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Entscheid

100 2019 329

Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. März 2018; 2017.POM.262)

10. Mai 2020Deutsch12 min

Die B.________ AG reichte am 14. November 2018 bei der Einwohner­gemeinde (EG) Unterseen ein Baugesuch ein für den Ausbau des Fern­wärmenetzes des Wärmeverbunds Abwasserreinigungsanlage (ARA) Unterseen. Hierfür sollen in den (Strassen-)Parzellen Unterseen Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________ und in der Zone für öffentliche Nutzung h (Schulzentrum; Parzellen Unter­seen Gbbl. Nrn. 4________ und 5________) Transportleitungen für Fernwärme sowie ein Kabelschutzrohr für die Netzüberwachung und -steuerung verlegt werden. Zusätzlich geplant sind namentlich Hausanschlüsse für die Schule und den Kindergarten (Parzelle Nr. 4________). Gegen das Vorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 27. Mai 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Bau­bewilligung und trat auf die Einsprache von A.________ nicht ein.

Source be.ch

100.2019.329U

STE/NUI/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 25. Mai 2020

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Nuspliger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

B.________ AG

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde Unterseen

Baubewilligungsbehörde, Obere Gasse 2, Postfach, 3800 Unterseen

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin 2

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung; Nichteintreten auf die Einsprache (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. Sep­tem­ber 2019; RA Nr. 110/2019/107)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2020, Nr. 100.2019.329U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die B.________ AG reichte am 14. November 2018 bei der Einwohner­gemeinde (EG) Unterseen ein Baugesuch ein für den Ausbau des Fern­wärmenetzes des Wärmeverbunds Abwasserreinigungsanlage (ARA) Unterseen. Hierfür sollen in den (Strassen-)Parzellen Unterseen Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________ und in der Zone für öffentliche Nutzung h (Schulzentrum; Parzellen Unter­seen Gbbl. Nrn. 4________ und 5________) Transportleitungen für Fernwärme sowie ein Kabelschutzrohr für die Netzüberwachung und -steuerung verlegt werden. Zusätzlich geplant sind namentlich Hausanschlüsse für die Schule und den Kindergarten (Parzelle Nr. 4________). Gegen das Vorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 27. Mai 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Bau­bewilligung und trat auf die Einsprache von A.________ nicht ein.

B.

Dagegen erhob unter anderen A.________ am 26. Juni 2019 Be­schwerde bei der Bau- Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Hiergegen hat A.________ am 30. September 2019 (Postaufgabe: 1.10.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinn­gemäss, der angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung des Re­gie­rungs­statthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Mai 2019 seien auf­zuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen.

Die B.________ AG und die EG Unterseen beantragen mit Beschwerde­antworten vom 20. bzw. 21. November 2019, die Beschwerde sei ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE schliesst mit Vernehm­lassung vom 24. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. De­zember 2019 hat A.________ eine Replik eingereicht und an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE hat der Beschwerdeführerin die Ein­sprache­befugnis abgesprochen und damit die Nichteintretensverfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli geschützt. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich ein­zutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2

Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVE vom 2. September 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Mai 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be­schwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerde­führerin auch die Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalteramts be­antragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Die BVE hat sich im angefochtenen Entscheid sodann aus­schliesslich zur Ein­sprachebefugnis der Beschwerdeführerin geäussert, nicht zur inhalt­lichen Kritik am Vorhaben. Prozessthema im vorliegenden Beschwerde­verfahren kann daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid getroffen hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Be­schwerde­führerin den Bauabschlag beantragt, ist auf die Beschwerde folglich eben­falls nicht einzutreten (vgl. auch hinten E. 2.4).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.4

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Ge­gen­stand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. 1.3; Beschluss der er­weiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung des Regierungsstatthalteramts mangels Einsprachebefugnis der Be­schwerde­führerin zu Recht bestätigt hat.

2.1

Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch das Bau­vorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder recht­liche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Ver­fahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines mate­riellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss per­sönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Be­schwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popular­beschwerde ab. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss all­gemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts ver­folgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Fall des Ob­siegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In Bau­bewilligungs­verfahren sind regelmässig Nachbarinnen und Nachbarn zur Be­schwerde befugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben an­grenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforder­liche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Aller­dings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffen­heit, etwa wenn von der geplanten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahr­scheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f., 2006 S. 261 E. 2.2 und 2.5; BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281 E. 2.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./5. Aufl. 2017/2020, Art. 35-35c N. 16 ff.). Massgebend ist stets eine Gesamt­würdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4 a.E.; BVR 2013 S. 343 E. 4.2; zum Ganzen VGE 2018/242 vom 28.9.2018 E. 2.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin wohnt an der …strasse … und hat Mit- bzw. Stockwerkeigentum an der Parzelle Unterseen Gbbl. Nr. 6________. Das Vor­haben sieht keine Bautätigkeiten auf dieser Parzelle oder an der …­strasse vor; namentlich ist kein Hausanschluss geplant. Hingegen sollen auf den nördlich gelegenen, nicht direkt an das Grundstück der Be­schwerde­führerin angrenzenden Strassenparzellen Werkleitungen für Fern­wärme in den Boden verlegt werden inklusive Hausanschlüsse für den Kinder­garten auf der Nachbarparzelle und für das nördlich davon liegende Schul­haus (vgl. Baugesuch vom 14.11.2018 und Situationsplan vom 13.11.2018, Akten RSA [act. 5B] pag. 1 sowie Register 12). Es ist un­bestritten, dass vom Bauvorhaben keine erheblichen Emissionen ausgehen und nach der Ausführung keine äusserlichen Veränderungen wahrnehmbar sein werden. Inwiefern sich das Bauvorhaben nachteilig auf das Grund­stück der Beschwerdeführerin auswirken könnte, ist folglich weder dargetan noch ersichtlich.

2.3

Die Beschwerdeführerin bezieht zurzeit noch Wärme von der Holz­schnitzel­anlage auf dem Schulhausareal. Sie begründet ihre Einsprache­befugnis damit, dass die Gemeinde den mit der früheren Grund­eigen­tümerin abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag vom 21. bzw. 29. Ja­nuar 2014 für ihre Liegenschaft (act. 7A) mit Schreiben vom 20. Juli 2018 (Akten RSA [act. 5B] pag. 16) gekündigt habe. Sie macht geltend, nach Ent­fernung der Holzschnitzelanlage werde ihre Liegenschaft an den Fern­wärme­verbund der Beschwerdegegnerin 1 angeschlossen und müsse sie einen höheren Preis für die gelieferte Wärme zahlen. – Das Vor­haben sieht keinen Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an das Fern­wärme­netz vor. Allfällige finanzielle Nachteile, die eine neue Wärme­versorgung für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit sich brächten, sind nicht auf das Bauprojekt zurückzuführen, sondern wären eine Folge von energiestrategischen und -politischen Entscheiden der Ge­meinde. Diese können nicht im Baubewilligungsverfahren beanstandet werden. Die Vor­instanz hat diese Rechtslage zutreffend dargestellt und ist auf die Vor­bringen der Beschwerdeführerin eingegangen (angefochtener Entscheid E. 2c und e). Der ihr gegenüber sinngemäss erhobene Vorwurf der Ge­hörs­verletzung ist nicht stichhaltig.

2.4

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Vorhaben verstosse gegen den überkommunalen Richtplan Energie «Bödeli» (Auszug in Akten RSA [act. 5B] pag. 29 ff.) und die Absichtserklärung vom 9. Februar 2012 be­treffend die Zusammenarbeit für den geplanten neuen Wärmeverbund Stadt­feld/Steindler in Unterseen (Akten RSA [act. 5B] pag. 20 f.). – Auf diese inhaltliche Kritik am Projekt ist nicht weiter einzugehen. Der Richtplan ist ein behördenverbindliches Planungsinstrument; er schafft weder für die All­gemeinheit noch für bestimmte Grundeigentümerinnen und Grund­eigentümer verbindliche Rechte und Pflichten und bindet auch die Bau­bewilligungs­behörde nicht (Art. 57 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 57 N. 1a und 4a). Eine baurechtlich relevante besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin lässt sich damit nicht begründen. Genauso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich die Einsprachebefugnis der Beschwerde­führerin aus der Absichtserklärung zwischen der ehemaligen Betreiberin des Wärmeverbunds ARA (heute fusioniert mit der Beschwerdegegnerin 1, vgl. Akten RSA [act. 5B] pag. 45) und dem Lebenspartner der Be­schwerde­führerin ergeben sollte (Akten RSA [act. 5B] pag. 20 f.). Die Be­schwerde­führerin ist zum einen nicht Vertragspartei und wäre zum anderen selbst als Ver­tragspartnerin dieser Vereinbarung über eine künftige Zu­sammenarbeit durch das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 1 im bau­rechtlichen Sinn nicht besonders betroffen. Weiter ist nicht ersichtlich, in­wiefern ein an­geb­licher Auftrag der Gemeinde an die Beschwerde­gegnerin 1 für die Planung eines Verteilleitungsnetzes über das gesamte Gemeindegebiet für die Le­gi­ti­mations­frage entscheiderheblich wäre. Der Beweisantrag der Be­schwerde­führerin, «den genauen Wortlaut des Auf­trages» einzuholen (Replik act. 11 S. 2), wird abgewiesen. Es bleibt somit dabei, dass die Ein­sprache­befugnis der Beschwerdeführerin zu Recht ver­neint wurde. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den «Vergleichsvorschlag» der Be­schwerdeführerin ein­zugehen (Replik act. 11 S. 3); er liegt ohnehin ausser­halb des Streit­gegen­stands (vgl. vorne E. 1.2). Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Be­schwerde­führerin, wonach die Gemeinde im Bau­bewilligungs­verfahren für das Mehrfamilienhaus an der …strasse … und im Wärme­lieferungs­vertrag vom 21. bzw. 29. Januar 2014 Zu­sicherungen ge­macht habe (Be­schwerde S. 2). Abgesehen davon, dass die Be­schwerde­führerin weder Partei im damaligen Baubewilligungsverfahren (Akten RSA [act. 5B] pag. 81) noch Vertragspartei des Wärmelieferungs­vertrags war, bringt sie da­mit nichts vor, was einen Zusammenhang zum hier zu be­urteilenden Bau­vorhaben aufweist und ihr Einspracherecht be­gründen könnte.

3.

3.1

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Ver­fahrens­kosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerde­gegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Partei­kostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

3.2

Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei­kosten­verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Be­schwerde­verfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmen­tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge­botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig­keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter und die Rechts­vertreterin der Beschwerdegegnerin 1 machen in ihrer Kostennote vom 1. Mai 2020 ein Honorar von Fr. 3'675.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 110.25 geltend (act. 13A). Dies erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. Der Verfahrensgegenstand war auf die Einsprache­befugnis beschränkt und die Bedeutung der Streitsache ist höchstens durch­schnittlich. Das Verfahren war weder besonders aufwendig noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Es fand nur ein einfacher Schriften­wechsel statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) angemessen.

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 25

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2011 498

VGE 2010/495

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539

BVR 2013 120

BVR 2010 411

BVR 2017 459

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2011 498

VGE 2010/495

Art. 35 BauGart. 35 LCart. 35 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

BVR 2013 343

BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50

BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30

BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281

BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281

1C_204/2012

BVR 2013 343

VGE 2018/242

Art. 57 BauGart. 57 LCart. 57 BauG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol