig erwerbstätigen Personen nicht zu, wenn diese für eine andere Gesellschaft tätig seien. Diesfalls seien die Spe­sen – wie hier – beim «Verursacher» abzuziehen (vgl. Beschwerde S. 15 f.).

3.5.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufrechnung der als Pau­schalspesen und (gleichzeitig) als effektive Spesen ausgewiesenen Ausla­gen (zu Recht) nicht. Vor Verwaltungsgericht ist somit einzig die von der Vor­i­nstanz hinsichtlich der Fr. 6'600.-- vorgenommene reformatio in peius strit­tig. Es ist unklar, unter welchem Titel die Steuerverwaltung diesen Betrag zum Abzug zugelassen hatte. Die Beschwerdeführerin scheint von Verpfle­gungsspesen auszugehen, sieht darin aber zugleich einen Ausgleich für Mehrkosten aufgrund auswärtiger Verpflegung. Spesen sind Kosten, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bei der be­ruflichen Tätigkeit entstehen. Sie sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Ar­beitgeber zu ersetzen. Dagegen fallen Berufs- bzw. Gewinnungskosten – wie namentlich Verpflegungsmehrkosten – vor oder nach der Arbeit an. Sie dürfen von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer abgezogen werden (vgl. zur Unterscheidung BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 3.1, 2015/91/92 vom 4.12.2015 E. 3.1-3.3, 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 2.1 f.). Offenbar sollen mit dem von der Steuerverwaltung gewährten Abzug die bei der Gesellschafterin und beim Geschäftsführer entstandenen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden, entspricht doch dieser Betrag den für die Teilpauschale bei unselbständigen Erwerbstätigen geltenden Ansätzen (220 Tage x Fr. 15.-- x 2; vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verord­nung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverord­nung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Anhang Ziff. 1 Bst. a der Ver­ordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufs­kosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufs­kostenverordnung; SR 642.118.1]; Wegleitung 2019 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen, S. 180; einsehbar unter: <http://www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publikationen/Wegleitun­gen»; ferner Vorakten StRK, act. 5A, pag. 59 f.). Die Be­schwerdeführerin macht nicht geltend, dass die behaupteten Kosten wäh­rend der Arbeit ange­fallen sind. Es stehen somit gar keine Spesen zur Dis­kussion, die von der Arbeitgeberin als «Verursacherin» zu ersetzen wären (Art. 327a Abs. 1 OR), sondern Gewinnungskosten. Falls überhaupt wären diese Kosten direkt von der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer in de­ren eigenen Steuererklä­rungen abzuziehen. Selbst wenn jedoch von Spesen auszugehen wäre, wä­ren diese Kosten nicht belegt, zumal die Beschwerde­führerin bereits den Nachweis schuldig geblieben ist, dass die Gesellschaf­terin und der Ge­schäftsführer der Beschwerdeführerin überhaupt Leistungen erbracht haben (vgl. vorne E. 3.3.3). Es ist daher von vornherein nicht er­sichtlich, inwiefern allfällige Verpflegungsspesen einen Geschäftsbezug auf­weisen sollten. Die Vorinstanz hat somit den Betrag völlig zu Recht aufge­rechnet.

3.6

Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz im Rahmen einer reformatio in peius aufgerechneten Fahrzeugkosten von Fr. 10'387.60.

3.6.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihren Geschäftsbüchern Aufwendun­gen und Abschreibungen für drei Fahrzeuge verbucht, nämlich für einen Kia …, einen Dodge … und einen Pontiac …. Nicht strittig sind die Auf­rechnungen der Kosten für den nicht bilanzierten Pontiac … von Fr. 2'267.70 (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 459, 521). Bei den beiden üb­rigen Fahr­zeugen wies die Beschwerdeführerin Privatanteile von Fr. 3'984.-- für den Dodge … bzw. Fr. 1'800.-- für den Kia … aus (vgl. Vorak­ten StV, act. 5B, pag. 224). Den (tatsächlichen) Fahrzeugaufwand bezifferte sie ursprünglich auf Fr. 10'387.60 bzw. zuletzt auf Fr. 12'096.-- (vgl. Vorak­ten StRK, act. 5A, pag. 92). Die Vorinstanz rechnete den ur­sprünglich gel­tend gemachten Betrag als geschäftsmässig nicht begründet auf, da es der Beschwerde­führerin nicht gelungen sei, die geschäftliche Nut­zung der bei­den Fahrzeuge nachzuweisen (angefochtene Entscheide E. 10.2.2).

3.6.2

Die Beschwerdeführerin setzt sich nur am Rand mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinander, wobei ihre Ausführungen die Erwägungen der StRK nicht in Frage zu stellen vermögen. Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte, gänzlich unbelegte und dazu noch wider­sprüchliche Behauptung, die Fahrzeuge würden nicht nur teilweise, sondern ausschliesslich geschäftlich genutzt, lässt die strittige Aufrechnung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Wäre die Behauptung zutreffend, so hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum von sich aus Privatanteile für die beiden Fahrzeuge ausgewiesen. Es stellt sich vielmehr (auch hier) die grundsätzli­che Frage, wie der geltend gemachte Fahrzeugaufwand mit der (unklaren) Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen soll, wenn diese kein Personal beschäftigt und konkrete Leistungen der Gesellschafte­rin und des Geschäftsführers nicht nachgewiesen sind. Ohnehin ist nicht ein­zusehen, weshalb die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten der Gesell­schafterin und dem Geschäftsführer Fahrzeuge überlassen sollte, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Soweit die Beschwerde­führerin erneut pauschal auf die erzielten Erträge verweist (vgl. Beschwerde S. 17), kann sie daraus für die hier strittige Frage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie bringt vor, ein grösserer Teil der Fahrten sei für Dienstleistun­gen angefallen, die dem in der Region Basel tätigen Geschäftsführer als Kunde erbracht worden seien (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (angefochtene Entscheide E. 8.3 f.), erscheint es zu­mindest eigenartig, dass rund die Hälfte der von der Beschwerdeführerin er­zielten Erträge auf Tätigkeiten für deren Geschäftsführer zurückzuführen sind (vgl. Vorakten StV, act. 5B pag. 241). Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben zu Art und Umfang der angeblich erbrachten Dienst­leistungen, sondern bleibt (auch hier) auffallend knapp und vage. Gerade in einer Konstellation, in der eine selbständig erwerbstätige Person Leistungen von einer ihr nahestehenden Gesellschaft bezieht, ist eine klare buchhalteri­sche Abgrenzung und Leistungsdokumentation von besonderer Bedeutung (vgl. BGer 2C_414/2019 vom 14.11.2019 E. 5.3.3). Die Beschwerdeführerin erhärtet ihre Behauptungen indes durch keinerlei Belege (wie Fahrtenbuch, Terminbestätigungen). Auch die übrigen angeblichen Fahrten bleiben gänz­lich unbelegt. Damit ist nicht erwiesen, dass Anschaffung und Unterhalt der beiden Fahrzeuge geschäftsmässig begründet sind. Die Aufrechnung der Vorinstanz ist somit zu Recht erfolgt.

4.

Zusammenfassend halten die von der Vorinstanz bestätigten Aufrechnungen der für «Arbeiten Dritter/Provisionen» und Miete geltend gemachten Ausla­gen einer Rechtskontrolle stand. Dasselbe gilt für die hinsichtlich der «Spe­senentschädigungen» und Fahrzeuge vorgenommenen Aufrechnungen der Vorinstanz und die damit einhergehende reformatio in peius. Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Dem von der Beschwerdeführerin verursachten er­höhten Zeit- und Arbeitsaufwand ist bei der Bemessung der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 51 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewie­sen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 17

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

BGE 140 V 321ATF 140 V 321DTF 140 V 321

BGE 134 II 124ATF 134 II 124DTF 134 II 124

BVR 2017 205

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 11 VRPGart. 11 LPJAart. 11 VRPG

1C_47/2009

VGE 2016/221

1C_370/2012

BVR 2004 164

Art. 54 ZGBart. 54 CCart. 54 CC

Art. 804 ORart. 804 COart. 804 CO

Art. 804 VAWart. 804 ORHart. 804 OR

Art. 804 SVart. 804 ORart. 804 SV

Art. 54 ZGBart. 54 CCart. 54 CC

Art. 826 ORart. 826 COart. 826 CO

Art. 739 ORart. 739 COart. 739 CO

Art. 826 VAWart. 826 ORHart. 826 OR

Art. 739 VAWart. 739 ORHart. 739 OR

Art. 826 SVart. 826 ORart. 826 SV

Art. 739 SVart. 739 ORart. 739 SV

Art. 739 ORart. 739 COart. 739 CO

Art. 739 VAWart. 739 ORHart. 739 OR

Art. 739 SVart. 739 ORart. 739 SV

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2017 514

BVR 2011 391

BVR 2010 411

VGE 2019/250

BGE 130 V 138ATF 130 V 138DTF 130 V 138

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 85 StGart. 85 LIart. 85 StG

Art. 57 DBGart. 57 LIFDart. 57 LIFD

Art. 85 StGart. 85 LIart. 85 StG

Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD

BVR 2008 181

BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8

BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83

2C_509/2019

Art. 85 StGart. 85 LIart. 85 StG

VGE 2018/357/358

2C_551/2019

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 140 II 88ATF 140 II 88DTF 140 II 88

VGE 2018/357/358

2C_551/2019

Art. 85 StGart. 85 LIart. 85 StG

Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD

BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8

BGE 135 II 86ATF 135 II 86DTF 135 II 86

BGE 113 Ib 114ATF 113 Ib 114DTF 113 Ib 114

2C_509/2019

VGE 2017/322/323

2C_52/2018

Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD

BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47

6B_453/2011

2C_683/2018

VGE 2017/328/329

Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD

2C_509/2019

2C_374/2014

VGE 2017/322/323

VGE 2016/257/258

BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8

6B_755/2012

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2011 241

BVR 2009 465

2C_509/2019

2C_232/2015

2C_233/2015

2C_497/2018

2C_51/2016

2C_52/2016

2C_497/2018

2C_51/2016

2C_52/2016

BGE 134 II 207ATF 134 II 207DTF 134 II 207

2C_497/2018

2C_51/2016

2C_52/2016

2C_472/2015

2C_473/2015

VGE 2018/357/358

2C_551/2019

Art. 259 ORart. 259 COart. 259 CO

Art. 259 VAWart. 259 ORHart. 259 OR

Art. 259 SVart. 259 ORart. 259 SV

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

BVR 2016 261

VGE 2017/64/65

2C_52/2018

BVR 2010 169

VGE 23225/23226

VGE 2016/139/140

Art. 327a ORart. 327a COart. 327a CO

Art. 327a VAWart. 327a ORHart. 327a OR

Art. 327a SVart. 327a ORart. 327a SV

2C_414/2019

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA