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Entscheid

100 2019 338

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019

29. April 2020Deutsch29 min

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1982) reiste Ende 2011 illegal in die Schweiz ein. Am 20. April 2012 heiratete er eine ur­sprüng­lich aus Kosovo stammende Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 19. April 2017. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (Jg. 2012). Am 24. Juni 2015 ver­urteilte das Tribunal Correctionnel de l'arrondissement de l'Est Vaudois A.________ wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer und ein­facher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Tribunal cantonal du Canton de Vaud, Cour d'appel penal, bestätigte am 2. Dezember 2015 das erstinstanzliche Strafurteil.

Source be.ch

100.2019.338U

BDE/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. April 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner,

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Spring

A.________

vertreten durch Advokat …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2019; 2018.POM.85)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2020, Nr. 100.2019.338U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1982) reiste Ende 2011 illegal in die Schweiz ein. Am 20. April 2012 heiratete er eine ur­sprüng­lich aus Kosovo stammende Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 19. April 2017. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (Jg. 2012). Am 24. Juni 2015 ver­urteilte das Tribunal Correctionnel de l'arrondissement de l'Est Vaudois A.________ wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer und ein­facher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Tribunal cantonal du Canton de Vaud, Cour d'appel penal, bestätigte am 2. Dezember 2015 das erstinstanzliche Strafurteil.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migra­tionsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Januar 2018 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 12. Sep­tember 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2019.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 11. Oktober 2019 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu ver­längern. Eventuell sei er zu verwarnen und die Wegweisung sei ihm anzu­drohen.

Mit Vernehmlassung vom 12. November 2019 beantragt die POM die Ab­weisung der Beschwerde.

Am 23. Januar 2020 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht Unterlagen ein­gereicht, die ein gegen A.________ hängiges Strafverfahren betreffen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Er­teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu­sammenwohnen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Wider­rufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein aus­länderrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechts­kraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2015 zu einer Frei­heits­strafe von 30 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Wider­rufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint (Beschwerde S. 4, 6), ist hierbei unbeachtlich, dass sich der verfahrensauslösende Verkehrsunfall am 23. Juli 2011 und damit zu einem Zeitpunkt ereignete, als der Beschwerdeführer noch keinen Wohn­sitz in der Schweiz hatte. So können nach bundesgerichtlicher Praxis bei einem Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG unter gewissen Umständen sogar ausländische Urteile berücksichtigt werden, die auf Taten im Ausland vor der Einreise der entsprechenden Person in die Schweiz zurückzuführen sind (vgl. BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015 E. 3.1, 2C_694/2013 vom 26.3.2014 Bst. A und E. 3 und E. 4, 2C_264/2011 vom 15.11.2011 Bst. A und E. 4.1). Ob angesichts der kon­kreten Deliktsumstände zusätzlich der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffent­liche Sicherheit und Ordnung; so angefochtener Entscheid E. 2d), kann offen­bleiben, da dieser gegenüber dem Widerrufsgrund der längerfristigen Frei­heitsstrafe bloss subsidiär zur Anwendung kommt (BGE 135 II 377 E. 4.2 am Ende).

2.3

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Per­son am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Ent­fernungs­massnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privat­leben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen­abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindes­wohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Ver­schuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis­gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizei­licher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Mo­naten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schwei­zerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich).

3.2

Am 24. Juni 2015 verurteilte das Tribunal Correctionnel de l'arrondisse­ment de l'Est Vaudois den Beschwerdeführer wegen fahr­lässiger Tötung, fahrlässiger schwerer und einfacher Körperverletzung, Ge­fährdung des Lebens sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Frei­heitsstrafe von 30 Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe im Um­fang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest (Akten MIDI pag. 40 ff., 91). Diesen Schuldspruch bestätigte das zweit­instanz­liche Tribunal cantonal du Canton de Vaud, Cour d'appel penal, am 2. De­zember 2015, wobei es in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Rück­zug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft nur noch die Zivil­ansprüche zu beurteilen hatte (Akten MIDI pag. 95 ff., 103, 107 f.). Be­reits das Strafmass spricht im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich angesichts der Tat­umstände: Der Beschwerdeführer beteiligte sich am 23. Juli 2011 auf einer stark befahrenen Autobahn im Kanton Waadt mit einem anderen Fahrzeug an einem spontanen Verfolgungsrennen mit Höchstgeschwindigkeiten von mindestens 194 km/h. Nachdem er in einer Linkskurve die Kontrolle über sein Auto verloren hatte, kam es mit einem 100 bis 110 km/h fahrenden Klein­bus zu einem Auffahrunfall. Beim Aufprall betrug die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs immer noch 150 km/h (Akten MIDI pag. 68 ff., 109 f., 143 f.). Sämtliche vier Insassen des Kleinbusses erlitten ernsthafte Ver­letzungen. Eine Person starb an den Folgen des Unfalls; eine weitere Per­son trug bleibende gesundheitliche Schäden davon (Akten MIDI pag. 80, 83, 112 ff.). Neben der verstorbenen Person setzte der Beschwerdeführer zwei weitere Insassen des Kleinbusses einer unmittelbaren Lebensgefahr aus. Das erstinstanzliche Gericht beurteilte das Verschulden beider Raser als schwer («lourde»), dasjenige des Beschwerdeführers als noch schwerer («encore plus lourde»). Er habe skrupellos («sans scrupules») zur Befriedigung seines egoistischen Dursts nach Geschwindigkeit («à satisfaire égoïstement sa soif de vitesse») gehandelt (Akten MIDI pag. 83 f., 86 f., 133). Die Gefährdung des Lebens, wie sie der Be­schwerde­führer unter anderem begangen hat, gehört sodann gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen ver­fassungs­rechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; vgl. zur Gefährdung des Lebens etwa BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1). Soweit der Beschwerde­führer vor Verwaltungsgericht erneut vorbringt, dass er einzig einen «fahr­lässige[n] Verstoss» zu verschulden habe (Beschwerde S. 4), hilft ihm das nichts. Einerseits wurden bei der Festsetzung des Strafmasses mildernde Um­stände (fahrlässiges anstatt vorsätzliches Begehen der Straftat) bereits be­rücksichtigt; im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt daher in der Regel kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Andererseits handelt es sich bei der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB um ein Vorsatzdelikt, welches nicht fahrlässig begangen werden kann. Den Tatbestand erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.6, 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_103/2012 vom 27.8.2012 E. 1.2.1, 1.5). Mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer da­her ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen.

3.3

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im All­ge­meinen.

3.3.1

Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heits­polizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.3.2

Am 4. Juni 2012 fuhr der Beschwerdeführer mit einem modifizierten Fahr­zeug auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h statt den erlaubten 120 km/h (nach Abzug der Toleranz; Akten MIDI pag. 86 f., 114). Dieses Verkehrsdelikt erfolgte weniger als ein Jahr nach dem Unfall mit Todesfolge vom 23. Juli 2011. Mit diesem Vorwurf konfrontiert, gab der Be­schwerdeführer gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht an, er habe seine Geschwindigkeitsüberschreitung nur per Zufall bemerkt («je me suis rendu compte par hasard que j'ai roulé aussi vite»). Er sei so schnell ge­fahren, da sein Auto für solche Geschwindigkeiten ausgerüstet gewesen sei («la voiture était équipée pour bien tenir la route»; Akten MIDI pag. 56). Wohl wurde auch dieses Delikt bereits mit dem Urteil vom 2. Dezember 2015 abgeurteilt (Akten MIDI pag. 114, 137). Es zeigt aber, dass der Be­schwerde­führer nicht einmal den Unfall mit Todesfolge zum Anlass nahm, sein Verhalten im Verkehr anzupassen. Dies zeugt von erheblicher Gleich­gültig­keit gegenüber hochrangigen Rechtsgütern Dritter.

3.3.3

Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Strafurteils wies der Be­schwerde­führer im automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register) drei Einträge wegen Geschwindigkeitsübertretungen auf (Akten MIDI pag. 108 f.): Ein einmonatiges Verbot des Gebrauchs eines aus­ländischen Führerausweises (3.8.2010), eine Verwarnung (10.2.2011) so­wie ein sechsmonatiger Entzug des Führerausweises inkl. Besuch eines Ver­kehrserziehungskurses (31.10.2013). In Bezug auf Verkehrsdelikte ist durch die Mehrfachdelinquenz eine Einsichtslosigkeit belegt, die auf ein sicher­heitspolizeiliches Interesse an der Aufenthaltsbeendung schliessen lässt. Dieses sicherheitspolizeiliche Interesse wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz auch schon in Frank­reich strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dort zweimal (am 26.10.2009 und 6.9.2010) wegen häuslicher Gewalt zu bedingten Frei­heits­strafen von zwei bzw. fünf Monaten verurteilt wurde (Akten MIDI pag. 68, 109). Trotzdem gab der Beschwerdeführer im März 2012 im «Frage­bogen für ausländische Personen Aufenthaltsgesuch» an, er sei weder im In- noch im Ausland vorbestraft (Akten MIDI pag. 21). Damit ver­letzte er seine Pflicht, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des aus­länderrechtlichen Aufenthalts wesentlichen Tat­sachen zu machen (Art. 90 Bst. a AIG; vgl. BGer 2C_641/2013 vom 17.12.2013 E. 2.3). In Über­einstimmung mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung auszugehen, das dem Interesse an der Beendigung seines Auf­enthalts zusätzliches Ge­wicht verleiht (angefochtener Entscheid E. 3b/cc).

3.4

Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

3.4.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländer­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hin­genommen werden. Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Ent­fernungs­massnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 4.1 betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung). Die konkrete Prog­nose über das Wohlverhalten sowie der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts müssen bei der umfassenden fremdenpolizeilichen Inter­essen­abwägung zwar ebenfalls berücksichtigt werden; sie geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Wohl trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Raserdelikt vom 4. Juni 2012, soweit aktenkundig, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätte (Be­schwerde S. 4 f.; Akten MIDI pag. 160). Dieses Wohlverhalten ist je­doch aus mehreren Gründen stark zu relativieren: Das Strafverfahren wurde erst im Jahr 2015 abgeschlossen. Ab 7. Oktober 2017 verbüsste der Be­schwerdeführer den unbedingt zu vollziehenden Teil seiner Freiheits­strafe (Akten MIDI pag. 178). Die mit dem Strafurteil verhängte fünfjährige Probe­zeit für den bedingt vollziehbaren Teil ist noch nicht abgelaufen (Akten MIDI pag. 160). Da im Weiteren seit September 2017 auch noch das ausländerrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren hängig ist, kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als eigentliche Be­währung verstanden werden. Korrektes Verhalten wird in solchen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Be­währungs­aussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_365/2018 vom 1.4.2019 E. 5.4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Im Übrigen ist gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zurzeit erneut ein Strafverfahren hängig (act. 6A). Dass dieser Vorwurf ungerechtfertigt wäre, bringt der Be­schwerde­führer nicht vor. Damit bestehen zumindest Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sich langfristig rechtskonform zu verhalten.

3.4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach dem Verkehrsunfall die «Hauptverantwortung» für seine Familie übernommen. Zudem habe er sich seiner strafrechtlichen Verantwortung gestellt, indem er sich nach dem Un­fall nicht ins Ausland abgesetzt habe (Beschwerde S. 4 f.). Aus diesen Vor­bringen kann er bezüglich der Rückfallgefahr nichts für sich ableiten: Das verfahrensauslösende Urteil basiert auf dem Verkehrsunfall vom 23. Ju­li 2011 sowie einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Ju­ni 2012. Der zweite Vorfall ereignete sich nach der Heirat (20.4.2012) und nicht lange vor oder nach der Geburt seines Sohnes (Akten MIDI pag. 26, 108). Die Verantwortung, die er bereits damals für seine Familie trug, konnte ihn ebenso wenig wie das laufende Strafverfahren davon ab­halten, innerhalb eines Jahres seit dem tödlichen Unfall erneut am Steuer seines Fahrzeugs zu delinquieren. Allein dieses Verhalten lässt zumindest für (schwere) Verkehrsdelikte auf ein gewisses Rückfallrisiko schliessen. Dem­entsprechend ging das Strafgericht von Unbelehrbarkeit des Be­schwerde­führers aus und verhängte für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe die maximale Probezeitdauer von fünf Jahren («peine à comprendre toute la mesure des sanctions qui lui sont infligées»; Akten MIDI pag. 88). Des Weiteren sind Faktoren wie die Einsicht in das Unrecht der Tat sowie das Ausmass der Kooperationsbereitschaft bei der Ein­schätzung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen (vgl. etwa VGE 2019/187 vom 15.1.2020 E. 3.3.4 [noch nicht rechtskräftig], 2017/259 vom 24.10.2017 E. 3.6). Im Strafverfahren zeigte der Beschwerdeführer weder Ein­sicht noch Reue; seine Entschuldigungen beurteilte das Strafgericht als nicht ernstgemeint («de pure forme»; Akten MIDI pag. 87). Vor Ver­waltungs­gericht betont er zudem wiederholt und unter Ausblendung der wissent­lichen Lebensgefährdung, dass er einzig «fahrlässig» gehandelt habe (Beschwerde S. 4, 8). Auch dies deutet darauf hin, dass der Be­schwerde­führer dazu neigt, seine Tat zu verharmlosen. Im Anwendungs­bereich des AIG dürfen zudem die von der Vorinstanz angestellten general­präventiven Überlegungen mitberücksichtigt werden (angefochtener Ent­scheid E. 3c/bb; vgl. vorne E. 3.4.1). Insgesamt besteht eine gewisse, nicht hin­zunehmende Rückfallgefahr.

3.5

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerde­führers aus der Schweiz wird nicht wesentlich dadurch verringert, dass seine Familie bei seiner Rückkehr nach Kosovo wieder sozialhilfeabhängig werden könnte (Beschwerde S. 6, 8). Schliesslich mussten er und seine Familie in der Vergangenheit trotz seiner Erwerbstätigkeit teilweise von der Sozial­hilfe unterstützt werden (vgl. hinten E. 4.2.1). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nicht­verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen (an­ge­fochtener Entscheid E. 3d).

4.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1

Der Beschwerdeführer hält sich seit Frühling 2012 rechtmässig in der Schweiz auf (Akten MIDI pag. 21). Die Anwesenheitsdauer von faktisch acht Jahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz allerdings insofern zu relativieren, als die Zeit, die der Beschwerdeführer im Strafvollzug war (7.10.2017 bis spätestens 7.4.2018; vgl. vorne E. 3.4.2) sowie die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens (Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung durch den MIDI am 15. Dezember 2017) nicht angerechnet werden können. Die zu beachtende Aufenthaltsdauer beträgt damit rund fünf­einhalb Jahre, was noch nicht besonders lang ist.

4.2

Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

4.2.1

Laut eigenen Angaben brach er die obligatorische Schule in Kosovo im Alter von 14 Jahren ab. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht (Akten MIDI pag. 56, 108). Im Jahr 2012 gab seine Ehefrau gegenüber dem MIDI an, dass er auf Arbeitssuche sei und über Kenntnisse in der Bau­branche bzw. im Gartenbau verfüge (Akten MIDI pag. 11). Während seines weiteren Aufenthalts ging der Beschwerdeführer verschiedenen, meist be­fristeten Erwerbstätigkeiten als Verkäufer und als … nach (vgl. an­ge­fochtener Entscheid E. 4c; Akten MIDI pag. 31, 57, 108, 151, 158 f., 162). Wieder­holt war er aber auch während längerer Zeit arbeitslos (Akten MIDI pag. 33, 36, 38). Zuletzt war der Be­schwerde­führer gemäss Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 seit 8. Januar 2019 un­befristet als … im Stunden­lohn an­gestellt. Ob er dieser Erwerbs­tätigkeit immer noch nach­geht, ist nicht be­kannt; akten­kundig sind nur die Lohn­abrechnungen für die Monate April bis Juni 2019 (Akten POM 3A1, Bei­lage 5 und 6 zur Eingabe vom 3.9.2019). Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. De­zember 2015 sowie vom 1. Mai 2016 bis zum 30. November 2018 be­zog der Beschwerdeführer Sozial­hilfe in der Höhe von Fr. 93'556.40 (Akten POM 3A1, Beilage 4 zur Ein­gabe vom 3.9.2019). – Es ist zwar positiv zu werten, dass der Beschwerde­führer grund­sätzlich darum bemüht war, einer Arbeit nach­zugehen. Jedoch machte er keine Anstrengungen, seine abgebrochene Schul­bildung bzw. fehlende Ausbildung zu kom­pen­sieren und so seine Chancen auf dem Ar­beits­markt zu erhöhen. Dement­sprechend weist sein Lebens­lauf auch immer wieder Abschnitte ohne An­stellung auf. Dem Beschwerde­führer ist es nicht gelungen, einer länger­fristigen und un­befristeten Erwerbstätigkeit nach­zugehen. Des Weiteren war seine Familie – teilweise trotz seiner Er­werbs­tätigkeit – wiederholt, während längerer Zeit, auf Sozialhilfe an­gewiesen. Dass er gemäss Aus­zug aus dem Betreibungs­register vom 21. März 2017 keine Betreibungen oder Verlust­scheine aufwies, fällt unter diesen Umständen nicht ins Ge­wicht (Akten MIDI pag. 157). Insgesamt ist die beruflich-wirtschaftliche Inte­gra­tion mangel­haft.

4.2.2

In sozialer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vor­instanz nicht substanziiert in Abrede, wonach er in der Schweiz über keine intensiven Bindungen zur einheimischen Bevölkerung verfügt, deren Ab­bruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Sein soziales Umfeld scheint sich vielmehr auf seine Ehefrau und seinen Sohn bzw. die erweiterte Familie zu beschränken (vgl. dazu auch Akten POM 3A1, Beilage 1 zur Eingabe vom 3.9.2019). Von vertieften ausser­familiären Kontakten ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen, zu­mal es angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm wäre, solche konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa 2010 S. 541 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer scheint aufgrund seiner Anstellungen in der Westschweiz zumindest über Französischkenntnisse zu verfügen. Nicht akten­kundig ist hingegen, ob er sich auch auf Deutsch verständigen kann.

4.2.3

Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass auch die Straf­fällig­keit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht (an­gefochtener Entscheid E. 4c), ist doch die Respektierung der rechtsstaat­lichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In­te­gration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Gesamthaft betrachtet schloss die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend integriert hat.

4.3

Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.3.1

Zur Rückkehr nach Kosovo hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (E. 4d/aa), dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz 29 Jahre alt war. Obwohl er sich zuvor eine Zeitlang in Frankreich auf­gehalten hatte, ist davon auszugehen, dass er den für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat. Es darf voraus­gesetzt werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Seine Eltern und Geschwister leben alle noch in Kosovo (Akten POM 3A1, Beilage 1 zur Eingabe vom 3.9.2019). Zudem reiste der Beschwerdeführer wiederholt für Besuche und Ferien in sein Hei­mat­land (Akten MIDI pag. 167, 169; Akten POM pag. 37, 44). Auch in be­ruf­lich-wirtschaftlicher Hinsicht liegen keine unüberwindbaren Hinder­nisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland vor. Der 37-jährige, ar­beits­fähige Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, auch in Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine hier im Rahmen verschiedener An­stellungen gesammelten Erfahrungen dürften ihm die Eingliederung zu­sätz­lich erleichtern. Folglich stellt die Rückkehr nach Kosovo den Be­schwerde­führer nicht vor unüberwindbare Hindernisse. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr vor.

4.3.2

Die Ehefrau und der heute siebenjährige Sohn verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Diese tatsächlich gelebten familiären Beziehungen sind unstrittig vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Die Entfernungsmassnahme hätte un­bestrittener­massen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben, sollten die Ehefrau und der Sohn in der Schweiz bleiben. Was den Be­schwerde­führer selber angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und (künftiger) Vater nicht von seiner Delinquenz abhalten können (vgl. vorne E. 3.4.3). Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede. Er bringt aber vor, seiner Ehefrau und dem minder­jährigen Sohn seien weder die Trennung von ihm noch die Übersiedlung nach Kosovo zumutbar (Beschwerde S. 6 f.).

4.3.3

Bezüglich der Ehefrau ist anzuerkennen, dass sie wohl einer psychischen Mehrbelastung ausgesetzt wäre, sollte sie mit dem Sohn in der Schweiz zurückbleiben (Beschwerde S. 6 f.). Seit dem 29. Januar 2014 be­findet sie sich in psychiatrischer Behandlung. Zwar hielt der behandelnde Arzt wiederholt in kurzen ärztlichen Attesten fest, dass sie aufgrund ihrer psychischen Situation auf die Mithilfe des Beschwerdeführers im Alltag an­gewiesen sei (Akten MIDI pag. 184; Akten POM 3A1, Beilage 7 zur Ein­gabe vom 3.9.2019). Nähere Angaben zum psychischen Leiden und den sich daraus ergebenden Einschränkungen im Alltag macht der anwaltlich ver­tretene Beschwerdeführer aber auch vor Verwaltungsgericht nicht. Da­mit ist nicht erstellt, dass die Ehefrau im Alltag zwingend der Unterstützung des Beschwerdeführers bedarf, zumal der Sohn im heutigen Zeitpunkt schon eingeschult ist und daher grundsätzlich auf weniger Betreuung an­gewiesen ist. Es ist sodann davon auszugehen, dass die Ehefrau bei Be­darf auf die Hilfe ihrer hier lebenden Angehörigen (Akten POM 3A1, Bei­lage 1 zur Eingabe vom 3.9.2019) zurückgreifen kann. Bereits während des Straf­vollzugs des Beschwerdeführers musste die Ehefrau den Familien­alltag selber oder mit Hilfe Dritter bewältigen. Dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen oder das Kindeswohl gefährdet gewesen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Beim behandelnden Arzt gilt es zusätz­lich zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Ver­trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Ehefrau Auskunft gibt. Dieser Erfahrungstatsache darf das Gericht Rechnung tragen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; VGE 2019/129 vom 19.12.2019 E. 3.7, 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.3). Die Eheleute haben sich sodann erst nach dem tödlichen Verkehrsunfall zur Heirat und wohl auch zur Familien­gründung entschieden. Die Ehefrau musste sich daher im Klaren ge­wesen sein, dass aufgrund des hängigen Strafverfahrens die Gefahr be­stand, das Familienleben künftig nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGE 2017/100 vom 12.9.2017 E. 4.3.3, 2015/145 vom 27.10.2015 E. 4.3.4). Schliesslich spielt keine wesent­liche Rolle, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn bei der Rückkehr des Be­schwerdeführers in sein Heimatland gegebenenfalls wieder sozial­hilfe­abhängig werden könnten (Beschwerde S. 6); diesem rein finanziellen Inter­esse kommt in der Gesamtbetrachtung nur eine unter­geordnete Be­deutung zu (vgl. VGE 2016/359 vom 20.9.2017 E. 4.3.1, 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]). Die Ehefrau stammt ebenfalls aus Kosovo. Sie lebt aber be­reits seit langer Zeit in der Schweiz und wurde 2006 eingebürgert. Daher dürfte es ihr wohl nicht ohne weiteres zumutbar sein, dem Beschwerde­führer ins Heimatland zu folgen (vgl. Akten MIDI pag. 2, 26; für eine ver­gleichbare Beurteilung vgl. VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 5.2.2). Trotz­dem besteht grund­sätz­lich die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, zumal nicht geltend gemacht wird, dass die psychischen Leiden der Ehefrau in Kosovo nicht behandelt werden können.

4.3.4

Hinsichtlich des Sohnes ist anzuerkennen, dass dieser ein be­deuten­des Interesse am Weiterbestand des Aufenthaltsrechts seines Vaters hat. Der mittlerweile eingeschulte Sohn kann jedoch in seinem ver­trauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensverhältnissen auf­wachsen, sollte die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer nach Kosovo aus­reisen. Zudem können die familiären Beziehungen auch über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel sowie gegenseitiger Be­suche gepflegt werden. Sodann schliesst die Verurteilung des Be­schwerde­führers einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Be­willigungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Be­schwerdeführer sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann um Neuerteilung einer Be­willigung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_911/2019 vom 6.2.2020 E. 7.4 mit Hinweisen). Falls sich die Familie trotzdem entscheiden würde, in Kosovo zu leben, befände sich der Sohn noch in einem anpassungsfähigen Alter.

4.4

Zusammenfassend begründen die familiären Beziehungen ein nicht un­erhebliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, während die Aufenthaltsdauer und die Integration des Be­schwerde­führers dem privaten Interesse kein zusätzliches Gewicht ver­leihen. Ebenso wenig stehen der Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimat­land massgebliche Hindernisse entgegen.

5.

5.1

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter­essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Ge­fährdung des Lebens in Zusammenhang mit einem Autorennen zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ein schweres Ver­schulden auf sich geladen. Der Beschwerdeführer konnte sich wiederholt nicht an Verkehrsregeln halten und trat vor seiner Einreise bereits in Frank­reich zweimal strafrechtlich in Erscheinung. Im Verbund mit der Rückfall­gefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fern­haltung. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zurückzustehen: Der Beschwerde­führer hält sich noch nicht besonders lang hier auf und konnte sich während seines Aufenthalts weder wirtschaftlich noch sozial genügend integrieren. Er ist nach wie vor eng mit seinem Heimatland verbunden. Die Rück­kehr nach Kosovo ist ihm zumutbar. In familiärer Hinsicht sind mit der Ent­fernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollten die Ehefrau und der Sohn dem Beschwerdeführer nicht in das Heimat­land folgen. Die Beziehungen können jedoch in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her gepflegt werden. Insoweit fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst nach dem töd­lichen Verkehrsunfall zur Heirat und wohl auch zur Familiengründung ent­schieden haben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnis­mässig. Unter diesen Umständen fällt die blosse Verwarnung unter An­drohung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Be­tracht (vgl. dazu auch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4). Der an­ge­fochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand.

5.2

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be­messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Corona­virus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Juni 2020. Sollte die Aus­reise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht mög­lich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist an­zusetzen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VPRG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Juni 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 06

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 51 AIGart. 51 LEIart. 51 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BVR 2015 391

BVR 2013 543

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

2C_8/2014

2C_694/2013

2C_264/2011

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2013 543

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_417/2018

BVR 2013 543

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

6B_103/2012

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

2C_641/2013

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

2C_69/2019

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_365/2018

BVR 2013 543

VGE 2019/187

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BVR 2015 391

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BVR 2013 543

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

VGE 2019/129

VGE 2017/100

VGE 2016/359

2C_861/2016

VGE 2019/223

BVR 2015 391

BVR 2015 7

2C_911/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

2C_787/2018

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VPRGart. 108 OMAPart. 108 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari

Art. 104 VPRGart. 104 OMAPart. 104 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari