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Entscheid

100 2019 344

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

17. Juni 2020Deutsch13 min

A.________ (Jg. 1985) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Am 4. März 2016 reiste er zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Mai 2016 eine Schweizer Bürgerin. Ge­stützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 26. Mai 2018. Am 15. Juli 2017 trennte sich das Ehepaar.

Source be.ch

100.2019.344U

DAM/BER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. Januar 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 13. September 2019; 2018.POM.695)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.344U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1985) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Am 4. März 2016 reiste er zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Mai 2016 eine Schweizer Bürgerin. Ge­stützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 26. Mai 2018. Am 15. Juli 2017 trennte sich das Ehepaar.

Mit Verfügung vom 13. September 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Oktober 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be­schwerde mit Entscheid vom 13. September 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2019.

C.

Hiergegen hat A.________ am 17. Oktober 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM vom 13. September 2019 sei aufzuheben und die Aufenthalts­bewilligung sei zu verlängern.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­lände­rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra­tionsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Er hat mit seiner Ehe­frau keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt: Am 27. Mai 2016 haben die Eheleute geheiratet und sich am 15. Juli 2017 wieder getrennt (Akten MIDI pag. 56 f., 166). Die eheliche Gemeinschaft hat folglich nur gut ein Jahr gedauert. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall).

2.2

Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwer­wiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu ver­meiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG nament­lich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Ge­walt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alter­nativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämt­liche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien­verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu be­achten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der aus­ländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebens­situation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehe­gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land ge­knüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

2.3

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Umstände nicht be­rücksichtigt, welche die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zur Folge hatten (Beschwerde Rz. 3). Er selber trage keine Schuld an der Trennung. Viel­mehr hätten sich die Schwiegereltern zu stark in die Ehe eingemischt und Druck auf ihn ausgeübt. Seiner Wahrnehmung nach haben sie zu viel er­wartet und ihm zu wenig Zeit gelassen, sich sprachlich und beruflich zu integrieren. Zudem hätten sie ihn daran gehindert, sich auf eine Stelle in Zürich mit Arbeitssprache Englisch zu bewerben. Weiter habe der Bruder seiner Ehefrau mit einem Kollegen versucht, ihn mit Gewalt dazu zu zwingen, eine «Vereinbarung» mit den Schwiegereltern zu unterschreiben. Da­bei sei es um eine «Bestätigung» gegangen, wonach ihm sein Schwieger­vater offene Schulden zurückbezahlt habe. Schliesslich sei er auf ausdrückliche Aufforderung der Schwiegereltern aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Beschwerde Rz. 4 ff.). – Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die seine Darstellungen untermauern. Seine Ehe­frau hat die Situation gegenüber dem MIDI in wesentlichen Punkten anders dar­gestellt. Ihr zufolge hat der Beschwerdeführer sie nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er habe keine Anstrengungen unter­nommen, sich hier zu integrieren, und sein Einkommen habe er nicht in die eheliche Gemeinschaft eingebracht, sondern nach Sri Lanka zu seiner Familie geschickt. Schliesslich sei er unangekündigt aus der ehe­lichen Wohnung ausgezogen und habe sich geweigert, zu ihr zurück­zukehren (Akten MIDI pag. 113 f., 119, 147 f., 166 ff., 225 ff.). Ein nach­ehelicher Härtefall ist damit sachverhaltlich nicht erstellt.

2.4

Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, lägen darin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ver­mag einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Eine psychische Druck­ausübung erreicht dann die für die Annahme eines solchen Härtefalls er­forder­liche Intensität, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Auf­rechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dafür bedarf es einer anhaltenden, erniedrigenden Behandlung, die der­art schwer wiegt, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämt­licher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschen­würde und Persönlichkeit verletzenden ehelichen Beziehung verharrt (vgl. dazu einlässlich BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.3.2, 2013/218 vom 11.2.2014 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014] E. 3.4.1; Martina Caroni, in, Hand­kommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 34; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migra­tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 N. 26). Die vom Beschwerde­führer ge­schilderte Einmischung und Druckausübung durch die Schwieger­eltern mag für ihn zwar unangenehm und demütigend sein. Er macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auf­recht­erhaltung der ehelichen Gemeinschaft seine psychische Integrität schwer­wiegend beein­trächtigt hätte. Wichtige persönliche Gründe lägen auch dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine gute Stelle in London auf­gegeben hätte, um in der Schweiz sein Eheglück zu finden (Be­schwerde Rz. 6 und 9). Wie sich aus den Akten ergibt, trifft dies ohnehin nicht zu: Den Antrag für ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 3. November 2015 in Colombo (Sri Lanka), wobei er angegeben hat, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Als Wohnsitzadresse nannte er … (Sri Lanka; Akten MIDI pag. 28 f.). Sein Studienaufenthalt und seine Arbeitstätigkeit in London waren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Das belegt auch sein in Eng­land ge­stelltes und mit Entscheid vom 20. Mai 2015 abgewiesenes Asyl­gesuch (Akten MIDI pag. 143 ff.). Zusammenfassend begründet der vom Be­schwerdeführer geltend gemachte unglückliche Verlauf seiner Ehe keinen nachehelichen Härtefall.

2.5

Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, wichtige persönliche Gründe lägen auch vor, weil seine Wiedereingliederung in Sri Lanka ge­fährdet sei. Sein Schwiegervater habe grossen Einfluss auf die Politiker in der Wohngegend seiner Mutter und werde dafür sorgen, dass er dort keine Arbeits­stelle finde und nicht ohne Angst leben könne. Seine körperliche In­te­grität sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka «im höchsten Masse be­droht» (Beschwerde Rz. 10 und 16). – Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, die Wiedereingliederung in Sri Lanka sei aufgrund der all­gemeinen, in seinem Heimatland herrschenden politischen und wirtschaft­lichen Situation ausgeschlossen. Solches ist auch nicht ersichtlich: Der Be­schwerde­führer wurde in Sri Lanka geboren, wuchs dort auf und lebte bis ins Jahr 2010 in seinem Heimatland. Nach dem Hochschulabschluss hielt er sich einige Jahre zwecks Studiums und Erwerbstätigkeit in London auf und kehrte im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurück (Akten MIDI pag. 17; Be­schwerde­beilagen 4 und 5). Er ist mit der Kultur und den beiden Sprachen seines Heimatlandes vertraut, gut ausgebildet, jung und gesund (vgl. Akten MIDI pag. 17). Zudem hat er in Sri Lanka Familienangehörige (vgl. Be­schwerde Rz. 10; Akten MIDI pag. 181). Folglich hat er gute Vor­aus­setzungen, um sich wirtschaftlich und sozial in Sri Lanka wieder­einzugliedern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es drohe ihm bei einer Rückkehr Gefahr durch seinen Schwiegervater und dessen «Mittels­männer», sind seine Ausführungen nicht glaubwürdig und bleiben im Übrigen unbelegt. Der Schwiegervater lebt in der Schweiz und es ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch ihn oder mit ihm in Kontakt stehenden Personen bedroht wäre. Gegen eine ernsthafte Gefährdung spricht auch, dass der Be­schwerde­führer im Januar 2018 und damit nach der Trennung Ferien im Heimat­land verbracht hat (Akten MIDI pag. 141 und 146). Würde er tat­säch­lich um seine körperliche Integrität fürchten, hätte er dies nicht getan. Zu­dem muss er nicht in die Wohngegend seiner Mutter zurückkehren, wo sein Schwiegervater und dessen «Mittelsmänner» angeblich aktiv sind. Mit seinen Kenntnissen der Landessprachen kann er sich irgendwo in Sri Lanka niederlassen. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer die Wieder­eingliederung in Sri Lanka möglich und zumutbar und liegen auch in dieser Hinsicht keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Auf­enthalt in der Schweiz vor.

2.6

Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, in der Schweiz gut in­tegriert ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, ver­möchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn eine er­folg­reiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hin­reichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv

2.7 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vor­gebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die POM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (an­gefochtener Entscheid E. 3).

3.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zu­ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be­willigungs­verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die POM hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit ein­lässlicher Begründung verweigert (angefochtener Entscheid E. 4). Sie hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig berücksichtigt und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die wirt­schaft­liche und soziale Integration, den Leumund, das Interesse der Schweiz am Beschwerdeführer als Arbeitskraft sowie die Möglichkeit zur Wieder­eingliederung im Heimatland. Es ist nicht erkennbar, dass die Vor­instanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2).

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ab­zuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis­gemäss eine neue festzulegen (BVR 2019 S. 314 E. 7).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 10. März 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

VGE 24

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 136 II 1ATF 136 II 1DTF 136 II 1

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BVR 2010 481

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

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2C_293/2014

2C_49/2017

VGE 2018/294

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2015 105

BVR 2013 73

BVR 2019 314

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF