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Entscheid

100 2019 335

Ausländerrecht

5. Mai 2020Deutsch18 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________ absolviert seit dem Herbstsemester 2015 an der Berner Fach­hochschule (BFH), Departement Soziale Arbeit, das Bachelorstudium für Soziale Arbeit. Am 25. Januar 2018 legte sie zum zweiten Mal den Kom­petenz­nachweis im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» ab. Der für die Prüfung zuständige Dozent teilte ihr am 11. Februar 2018 infor­mell die ungenügende Note 3,5 mit. Gleichentags informierte sich A.________ wegen einer «Panikattacke» während der Prüfung nach der Mög­lich­keit eines nachträglichen Dispensationsgesuchs. Die formelle Noten­eröffnung erfolgte am 12. März 2018. Am 15. März 2018 ersuchte A.________ die BFH um nachträgliche Dispensation. Die BFH nahm das Dis­pen­sationsgesuch als Einsprache gegen die ungenügende Benotung des Moduls «Philosophie und Ethik: Einführung» entgegen. Am 12. Oktober 2018 wies die BFH die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 12. November 2018 Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH. Sie beantragte, die Verfügung der BFH und die Notenverfügung im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» vom 12. März 2018 seien aufzuheben und die BFH sei anzuweisen, sie zu einer Nachprüfung aufzubieten. Zudem sei ihr vorsorglich zu gestatten, während des Beschwerdeverfahrens weiterhin Lehrveranstaltungen ihres Studien­gangs besuchen zu dürfen. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 hielt die BFH an ihren Ausführungen in der Verfügung fest. Sie wies zu­dem darauf hin, dass A.________ weiterhin immatrikuliert sei und sie ihr Studium fortsetzen könne. Am 10. September 2019 wies die Re­kurs­kommission die Beschwerde ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. Oktober 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

«1. Der Entscheid der Rekurskommission Berner Fachhochschule vom 10. Sep­tember 2019 sei aufzuheben.

2. Die Notenverfügung der Berner Fachhochschule (Transcript of Records) im Modul 'Philosophie und Ethik: Einführung' vom 12. März 2018 sei aufzuheben.

3. Die Berner Fachhochschule, Departement Soziale Arbeit sei an­zuweisen, die Beschwerdeführerin zu einer Nachprüfung auf­zubieten und Zeitpunkt und Modalitäten dieser Nachprüfung fest­zulegen.»

Die BFH beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen. Die Rekurskommission schliesst mit Ver­nehm­lassung vom 13. November 2019 ebenfalls auf Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Ju­ni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]).

1.2

Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid (E. 3) bzw. in der Be­schwerdevernehmlassung ohne weiteres vom Vorliegen eines taug­lichen Anfechtungsobjekts aus und sah ein Rechtsschutzinteresse als aus­gewiesen.

1.2.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem an­gefochtenen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt ist (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz von einer an­fechtbaren Verfügung ausgegangen ist, die Beschwerdebefugnis an­er­kannt und auf die Beschwerde eingetreten ist. Zur Verwaltungsgerichts­beschwerde wird nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zu­lässigerweise beteiligt hat, durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 1.2.1, 2016/161 vom 8.3.2017 E. 1.1).

1.2.2

Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ergibt sich Folgendes: Die BFH nahm das nachträgliche Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2018 als Einsprache gegen die Benotung des Moduls «Phi­lo­so­phie und Ethik: Einführung» entgegen (vgl. vorne Bst. A). – Einzelne Fach­noten stellen im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar, da sie grundsätzlich nur die (Begründungs-)Elemente sind, die zur Ge­samt­beurteilung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungs­entscheide als solche – keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Be­troffenen haben. Ausnahmsweise können jedoch einzelne, auch ge­nügende (Fach-)Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Ausschluss von der Weiterbildung in Frage steht (BVR 2013 S. 301 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 2.2).

1.2.3

Wer die Bedingungen für das Weiterstudium an der BFH oder den Er­halt des Bachelor- oder Masterdiploms nicht mehr erfüllen kann, wird von Amtes wegen exmatrikuliert (Art. 25b FaG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Bst. c und d des Statuts der Berner Fachhochschule vom 14. Februar 2019 [Fachhoch­schul­statut, FaSt]). Beim Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» handelt es sich um ein Pflichtmodul, das mit vier Kreditpunkten bewertet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Rahmenreglements vom 7. Juli 2005 für Kom­petenz­nachweise an der Berner Fachhochschule [KNR]; vgl. Kurz­version der Modulbeschreibung «Philosophie und Ethik: Einführung», ein­sehbar unter: <bfh.ch/soziale-arbeit>, Rubriken «Studium/über das Stu­dium/Stu­dien­programm/Module»; Transcript of Records vom 12.3.2018, Vor­akten 5A pag. 153 ff.). Die für das Bachelor-Diplom erforderlichen Kredit­punkte(vgl. Art. 16 Abs. 1 KNR) können bei Pflichtmodulen nicht durch einen anderen Kompetenznachweis erworben werden, weshalb nach er­folg­loser Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeit (Art. 13 KNR i.V.m. Art. 38 des Zulassungs- und Studienreglements zum Erwerb des Bachelor-Diploms in Sozialer Arbeit vom 30. Juni 2016 [ZulStudR SA BSc]) das Studium nicht fortgesetztwerden kann (vgl. auch Art. 67a ZulStudR SA BSc). Wenn sich das ungenügende Ergebnis der Wiederholungsprüfung im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» bzw. die Ablehnung des nach­träg­lichen Dispensationsgesuchs als rechtsgültig erweist, wären die Vor­aus­setzungen für die Exmatrikulation ohne weiteres erfüllt.

1.2.4

Vor diesem Hintergrund sind mit dem ungenügenden Ergebnis der zweiten und letzten Prüfung im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» hin­reichend direkt Rechtswirkungen verknüpft. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin laut der BFH ihren Studiengang vorläufig weiter­führen kann (vgl. Stellungnahme BFH vom 12.12.2018 S. 1, Vorakten 5A pag. 131; ferner angefochtener Entscheid E. 6.1). Der Streitigkeit liegt folg­lich eine anfechtbare Verfügung zugrunde (vgl. VGE 2014/316 vom 5.6.2015 E. 2.3; zur Problematik zuletzt VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 1.2.3-1.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hier­nach einzutreten.

1.3

Kraft Devolutiveffekts der Beschwerde ist der vorinstanzliche Ent­scheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten. Anfechtungs­objekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Ent­scheid der Rekurskommission (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Be­schwerde­führerin die Aufhebung der Note im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» beantragt (Rechtsbegehren 2), ist auf die Beschwerde da­her nicht einzutreten (BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 60 Abs. 5 FaG). Steht wie hier nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungs­leistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechts­sätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Ver­waltungs­gericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetz­lichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

2.

In der Sache beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine nachträglich er­kannte und rechtzeitig geltend gemachte krankheitsbedingte Prüfungs­unfähigkeit:

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Prüfung am 25. Januar 2018 eine «Panikattacke» erlitten (Beschwerde Rz. 31). Nach der Prüfung sei bei ihr im Zusammenhang mit dieser «Panikattacke» eine seit 2017 bestehende Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Die Erkrankung an einer PTBS sei durch ein «auf­fälliges Vermeidungsverhalten» und eine «deutliche Tendenz zur Bagatel­lisierung» geprägt (Beschwerde Rz. 34). Sie sei daher erst nach dem «Schock über das faktische Ende des Studiums nach der inoffiziellen Noten­eröffnung» fähig gewesen, gegenüber der BFH eine nachträgliche Prüfungs­unfähigkeit geltend zu machen (Beschwerde Rz. 37). Nicht be­stritten wird, dass die Prüfungsbewertung der tatsächlichen Prüfungs­leistung entspricht.

2.2

Nicht ausdrücklich vorgesehen ist in Art. 22 KNR die Anordnung einer Nachprüfung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die betroffene Per­son vorbringt, die Prüfungsunfähigkeit erst nach der Prüfung bemerkt zu haben. Es ist allerdings anerkannt, dass die nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit und damit die nachträgliche Aufhebung von Prüfungs­resultaten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung unter be­stimmten Voraussetzungen ausnahmsweise in Frage kommt (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 [betreffend Bachelorstudium in Rechtswissenschaft], 2007 S. 433 E. 3.2.5 [betreffend Lehrabschlussprüfung]; VGE 2016/231 vom 13.3.2016 E. 5.3 [betreffend Anwaltsprüfung]; Herbert Plotke, Schwei­zerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452; zum deutschen Recht vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 249 ff.). Die be­troffene Person muss die krankheitsbedingte Prüfungs­unfähigkeit un­ver­züg­lich geltend machen. Damit soll aus­geschlossen werden, dass je­mand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds die Prüfung ab­legt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungs­resultats verlangt und sich so eine zu­sätzliche Wieder­holungs­möglichkeit verschafft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 282; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). In solchen Fällen gilt die (un­genügend bewertete) Prüfung viel­mehr als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff.; VGE 2014/316 vom 25.6.2015 E. 4.3).

2.3

Die nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bzw. die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesundheit­licher Beeinträchtigung kommt ausnahmsweise dann in Frage, wenn die be­troffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage ge­wesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willens­ausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungs­unfähigkeit»). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Betroffenen zu gege­bener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu über­blicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungs­kandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unverzüglich­keit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeit­punkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körper­lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungs­unfähig­keit zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Be­schwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Aus­wirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinweisen; VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505 f.). Bei der Frage, ob die behauptete Prüfungs­unfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine rechtlich rele­vante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prüfungs­ergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Sie musste aufgrund einer Lungenembolie vom 21. bis zum 31. Mai 2017 zunächst im Inselspital und anschliessend im Spital … hospitalisiert werden (Vorakten 5A pag. 159 f., 162 f.). Nach den Spitalaufenthalten erfolgten mehrere medizinische Nach­kontrollen (Vorakten 5A pag. 187 ff., 195 ff., 199 ff., 211 ff.). Gemäss einem Konsilium der psychiatrischen Dienste des Regionalspitals … vom 30. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin «grosse Sorgen bezüglich ihrer Krank­heit gezeigt», jedoch die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Weiter­behandlung abgelehnt. Es habe keine Anhaltspunkte für eine psy­chische Störung gegeben (Beschwerdebeilage 3). Nach der Entlassung aus dem Spital ist der Grossvater der Beschwerdeführerin verstorben. Am 22. Ja­nuar 2018 ist zudem ihre Grossmutter notfallmässig ins Spital ein­geliefert worden (Vorakten 5A pag. 177). Am 25. Januar 2018 fand die Prüfung im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» statt. Die Be­schwerde­führerin hat am 29. Januar 2018 mit der Psychiatrie des Spitals … Kontakt aufgenommen und sich nach Behandlungsmöglich­keiten erkundigt (Vorakten 5A pag. 87, 91, 178, 242). Am 23. Februar 2018 fand durch die Psychiatrie des Spitals … eine Notfallbeurteilung statt (Vorakten 5A pag. 87). Seit dem 26. Februar 2018 befand sie sich dann aufgrund «einer psychischen Erkrankung» bei der Psychiatrie des Spitals … in Behandlung (Vorakten 5A pag. 253). Mit Arztzeugnis vom 7. März 2018 diagnostizierte die Psychiatrie des Spitals … bei ihr eine PTBS. Diese sei bereits während ihrer Hospitalisierung im Mai 2017 aufgetreten. Im Rahmen einer PTBS könne es zu unerwarteten «Flash­backs» kommen. Zur Prüfungssituation äusserte sich der Arztbericht wie folgt (Vorakten 5A pag. 181):

«Es ist für uns gemäss der Schilderung [der Beschwerdeführerin] wahr­schein­lich und aufgrund der Krankengeschichte nachvollziehbar, dass sie während der Prüfung am 25.01.2018 im Rahmen der Prüfungs­situation ein solches Flashback mit darauf folgender Panikattacke erlitt. Im Rahmen einer Panikattacke und eines solchen Flashbacks kann eine Prüfungsunfähigkeit eintreten, die so vorher nicht absehbar ist.»

Mit ärztlichem Zeugnis vom 13. August 2018 wiederholte die Assistenz­ärztin der Hausarztpraxis der Beschwerdeführerin die Diagnose einer PTBS und wies auf das mit dieser Störung verbundene Merkmal aus­geprägten Vermeidungsverhaltens hin (Vorakten 5A pag. 313). Zuhanden der Vorinstanz verfasste die Psychiatrie des Spitals … am 14. März 2019 ein psychiatrisches Aktengutachten. Gemäss diesem sei es «grund­sätz­lich […] nachvollziehbar», dass sich bei der Beschwerdeführerin «während der Prüfung unter Belastung ein Flashback mit entsprechender Aus­wirkung auf die Prüfungsfähigkeit entwickelt hat». Mit «überwiegender Wahr­scheinlichkeit» habe sie die Prüfung aufgrund einer psychischen Er­krankung «nicht […] adäquat bearbeiten können». Die PTBS der Be­schwerde­führerin sei zudem von einer Bagatellisierungstendenz sowie einem allgemeinen Vermeidungsverhalten geprägt (Vorakten 5A pag. 93, 95).

2.5

In Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin und der ärzt­lichen Atteste ergibt sich Folgendes:

2.5.1

Im nachträglichen Dispensationsgesuch vom 15. März 2018 be­schrieb die Beschwerdeführerin ihre Gefühlslage während der Prüfung wie folgt (Vorakten 5A pag. 178):

«Im Rahmen der Philosophieprüfung vom 25. Januar 2018 erlitt ich auf Grund der akuten Stresssituation eine Panikattacke. Wie es genau da­zu gekommen ist und wie ich danach weiter gemacht habe, kann ich im Nachhinein nicht mehr genau sagen. Ich erinnere mich aber nur zu gut an das extreme Gefühl der Beklemmung und das Gefühl der aus­weg­losen Verzweiflung. Ich hatte ein Blackout. Ich versuchte nur, nicht zu weinen.»

In ihrer Stellungnahme an die BFH vom 7. Juni 2018 äusserte sich die Be­schwerde­führerin erneut zum Prüfungsvorfall (Vorakten 5A pag. 242):

«Meine Gefühlslage änderte sich mit Verlassen des Prüfungssaals erst ein­mal nicht, bis plötzlich dieser überwältigende Drang ein- und sich um­gehend durchsetzte, den Vorfall einfach zu ignorieren und zu ver­gessen. In den darauffolgenden Tagen liess sich das völlig un­bestimmte, schleichende Bauchgefühl nicht abschütteln, dass irgend etwas an der Prüfung geschehen sein könnte. Ich wusste nicht was. Ich konnte mich nicht dazu überwinden, mich daran zu erinnern.»

Durch diese zeitnahen Aussagen wird klar, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach der Prüfung gewisse Zweifel an ihrer Prüfungs­fähigkeit hegte. Vor Verwaltungsgericht wiederholte die Beschwerde­führerin dementsprechend, dass am Prüfungstag «etwas nicht gut lief» (Be­schwerde Rz. 32). Bereits solche Zweifel können die Obliegenheit der Meldung der Prüfungsunfähigkeit auslösen (Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 507, 522). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 – dem ersten Montag nach der Prüfung – mit der Psychiatrie des Spitals … Kontakt aufgenommen und sich nach Behandlungs­möglich­keiten erkundigt (vgl. vorne E. 2.4). In Kombination mit ihrer Vor­geschichte (Lungenembolie 2017) sowie den geschilderten Eindrücken während der Prüfung kann diese Kontaktaufnahme nur dahingehend ge­deutet werden, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Verbindung zur Prüfungsunfähigkeit hergestellt hat (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 523). Der Beschwerdeführerin wäre es daher ab dem 29. Januar 2018 zu­mutbar gewesen, sich auf ihre Prüfungsunfähigkeit zu berufen. Die erst nach der informellen Noteneröffnung vom 11. Februar 2018 vor­genommenen Handlungen zur Geltendmachung ihrer Prüfungsunfähigkeit sind damit allesamt zu spät erfolgt.

2.5.2

Am verspäteten Handeln vermag die Bagatellisierungstendenz und das allgemeine Vermeidungsverhalten aufgrund der PTBS der Be­schwerde­führerin nichts zu ändern. Durch die Kontaktaufnahme mit der Psychiatrie des Spitals … vier Tage nach der Prüfung hat die Be­schwerde­führerin unter Beweis gestellt, dass sie die Bagatellisierungs­tendenz sowie das Vermeidungsverhalten zumindest in Bezug auf ihre ge­sund­heitliche Einschränkung während der Prüfung durchbrechen konnte. Dem­entsprechend äusserte sich das psychiatrische Aktengutachten vom 14. März 2019 dahingehend, dass sich das Vermeidungsverhalten vor allem darauf bezog, eine psychotherapeutische Aufarbeitung zu beginnen (Vor­akten 5A pag. 93, 95). Dem psychiatrischen Gutachten ist hingegen mit der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin des­wegen gar keine Möglichkeit hatte, sich gegenüber der BFH auf eine Prüfungs­unfähigkeit zu berufen (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 3 [act. 5]). Dass sie nicht «den Überblick über sämtliche gesundheitliche Be­schwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit» hatte (Be­schwerde Rz. 30) bzw. sich nicht den «erforderlichen Überblick über ihre ge­sundheitliche Situation» verschaffen konnte (Beschwerde Rz. 36), spielt keine Rolle. Nach der dargelegten Rechtsprechung und Literatur ist einzig ent­scheidend, dass sie die gesundheitlichen Beschwerden in den wesent­lichen Merkmalen und die dadurch bedingte Einschränkung ihrer Leistungs­fähig­keit genügend überblicken konnte (vgl. vorne E. 2.3).

2.6

Dazu kommt, dass praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen ist bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Per­son tatsächlich entgehen konnte (Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). Dass eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit (wie angeblich hier) erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist mit Blick auf die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen, insbesondere zur Un­verzüglichkeit der Rücktrittserklärung (vorne E. 2.3), nahezu aus­geschlossen (vgl. auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 518; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 287). Zwar hat die Bekanntgabe des (infor­mellen) Prüfungsergebnisses die Beschwerdeführerin offenbar auf­gerüttelt und schliesslich veranlasst, sich mit der BFH in Verbindung zu setzen. Aus dieser späten Einsicht lässt sich indes nicht schliessen, dass sie sich zuvor wegen Bagatellisierungstendenz und allgemeinem Ver­meidungsverhalten ge­sund und voll leistungsfähig gefühlt hatte. Dies war, wie in E. 2.5 hiervor dar­­gelegt, nicht so. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach nicht recht­zeitig auf Prüfungsunfähigkeit berufen.

2.7

Da die Beschwerdeführerin es verpasste, ihre Prüfungsunfähigkeit recht­zeitig gegenüber der BFH geltend zu machen, erübrigen sich weitere Aus­führungen zum von der Vorinstanz verneinten Kriterium der fehlenden offen­sichtlichen Symptome während der Prüfung (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 6.2.2; Beschwerde Rz. 19 ff.). Es kann daher offengelassen werden, ob dieses auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 basierende Kriterium überhaupt relevant bzw. erfüllt wäre (vgl. BVGer A-541/2009 vom 24.11.2009 E. 5.5).

2.8

Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, die Wiederholungs­prüfung im Modul «Philosophie und Ethik: Einführung» vom 25. Januar 2018 als gültigen Prüfungsversuch zu werten bzw. das nachträgliche Dis­pen­sationsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2018 ab­zuweisen. Weitere Sachverhaltsabklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich; die von der Beschwerdeführerin zur Einreichung an­erbotenen Arbeitszeugnisse der Praktika (Beschwerde Rz. 31) sind für den Aus­gang des Verfahrens ohne Belang. Der angefochtene Entscheid hält so­mit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

4.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent­scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits­bewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungs­ergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Be­wertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zu­sammen­hang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall steht die eigent­liche Bewertung einer Prüfungsleistung nicht zur Diskussion, sondern die Frage, ob eine nachträgliche Prüfungsunfähigkeit vorlag. Diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Ausschlussgrund nicht er­fasst, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird (vgl. auch BVR 2018 S. 304 [VGE 2017/311 vom 26.2.2018] nicht publ. E. 6; BGer 2C_497/2016 vom 22.7.2016 E. 1.2). Bei gegenteiliger Auffassung stünde einzig die sub­sidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Rekurskommission der Berner Fachhochschule

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.