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Entscheid

100 2019 336

Verwaltungsgericht

14. Mai 2020Deutsch13 min

A.________ reichte am 24. Februar 2017 bei der Einwohnergemeinde (EG) Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 1________, die in der Landwirtschaftszone liegt. Mit Verfügung vom 31. Ok­to­ber 2017 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum­planungs­gesetz, RPG; SR 700) sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Daraufhin erteilte die EG Pieterlen dem Vorhaben am 6. No­vember 2017 den Bauabschlag, ohne das Gesuch vorgängig zu pub­lizieren. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 4. De­zem­ber 2017 hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit Ent­scheid vom 6. Au­gust 2018 (RA-Nr. 110/2017/152) gut, hob den Bau­abschlag auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die EG Pieterlen und das AGR zurück.

Source be.ch

100.2019.336U

KEP/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. April 2020

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Pieterlen

Baubewilligungsbehörde, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen

Beschwerdegegnerin

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung Neubau Scheune; Rechtsverzögerung; Ver­fahrens­kosten (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 9. September 2019; RA Nr. 110/2019/124)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2019.336U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ reichte am 24. Februar 2017 bei der Einwohnergemeinde (EG) Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 1________, die in der Landwirtschaftszone liegt. Mit Verfügung vom 31. Ok­to­ber 2017 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum­planungs­gesetz, RPG; SR 700) sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Daraufhin erteilte die EG Pieterlen dem Vorhaben am 6. No­vember 2017 den Bauabschlag, ohne das Gesuch vorgängig zu pub­lizieren. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 4. De­zem­ber 2017 hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit Ent­scheid vom 6. Au­gust 2018 (RA-Nr. 110/2017/152) gut, hob den Bau­abschlag auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die EG Pieterlen und das AGR zurück.

Eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ vom 20. Novem­ber 2018 wies die BVE mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 (RA-Nr. 110/2018/154) ab.

Anfangs Juni 2019 reichte A.________ bei der EG Pieterlen eine Projekt­änderung ein. Das neue Baugesuch wurde am 13. und 20. Juni 2019 im Amts­anzeiger publiziert und lag bis am 15. Juli 2019 öffentlich auf.

B.

Am 29. Juli 2019 gelangte A.________ mit einer weiteren Rechts­verzögerungs­beschwerde an die BVE. Diese wies das Rechtsmittel mit Ent­scheid vom 9. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat und es nicht gegenstandslos geworden war. Dabei wurden A.________ Ver­fahrens­kosten von Fr. 500.-- auferlegt.

C.

Dagegen hat A.________ am 9. Oktober 2019 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, es seien «die geforderten Verfahrens­kosten der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 500.-- […] im vollen Umfang abzuweisen».

Mit Eingabe vom 25. November 2019 verlangt A.________, das Verfahren sei als «eiliges Verfahren» durchzuführen, die involvierten Amtsstellen hätten ihre Fachberichte bis 31. Januar 2020 der Bauverwaltung der EG Pieterlen abzuliefern und diese sei anzuweisen, die Baubewilligung inner­halb der gesetzlichen Frist zu erteilen.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 bzw. mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 beantragen die EG Pieterlen und die BVE Ab­weisung der Beschwerde.

A.________ hat am 6. Januar 2020 (Datum des Poststempels) weitere Be­merkungen und Unterlagen sowie eine Kostennote eingereicht.

Am 11. März 2020 hat A.________ beim Bundesgericht gegen das Ver­waltungs­gericht wegen Rechtsverzögerung Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Der Streitgegenstand bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Um­fang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem an­gefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Grundlage für seine Bestimmung bilden einerseits der an­gefochtene Entscheid (An­fechtungs­objekt) und andererseits die Anträge der beschwerdeführenden Partei (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2016 S. 5 [VGE 2014/37 vom 3.9.2015] nicht publ. E. 1.3; VGE 2018/417 vom 10.10.2019 E. 1.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Der Beschwerde­führer beantragt vor Ver­waltungs­gericht, der Kostenschluss des angefochtenen Ent­scheids sei auf­zuheben, soweit ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden (Ziff. 2 des Dis­positivs; vgl. vorne Bst. C). Er verlangt somit nur die teil­weise Auf­hebung des vorinstanzlichen Entscheids; namentlich die darin enthaltenen Ab­weisungs- und Nichteintretensentscheide sowie der Abschreibungs­beschluss (Ziff. 1 des Dispositivs) bilden nicht Streitgegenstand. Das Ver­waltungs­gericht ist deshalb nicht befugt, der Baubewilligungsbehörde oder den involvierten Fachbehörden mit Blick auf eine beförderliche Weiter­führung des Baubewilligungsverfahrens Anweisungen zu erteilen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. November 2019 (act. 7) ver­langt (vgl. vorne Bst. C). Zwar kann die instruierende Behörde auf An­trag oder von Amtes wegen aus bestimmten Gründen vorsorgliche Mass­nahmen anordnen (Art. 27 Abs. 1 VRPG); diese können jedoch nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegen­standes liegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 75). Im Üb­ri­gen ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden auch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verwaltungsgerichts­verfahrens stets verpflichtet und in der Lage waren, das Baubewilligungs­verfahren fort­zuführen, gingen doch die Vorakten mit dem angefochtenen Entscheid zurück an die EG Pieterlen (Ziff. 4 des Dispositivs; dazu Ver­nehmlassung der BVE vom 6.12.2019 S. 1, act. 9) und hat der Instruktions­richter diese im vorliegenden Verfahren auch nicht beigezogen.

1.3

Da das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung des Kosten­schlusses des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt ist, bestand kein Anlass dazu, ein «eiliges Verfahren» durchzuführen, wie der Be­schwerde­führer in seiner Eingabe vom 25. November 2019 beantragt. Dass er inzwischen beim Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung Beschwerde erhoben hat (Eingangsanzeige der Kanzlei der I. öffentlich-rechtlichen Ab­teilung des Bundesgerichts vom 12.3.2020, act. 15), hindert das Ver­waltungs­gericht allerdings nicht daran, das Verfahren weiterzuführen und eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 74).

1.4

Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behan­deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Einzel­richter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­ni­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten sind Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. Der Entscheid fällt damit in die ein­zelrichterliche Zuständigkeit.

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In der Sache ist umstritten, ob die BVE im angefochtenen Entscheid vom Be­schwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- er­hoben hat.

2.1

Die BVE begründete die Auferlegung einer Pauschalgebühr damit, dass der Beschwerdeführer gegen mehrere Amtsstellen Rechts­verzögerungs­beschwerde erhoben und zahlreiche Anträge gestellt habe, was den auf die Beschwerde entfallenden Verwaltungsaufwand vergrössert habe. Von einem geringen Aufwand, der einen Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten rechtfertigen würde, könne – anders als noch im vor­instanz­lichen Entscheid vom 28. Dezember 2018 – nicht gesprochen werden. Die Pauschalgebühr werde gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Ge­bühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) auf Fr. 500.-- festgelegt. Sie sei vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; angefochtener Entscheid E. 5a).

2.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe durch den an­gefochtenen Entscheid «die dringend nötigen Informationen» über fehlende Unter­lagen erhalten, die ihm bisher vorenthalten worden seien. Er habe nun ein «enormes ethisches Problem» mit der Kostenübernahme, weil er von der Verwaltung vorher keine entsprechende Auskunft erhalten habe (Be­schwerde Ziff. 1).

2.3

Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden sie der unter­liegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände recht­fertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. – Die Höhe der Pauschal­gebühr hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu be­stimmen; die Praxis billigt ihr dabei einen recht weiten Ermessensspielraum zu. Davon ausgehend prüfen die Rechtsmittelbehörden die Bemessung der Pauschal­gebühren nur mit Zurückhaltung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 5). Ebenso wird die Frage der Auferlegung von Ver­fahrens­kosten an sich von der Beschwerdebehörde regelmässig nur mit Zurück­haltung überprüft (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5).

2.4

Mit dem angefochtenen Entscheid wies die BVE die Rechts­verzögerungs­beschwerde des Beschwerdeführers in der Sache ab. Dabei räumte sie aber ein, dass «eine genaue Benennung der noch benötigten Unter­lagen erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» mit der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) vom 23. August 2019 (Vorakten BVE pag. 12 ff.) erfolgt sei, d.h. nachdem der Beschwerdeführer die (zweite) Rechtsverzögerungs­beschwerde bei der BVE erhoben hatte. Jedoch hätten sowohl die Ge­meinde als auch die BVE den Beschwerdeführer bereits vor Eingang dieser Stellung­nahme des LANAT auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam ge­macht und habe dieser gewusst, dass die Behörden auf die Unterlagen warteten und dass er sich bei Klärungsbedarf an die Gemeinde wenden soll. Spätestens nachdem ihn die Gemeinde Ende Dezember 2018 zum Ein­reichen der ergänzenden Unterlagen aufgefordert bzw. die BVE Anfang Januar 2019 an die Gemeinde verwiesen habe, hätte es auch in der Ver­antwortung des Beschwerdeführers gelegen, bestehende Unklarheiten zu be­seitigen. Dennoch habe er die Korrespondenz erst wieder Ende Mai / Anfang Juni 2019 aufgenommen, als er geänderte Pläne – nicht aber die noch fehlenden Unterlagen – einreichte. Der Grund dafür, dass der Bericht des AGR über die Zonenkonformität nach wie vor fehle, liege in einer Ver­zögerung beim LANAT, die gemäss Letzterem auf Ferienabwesenheiten, eine Pensionierung sowie auf die Vorgeschichte und Komplexität des Falls zurück­zuführen sei. Solche Gründe würden mit Ausnahme der allfälligen Komplexität grundsätzlich keine Verzögerung rechtfertigen. Die neu ein­gereichten Pläne sähen indes eine vergrösserte Baute vor und bedürften einer eigenständigen Beurteilung. Zudem habe der Beschwerdeführer die be­stehenden Unterlagen dem geänderten Vorhaben nicht angepasst und auch die ursprünglichen Unterlagen noch nicht komplettiert. Nachdem das LANAT die fehlenden Unterlagen am 23. August 2019 ausdrücklich be­nannt habe, habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer am 2. September 2019 eine Frist gesetzt, innert der die Unterlagen einzureichen seien. Das AGR seinerseits habe am 23. August 2019 in Aussicht gestellt, dass es nach Eingang der Beurteilung durch das LANAT den fehlenden Bericht über die Zonenkonformität innerhalb der üblichen Frist fertigstellen werde. Das Baubewilligungsverfahren werde aktuell also zügig weitergeführt. Die unter­dessen überwundene zeitweilige Verfahrensverzögerung sei sowohl auf das Verhalten der Behörden als auch auf jenes des Beschwerdeführers zurück­zuführen. Dieser sei insofern mitverantwortlich, als ihn aufgrund von Art. 20 Abs. 1 VRPG eine Mitwirkungspflicht treffe, der er letztlich nicht ge­nügend nachgekommen sei. Unter Würdigung der Gesamtumstände könne nicht gesagt werden, es liege eine behördliche Verschleppung des Ver­fahrens vor und die Behörden hätten das Baubewilligungsverfahren un­recht­mässig verzögert (angefochtener Entscheid E. 3d).

2.5

Unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände, die den Ver­zicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen können, stehen be­hörd­liche Fehl­leistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit erheb­lichem Mehr­aufwand verbunden gewesen sind (BVR 2004 S. 37 E. 3; VGE 2018/432 vom 24.10.2019 E. 2.2). Das LANAT hat in seiner Stellungnahme vom 23. Au­gust 2019 eingeräumt, dass es das neue Baugesuch vom 11. Juni 2019 nicht innert der für den Normalfall vorgesehenen Frist von 30 Tagen seit dessen Eingang bearbeitet hatte (vgl. die entsprechende Behandlungs- bzw. Ordnungsfrist von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]). Die damit verbundene Verfahrens­verlängerung, die Anlass zur vorliegenden Rechtsverzögerungs­beschwerde gab, dauerte schlussendlich rund sechs Wochen. Unter diesen Um­ständen hätte die Vorinstanz – trotz der Abweisung der Rechts­verzögerungs­beschwerde – durchaus auf das Vorliegen besonderer Um­stände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG schliessen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten können. Nicht mehr zu hören ist dagegen die von der Gemeinde als «beleidigend und ehrverletzend» zurück­gewiesene Kritik des Beschwerdeführers, die kommunale Bauverwaltung habe ihm auf sein persönliches und mehrfaches Erscheinen und Nach­fragen hin nicht Auskunft erteilen wollen bzw. ihm «diese Wahrheit ein ganzes Jahr vorenthalten und bewusst verschwiegen» (Stellungnahme der Ge­meinde vom 9.12.2019, act. 10; Beschwerde Ziff. 1), zielt diese Rüge im Ergeb­nis doch auf eine erneute Beurteilung der Frage ab, ob eine Rechts­verzögerung vorliegt bzw. vorgelegen hat. Die materielle Überprüfung des an­gefochtenen Entscheids liegt aber ausserhalb des hier zu beurteilenden Streit­gegenstands, der auf den Kostenpunkt beschränkt ist (vorne E. 1.2). Die verlangte Befragung des Personals der Bauverwaltung erübrigt sich da­her und sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Insgesamt lässt sich angesichts der praxisgemäss gebotenen Zurückhaltung in der Über­prüfung von Kostenentscheiden durch das Verwaltungsgericht (vorne E. 2.3) in der Auferlegung der relativ geringen Pauschalgebühr von Fr. 500.-- an den unterliegenden Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung er­kennen, zumal nach den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht davon aus­gegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer an der langen Ver­fahrens­dauer keinerlei Anteil hat.

3.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde­führer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen. Mit Blick dar­auf, dass auch die Behörden eine Mitverantwortung an der ge­schilderten Verfahrensverzögerung trifft (vorne E. 2.4), wäre es aber un­billig, dem Beschwerdeführer auch noch die Kosten für das vorliegende Ver­fahren aufzuerlegen. Vielmehr wird aufgrund der besonderen Umstände auf deren Erhebung verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Nur bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Partei­entschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG); ein solches aufwendiges Verfahren liegt jedoch angesichts des auf die Über­prüfung des vorinstanzlichen Kostenschlusses beschränkten Streit­gegen­stands nicht vor (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Bundesgericht (ad 1C_144/2020)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 16

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2017 514

BVR 2016 5

VGE 2014/37

VGE 2018/417

Art. 27 VRPGart. 27 LPJAart. 27 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2004 37

VGE 2018/432

Art. 2 KoGart. 2 LCoordart. 2 KoG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

BVR 2013 423

1C_144/2020