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Entscheid

100 2019 328

Octroi d'une rente d'invalidité

19. Juni 2020Deutsch3 min

Source be.ch

Sachverhalt

25.1.2020),

dass sich die Verlegung der Kosten deshalb in erster Linie nach dem Ver­einbarten richtet, da die Parteien grundsätzlich frei über die Kosten­tragungspflicht disponieren und insbesondere auch von den gesetz­lichen Verlegungsgrundsätzen bei Rückzug, Abstand oder anderen Fäl­len der Gegenstandslosigkeit abweichen können (Art. 110 Abs. 3 VRPG),

dass es sich nur anders verhalten würde, wenn die Parteien keine Rege­lung getroffen hätten oder die instruierende Behörde der einver­nehm­lichen Kostenliquidation nicht zustimmen könnte, weil eine rechtswid­rige Lö­sung vereinbart worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 6 und 12),

dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu tragen,

dass die Parteien vereinbart haben, dass die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) in der Höhe von Fr. 2'400.-- gemäss Ziffer 2 des Entscheids der BVE vom 28. August 2019 von den Beschwerdeführenden zu tragen sind,

dass die Parteien vereinbarungsgemäss ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen, d.h. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie im Verfahren vor der BVE entstandenen Parteikosten wettzuschlagen sind,

dass dieser einvernehmlich getroffenen Kostenverlegung ohne weiteres zu­gestimmt werden kann,

dass mit der Abschreibungsverfügung damit nicht nur über die vor dem Ver­waltungsgericht angefallenen Verfahrens- und Parteikosten, son­dern auch über die Kosten vor der BVE zu befinden ist (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15),

dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Erwägungen

Das Verfahren 100.2019.328 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdefüh­ren­den und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 250.--, auferlegt.

b) Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikos­ten werden wettgeschlagen.

a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden den Be­schwerdeführenden auferlegt.

b) Die im Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.