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Entscheid

100 2019 354

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

21. Januar 2021Deutsch17 min

A.________ (Jg. 1974), ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 9. Februar 2013 in Ägypten die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. …; Jg. 1968). Am 15. Februar 2014 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die mehr­mals verlängert wurde, zuletzt bis 14. Februar 2017. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 informierte die Ehefrau die Einwohnergemeinde (EG) Biel über die Trennung der Eheleute. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verweigerte die EG Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte sie ihm eine Ausreisefrist.

Source be.ch

100.2019.354U

DAM/BTA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. Oktober 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Bader

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Biel

Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28,

Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 23. September 2019; 2018.POM.369)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.10.2020, Nr. 100.2019.354U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1974), ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 9. Februar 2013 in Ägypten die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. …; Jg. 1968). Am 15. Februar 2014 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die mehr­mals verlängert wurde, zuletzt bis 14. Februar 2017. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 informierte die Ehefrau die Einwohnergemeinde (EG) Biel über die Trennung der Eheleute. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verweigerte die EG Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte sie ihm eine Ausreisefrist.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Mai 2018 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), verbessert am 16. und 18. Mai 2018. Die POM wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2019 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 8. November 2019.

C.

Hiergegen hat A.________ am 21. Oktober 2019 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zu erteilen; von einer Ausschaffung während des Beschwerdeverfahrens sei mithin abzusehen. Schliesslich sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechts­pflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin zu gewähren.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 hat der Abteilungspräsident A.________ darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ge­setzes wegen aufschiebende Wirkung hat.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 19. November 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Biel beantragt mit Stellung­nahme vom 19. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, so­weit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich ebenfalls nicht geäussert.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu­treten (vgl. auch E. 1.2 hiernach).

1.2

Im vorliegenden Verfahren sind die Nichtverlängerung der Auf­ent­halts­bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz strittig. Der Beschwerdeführer verlangt, sein Antrag auf Be­willigungs­verlängerung sei «unter denselben Voraussetzungen zu prüfen, wie sie im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs geprüft werden würden» (Beschwerde S. 5; vgl. auch hinten E. 3.2). Auf welchen rechtlichen Grund­lagen der strittige Anspruch beruht, ist nicht eine Frage des Streit­gegen­stands (vgl. zum Begriff BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1), sondern der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG; vgl. für eine Konstellation im Ausländerrecht etwa BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 2). Anders als die Gemeinde anzunehmen scheint, ist auf die Be­schwerde daher in allen Teilen einzutreten.

1.3

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf Deutsch verfasst. Die Sprache der Instruktion und des Urteils ist daher deutsch, zumal in der vor­liegenden ausländerrechtlichen Angelegenheit kein Anknüpfungspunkt in einem Verwaltungskreis besteht (Art. 34 Abs. 2 VRPG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations­gesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren noch anzu­wendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend in­haltlich unverändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Be­schwerde­führers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird.

3.

Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schwei­ze­rinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auf­lösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn (alter­nativ) zwei Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 50 AIG): Die Ehegemeinschaft hat mindestens drei Jahre bestanden (Abs. 1 Bst. a; die Integrations­anforderungen richten sich nach dem bis Ende 2018 geltenden Recht) oder wichtige persönliche Gründe machen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich (sog. nachehelicher Härtefall; Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2).

3.2

Die POM hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die Voraus­setzungen von Art. 50 AIG für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft erfüllt sind. Sie hat dies verneint, weil sich das Ehepaar am 12. Dezember 2016 getrennt und die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe (E. 3). Zu­dem ist nach Ansicht der Vorinstanz ein nachehelicher Härtefall zu ver­neinen (E. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Ehefrau hätten die eheliche Wohngemeinschaft nur für eine kurze Zeit aufgehoben. Sie hätten der Ehe eine zweite Chance gegeben und wollten nun wieder zu­sammenleben. Mittlerweile lebe die Ehefrau jedoch im Kanton C.________. Er könne kein Gesuch um Kantonswechsel stellen, weil dafür ein gültiger Auf­enthalts­titel des bisherigen Wohnsitzkantons erforderlich sei. Die Migrations­behörde des Kantons C.________ habe ein entsprechendes Gesuch am Schalter münd­lich abgelehnt. Er habe sich aber bei der EG Biel abgemeldet und immer wieder Zeit bei seiner Ehefrau im Kanton C.________ verbracht, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht «offiziell» verlegen könne. Durch die Wiederauf­nahme der ehelichen Gemeinschaft seien die Voraussetzungen für einen Familien­nachzug erneut erfüllt, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung ver­längert werden müsse.

3.3

Eine (ausländerrechtlich relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, so­lange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehe­wille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohn­orte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien­ge­mein­schaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe können ins­be­sondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätig­keit [VZAE; SR 142.201]). Ein solcher Grund muss objektivier­bar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Er ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_827/2017 vom 17.4.2018 E. 3.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 2.2). Der Ehewille muss jedoch fortbestehen. Ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist jeweils auf­grund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist im Wesent­lichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohn­ge­mein­schaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Ehe­leute (bzw. binationale Paare) längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_836/2016 vom 24.11.2016 E. 4.2; VGE 2016/22 vom 21.6.2016 E. 2.3.4, je mit weiteren Hinweisen). Ein krisenbedingtes Getrenntleben darf nur kurz­fristig, wenige Monate dauern («vorübergehend»), ansonsten der Be­willigungsanspruch erlöscht (vgl. BGer 2C_95/2020 vom 24.4.2020 E. 4.1, 2C_646/2016 vom 27.9.2016 E. 6.1; VGE 2017/225 vom 2.8.2018 E. 3.4). Selbst bei fortbestehendem Ehewillen hat die Rechtsprechung das ge­trennte Wohnen («living apart together») als Grund verworfen, um ent­gegen der Re­gelung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht zusammenleben zu müssen (vgl. statt vieler BGer 2C_599/2018 vom 8.1.2019 E. 5.1; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 2.2; zum Ganzen Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Mi­grationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 49 AIG N. 2 und 4; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Aus­länder­recht­liches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 54 f.).

3.4

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass jedenfalls seine Ehefrau die Trennung verlangt hat und die eheliche Gemeinschaft in der Folge auf­gehoben wurde. Die Ehefrau unterzeichnete am 12. Dezember 2016 die Trennungs­vereinbarung (Akten Gemeinde pag. 224). Bereits zuvor musste die Kantonspolizei Bern wegen häuslicher Gewalt tätig werden (Akten Ge­meinde pag. 197 Zeilen 23 ff.). Am 13. April 2017 verfügte sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Fernhaltemassnahme; ihm wurde verboten, vom 12. bis zum 26. April 2017 die eheliche Wohnung zu betreten (Akten Ge­meinde pag. 188 f.). Am 1. Juni 2017 wurde der gemeinsame Haushalt auf­gehoben (Akten Gemeinde pag. 232 und 263). Die Ehefrau wohnt mittler­weile im Kan­ton C.________. Das Ehepaar lebt damit seit über drei Jahren nicht mehr zu­sammen, sondern verfügt über getrennte Wohnsitze in zwei ver­schiedenen Kantonen.

3.5

Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, seine Ehefrau und er seien wieder ein Paar. Gegen einen fortbestehenden Ehewillen spricht jedoch bereits die lange örtliche Trennung des Paars von über drei Jahren. Dieser Zeitraum ist deutlich zu lang, um noch von einer vorübergehenden Trennung sprechen zu können, die einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG abgeben könnte. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Beweis­mittel vor, um den Nachweis der Ehegemeinschaft zu erbringen (z.B. ge­meinsame Rechnungen, Stellungnahmen gemeinsamer Freunde oder Be­such einer Ehetherapie; vgl. dazu allgemein Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AIG N. 3; zur Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sach­verhalts Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Vielmehr begnügt er sich mit dem (unbelegten) pauschalen Hinweis, er habe immer wieder Zeit bei seiner Ehefrau im Kanton C.________ verbracht (Beschwerde S. 5). Bei getrennt wohnenden Ehepartnern genügen rein freundschaftliche Kontakte nicht für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft, selbst wenn solche zwei oder drei Mal die Woche stattfinden (vgl. BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.2.4 mit Hinweis). Wohl haben die Eheleute der Gemeinde am 4. und 16. Mai 2018 mitgeteilt, sie hätten sich versöhnt («on a trouvé le calme et l’amour»; Akten Gemeinde pag. 261 und 269). Aktuelle Belege für eine effektive und dauerhafte Versöhnung liegen allerdings nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass das Paar wieder eine eheliche Be­ziehung aufgenommen hat. So fällt auch auf, dass die angebliche Ver­söhnung stattgefunden hat, nachdem die Gemeinde die Aufenthalts­be­willigung des Beschwerdeführers am 20. April 2018 nicht mehr verlängert hat (vorne Bst. A). Noch am 9. Mai 2017 hatte die Ehefrau gegenüber der Ge­meinde erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr wiederholt mitgeteilt, sie nur zu ertragen, damit er seine Aufenthaltspapiere bekomme («pour avoir ces papiers de séjour»); anschliessend werde er sie mit Freude («avec plaisir») ver­lassen (Akten Gemeinde pag. 227; vgl. auch bereits die Aus­sagen gegen­über der Kantonspolizei vom 12.4.2017, Akten Gemeinde pag. 206 Zeilen 134 ff.).

3.6

Nicht überzeugend sind die weiteren Vorbringen, die für eine Aus­nahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens sprechen sollen. Die an­geb­lichen Bemühungen des Beschwerdeführers, zu seiner Ehefrau in den Kanton C.________ zu ziehen, sind nicht belegt. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons C.________ bestätigte am 14. Juni 2018, dass nie ein Ge­such um Kantonswechsel oder Familiennachzug eingereicht worden sei (Akten Gemeinde pag. 286). Dass ein Gesuch um Kantonswechsel mündlich am Schalter abgelehnt worden sei (Beschwerde S. 4), bleibt unbelegt und ist nicht plausibel; umso mehr wäre naheliegend gewesen, ein entsprechendes Be­gehren schriftlich einzureichen. Gegen die Darstellung des Beschwerde­führers spricht sodann die Auskunft der Wohngemeinde der Ehefrau vom 4. Juni 2018. Danach hat sich der Beschwerdeführer dort nicht angemeldet und wurde auch kein entsprechendes Verfahren (wie z.B. ein Verfahren zur Familien­zusammenführung) eröffnet (vgl. Gemeinde pag. 285). Hätten die Eheleute das Eheleben tatsächlich wieder aufnehmen wollen, hätten sie zu­dem die Möglichkeit gehabt, wie vormals im Kanton Bern zusammenzu­leben. Weshalb ihnen dies nicht möglich sein soll, erklärt der Beschwerde­führer mit keinem Wort. Nicht zu helfen vermag dem Beschwerdeführer schliess­lich sein Hinweis im vorinstanzlichen Verfahren, er habe mit seiner Ehe­frau einen gemeinsamen Sohn. Die Vorinstanz hat dazu – im Zu­sam­menhang mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) – erwogen, dieses Kindesverhältnis bestehe nicht (ange­fochtener Ent­scheid E. 4e). Darauf geht der Beschwerdeführer vor Ver­waltungs­gericht nicht ein.

3.7

Der Beschwerdeführer führt somit keine eheliche Beziehung mehr mit seiner Ehefrau. Er kann überdies keine wichtigen Gründe namhaft machen, um ausnahmsweise vom ausländerrechtlichen Erfordernis des Zusammen­wohnens absehen zu können. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung ist damit zu verneinen. Weiterungen zur Frage, ob die Vor­aus­setzungen von Art. 50 AIG für ein Fortbestehen des Anspruchs nach Auf­lösung der Ehe erfüllt wären, erübrigen sich. Der Beschwerdeführer bean­standet den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht nicht.

4.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zu­ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs­verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die POM hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (an­gefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert dies zu Recht nicht. Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und In­teressen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts voll­ständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration und die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).

5.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Mitte Dezember 2020. Sollte die Aus­reise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzu­setzen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerde­führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

Dispositiv

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein An­walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält­nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichts­los, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem­gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aus­sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

6.3 Bereits die Vorinstanz hat sich – wenn auch unter dem Aufenthalts­titel von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG – einlässlich mit der ehelichen Gemein­schaft des Beschwerdeführers und der angeblichen Versöhnung des Ehe­paars befasst. Dem wird in der Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht nichts Substanzielles entgegengesetzt; insbesondere unterlässt es der Be­schwerde­führer, Beweismittel einzureichen oder zumindest zu benennen, die auf einen fortbestehenden ehelichen Willen schliessen lassen könnten. In den übrigen Teilen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten. Die Be­schwerde muss daher als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzu­ziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechts­pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Dezember 2020.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Biel

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 21

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2017 514

BVR 2011 391

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

2C_69/2019

Art. 34 VRPGart. 34 LPJAart. 34 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 49 AIGart. 49 LEIart. 49 LStrI

2C_827/2017

VGE 2015/349

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

2C_836/2016

VGE 2016/22

2C_95/2020

2C_646/2016

VGE 2017/225

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

2C_599/2018

VGE 2015/349

Art. 49 AIGart. 49 LEIart. 49 LStrI

Art. 49 AIGart. 49 LEIart. 49 LStrI

Art. 49 AIGart. 49 LEIart. 49 LStrI

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

2C_375/2020

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2015 105

BVR 2013 73

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2019 128

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BVR 2014 437

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG