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Entscheid

100 2019 340

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

24. Februar 2020Deutsch10 min

Mit Verfügung vom 9. August 2007 verpflichtete die Einwohnergemeinde (EG) B.________ A.________, unrechtmässig bezogene Sozialhilfe­unter­stützung im Umfang von Fr. 28'368.10 zurückzuerstatten. Die da­gegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter … am 5. Ok­tober 2007 ab; dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge wurde der Rückerstattungsanspruch durch monatliche Abzüge im Sozial­hilfe­budget von Fr. 200.-- bzw. unregelmässige Ratenzahlungen in der Zeit, in der A.________ keine Sozialhilfe bezog, teilweise getilgt.

Source be.ch

100.2019.340U

STE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 7. Januar 2020

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Nuspliger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen; Verrechnung;

Ver­weigerung von vor­sorglichen Massnahmen (Zwischenverfügung

des Regierungs­statthalteramts Biel/Bienne vom 27. September 2019; shbv 45/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 9. August 2007 verpflichtete die Einwohnergemeinde (EG) B.________ A.________, unrechtmässig bezogene Sozialhilfe­unter­stützung im Umfang von Fr. 28'368.10 zurückzuerstatten. Die da­gegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter … am 5. Ok­tober 2007 ab; dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge wurde der Rückerstattungsanspruch durch monatliche Abzüge im Sozial­hilfe­budget von Fr. 200.-- bzw. unregelmässige Ratenzahlungen in der Zeit, in der A.________ keine Sozialhilfe bezog, teilweise getilgt.

Mit Verfügung vom 25. April 2018 setzte die EG B.________ die bis dahin im Sozial­hilfebudget von A.________ angerechneten Mietkosten von Fr. 910.-- auf Fr. 700.-- herab, kürzte sanktionsweise den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % (ausmachend Fr. 146.55) und strich allfällige situations­bedingte Leistungen und Integrationszulagen ab dem 1. Mai 2018 für die Dauer von zwölf Monaten. Die stellvertretende Regierungs­statt­halterin von Biel/Bienne hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 6. Au­gust 2018 teilweise gut; sie ordnete die Reduktion der Mietkosten und die Kürzung des Grundbedarfs sowie allfälliger situationsbedingter Leis­tun­gen und Integrationszulagen erst ab 1. Juli 2018 an und setzte die Dauer der Sanktionen auf sechs Monate herab. Am 19. Februar 2019 hiess das Ver­waltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob die Sanktionen auf (VGE 100.2018.292); dieses Urteil blieb un­an­gefochten. Da der Beschwerde gegen die Verfügung der EG B.________ die auf­schiebende Wirkung entzogen worden war, d.h. während des Be­schwerde­verfahrens einerseits die Reduktion des Mietzinses und ander­seits die Kürzung des Grundbedarfs ab 1. Mai 2018 stattgefunden hatten, ergab sich für A.________ ein Guthaben gegenüber der Gemeinde.

B.

Am 4. September 2019 verfügte die EG B.________, die verbleibende Rück­erstattungs­forderung wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs gegenüber A.________ von Fr. 16'979.45 werde mit deren Guthaben von Fr. 2'032.05 zufolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 verrechnet; die Rückerstattung der danach verbleibenden Forderung gegen­über A.________ von Fr. 14'947.40 erfolge während der Dauer der Sozial­hilfeunterstützung ab sofort weiterhin mit monatlichen Budget­abzügen von maximal 30 % des Grundbedarfs, ausmachend maximal Fr. 293.10 pro Monat. Einer allfälligen Beschwerde entzog die EG B.________ die auf­schiebende Wirkung.

C.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 13., 17. und 20. September 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt von Biel/Bienne und beantragte namentlich, «im Sinne einer vorsorglichen Mass­nahme sei […] die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde wieder­herzustellen und bereits gekürzte Sozialhilfeleistungen seien mir um­gehend zurückzuerstatten». Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin das Gesuch um Er­lass einer vorsorglichen Massnahme ab.

D.

Gegen diese Verfügung hat A.________ Beschwerde erhoben. Die am 1. Ok­tober 2019 bei der Post aufgegebene Eingabe hat die stellvertretende Regierungs­statthalterin an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Nachdem der stellvertretende Abteilungspräsident auf die Formerfordernisse einer Be­schwerde hingewiesen hatte, reichte A.________ am 4. und 10. Ok­to­ber 2019 (Postaufgabe 4. und 15.10.2019) verbesserte Eingaben ein. Sie be­antragt, die Zwischenverfügung vom 27. September 2019 sei auf­zuheben und ihr seien mittels vorsorglicher Massnahme für die Dauer des Ver­fahrens ungekürzte Sozialhilfeleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragt die EG B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Der a.o. Stellvertreter des Regierungs­statt­halters von Biel/Bienne verzichtet mit Eingabe vom 12. November 2019 auf eine Vernehmlassung und verweist auf die angefochtene Verfügung. Am 16. Dezember 2019 ist eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein­gegangen (Postaufgabe: 13.12.2019).

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be­schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An­gefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz den Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist u.a. strittig, ob die von der EG B.________ zu­sammen mit der Verrechnung verfügten Rückerstattungsmodalitäten für zu Un­recht bezogene Sozialhilfeleistungen (Höhe und Dauer der Abzüge) recht­mässig sind. Solche Anordnungen sind kanto­nal letztin­stanzlich beim Ver­waltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischen­verfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungs­gerichts­beschwerde offen.

1.2

Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind aller­dings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut­zumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxis­gemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits ge­geben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dar­getan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.).

– Die Be­schwerdeführerin macht geltend, für die Gemeinde gehe es nur darum, ihr Geld später zurückzuerhalten «und auch dann in kleineren Raten». Sie hin­gegen müsse mit einer Kürzung der Unter­stützungs­leistungen von 30 % zu­rechtkommen, so dass sie für ihren Lebens­unterhalt nur noch Fr. 683.10 zur Verfügung habe. Zusätzlich müsse sie noch Fr. 209.-- des Mietzinses selber übernehmen; folglich blieben ihr noch Fr. 473.90 zum Leben. Dazu kämen noch diverse Ausgaben, die sie selber tragen müsse, weil die Ge­meinde nicht oder erst irgendwann über situations­bedingte Leistungen be­finde.

1.2.1

Die Gemeinde hat mit Verfügung vom 4. September 2019 einerseits die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen erklärt (Ziff. 1) und ander­seits festgehalten, dass zur Tilgung der danach verbleibenden Rück­erstattungs­forderung gegenüber der Beschwerdeführerin weiterhin monat­liche Abzüge von maximal 30 % des Grundbedarfs im Sozialhilfebudget vor­genommen würden, ausmachend maximal Fr. 293.10 (Ziff. 2). Die Be­schwerde­führerin ist mit den Rückerstattungsmodalitäten nicht ein­ver­standen. Sie verlangt in der Sache, die Höhe der Raten und die Dauer der Rück­zahlungspflicht seien zu reduzieren. Dass und inwiefern die von der Ge­meinde erklärte Verrechnung nicht zulässig sein soll, macht sie nicht geltend bzw. begründet sie mit keinem Wort. Es ist deshalb davon auszu­gehen, dass auch ihr Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz ausschliess­lich auf die Kürzungen im Sozialhilfebudget zielte, die zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen vorgenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ausdrück­lich beantragt, ihr seien für die Dauer des Verfahrens «ungekürzte Sozial­hilfe­leistungen» auszurichten. Soweit sie die Zwischenverfügung entgegen diesen Ausführungen auch im Verrechnungspunkt anfechten will, ist auf die Be­schwerde mangels Be­gründung folglich nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

1.2.2

Über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für zu Un­recht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 28'368.10 ist bereits im Jahr 2007 rechtskräftig entschieden worden (auch zum Folgenden Verfügung der EG B.________ vom 9.8.2007 und Entscheid des RSA … vom 5.10.2007, Vor­akten RSA, Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 1 f.; vorne Bst. A). Zur Tilgung dieser Schuld ordnete die Gemeinde an, dass ab 1. September 2007 ein Abzug von Fr. 200.-- im Sozialhilfebudget erfolge, solange die Be­schwerde­führerin auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Sollte sie sich von der Sozialhilfe lösen können, habe sie einen ihren wirtschaftlichen Ver­hält­nissen angepassten Zahlungsvorschlag zur Tilgung der Restschuld zu unter­breiten. Diesen Rückerstattungsmodalitäten entsprechend, kürzte die EG B.________ die Unterstützung ab September 2007 um monatlich Fr. 200.-- und leistete die Beschwerdeführerin während ihrer zwischenzeitlichen Ab­lösung von der Sozialhilfe monatliche Ratenzahlungen; aktenmässig aus­gewiesen sind zwischen Februar 2012 und Juni 2017 monatliche Zah­lungen von mehrheitlich Fr. 50.-- (Kontoauszug 1.7.2011 bis 31.7.2017, act. 8A, BAB 3). Ab August 2017 bezog die Beschwerdeführerin wieder Sozial­hilfeleistungen, welche die Gemeinde monatlich um Fr. 200.-- bzw. von Mai 2018 bis März 2019 sanktionsweise um Fr. 146.55 kürzte (Konto­auszug 1.7.2004 bis 31.10.2019, act. 8A, BAB 9; vorne Bst. A).

1.2.3

Die Gemeinde macht geltend, mit ihrer Verfügung vom 4. Sep­tem­ber 2019 habe sie ausschliesslich über die Verrechnung der gegen­seitigen Forderungen entschieden. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung der da­gegen erhobenen Beschwerde wiederhergestellt worden wäre, könnte sie weiter­hin einen Budgetabzug von monatlich Fr. 200.-- vornehmen, da sich ihre Rückerstattungsforderung gegenüber der Be­schwerdeführerin wegen un­rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen vor der Verrechnung im Ver­fügungszeitpunkt noch auf Fr. 16'979.45 be­laufen habe. – Ob die Ge­meinde mit Verfügung vom 4. September 2019 tatsächlich nur über die Ver­rechnung gegenseitiger Forderungen ent­schieden hat, ist mit Blick auf die Ziffer 2 des Dispositivs fraglich. Denn darin ordnet sie an, dass die Rück­erstattung der nach erfolgter Ver­rechnung verbleibenden Forderung während der Dauer des Sozialhilfe­bezugs ab sofort und weiterhin mit mo­nat­lichen Budgetabzügen von maximal 30 % des Grundbedarfs erfolge, aus­machend maximal Fr. 293.10 pro Monat. In ihrer Verfügung vom 9. August 2007 hatte sie den monat­lichen Budgetabzug hingegen wie er­wähnt auf Fr. 200.-- festgelegt (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Ob Ziffer 2 des Dis­po­sitivs der Verfügung vom 4. September 2019 als Verschärfung der Rück­erstattungs­modalitäten ver­standen werden könnte, kann hier offen bleiben. Denn abgesehen davon, dass die Gemeinde ausdrücklich der Meinung ist, Gegen­stand ihrer Ver­fügung sei allein die Verrechnung, ist in ihren Ver­laut­barungen stets von einem monatlichen Budgetabzug von Fr. 200.-- die Rede (Beschwerde­antwort, act. 8 S. 5 f.; vgl. auch Beschwerdeantwort in der Hauptsache, Vorakten RSA pag. 71 ff., 75 f.). Übereinstimmend damit er­gibt sich aus den Akten, dass der Budgetabzug (auch) nach Erlass der Ver­fügung Fr. 200.-- ausmachte (Kontoauszug 1.7.2004 bis 31.10.2019, act. 8A, BAB 9). Es ist mithin davon auszugehen, dass faktisch weiterhin (bloss) ein Budgetabzug von Fr. 200.-- erfolgt; dazu ist die Gemeinde nach dem Ge­sagten gestützt auf die Entscheide aus dem Jahr 2007 bis zur Tilgung ihrer Rückerstattungsforderung berechtigt. Der Gemeinde ist unter den gege­benen Umständen zuzustimmen, dass eine vorsorgliche Mass­nahme an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Die angefochtene Zwischen­verfügung bewirkt folglich keinen nicht wiedergutzumachenden Nach­teil für die Beschwerdeführerin. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht ein­zutreten.

1.3

Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Ge­setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfe­gesetz, SHG; BSG 860.1]) und ersatzfähige Parteikosten sind keine an­gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen An­gelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.

VGE 07

VGE 100.2018.292

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 61 VPRGart. 61 OMAPart. 61 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari

Art. 75 VRPGart. 75 LPJAart. 75 VRPG

Art. 29 VRPGart. 29 LPJAart. 29 VRPG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

BVR 2017 205

BVR 2016 237

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG