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Entscheid

100 2019 342

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Mai 2020

27. August 2020Deutsch13 min

A.________ und B.________ wurden vom 12. Februar 2019 bis 30. April 2019 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirt­schaft­lich unterstützt. Nachdem sie sich am 14. März 2019 erstmals nach den Bedingungen für die Übernahme von Umzugskosten erkundigt hatten, be­antragten sie am 26. März 2019 die entsprechende Unterstützung im Um­fang von Fr. 1'200.--. Am 27. März 2019 bezogen sie zusammen mit der ge­mein­samen Tochter ihre neue Wohnung in der EG C.________. Die EG Bern wies das Gesuch am 29. März 2019 vorab per Mail und am 17. April 2019 mit Verfügung weitgehend ab, sprach A.________ und B.________ aber Fr. 250.-- für die Mietkosten eines Transportfahrzeugs zu.

Source be.ch

100.2019.342U

KEP/SES/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2020

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Seiler

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; situationsbedingte Leistungen für Umzug

(Ent­scheid des Regie­rungs­statthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Septem­ber 2019; shbv 36/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ wurden vom 12. Februar 2019 bis 30. April 2019 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirt­schaft­lich unterstützt. Nachdem sie sich am 14. März 2019 erstmals nach den Bedingungen für die Übernahme von Umzugskosten erkundigt hatten, be­antragten sie am 26. März 2019 die entsprechende Unterstützung im Um­fang von Fr. 1'200.--. Am 27. März 2019 bezogen sie zusammen mit der ge­mein­samen Tochter ihre neue Wohnung in der EG C.________. Die EG Bern wies das Gesuch am 29. März 2019 vorab per Mail und am 17. April 2019 mit Verfügung weitgehend ab, sprach A.________ und B.________ aber Fr. 250.-- für die Mietkosten eines Transportfahrzeugs zu.

B.

Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 20. Mai 2019 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. September 2019 ab.

C.

Am 10. Oktober 2019 haben A.________ und B.________ da­gegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie verlangen sinn­gemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen seien die Um­zugs­kosten im Umfang von Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen. Das RSA hat am 24. Oktober 2019 an seinem Ent­scheid festgehalten, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

A.________ und B.________ haben am 19. November 2019 Schreiben von Bekannten und Verwandten eingereicht, womit diese ihre Ver­hinderung am Umzugstag bestätigen. Die EG Bern hat am 28. November 2019 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Das RSA hat sich nicht mehr ver­nehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent­liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Be­schwerde­führenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Ver­fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundes­verfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be­treu­ung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding­bar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet je­der bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine ab­weichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugs­hilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für So­zial­hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.2

Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grund­sicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzlich situations­bedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). Diese haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder fa­mi­liären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem an­gemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Ein­kommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1; VGE 2019/322 vom 12.5.2020 E. 2.2; 2018/443 vom 21.2.2020 E. 2.2). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) hat eine Verordnung zur Bemessung von situationsbedingten Leistungen er­lassen (vgl. Art. 8i Abs. 4 SHV). Danach hat eine bedürftige Person ihren Um­zug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbständig durch­zuführen (Art. 10 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen, SILDV; BSG 860.111.1; vgl. auch SKOS-Richtlinie C.I.5). Ist sie dazu aus beson­deren Gründen nicht in der Lage, können für einen Umzug innerhalb des Kantons Bern Umzugskosten von bis zu Fr. 1'200.-- für einen Dreipersonen­haushalt übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. c SILDV). Als besondere Gründe gelten insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Ein­schrän­kungen, ein nicht vorhandener Führerausweis, eine eingeschränkte Fahr­taug­lichkeit (Art. 11 Abs. 2 SILDV) oder umfangreiche Betreuungs­pflichten von Familienangehörigen (Vortrag des Rechtsamts der GEF zur SILDV, ein­seh­bar unter: <www.gef.be.ch>, Rubriken «Die Direk­tion/Or­ga­ni­sa­tion/Rechts­amt/Rechtliche Grund­lagen/Sozial­hilfe/Er­läu­te­rungen zur SILDV» S. 6). Nach dem Handbuch BKSE kann auch ein fehlendes privates Um­feld, das beim Umzug und der Reinigung helfen kann, Grund für si­tua­tions­bedingte Leistungen sein (Stich­wort: «Umzugs- und Reinigungs­kosten»).

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden unterzeichneten am 3. Februar 2019 den Miet­vertrag ihrer neuen Wohnung und erkundigten sich am 14. März 2019 tele­fonisch beim Sozialdienst der Gemeinde, unter welchen Bedingungen die Kosten für einen professionellen Umzug übernommen würden. Sie wurden über das Stichwort Umzugs- und Reinigungskosten des Handbuch BKSE informiert und darüber, dass sie eine Offerte einreichen müssten (Vor­akten Sozialdienst, act. 3B pag. 82 und act. 3B2 pag. 231 ff.). Erst am 24. März 2019 kamen sie dieser Aufforderung nach. Die Gemeinde wies sie am 26. März 2019 erneut auf die Kriterien zur Übernahme der Um­zugs­kosten hin und dar­auf, dass ein Antrag mit Begründung vorliegen müsse so­wie, dass weder (die im Kostenvoranschlag enthaltene) Demontage der Möbel noch deren Montage oder Entsorgungen entschädigt werden könnten. Mit E-Mail vom 26. März 2019 teilten die Beschwerdeführenden der Ge­meinde mit, das Um­zugs­unternehmen sei bereit, die Kosten auf Fr. 1'500.-- zu senken (ohne De­montage, Montage und Entsorgungen). Sie müssten ihre bis­herige Wohnung am 1. April 2019 gereinigt abgeben und drei Zimmer neu streichen. Sie ver­fügten nur über ein «bedingtes privates Umfeld», das aus­schliess­lich aus weib­lichen Personen bestehe, die u.a. zum Verpacken und Putzen benötigt würden und für den Transport schwerer Möbel nicht ge­eignet seien (act. 3B pag. 89). Am 27. März 2019 zogen die Beschwerde­führenden um (act. 3A1; act. 3B pag. 49). Mit E-Mail vom 29. März 2019 teilte ihnen der Sozialdienst mit, die Begründung reiche für die Kosten­übernahme nicht aus und die Offerte zeige keine detaillierte Kosten­aufstellung (wie viele Personen werden von der Umzugsfirma benötigt, wie viel kostet das Auto inkl. Kilometer und Benzin, Zeit und Dauer; act. 3B pag. 85 ff.). Das bestätigte der Sozialdienst in seiner Verfügung vom 17. April 2019 (Vorakten RSA act. 3A pag. 7 ff.).

3.2

Das RSA erwog, die Beschwerdeführenden seien beide gesund. Eine nicht unterstützte Person in bescheidenen finanziellen Verhältnissen hätte in der­selben Situation den Umzug entweder selber vollzogen und/oder ihr Um­feld aktiviert, um nicht die Kosten eines professionellen Umzugs­unternehmens tragen zu müssen. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Führerausweis und hätte einen Umzugswagen mieten können. Weiter hätten die Beschwerdeführenden vier Kinder (davon drei 19- und 21-jährig) so­wie einen Freundes- und Bekanntenkreis, die bzw. der sie bei Umzug und Reinigung hätte unterstützen können. Es seien keine besonderen Gründe er­sichtlich, um vom Grundsatz, wonach Umzugskosten selber zu tragen seien, abzuweichen (angefochtener Entscheid E. 5).

3.3

Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten den Umzug möglichst kostengünstig organisiert und hätten viel Eigen­leistung erbracht. Es sei befremdend, dass weibliche Helferinnen schwere Gegen­stände wie Kühlschrank und Waschmaschine hätten tragen sollen. Die von ihnen angefragten Personen aus dem Freundes- und Verwandten­kreis seien entweder nicht verfügbar oder nicht bereit gewesen, beim Umzug zu helfen. Hierzu reichten die Beschwerdeführenden 13 Absage­be­stä­ti­gungen von Freunden und Verwandten ein (act. 6).

3.4

Wie dargelegt hat eine bedürftige Person ihren Umzug grundsätzlich selb­ständig durchzuführen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann aus­nahmsweise hierfür eine situationsbedingte Leistung ausbezahlt werden (vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den im Handbuch BKSE genannten Grund des fehlenden privaten Umfelds, das sie hätte unter­stützen können. Das überzeugt nicht: Die Beschwerdeführenden haben drei voll­jährige Kinder und einen guten Bekannten- und Freundeskreis, was un­bestritten geblieben ist (vgl. auch act. 3B2 pag. 237). Dass diese Personen alle­samt – bei rechtzeitiger Anfrage durch die Beschwerdeführenden – am Um­zugstag verhindert gewesen sein sollen, ist unglaubwürdig. Daran ändern auch die dem Verwaltungsgericht eingereichten Bestätigungs­schreiben nichts (vorne Bst. C und E. 3.3). Sie enthalten (fast) alle pauschale Ab­sagegründe (z.B. keine Zeit, beschäftigt), wurden weit nach dem Umzugs­termin unterzeichnet und beziehen sich auf den «Umzug von Ende April» (statt Ende März 2019). Insbesondere vom Sohn des Beschwerdeführers hätte erwartet werden können, dass er konkreter darlegt, weshalb er seinen Vater beim Umzug nicht unterstützt, zumal der Beschwerdeführer nicht gel­tend macht, die Beziehung sei getrübt. Vor dem Sozialdienst und der Vor­instanz haben die Beschwerdeführenden denn auch eingestanden, dass sie (aus­schliesslich weibliche) Hilfe erhalten hätten (Beschwerde RSA act. 3A pag. 1 f.; act. 3B pag. 89). Weshalb diese beim Transport von Gegen­ständen und Kisten nicht hätte mithelfen können, ist nicht einzusehen und wird auch nicht näher begründet. Der Verweis auf das weibliche Geschlecht allein genügt jedenfalls nicht. Sodann ist es der Organisation der Be­schwerde­führenden und nicht besonderen Umständen zuzuschreiben, dass sie offenbar in zwei Tagen den gesamten Umzug, die Reinigungs- und Maler­arbeiten haben vornehmen müssen. Wie bereits die Vorinstanz dar­gelegt hat, haben die Beschwerdeführenden den Mietvertrag für ihre neue Wohnung Anfang Februar 2019 unterzeichnet. Nichts hätte sie daran ge­hindert, frühzeitig Kisten zu packen, Entsorgungen vorzunehmen und den Um­zug vorzubereiten. Die Tatsache, dass sie sich Mitte März über Unter­stützungs­möglichkeiten durch den Sozialdienst erkundigt und die Offerte des Um­zugs­unternehmens sowie den Unterstützungsantrag drei bzw. einen Tag vor dem Umzug der Gemeinde eingereicht haben, lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie sich erst kurzfristig mit dem Wohnungswechsel befasst haben. Es ist denn auch naheliegend, dass sie gerade deshalb (offenbar) nur wenig Unterstützung aus dem privaten Umfeld organisieren konnten. Die Be­schwerdeführenden befanden sich nicht in einer anderen Situation als alle anderen Personen, die umziehen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Personen in bescheidenen Verhältnissen aber ohne wirtschaftliche Unter­stützung keine professionelle Hilfe für den Wohnungswechsel bei­gezogen hätten. Besondere Gründe, die situationsbedingte Leistungen recht­fertigen könnten, sind nicht auszumachen.

3.5

Weiter hat die Gemeinde die Beschwerdeführenden am 29. März 2019 darauf hingewiesen, dass sich der eingereichten Offerte nicht ent­nehmen lasse, wie sich die Umzugskosten zusammensetzten. So sei nicht ersichtlich, wie viele Personen für den Umzug benötigt würden, wie der Zeit­aufwand eingeschätzt werde und wie viel das Auto inkl. Kilometer kosten würde (Verfügung vom 17.4.2019; act. 3A pag. 9). Der dem RSA ein­gereichten Rechnung vom 29. März 2019 zum Umzug vom 27. März 2019 lässt sich hierzu ebenso wenig entnehmen (act. 3A1). Die Beschwerde­führenden haben es auch vor dem Verwaltungsgericht unterlassen, de­tail­liertere Belege einzureichen. Die Angemessenheit der Kosten lässt sich folg­lich nicht überprüfen. Zwar haben Behörden den rechtserheblichen Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), den Be­schwerde­führenden obliegen aber Mitwirkungspflichten (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG), denen sie nicht nachgekommen sind (vgl. hier­zu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 ff.; eingehend zur Mitwirkungspflicht in der Sozialhilfe VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 5.1 und 5.3).

3.6

Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführenden die (un­genaue) Offerte erst am 24. bzw. am 26. März 2019 eingereicht haben, ob­schon der Umzug seit dem 3. Februar 2019 feststand und für den 27. März 2019 geplant war. Sinn und Zweck der rechtzeitigen Absprache bzw. Ein­holung einer Kostengutsprache des Sozialdiensts liegt u.a. darin, den Sozial­hilfe­behörden angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen; nament­lich sollen sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern mög­lichst frühzeitig an einer für alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mit­arbeiten können (BVR 2001 S. 409 E. 2b; VGE 22145 vom 17.2.2005 E. 2.4.1, 21634 vom 31.3.2003 E. 2.4). Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Gemeinde Leistungen bezahlen muss, die bei rechtzeitiger Geltend­machung hätten vermieden oder reduziert werden können (VGE 2013/67 vom 28.6.2013 E. 2.3). Die Beschwerdeführenden haben es mit ihrem kurz­fristigen Ersuchen verunmöglicht, günstigere Alternativen zu prüfen und die Ge­meinde vor vollendete Tatsachen gestellt. Eine Notfallsituation, die eine vor­herige Absprache mit der Gemeinde verunmöglicht hätte, lag offensicht­lich nicht vor. Selbst wenn besondere Gründe vorgelegen hätten, was nach dem in E. 3.4 Gesagten zu verneinen ist, hätte die Höhe der verlangten Kosten vorgängig weder beeinflusst noch überprüft werden können.

4.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrens­ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 30

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

BVR 2019 450

BVR 2019 383

VGE 2019/322

Art. 10 SILDVart. 10 ODPCircart. 10 SILDV

Art. 11 SILDVart. 11 ODPCircart. 11 SILDV

Art. 11 SILDVart. 11 ODPCircart. 11 SILDV

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

VGE 2018/11

BVR 2001 409

VGE 22145

VGE 2013/67

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG