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Entscheid

100 2019 351

Klage vom 16. Januar 2020

12. August 2020Deutsch18 min

A.________ wurde von der Einwohnergemeinde Thun (nach­folgend: Gemeinde) seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde die Einstellung der Sozialhilfe­leistungen per 31. Mai 2019.

Source be.ch

100.2019.351U

KEP/ZUD/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. September 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Zürcher

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Thun

Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Thun vom 20. September 2019; shbv 11/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ wurde von der Einwohnergemeinde Thun (nach­folgend: Gemeinde) seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde die Einstellung der Sozialhilfe­leistungen per 31. Mai 2019.

B.

Diese Verfügung focht A.________ am 12. Juni 2019 beim Re­gierungsstatthalteramt Thun an. Mit Entscheid vom 20. September 2019 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid des Regierungstatthalters hat A.________ am 18. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben. Er beantragt sinngemäss, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Mai 2019 sei aufzuheben.

Der Regierungsstatthalter beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerde­antwort vom 30. Oktober 2019 hat sich die Gemeinde zur Sache geäussert, ohne dabei Anträge zu stellen. Am 12. November 2019 hat sie sich erneut ver­nehmen lassen und ausgeführt, sie unterstütze den Antrag des Regie­rungs­statthalters auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent­liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be­schwerde­führer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2

Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis ge­fasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu­sammen­hang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). – Der Beschwerdeführer stellt keinen klaren Antrag, ver­langt aber immerhin eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit. Unter Bei­zug der Begründung, in der er sich mit dem angefochtenen Entscheid aus­einandersetzt, wird klar, dass er sich gegen die Einstellung der Sozial­hilfe­leistungen per 31. Mai 2019 wehrt und sinngemäss die Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids anbegehrt. Dem Antragserfordernis ist Genüge ge­tan. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Im Streit liegen wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf unbe­schränkte Dauer. In solchen Fällen gilt als Streitwert der zwanzigfache Be­trag einer einjährigen Leistung (VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 1.3, 2011/146 vom 8.7.2011 E. 1.2, je mit Hinweis auf Art. 92 der Schwei­ze­rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozess­ordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert übersteigt damit Fr. 20ʹ000.-- (vgl. hierzu etwa die Auszahlung für Mai 2019, in Akten RSA 5A), weshalb die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Ver­fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundes­verfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. BVR 2001 S. 30 E. 3c) – An­spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen­würdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozial­hilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirt­schaft­liche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebens­unterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­kommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Er­werbs­einkommens oder eines anderen Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen ein­gestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt in diesem Fall keine Sanktion dar, sondern ist die Folge der fehlenden Bedürftigkeit (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).

2.2

Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richt­linien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3). Darüber hin­aus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozial­hilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.hand­buch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (vgl. BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hin­weisen).

2.3

Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und so­weit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise ange­rechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2014 S. 147 E. 4.1). Der Sozialhilfe gehen da­mit namentlich staatliche Drittleistungen wie Sozialversicherungs­ansprüche vor (BVR 2019 S. 383 E. 2.2, 2013 S. 45 E. 5.2 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinie A.4; Coullery/Meyer, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., N. 97; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [nachfolgend: Be­dürftig­keit], Diss. Basel 2014, S. 417).

2.4

Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosigkeit ver­bun­denen mutmasslichen Kosten zu ersetzen. Ihr kommt folglich schaden­ersatz­ähn­licher Charakter zu, wobei pauschalierte behinderungsbedingt an­fallende Mehrkosten entschädigt werden (BGer 8C_708/2018 vom 26.3.2019 E. 4.4). Nach der Praxis im Kanton Bern ist die Hilflosenent­schädigung, die an eine von der Sozialhilfe unterstützte Person ausgerichtet wird, im Budget als deren Einnahme zu berücksichtigen, wenn alle be­hinderungs­bedingten Kosten als Auslagen anerkannt werden (BVR 2019 S. 383 E. 4.3 f.). Ist die Person, die eine Hilflosenentschädigung bezieht, selber nicht unterstützungsbedürftig, wird aber von Familienangehörigen ge­pflegt, die ihrerseits wirtschaftliche Hilfe beziehen, ist die Hilflosen­entschädigung diesen als Einnahme anzurechnen (Handbuch BKSE, Stich­wort «Hilflosenentschädigung HE»). Dies gilt nur insoweit, als die Mittel nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet werden (Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 429; ders., Sozialhilferecht, 2020, N. 630; Dubacher/von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosen­ent­schädigung?, in ZeSo 2/2006 S. 16). Nach denselben Grundsätzen ist mit einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er­gänzungs­leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) (nachfolgend: EL-Krankheitskosten) zu verfahren: Er­bringt eine von der Sozialhilfe unterstützte Person Pflege- oder Betreuungs­leistungen zugunsten der Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL), steht ihr in diesem Umfang die Vergütung zu und ist ihr diese insoweit als Ein­nahme im Sozialhilfebudget anzurechnen (vgl. auch Handbuch BKSE, Stich­wort «Hilflosenentschädigung HE»).

Dispositiv

2.5 Der Beschwerdeführer bildet mit seiner Ehefrau und den gemein­samen, minderjährigen Kindern eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2; hinten E. 3.1). Mit dem Institut der Unterstützungs­einheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch um­gesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Ge­samt­budgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemeinschaft; vgl. Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 460; ders., Sozial­hilferecht, N. 677; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3).

2.6 Die Behörden stellen nach dem Untersuchungsgrundsatz den rechts­er­heblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und haben diesen richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Per­son verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre per­sön­lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver­hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Mitwirkungs­pflicht der betroffenen Person steht die Aufklärungspflicht der Behörden gegen­über. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mit­wirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Ver­letzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3). Weiter fliesst aus dem Gehörsanspruch unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Er­lass einer Verfügung oder eines Entscheids, welcher in ihre Rechts­stellung eingreift, zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Merkli /Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4).

3.

Strittig ist, ob die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Mai 2019 eingestellt worden ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich in diesem Zusammenhang uneins, wer die Mutter des Beschwerdeführers be­treut. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Pflege durch den Be­schwerde­führer und dessen Ehefrau erbracht wird. Dies sei naheliegend, weil die Mutter mit diesen im selben Haushalt lebe und die Ehefrau des Be­schwerde­führers in der Pflege tätig sei. Dass die Schwester des Be­schwerde­führers Pflegeleistungen erbringe, sei nicht belegt (angefochtener Ent­scheid E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Ehefrau und seine Schwester würden die Mutter seit ihrem Hirnschlag pflegen und sich die anfallenden Arbeiten aufteilen. Seine Schwester nutze ihre ganze Frei­zeit für die Betreuung und Pflege der Mutter (vgl. Beschwerde; act. 1C Bei­lage 1). – Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

3.1 Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit seiner Ehefrau und den ge­meinsamen, minderjährigen Kindern von der Gemeinde seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt (Aktennotizen vom 7.2.2018 und 9.11.2017, beide in Akten Gemeinde 7A [gelbe Mappe]; Akten Gemeinde 7B Reg. 1; Ab­klärungs­protokoll vom 13.12.2017 S. 3, in Akten Gemeinde 7C Reg. 1; «SH Grundlagenbudget 01.04.2019-31.08.2019», in Akten RSA 5A). Die Fa­milie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des Beschwerde­führers; am 2. August 2019 kam die Schwester des Beschwerdeführers hin­zu. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit einem Hirnschlag im Jahr 2008 pflege­bedürftig und wird zuhause betreut (Aktennotiz vom 7.2.2018, in Akten Ge­meinde 7A [gelbe Mappe]; act. 1C Beilage 1). Ihre monatlichen Ein­nahmen umfassen neben einer Rente der AHV und EL eine Hilflosen­entschädigung im Betrag von Fr. 1ʹ896.-- und EL-Krankheitskosten im Be­trag von Fr. 800.-- (Dokument «Budget», in Akten RSA 5A; angefochtener Ent­scheid E. 1.2).

3.2 Am 26. April 2019 schlossen die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung, gültig ab dem 1. Mai 2019. Die Ehefrau verpflichtete sich damit zur Erbringung gewisser Leistungen zugunsten der Mutter; als monatliche Entschädigung wurde ein Be­trag von Fr. 400.-- vereinbart (Betreuungs- und Pflegevereinbarung vom 26.4.2019, in Akten Gemeinde 7C [vor den Reg.]). Am 18. Mai 2019 än­derten die beiden ihre Vereinbarung dahin gehend, dass neu ein monatliches Ent­gelt im Betrag von Fr. 1'000.-- geschuldet ist (Betreuungs- und Pflege­verein­barung vom 18.5.2019, in Akten RSA 5A). Eine Zahlung in dieser Höhe von der Mutter an die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Ver­merk «Betreuungsentschädigung monatlich an Familie» ist für den 29. Mai 2019 belegt (Auszug BEKB vom 10.6.2019, in Akten RSA 5A). Eine weitere Be­treuungs- und Pflegevereinbarung wurde schliesslich am 13. Juli 2019 zwischen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ge­schlossen, gültig rückwirkend ab dem 1. Mai 2019. Für deren Leistungen zu­gunsten der Mutter sah sie eine monatliche Entschädigung von Fr. 800.-- vor (Be­treuungs- und Pflegevereinbarung vom 13.7.2019, in Akten RSA 5A). Be­reits am 29. Mai 2019 hatte die Mutter der Schwester des Beschwerde­führers Fr. 800.-- überwiesen, mit dem Vermerk «Betreuungsentschädigung mo­natlich an Familie» (Auszug BEKB vom 10.6.2019, in Akten RSA 5A).

3.3 Am 7. Februar 2018 hielt die Gemeinde in einer Aktennotiz fest, die Mutter des Beschwerdeführers werde von der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers gepflegt (Aktennotiz vom 7.2.2018, in Akten Ge­meinde 7A [gelbe Mappe]). Am 26. April 2019 fand zwischen dem Be­schwerde­führer und der Gemeinde ein Gespräch statt. Der Beschwerde­führer habe «Unterlagen betreffend [die] Unterstützungszahlung / Budget seiner Mutter» gebracht. «Es sei nun eine Beistandschaft errichtet worden und seine Frau würde nun eine Entschädigung für die Betreuung erhalten.» (Journal­eintrag vom 30.4.2019, in Akten RSA 5A). Am 9. Mai 2019 fand ein weiteres Gespräch statt. Die zuständige Mitarbeiterin der Gemeinde stellt dessen Inhalt wie folgt dar (vgl. Journaleintrag vom 9.5.2019, in Akten RSA 5A):

«Ich versuche Herr und Frau […] zu erklären, dass die Ausrichtung einer Hilf­losenentschädigung an die Mutter, welche bei ihnen wohnt, in ihrem Budget vollumfänglich eingerechnet werden muss. Ich zeige ihnen den Aus­zug aus den SKOS-Richtlinien und den Auszug aus dem BKSE. […] Ich erkläre ihm noch einmal, dass eben die gesetzliche Grundlage klar definiere, dass die gesamte Hilflosenentschädigung eingerechnet werden müsse, wenn nicht klar belegbare externe Dienstleistungen vor­zu­weisen seien. […]

Ich sage ihnen, dass ich ihnen nun eine Verfügung betreffend [die] Ein­stellung der Sozialhilfe per Ende Mai 2019 […] zukommen lassen würde […].»

Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde schliesslich die Einstellung der Sozial­hilfeleistungen per 31. Mai 2019, da sich bei vollumfänglicher Berück­sichtigung der Hilflosenentschädigung und der EL-Krankheitskosten als Ein­nahmen im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers ein Überschuss ergab (Ver­fügung vom 13.5.2019 sowie «SH Grundlagenbudget 01.04.2019-31.08.2019», beide in Akten RSA 5A).

4.

4.1 Der Regierungsstatthalter hat entschieden, die Mutter des Be­schwerde­führers schulde die ihr unter den Titeln Hilflosenentschädigung und EL-Krank­heitskosten ausgerichteten Leistungen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als (ausschliesslich) pflegende Familienangehörige. Diese Leistungen seien im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers vollumfäng­lich als Einnahmen zu berücksichtigen, was zu einem Überschuss führe; der Be­schwerdeführer sei nicht mehr bedürftig, weshalb die verfügte Leistungs­einstellung nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 f.).

4.2 Die Hilflosenentschädigung und die EL-Krankheitskosten der Mutter können dem Beschwerdeführer und seiner Unterstützungseinheit nur im Um­fang der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen als Einnahmen im Sozial­hilfe­budget angerechnet werden (vorne E. 2.4). Soweit eine Person ausser­halb der Unterstützungseinheit die Pflege übernimmt und dafür entschädigt wird, ist eine Anrechnung beim Beschwerdeführer nicht statthaft. Hier lagen von Beginn weg Hinweise vor, dass neben der Ehefrau des Beschwerde­führers auch dessen nicht unterstützte Schwester die Mutter pflegt (vorne E. 3.3). Beide haben zudem mit der Mutter Betreuungs- und Pflegeverein­barungen abgeschlossen; diejenige mit der Schwester datiert zwar vom Juli 2019, eine Zahlung ist aber bereits für Mai 2019 belegt (vorne E. 3.2). Allein aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der Mutter im selben Haushalt lebten und die Ehefrau in der Pflege tätig ist (vorne E. 3), darauf zu schliessen, die Pflege der Mutter werde allein durch die beiden erbracht, überzeugt nicht. Zwar mögen die verschiedenen (ge­schlossenen) Pflegevereinbarungen widersprüchlich sein und wenig zur Klärung der Verhältnisse beitragen. Weshalb sie ein Indiz dafür sein sollen, dass die Schwester des Beschwerdeführers keine Pflegeleistungen erbringt (an­gefochtener Entscheid E. 3.2), leuchtet jedoch nicht ein.

4.3 Dabei verfängt auch das Argument der Vorinstanz nicht, der Be­schwerde­führer habe die Pflegeleistungen seiner Schwester nicht belegt (an­gefochtener Entscheid E. 3.2): Zwar trifft ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts, die Behörde muss ihn im Rahmen der Auf­klärungspflicht aber auch darüber informieren, was er beizutragen und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung hat (vorne E. 2.6). Beim Gespräch am 9. Mai 2019 hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer offen­bar gesagt, dass «die gesamte Hilflosenentschädigung eingerechnet werden müsse, wenn nicht klar belegbare externe Dienstleistungen vorzu­weisen seien» und ihm sogleich die Verfügung betreffend Einstellung der Sozial­hilfe in Aussicht gestellt; diese folgte wenige Tage später (vorne E. 3.3). Weder hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer jedoch Gelegen­heit zur Stellungnahme eingeräumt, noch hat sie dargelegt, welche Belege und Informationen hinsichtlich Pflegeleistungen der Schwester des Be­schwerde­führers – auf die es Hinweise in den Akten gab – denn erforderlich ge­wesen wären oder solche eingefordert. Es ist fraglich, ob der Be­schwerde­führer klar und eindeutig wusste, was von ihm diesbezüglich ver­langt wurde bzw. wie er die Einstellung der Sozialhilfeleistungen (noch) hätte abwenden können (vgl. für eine ähnliche Beurteilung VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 4.2). Diese Versäumnisse der Gemeinde sind im vorinstanz­lichen Ver­fahren nicht korrigiert worden.

4.4 Die Vorinstanz und die Gemeinde haben den entscheidwesentlichen Sach­verhalt nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich erstellt und den Ge­hörs­anspruch des Beschwerdeführers verletzt. Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob und allenfalls in welchem Umfang die Schwester des Beschwerdeführers Pflegeleistungen zugunsten der Mutter er­bringt. Dies ist aber entscheidend für die Frage, ob die Hilflosen­entschädigung und die EL-Krankheitskosten der Mutter dem Beschwerde­führer und seiner Unterstützungseinheit vollumfänglich anzurechnen sind. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungs­gerichts, den rechtserheblichen Sach­verhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln (BVR 2016 S. 5 E. 4.2; VGE 2019/71 vom 23.7.2020 [zur Publ. bestimmt] E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Der angefochtene Ent­scheid hält der Rechtskontrolle nicht stand. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Ab­klärungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Ent­scheid erübrigt sich die Behandlung des Antrags auf Entzug der auf­schiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vorne Bst. C).

5.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu­sätz­lichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regie­rungs­statthalteramts Thun vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Ab­klärungen an die Einwohnergemeinde Thun zurückgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Thun

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 30

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2016 560

BVR 2011 391

BVR 1993 394

BVR 2019 383

VGE 2018/198

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

VGE 2011/406

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2001 30

BVR 2013 45

BVR 2011 368

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

BVR 2016 352

BVR 2019 383

BVR 2014 147

BVR 2019 383

BVR 2013 45

Art. 43bis AHVGart. 43bis LAVSart. 43bis LAVS

8C_708/2018

BVR 2019 383

BVR 2006 22

VGE 2013/374

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

BVR 2015 491

VGE 2015/79

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BGE 132 II 113ATF 132 II 113DTF 132 II 113

BVR 2009 415

BVR 2009 225

VGE 2018/337

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

BVR 2018 281

VGE 2019/432

BVR 2016 5

VGE 2019/71

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

BGE 144 V 280ATF 144 V 280DTF 144 V 280