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Entscheid

100 2019 369

Baubewilligung/Baupolizei

22. April 2020Deutsch46 min

Das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) schrieb am 6. November 2018 den Dienst­leistungsauftrag «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» für die Jahre 2020-2028 im offenen Verfahren aus. Der Auftrag wurde auf fünf regionale Lose aufgeteilt. Für das Los 4 (Region Emmental-Ober­aargau) gingen vier Angebote ein, darunter diejenigen der Stiftung A.________ und der B.________ AG. Am 24. April 2019 erteilte das SOA der B.________ AG den Zuschlag.

Source be.ch

100.2019.369U

ARB/SBE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. März 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Streun

Stiftung A.________

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

B.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin 1

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner 2

betreffend Submission; Zuschlag als regionaler Partner im Asyl- und Flüchtlings­bereich; Los 4 Emmental-Oberaargau (Entscheid der Gesund­heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2019; 2019.GEF.741)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2020, Nr. 100.2019.369U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Das Sozialamt des Kantons Bern (SOA) schrieb am 6. November 2018 den Dienst­leistungsauftrag «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» für die Jahre 2020-2028 im offenen Verfahren aus. Der Auftrag wurde auf fünf regionale Lose aufgeteilt. Für das Los 4 (Region Emmental-Ober­aargau) gingen vier Angebote ein, darunter diejenigen der Stiftung A.________ und der B.________ AG. Am 24. April 2019 erteilte das SOA der B.________ AG den Zuschlag.

B.

Hiergegen gelangte die drittplatzierte Stiftung A.________ am 6. Mai 2019 an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]). Diese ge­währte der Stiftung A.________ teilweise Akteneinsicht. Mit Ent­scheid vom 16. Oktober 2019 wies die GEF die Beschwerde ab.

C.

Am 28. Oktober 2019 hat die Stiftung A.________ Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der GEF vom 16. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihr der Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag zu erteilen. (Sub-)Eventuell sei der an­gefochtene Entscheid aufzugeben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Gleichzeitig be­antragt sie, der Vergabebehörde sei der Vertragsschluss super­provisorisch zu verbieten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 hat der Abteilungspräsident dem Kanton Bern bzw. dem SOA superprovisorisch den Vertragsschluss unter­sagt.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2010 beantragt die B.________ AG, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, sofern und soweit auf sie einzutreten sei. Das Be­gehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der Vergabebehörde sei der Vertragsschluss zu gestatten. Der Kanton Bern schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 auf Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; das Gesuch um auf­schiebende Wirkung sei abzuweisen.

Am 27. November 2019 hat sich die Stiftung A.________ erneut zur Sache geäussert und ein neues Beweismittel eingereicht. Der Kanton Bern und die B.________ AG haben sich am 17. Dezember 2019 bzw. 30. De­zember 2019 dazu vernehmen lassen. Die B.________ AG stellt neu den Antrag, die Stiftung A.________ sei vom Vergabe­verfahren auszuschliessen. Letztere hat hierzu am 30. Januar Stellung ge­nommen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]).

1.2

Die Beschwerdeführerin war am Verfahren vor der GEF beteiligt, ohne mit ihren Anträgen durchzudringen, weshalb die Legitimations­voraus­setzungen von Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG gegeben sind. Um­stritten ist, ob sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde­führung im Sinn von Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG verfügt. Ein solches ver­mag im All­gemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Inter­esse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Das Verwaltungsgericht stellt insoweit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach den unterlegenen An­bietenden ein solch praktisches Interesse zukommt, wenn eine reelle Chance besteht, dass sie den Zuschlag erhalten oder eine Wieder­holung des Vergabeverfahrens erreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 ff., 141 II 307 E. 6.3; BVR 2019 S. 201 [VGE 2018/326 vom 18.12.2018] nicht publ. E. 1.2, 2015 S. 350 E. 4.1; Christoph Jäger, Öffentliches Be­schaffungs­recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff. Rz. 177 f.). – Das Angebot der Zuschlags­empfängerin wurde mit 771, das Angebot der Zweitplatzierten mit 759 und jenes der Beschwerdeführerin als dritt­platzierte mit 738 Punkten bewertet (vgl. Evaluationsbericht Ziff. 1, act. 4D). Die Beschwerdeführerin be­an­standet die Bewertung der Angebote sowohl was den Preis als auch die Qualität anbelangt; ihrer Auffassung nach wäre ihr Angebot besser zu be­werten als dasjenige der Beschwerdegegnerin 1. Sollte sie mit ihrer Argu­men­tation (auch nur teilweise) Erfolg haben, so hätte sie infolge des ge­ringen Punkteabstands eine realistische Chance, eine bessere Bewertung als die Beschwerdegegnerin 1 und die zweit­platzierte Anbieterin zu er­reichen und den Zuschlag zu erhalten. Sie ist somit zur Verwaltungs­gerichts­beschwerde befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Ver­einbarung vom 25. No­vem­ber 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]). Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB).

2.

2.1

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Asylgesetzrevision auf Bundes­ebene zum Anlass genommen, um den Asyl- und Flüchtlings­bereich im Kanton Bern neu zu strukturieren (vgl. zum Ganzen «Ge­samt­strategie für den Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Bern» vom 17.8.2015, einsehbar unter: <www.asyl.sites.be.ch>, Rubrik «Neu­strukturierung Asylbereich NA-BE»; RRB 907/2016 vom 17.8.2016). Ge­mäss der Detailkonzeption «Neustrukturierung Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Bern» (vgl. Vorakten GEF, act. 4N) ist die Sicherheitsdirektion (SID) ab Mitte 2020 nur noch für den Wegweisungsvollzug sowie die Asyl­not­hilfe zuständig, während für die Unterbringung und Betreuung von asyl­suchenden und vorläufig aufgenommenen Personen neu die GSI ver­antwortlich ist. Dabei fällt der GSI die strategische Leitung des gesamten Asyl- und Flüchtlingsbereichs sowie das Controlling zu. Die operative Wahr­nehmung der Aufgaben in den Bereichen Integration, Sozialhilfe und Unter­bringung soll fünf regionalen Partnern übertragen werden, denen auch die Ver­antwortung für die Erreichung der Integrationsziele und die kosten­günstige Erfüllung der übertragenen Aufgaben zukommt (vgl. zum Ganzen Detail­konzept S. 14 und 23 f.).

2.2

Um die fünf regionalen Partner zu bestimmen, die mit der ope­ra­tiven Verantwortung für den gesamten Integrationsprozess der zu­ge­wiesenen Personen in der Region betraut werden sollen, hat das SOA am 6. No­vember 2018 auf der Internetplattform SIMAP eine öffentliche Aus­schreibung publiziert. Gegenstand der Vergabe bilden die vier Leistungs­bereiche «Integrationsförderung», «Unterbringung», «Fallführung und Be­treu­ung» sowie «Sozialhilfe» (vgl. Ausschreibung Ziff. 2.6, Vorakten GEF, act. 4B, Beschwerdebeilage 8; Ausschreibungsunterlagen Ziff. 3.1, Vor­akten GEF, act. 4N, Register 2). Das SOA hat in der Ausschreibung die Zu­schlags­kriterien und ihre Gewichtung wie folgt bekanntgegeben: Preis (Ge­wichtung 35 % bzw. max. 350 Punkte), Arbeitsintegration (Gewichtung 30 % bzw. max. 300 Punkte), Regionale Vernetzung (Gewichtung 15 % bzw. max. 150 Punkte) Sprachförderung (Gewichtung 15 % bzw. max. 150 Punkte) und Erfahrung (Gewichtung 5 % bzw. max. 50 Punkte; vgl. Aus­schreibung Ziff. 2.10; Ausschreibungsunterlagen Ziff. 6.4.1). Für die Be­wertung der eingereichten Angebote sehen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes vor: Das preisgünstigste Angebot erhält beim Zuschlags­kriterium ZK01 «Preis» das Punktemaximum von 350 Punkten, während teurere Angebote nach einer linear abnehmenden Skala bewertet werden, wo­bei Angebote, deren Preis 75 % und mehr über dem günstigsten Preis liegen, null Punkte erhalten (sog. lineare Interpolation; vgl. Aus­schreibungs­unterlagen Ziff. 6.4.2). Die Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeits­integration», ZK03 «Regionale Vernetzung» und ZK04 «Sprachförderung» werden mit Noten von 0 bis 3 bewertet, wobei 3 die beste Note darstellt. Entsprechend der Benotung wird ein Anteil von 0 %, 33 %, 66 % oder 100 % des für das je­weilige Kriterium vorgesehenen Punktemaximums vergeben. Das Zu­schlags­kriterium ZK05 «Erfahrung» wird mit 0, 1 oder 2 benotet, wobei dies 0 %, 50 % oder 100 % der maximalen Punktezahl ent­spricht (vgl. Aus­schreibungs­unterlagen, Anhang 3, Formular Zuschlags­kriterien S. 5 f.).

2.3

Gestützt auf diese Vorgaben hat das SOA das Angebot der Be­schwerde­führerin mit insgesamt 738 Punkten bewertet. Für den offerierten Ge­samtpreis in der Höhe von Fr. 8'055'139.-- vergab es 241 Punkte, während es die Qualität des Angebots betreffend die Arbeitsintegration (ZK02) mit 198 Punkten (66 % des Punktemaximums), betreffend die Re­gio­nale Vernetzung (ZK03) mit der maximalen Punktzahl von 150 Punkten, die Sprachförderung (ZK04) mit 99 Punkten (66 % des Punkte­maximums) und die Erfahrung (ZK05) mit der vollen Punktzahl von 50 Punkten be­wertete. Die Beschwerdegegnerin 1 erzielte insgesamt 771 Punkte, wobei sie für den günstigsten Preis von Fr. 6'533'856.50 das Punktemaximum von 350 Punkten erhielt. Weiter wurden ihr bei den Zu­schlagskriterien ZK02, ZK03 und ZK04 je 66 % der erreichbaren Punkte, d.h. 198 Punkte im Be­reich Arbeitsintegration, 99 Punkte im Bereich Regionale Vernetzung sowie 99 Punkte im Bereich Sprachförderung zuge­sprochen; beim Zuschlags­kriterium ZK05 «Erfahrung» erhielt sie 50 % der möglichen Punkte, d.h. 25 Punkte (vgl. Evaluationsbericht S. 24 f.). Strittig ist, ob die Bewertung der An­gebote der Beschwerdeführerin und der Be­schwerdegegnerin 1 ver­gabe­rechtskonform erfolgt ist.

3.

3.1

Der Zuschlag ist dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wo­bei als solches dasjenige gilt, das die Zuschlagskriterien am besten er­füllt (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffent­liche Beschaffungswesen [ÖBV; BSG 731.21]; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. f IVöB). Als Zuschlagskriterien können neben dem Preis weitere Kri­t­erien berücksichtigt werden, insbesondere Qualität, Termine, Ökologie, Wirt­schaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, tech­nischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 ÖBV; vgl. auch BGE 143 II 553 E. 6.4). Die Zuschlagskriterien sind von der Vergabebehörde jeweils im Einzelfall auftragsspezifisch fest­zu­legen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 ÖBV). Auswahl und Gewichtung müssen sach­lich gerechtfertigt sein, d.h. sich an den Anforderungen des konkreten Auf­trags und dessen Bedeutung orientieren (vgl. Christoph Jäger, a.a.O., S. 807 ff. Rz. 136 ff.; Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissions­recht, AJP 2001, S. 1405 ff.). Um die notwendige Transparenz zu ge­währ­leisten, müssen die Zuschlagskriterien nach ihrer prozentualen Ge­wichtung oder zumindest in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt ge­geben werden (vgl. statt vieler BGE 143 II 553 E. 7.7, 130 I 241 E. 5.1 [Pra 94/2005 Nr. 59]; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffent­lichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 956, 972 f.). Für die unter den An­wendungsbereich des ÖBG fallenden Beschaffungen schreibt das kan­tonale Submissionsrecht vor, dass die Zuschlagskriterien in den Aus­schreibungs­unterlagen mit ihrer Gewichtung aufzuführen sind. Stellt der Preis ein Zuschlagskriterium dar, muss vorgängig auch die Regel bekannt ge­geben werden, wie der Preis bewertet wird (Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Der Ver­gabebehörde steht bei der Festlegung der Kriterien, deren Gewichtung und der Wahl von Bewertungsmethoden ein weites Ermessen zu, und das Ge­richt kann nur bei dessen Missbrauch oder Überschreitung eingreifen (vgl. Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 873 ff., 956; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008 [nachfolgend: Ziele und Instrumente], Rz. 143).

Dispositiv

3.2 Die publizierten Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung und allfälligen Bewertungsregeln) sind für die Vergabebehörde verbindlich. Sie hat die Angebote demnach ausschliesslich nach den vorab bekannt ge­ge­benen Kriterien zu beurteilen (BVR 2019 S. 201 E. 3.3; vgl. Galli/

Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 859 f.). Die Auswahl des wirtschaft­lichsten An­gebots anhand des in Form der Zuschlagskriterien festgelegten Be­urteilungs­massstabs erfordert einen wertenden Vergleich der einge­reichten An­gebote. Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der einzelnen An­gebote anhand der Zuschlagskriterien über einen Be­urteilungsspielraum, dessen Handhabung der Rechtskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unter­liegt, auch wenn diese regelmässig eine ge­wisse Zurückhaltung üben (BVR 2006 S. 500 [VGE 22523 vom 12.7.2006] nicht publ. E. 5.2 f., zuletzt VGE 2016/291 vom 3.4.2017 E. 6.1, 2016/142 vom 20.9.2016 E. 6.1; vgl. auch BGE 141 II 353 E. 3, 141 II 14 E. 8.3; BGer 2D_9/2019 vom 22.7.2019 E. 3.3). Die Angebotsbewertung muss in sachlich haltbarer und nach­vollziehbarer Weise erfolgen. Die Bewertungs­methode darf nicht zu Er­gebnissen führen, welche die bekannt gegebene Gewichtung der Zu­schlags­kriterien verwischt oder gar umkehrt (vgl. BVR 2006 S. 327 E. 4e; zuletzt VGE 2016/291 vom 3.4.2017 E. 6.1, Christoph Jäger, a.a.O., S. 807 ff. Rz. 141; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 914). Weiter ge­bietet der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 11 Abs. 1 Bst. a IVöB), dass die Vergabebehörde das Bewertungs- und Be­notungs­system auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben an­wendet (vgl. Art. 25 Abs. 1 ÖBV; Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirt­schafts­verwaltungsrecht, 2013, Rz. 740 ff.; Martin Beyeler, Ziele und In­stru­mente, Rz. 185 ff., 213 ff.; Matthias Hauser, a.a.O., S. 1410; Christoph Jäger, a.a.O., S. 807 ff. Rz. 77 f.).

4.

Strittig ist zunächst die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK01 «Preis».

4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die offerierten Preise seien nicht aussagekräftig, da sich die Angebote so stark voneinander unter­scheiden würden, dass sie nicht miteinander verglichen werden könnten. Der Grund dafür liege zum einen darin, dass die Vergabebehörde hinsicht­lich der Betreuungsleistungen in den Ausschreibungsunterlagen keine hin­reichenden Anforderungen definiert habe, die einen Mindeststandard bei der Qualität der Leistung zu garantieren vermöchten. Dies habe zur Folge, dass letztlich, auch was die Preise angehe, «Äpfel mit Birnen» verglichen würden, zumal rund zwei Drittel des Gesamtpreises auf die Betreuungs­kosten entfielen. Zum anderen sei es den Anbietenden überlassen worden, die Schwankungen in der Anzahl und Zusammensetzung der Asyl­suchenden miteinzubeziehen, was je nach Einschätzung (der Anbietenden) zu Verzerrungen beim Preis geführt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Einwände gegen die Bewertung der Angebote hätten von der Vorinstanz auch noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Zu­schlag geprüft werden müssen. Anders als diese erwogen habe (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 4.4), sei nicht auf Anhieb erkennbar gewesen, dass in den Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die den Betreuungs­kosten zugrunde liegenden Leistungen nur unzureichende Vorgaben zu deren Umfang und Qualität gemacht worden seien und dass damit die ent­scheidenden Grundlagen für die Preisbewertung gefehlt hätten. Ebenfalls sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sich ein Einbezug des Schwan­kungs­risikos in die Preiskalkulation als «objektiv unmöglich» er­weisen würde. Insofern habe sie ihr Beschwerderecht nicht verwirkt, indem sie ihre Rügen nicht bereits in einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vor­gebracht habe.

4.2 Die Ausschreibung ist mit Beschwerde selbständig anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG; Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB). Als integrierender Be­standteil der Ausschreibung gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Recht­sprechung auch die Unterlagen, die zusammen mit der Aus­schreibung abgegeben oder veröffentlicht werden. Allfällige Mängel der Aus­schreibungsunterlagen sind deshalb, wie bei einer Beschwerde gegen die Ausschreibung selbst, innert zehn Tagen seit Zustellung bzw. Publika­tion zu rügen (vgl. Art. 14 Abs. 1 ÖBG; Art. 15 Abs. 2 IVöB). Entsprechend können Anbietende, die eine Beschwerde gegen die Ausschreibung (in­klusive Ausschreibungsunterlagen) unterlassen, im Rahmen der An­fechtung des Zuschlags die in der Ausschreibung oder den Aus­schreibungs­unterlagen enthaltenen Vorgaben nicht mehr beanstanden (BGE 139 II 489 [BGer 2C_91/2013 vom 23.7.2013] nicht publ. E. 4.1, 129 I 313 E. 6.2; BGer 2C_563/2016 vom 30.12.2016 E. 1.3.2 a.E.; Christoph Jäger, a.a.O., S. 807 ff. Rz. 171 ff.). Dies gilt nur insoweit, als Un­regelmässigkeiten in Frage stehen, welche die Parteien tatsächlich fest­gestellt haben oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätten feststellen müssen (zum Ganzen BGE 130 I 241 E. 4.3 [Pra 94/2005 Nr. 59]; BGer 2C_409/2015 vom 28.9.2015 E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1258).

4.3 Ausschreibungsgegenstand bilden die vier Bereiche «Integrations­förderung», «Unterbringung», «Fallführung und Betreuung» sowie «Sozial­hilfe» von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen (vgl. Aus­schreibung Ziff. 2.6). Als Zuschlagskriterien wurden nebst dem An­gebots­preis die Kriterien «Arbeitsintegration», «Regionale Vernetzung», «Sprach­förderung» und «Erfahrung» (vgl. Ausschreibung Ziff. 2.10; vorne E. 2.2) definiert. Die Wahl der Zuschlagskriterien macht deutlich, dass diese in erster Linie die Integrationsförderung betreffen, während die anderen Leistungsbereiche, namentlich die Unterbringung und Fallführung, nicht oder höchstens indirekt bewertet werden. Diese offensichtliche Dis­kre­panz zwischen Beschaffungsgegenstand und Bewertungskriterien hätte An­lass gegeben zur Prüfung, ob die nicht vorgesehene Bewertung ge­wisser Leistungsbereiche durch qualitative Vorgaben in den Aus­schreibungs­unterlagen zumindest teilweise kompensiert wird. Bereits eine ober­flächliche Durchsicht der insoweit nicht sehr umfangreichen Aus­schreibungs­unterlagen (Ziff. 3.3 und 3.4 [12 Seiten]) lässt erkennen, dass diese weder Qualitätsstandards für die Unterbringung vorgeben noch An­forderungen an die Qualifikation des Betreuungspersonals enthalten. Dass sich solche auch nicht aus den Eignungskriterien und den technischen Spe­zifikationen (Ausschreibungsunterlagen, Anhang 2 [5 Seiten]) oder dem Leistungs­vertrag (vgl. Vorvertrag Ziff. 3.2 und 3.3 [7 Seiten], in act. 4N) er­geben, war ebenfalls unschwer festzustellen. Soweit die Beschwerde­führerin die Ausschreibung in diesem Zusammenhang als ungenügend be­urteilt, hätte sie dies innerhalb der für ihre Anfechtung geltenden Rechts­mittel­frist beanstanden können und müssen. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, wenn sie die entsprechende Rüge als ver­spätet er­achtet und sich mit der Frage, ob die Ausschreibung den An­forderungen eines Vergabeverfahrens an die Vergleichbarkeit der An­gebote gerecht wird, nicht mehr befasst hat.

4.4 Verspätet ist auch die Rüge, bei einer Vertragslaufzeit von acht Jahren sei die Zuweisung des Kostenrisikos infolge schwankender Zahl und Zusammensetzung der zu betreuenden Personen an die Anbietenden un­zulässig; es könne unmöglich abgeschätzt werden, wie sich diese Zahlen entwickelten. – Gemäss den Ausschreibungsunterlagen hatten die An­bietenden einen Gesamtpreis zu offerieren, der sich anhand von drei Preisen bestimmte: den Einheitskosten pro Betreuungstag und pro Person für die Integrationsförderung, den Pauschalen für die Fallführung und Be­treu­ung pro Tag und Person in der ersten Phase (Unterbringung Kollektiv­unterkunft) sowie den entsprechenden Pauschalen in der zweiten Phase (Unter­bringung in Wohnung). Zur Berechnung des Gesamtpreises war von einem von der Vergabebehörde festgelegten (exemplarischen) Mengen­gerüst an pro Jahr zu betreuenden Personen auszugehen (Aus­schreibungs­unterlagen Ziff. 6.4.2, vgl. auch Ziff. 3.4.4). Den Aus­schrei­bungs­unterlagen kann weiter entnommen werden, dass die Ab­geltung der re­gio­nalen Partner nach effektiven Personenbeständen erfolgt. Für die Leis­tun­gen im Bereich Integration erhalten die Partner eine Grund­pauschale pro Per­son (entsprechend 40% der durchschnittlichen Kosten) und eine zu­sätz­liche erfolgsorientierte Abgeltung je nach Zielerreichung. Im Be­reich Fall­führung und Betreuung wird eine Pauschale pro Person aus­be­zahlt (vgl. Vor­vertrag Ziff. 4.1 und 4.3, in act. 4N). Dabei ist vorgesehen, dass bei ver­änderter Anzahl oder Zusammensetzung der zu integrierenden Personen keine Anpassung des Abgeltungsmodus vorgenommen wird (Aus­schrei­bungs­unterlagen Ziff. 3.2.4.1). Mit der Fixierung der Höhe der aus­gerichteten Pauschalen hat das SOA somit dem regionalen Partner einen Teil des mit der schwankenden Anzahl und Zusammensetzung der zu be­treuenden Personen verbundenen Kostenrisikos überbunden (vgl. auch Aus­schreibungsunterlagen Ziff. 6.4.2 i.V.m. Anhang 4: Preisblatt, Rubrik «Be­merkungen» sowie Ausschreibungsunterlagen Ziff. 3.2.4.1 und 3.4.4). In­wiefern Bedeutung und Tragweite dieser Vorgaben nicht schon aus den Aus­schreibungsunterlagen hervorgehen, sondern sich erst im weiteren Ver­lauf bzw. nach der Durchführung des Verfahrens ergeben hätten, legt die Be­schwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere darf davon ausgegangen werden, dass sie als spezialisierte Anbieterin von Dienst­leistungen im Bereich des Asyl- und Flüchtlings­wesens die mit den hier in Frage stehenden Vorgaben verbundenen An­forderungen an die Preis­kalkulation hätte überblicken können. Die Vor­instanz ist daher auch in­so­weit zu Recht zum Schluss gelangt, ihr ent­sprechendes Vorbringen sei nicht mehr zu hören. Im Übrigen ist nicht er­sicht­lich, inwiefern es un­zu­lässig sein sollte, dass die Vergabebehörde einen Teil des Kostenrisikos auf die Anbietenden überwälzt. Die Vergabe­behörde ist bei der inhaltlichen Aus­gestaltung der Ausschreibung, sowohl was den Be­schaffungs­gegenstand betrifft als auch die Konditionen, zu welchen sie diesen beschaffen will, weitestgehend frei (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.1; BGer 2C_147/2017 vom 23.1.2018 E. 2.5.1 f.; Galli/Moser/Lang/

Steiner, a.a.O., Rz. 401). Schliesslich ist es – wie die Vor­instanz zu Recht fest­gehalten hat – in einem liberalisierten Beschaffungs­markt grundsätzlich Sache der Anbietenden, wie und mit welchem Risiko sie ihre Preise be­stimmen (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.1; vgl. auch Martin Beyeler, Der Gel­tungs­anspruch des Vergaberechts, 2002, Rz. 1733 ff. u. 2372). So wird auch als zulässig erachtet, dass Anbietende mit ein­kalkuliertem Risiko ein preis­lich (zu) niedriges Angebot einreichen (vgl. BGE 141 II 14 E. 10.3, 130 I 241 E. 7.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1115 ff.). Es liegt so­mit in der Natur der Sache, dass Anbietende, die den Preis vorsichtig kal­ku­lieren, Gefahr laufen, von risikofreudigeren, knapper kalkulierenden An­bietenden unterboten zu werden.

4.5 Soweit die Beschwerdeführerin aus der ihrer Ansicht nach mangel­haften Festlegung und Umschreibung der Zuschlagskriterien (bzw. des Be­schaffungs­gegenstands) sowie der angeblich unzulässigen (teilweisen) Über­bindung des Kostenrisikos auf die Anbietenden ableitet, die Vergabe­behörde sei gehalten gewesen, die Angebote zu bereinigen, um ihre objektive Vergleichbarkeit herzustellen (vgl. § 28 Abs. 3 der Mustervorlage für Vergaberichtlinien vom 2. Mai 2002 zur IVöB [VRöB]), hat die Vor­instanz hierauf folglich ebenfalls nicht eingehen müssen. Die von der Be­schwerde­führerin geforderte Bereinigung der Angebote würde hier vielmehr den Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung und der Angebote ver­letzen und wäre damit vergaberechtswidrig (vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Be­schaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004 [nach­folgend: Öffentliche Beschaffung], Rz. 298 ff. und 302 ff.).

5.

5.1 Strittig ist weiter die Bewertung des Angebots der Beschwerde­führerin beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration», bei dem eine Note zwischen 0 und 3 zu vergeben war. Die Vergabebehörde bewertete so­wohl das Angebot der Beschwerdeführerin als auch jenes der Be­schwerde­gegnerin 1 mit der Note 2, womit beide 66 % der bei diesem Kriterium festgelegten Maximalpunktzahl von 300 Punkten, d.h. 198 Punkte er­hielten. Die Benotung des Angebots der Beschwerdeführerin mit der Note 2 erfolgte im Einklang mit dem auf dieses Kriterium anwendbaren Be­wertungs­typus «B1» (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Anhang 3, Formular Zu­schlags­kriterien S. 5) und beruhte auf der Einschätzung der Vergabe­behörde, dass die Zielerreichung «grundsätzlich plausibel und nachvoll­zieh­bar» erscheine, jedoch «mit gewissen Fragezeichen behaftet» sei (vgl. Eva­luations­bericht Ziff. 8.3.4 auch zum Folgenden). Bemängelt wurde, dass im Angebot der Beschwerdeführerin insbesondere kaum aufgezeigt werde, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen (VA) und der anerkannten Flüchtlinge (FL) gefördert und wie dadurch ein «Em­power­ment» dieser Personen erreicht werde. Der Fokus der doku­mentierten Mass­nahmen liege ausserdem stark auf der Bildung und es werde wenig konkret aufgezeigt, wodurch eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeits­markt erreicht werde.

5.2 Die Anbietenden hatten beim Zuschlagskriterium ZK02 anhand eines Wirkungsmodells aufzuzeigen, mit welchen «Aktivitäten» sie «die Ziele der Berufsbildung und der Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Selb­ständigkeit der betreuten Personen gemäss den Ausschreibungs­unterlagen und der Integrationsagenda Schweiz (IAS)» erreichen wollten. Das Wirkungsmodell sollte Aufschluss geben über die geplanten Aktivitäten und ihren erwarteten Beitrag zur Zielerreichung, wobei «insbesondere die folgenden Punkte positiv» zu gewichten waren (vgl. Ausschreibungs­unterlagen, Anhang 3, Formular Zuschlagskriterien S. 3):

«- Dem Wirkungsmodell zugrundeliegende Annahmen und Schluss­folgerungen sind klar und nachvollziehbar dargelegt.

- Innovative Ideen und Ansätze: Da die gesetzten Ziele über die aktuell im Kanton Bern erreichten Werte hinausgehen, soll bewusst auch neuartigen Ansätzen eine Chance gegeben werden. Dabei sind die erwarteten kausalen Zusammenhänge zu beschreiben und allen­falls auch die Änderungen gegenüber aktuell im Kanton Bern oder andernorts bestehenden Aktivitäten explizit aufzuzeigen.

- Die Kosten und Finanzierung der Aktivitäten sind nachvollziehbar und konsistent mit den Angaben im Preisblatt sowie im Fi­nan­zierungs­konzept gemäss Eignungskriterium EK04.

- Ansätze, die zu Empowerment der VA und FL führen und deren Eigen­verantwortung fördern.

- Die Vorgaben respektive Stossrichtungen der Integrationsagenda Schweiz und der Detailkonzeption Neustrukturierung Asyl- und Flüchtlings­bereich im Kanton Bern werden klar umgesetzt.

- Es wird aufgezeigt, dass die Wirksamkeit der Aktivitäten und die Ziel­erreichung durch den regionalen Partner regelmässig überprüft und bei Bedarf entsprechende Massnahmen umgesetzt werden.»

5.3 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Bewertung des An­gebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeits­integration» mit der Note 2 bzw. 66 % der zu vergebenden Punkte habe dem vorgegebenen Bewertungssystem entsprochen. Was die im Eva­lua­tions­bericht erwähnte fehlende Förderung der Eigenverantwortung bzw. des «Empowerments» der zu betreuenden Personen anbelangt, lasse sich diese Kritik anhand der eingereichten Dokumentation, dem Evaluations­bericht und den Ausführungen der Parteien hinreichend nach­vollziehen. Eben­so treffe zu, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, welchen konkreten Beitrag die vorgesehenen Massnahmen zur Er­reichung der angestrebten Ziele leisteten. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass die Ver­gabebehörde die in der Vergangenheit gemachten (positiven) Er­fahrungen mit der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen habe.

5.4 Nach den Ausführungen der Vorinstanz zielt der von der Be­schwerde­führerin verfolgte Ansatz zum «Empowerment» in erster Linie dar­auf ab, den zu integrierenden Personen ihre vorhandenen Fähigkeiten und in­di­viduellen Ressourcen bewusst zu machen. Dabei beschränke sie sich aus Sicht der Vergabebehörde zu stark auf eine Bestandsaufnahme und zeige nur ungenügend auf, wie sie die festgestellten Handlungsspiel­räume er­weitern und die Eigenverantwortung konkret fördern wolle. Im Streit liege letzt­lich, von welchem Verständnis von «Empowerment» aus­zugehen sei, was den der Vergabebehörde zustehenden (fachlichen) Be­urteilungs­spielraum beschlage (vgl. vorne E. 3.2), in welchen einzugreifen sie nicht be­fugt sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.3.3). Die Be­schwerde­führerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen als rechts­fehlerhaft er­scheinen liesse. Sie macht zwar geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren Rügen und Ausführungen nur ungenügend auseinander­gesetzt, in dem sie diese auf ihr (angebliches) Verständnis von «Empowerment» reduziert habe (vgl. Beschwerde Rz. 80 ff.). Allerdings legt sie nicht dar, inwiefern die ent­sprechenden Feststellungen un­zutreffend wären. Auch der Vorwurf, sie zeige in ihrem Angebot zu wenig auf, in welcher Weise die vorgesehenen Mass­nahmen zur Zielerreichung beitragen würden (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 6.5.3.4), erweist sich als berechtigt: In Ziff. 2 ihres Angebots werden die zu erreichenden Ziel­vorgaben in den Bereichen Berufsbildung und Erwerbstätigkeit aufgeführt. Ziff. 5 enthält eine Vielzahl von geplanten In­te­grations­massnahmen für berufsbildungs- und arbeitsmarktfähige Per­sonen (Ziff. 5.3 und 5.4). Der letzte Schritt, der darin bestehen würde auf­zu­zeigen, welche Wirkungen sich bei den Zielpersonen einstellen und welche Folgen sich hieraus für die Integrationsziele ergeben, fehlt aber. So­weit die Beschwerdeführerin in Ziff. 9 ihres Angebots auf ihre in der Praxis ge­sammelten Erfahrungen zur Wirksamkeit der von ihr geplanten Mass­nahmen hinweist, wird auch hier nicht veranschaulicht, wie sie ihre Er­kennt­nisse auf die Zielvorgaben über­tragen will und welche Wirkungen dar­aus in Bezug auf deren Erreichen zu erwarten sind. Es ist nach dem Aus­ge­führten somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kritik der Ver­gabebehörde für berechtigt hielt, dass das Angebot der Be­schwerde­führerin hinsichtlich des zu erwartenden Bei­trags der Massnahmen an die Ziel­erreichung als lückenhaft erscheine. Ent­sprechend sind auch die all­fälligen in der Praxis gemachten positiven Er­fahrungen zu Recht un­berück­sichtigt geblieben. Soweit die Beschwerde­führerin rügt, die Beschreibung der Relation von Massnahmen und Ziel­erreichung sei sehr theoretisch und da­mit kaum aussagekräftig, ist sie dar­auf hinzuweisen, dass es im (weiten) Er­messen der Vergabebehörde liegt, eine solche Vorgabe festzulegen (vgl. vorne E. 3.1 f.). Da das Angebot der Beschwerdeführerin somit in zwei von sechs positiv zu bewertenden Be­reichen Lücken aufweist, hat es zu Recht nicht die volle Punktzahl erhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerde­führerin rechtsgenüglich auseinander­gesetzt und hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen sie die Be­wertung des Angebots der Beschwerde­führerin bestätigt hat. Eine Ver­letzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) liegt nicht vor. Eine solche ist auch nicht darin zu sehen, dass sich die Vorinstanz mit dem nicht entscheid­relevanten Vorbringen nicht weiter be­fasste, wonach die Ver­gabe­behörde angeblich verschiedene von der Be­schwerde­führerin ge­nannte Massnahmen ausser Acht gelassen habe. Die Be­schwerde er­weist sich somit in Bezug auf die Bewertung des Zu­schlags­kriteriums ZK02 «Arbeits­integration» als unbegründet.

6.

6.1 Beim Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» ist die Be­wertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 1 mit der Note 2 strittig. Ge­mäss den Ausschreibungsunterlagen hat der regionale Partner, was das Zu­schlagskriterium ZK03 betrifft, «eine gute Vernetzung in der Region sicher­zustellen» und «dadurch die folgenden drei Ziele zu erreichen»:

«- Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen,

- Freiwilligenarbeit,

- Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unter­bringung.»

Der Nachweis der Vernetzung und Zielerreichung war mittels schriftlicher Do­kumentation (auf maximal fünf A4-Seiten) zu erbringen. Dabei waren ins­besondere die folgenden Inhalte aufzuzeigen (vgl. Ausschreibungs­unterlagen, Anhang 3, Formular Zuschlagskriterien S. 4):

«- Geplante Massnahmen zur regionalen Vernetzung mit den ver­schiedenen Partnern, insbesondere mit den Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts und den Gemeinden

- Nachweise, dass bereits eine Vernetzung in der Region besteht.»

Die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 hatte anhand des Be­wertungs­typus «B2» gemäss nachfolgender Tabelle zu erfolgen (vgl. Aus­schreibungs­unterlagen, Anhang 3, Formular Zuschlagskriterien S. 6):

Bewer-tung

Beschreibung

Anteil Pkte.

0

Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es nicht plausibel und nachvollziehbar, dass eines der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht wird.

0 %

1

Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es plausibel und nachvollziehbar, dass eines der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht wird.

33 %

2

Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es plausibel und nachvollziehbar, dass zwei der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht werden.

66 %

3

Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es plausibel und nachvollziehbar, dass alle drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht werden.

100 %

6.2 Die Vergabebehörde bewertete das Angebot der Beschwerde­gegnerin 1 beim Zuschlagskriterium ZK03 mit der Note «2» und sprach ihr 66 % der möglichen Punkte zu. Sie begründete diese Bewertung im Eva­lua­tions­bericht wie folgt:

«Aktuell verfügt B.________ nur über wenige bestehende Kontakte zu Unter­nehmen und Behörden und es ist nicht vollständig nachvollziehbar, ob es gelingen wird, das Netzwerk zu Unternehmen im notwendigen Um­fang aufzubauen.

Insbesondere bei der Freiwilligenarbeit ist aus der Dokumentation nicht ersichtlich, dass heute schon ein Freiwilligennetzwerk bestehe und es ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie Freiwillige akquiriert werden sollen.»

Auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, Fragen zur Bewertung des An­gebots der Beschwerdegegnerin 1 beim Zuschlagskriteriums ZK03 zu be­antworten (vgl. Zwischenentscheid GEF vom 26.6.2019, in act. 4B), legte die Vergabebehörde mit Stellungnahme vom 12. Juli 2019 dar, sie erachte es «als plausibel und nachvollziehbar», dass von den vorgegebenen drei Zielen «zumindest die beiden Ziele "Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeits­plätzen in Unternehmen" und "Gutes Einvernehmen mit Behörden ins­besondere in Bezug auf Unterbringung" zu einem hohen Grad erreicht» würden (vgl. Stellungnahme SOA vom 12.7.2019, S. 2, Antwort zur Frage b, in act. 4B). Dazu, wie sich diese Bewertung zu den Ausführungen im Eva­luationsbericht verhalte, wonach die Beschwerdegegnerin 2 «nur über wenige bestehende Kontakte zu Unternehmen und Behörden [verfüge] und es nicht vollständig nachvollziehbar [sei], ob es gelingen [werde], das Netz­werk zu Unternehmen im notwendigen Umfang aufzubauen», führte die Ver­gabebehörde aus, zum Verständnis dieser Einschätzung seien «die voll­ständigen Ausführungen im Evaluationsbericht» heranzuziehen (vgl. Stellung­nahme SOA vom 12.7.2019, S. 5, Antwort zur Frage d, auch zum Folgenden). Daraus gehe hervor, dass «die geplanten Massnahmen und Nach­weise [lediglich] im Bereich der Freiwilligenarbeit als nicht plausibel und nachvollziehbar für einen hohen Grad der Zielerreichung» erachtet worden seien. In Bezug auf die beiden anderen Ziele hielt sie fest:

«- Mit den von der Beschwerdestelle [gemeint GEF] zitierten Aus­führungen sollte zusätzlich zum Ausdruck gebracht werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur wenige bestehende Behördenkontakte nach­gewiesen wurden und die Beschwerdegegnerin aktuell in der be­troffenen Region nicht oder kaum im Bereich der Arbeits­vermittlung tätig ist. Aufgrund der in der Antwort zu Frage c) auf­geführten, konkreten Massnahmen hält das Evaluationsteam es aber für plausibel und nachvollziehbar, dass das Ziel "Gutes Ein­ver­nehmen mit Behörden, insbesondere in Bezug auf die Unter­bringung" zu einem hohen Grad erreicht wird.

- Die in Bezug auf die Unternehmen zitierten Ausführungen geben in ver­kürzter Form die folgenden Überlegungen wieder: Es werden zwar 55 Unternehmen aus der Region inkl. Kontaktperson auf­gelistet. Da die Beschwerdegegnerin 1 derzeit über kein be­stehendes Mandat mit Aufgaben zur Arbeitsintegration verfügt, ist da­von auszugehen, dass es sich nicht um ein gefestigtes Netzwerk handelt und bis zur Mandatsübernahme grosse Anstrengungen unter­nommen werden müssen, um aus diesem Netzwerk Aus­bildungs- und Arbeitsplätze zu akquirieren. Aufgrund der zu Frage c) aufgeführten konkreten Massnahmen zur regionalen Vernetzung und den Nachweisen zur bestehenden Vernetzung erachtet es das Eva­luationsteam insgesamt aber als plausibel, dass das Ziel "Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen" zu einem hohen Grad erreicht wird.»

6.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, aus dem Evaluationsbericht gehe nicht hervor, weshalb die Vergabebehörde für plausibel gehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 zwei der drei definierten Ziele zu einem hohen Grad erreichen werde. Diese Bewertung lasse sich jedoch anhand der Stellungnahme der Vergabebehörde vom 12. Juli 2019 nachvollziehen. Ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stünden die Aus­führungen in der nachträglichen Stellungnahme nicht im Widerspruch zum Eva­luationsbericht, da letzterer nur die Kritikpunkte aufliste und sich gerade nicht (positiv) dazu äussere, bei welchen Zielen die Vergabebehörde den Nach­weis, dass sie erreicht würden, als erbracht erachtet habe (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 6.6.3.5). Weiter hat die Vorinstanz die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 1 unter Beachtung des der Ver­gabe­behörde zustehenden Beurteilungsspielraums für zulässig erklärt. Zwar werde eine aktuelle Vernetzung mit Behörden im Angebot der Be­schwerde­gegnerin nur in geringem Umfang aufgezeigt, jedoch enthalte es gerade zu diesem Punkt weitergehende konzeptionelle Überlegungen, wie diese aufgebaut bzw. erweitert werden sollten. Wenn die Vergabebehörde auch die geplanten Massnahmen berücksichtigt habe, entspreche dies den Vor­gaben an den zu erbringenden Nachweis. Anders als die Beschwerde­führerin meine, vermöchten solche Massnahmen eine fehlende bestehende Ver­netzung zu kompensieren bzw. müssten die beiden in Anhang 3 der Aus­schreibungsunterlagen genannten Nachweise (vgl. vorne E. 6.1) zur Dar­legung der Zielerreichung beim Zuschlagskriterium ZK03 nicht kumu­lativ erbracht werden. Gleiches gelte in Bezug auf das Erreichen des Ziels der Vernetzung mit Unternehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6.3.6). – Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 1 beim Zuschlags­kriterium ZK03 (bzw. bei deren Überprüfung) den Grundsatz der Transparenz verletzt zu haben. Zwischen der Begründung im Evaluations­bericht und der späteren Stellung­nahme der Vergabebehörde bestünden grobe Widersprüche, die die Vorinstanz nicht auszuräumen vermöge, in­dem sie ihrerseits eine eigene Begründung liefere. Die Auffassung, dass die regionale Vernetzung auch nur anhand der dargestellten Massnahmen beurteilt werden könne, sei nicht haltbar, zumal in den Ausschreibungs­unterlagen explizit «Nach­weise, dass bereits eine Vernetzung bestehe», verlangt würden. Im Übrigen stehe es der Vorinstanz ohnehin nicht zu, (an­stelle der Ver­gabe­behörde) eine eigene Bewertung der Angebote vorzu­nehmen, sondern ob­liege ihr einzig, die Rechtmässigkeit des Zuschlags zu überprüfen. Die Be­wertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 1 sei daher nach Mass­gabe der Einschätzungen der Vergabebehörde im Evaluations­bericht vor­zu­nehmen, womit die Beschwerdegegnerin 1 höchstens mit der Note 1 (33 % der maximalen Punkte) hätte bewertet werden dürfen (vgl. Be­schwerde Rz. 103 ff.).

6.4 Der Grundsatz der Transparenz gilt als allgemeines Prinzip des Sub­missionsrechts und wird aus Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) sowie Art. 11 Bst. b IVöB abgeleitet (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.7; BVR 2019 S. 201 E. 3.1). Er soll dazu beitragen, einen wirksamen Wett­bewerb unter den Anbietenden zu gewährleisten und damit einen wirt­schaft­lichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu ermöglichen (vgl. Art. 11 Bst. b IVöB; vgl. auch Art. 7 ÖBG). Weiter hat er zum Ziel, ein faires Ver­gabe­verfahren sicherzustellen und so der Gefahr von Manipulationen und der Begünstigung bestimmter Anbietender durch die Vergabebehörde ent­gegen­zuwirken (vgl. BVR 2019 S. 201 E. 3.1, 2015 S. 564 E. 4.1, 2006 S. 500 E. 4.2; BGE 125 II 86 E. 7c; Christoph Jäger, a.a.O., S. 807 ff. Rz. 113 ff.). Was die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots be­trifft (vgl. vorne E. 3.1 f.), erfordert das Transparenzgebot, dass die durch die Vergabebehörde vorgenommene Bewertung der Angebote nach Mass­gabe der Zuschlagskriterien sowohl für die Anbietenden als auch für die Rechts­mittelinstanz in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachvoll­zieh­bar ist. Zum Transparenzgebot gehört die Verpflichtung der Vergabe­behörde, all ihre Entscheidungen zu begründen und die Begründung aus­schliess­lich auf objektive, also nachvollziehbare und nachprüfbare Kriterien ab­zustützen (vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Rz. 242 ff.). Die Recht­mässigkeit der Offertevaluation erfordert, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, die sie zu ihrem Entscheid geführt haben, im Eva­lua­tions­bericht dokumentiert und dass diese im Licht der massgeb­lichen Zu­schlags­kriterien und der für jedes Kriterium massgeblichen Ge­wichtung logisch in den konkreten Zuschlagsentscheid münden und die gewählten Be­gründungen ihrerseits als vertretbar erscheinen (Galli/Moser/Lang/

Steiner, a.a.O., Rz. 407, 865, 979 ff.; Martin Beyeler, Ziele und Instru­mente, Rz. 30, 38, 59, 64). Die gerichtliche Überprüfung des Zuschlags­entscheids setzt voraus, dass die Vergabebehörde die Kriterien der Punkte­verteilung im Einzelnen erläutert und auch die Wertungsentscheide offen­legt, die zur konkreten Benotung geführt haben. Nur so kann beurteilt werden, ob eine rechtsgleiche und sachgemässe Be­wertung der Angebote im Rahmen des der Vergabebehörde zustehenden Beurteilungsspielraums er­folgt ist (vgl. vorne E. 3.2).

6.5 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, wird im Evaluations­bericht die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 mit der Note 2 nicht schlüssig begründet. Das massgebliche Bewertungsraster sieht die Note 2 vor, wenn «plausibel und nachvollziehbar» ist, dass zwei der drei Ziele «zu einem hohen Grad» erreicht werden. Unstrittig ist, dass die Vergabe­behörde die Plausibilität der Zielerreichung in Bezug auf die Freiwilligen­arbeit als nicht gegeben erachtete. Zur Vernetzung mit Behörden und Unter­nehmen hält der Evaluationsbericht fest, dass die Beschwerde­gegnerin 1 nur über «wenig bestehende Kontakte zu Unternehmen und Be­hörden» verfüge und «nicht vollständig nachvollziehbar» sei, ob es ge­lingen werde, «das Netzwerk zu Unternehmen im notwendigen Umfang auf­zubauen». Die Vergabebehörde hielt es demnach (zumindest) in Bezug auf die Vernetzung mit Unternehmen für zweifelhaft, dass die Beschwerde­gegnerin 1 diese im erforderlichen Umfang würde sicherstellen können, wo­mit auch die Erreichung des Ziels der «Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeits­plätzen in Unternehmen» als fraglich anzusehen war. Konnte folg­lich nicht geschlossen werden, dass dieses Ziel zu einem hohen Grad er­reicht werde, hätte dies konsequenterweise entsprechend dem für das Zu­schlags­kriterium ZK03 massgeblichen Bewertungstypus «B2» zu einem (zu­sätzlichen) Punkteabzug führen müssen. Denn anders als bei den Zu­schlags­kriterien ZK02 und ZK04 war beim ZK03 die Note nicht nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung festzulegen, sondern war die Plausibilität der Zielerreichung (zu einem hohen Grad) für jedes der drei Ziele entweder zu bejahen oder zu verneinen. Daraus, dass die Vergabe­behörde die Plausibilität der Zielerreichung nicht (vorbehaltlos) bejahte bzw. sich veranlasst sah, die mangelnde Vernetzung mit Unternehmen im Eva­luationsbericht als Negativpunkt zu erwähnen, muss auf das Vorliegen ernst­hafter Zweifel geschlossen werden. In der Bewertungstabelle werden die wesentlichen Gründe für den Punkteabzug genannt, sofern ein Angebot bei einem Zuschlagskriterium nicht mit der vollen Punktzahl bewertet wurde. Dementsprechend leuchtet nicht ein, weshalb die Vergabebehörde hin­sichtlich der Vernetzung mit Unternehmen einen Kritikpunkt aufführte, wenn damit kein Punkteabzug hätte einhergehen sollen. Dies umso weniger, als bei allen anderen Anbietenden, die beim Zuschlagskriterium ZK03 die Note 2 erhielten, im Evaluationsbericht jeweils nur ein Kritikpunkt ge­nannt wird (vgl. Evaluationsbericht S. 19, 21, 23 f., 26 und 28).

6.6 Die in Bezug auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 be­stehenden Ungereimtheiten hat die Vergabebehörde mit ihrer Stellung­nahme vom 12. Juli 2019 nicht ausgeräumt. Wenn sie darin ausführt, sie er­achte es als plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 1 die beiden Ziele der Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen so­wie des guten Einvernehmens mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unter­bringung zu einem hohen Grad erreiche, steht dies im Widerspruch zum Evaluationsbericht; dort machte sie nämlich die Aussage, dass «nicht voll­ständig nachvollziehbar» sei, ob es gelingen werde, «das Netzwerk zu Unter­nehmen im notwendigen Umfang aufzubauen». Mit dieser früheren Ein­schätzung ebenfalls nicht in Einklang bringen lassen sich die Aus­führungen der Vergabebehörde, wonach seitens der Beschwerde­gegnerin 1 grosse Anstrengungen erforderlich seien, um aus dem be­stehenden (ungefestigten) Netzwerk zu Unternehmen Ausbildungs- und Arbeits­plätze zu akquirieren. Dennoch erscheine es mit Blick auf die im An­gebot aufgeführten konkreten Massnahmen jedoch «insgesamt plausibel», dass sie dieses Ziel zu einem hohen Grad erreichen werde (vgl. auch E. 6.5 hiervor). Was die Vergabebehörde zu diesem Umschwenken be­wogen hat, legt sie in ihrer Stellungnahme nicht dar. Sie beschränkt sich im Wesent­lichen darauf, eine mit der Benotung in Einklang stehende Be­gründung nachzuliefern, ohne indes auf die Diskrepanz zur früheren Be­urteilung gemäss Evaluationsbericht einzugehen. Ihr Vorbringen, dass die Aus­schreibungsunterlagen keine qualifizierte Plausibilität verlangten, mag zu­treffen, verfängt aber deshalb nicht, weil sie mit ihrer ursprünglichen Ein­schätzung, dass «nicht gänzlich nachvollziehbar» sei, ob eine aus­reichende Vernetzung mit Unternehmen erreicht werde, die (einfache) Plau­sibilität gerade verneinte.

6.7 Nach dem Gesagten ist die Benotung des Angebots der Be­schwerde­gegnerin 1 beim ZK03 durch die Vergabebehörde für Aussen­stehende und insbesondere für das Gericht nicht nachvollziehbar. Weder dem Evaluationsbericht noch den übrigen Verfahrensakten lassen sich die Gründe für die Bewertung der Beschwerdegegnerin 1 mit der Note 2 ent­nehmen. Auch die nachträglichen Vorbringen der Vergabebehörde im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vermögen nicht zu er­klären, weshalb von der im Evaluationsbericht getroffenen Einschätzung hin­sichtlich der Vernetzung mit Unternehmen abzuweichen wäre. Damit kann offenbleiben, ob bzw. unter welchen Umständen ein solches Vor­gehen zulässig gewesen wäre. Für die Bewertung der Beschwerde­gegnerin 1 beim Zuschlagskriterium ZK03 ist somit die im Evaluations­bericht enthaltene Begründung als massgeblich zu erachten, an der die Ver­gabebehörde ausdrücklich festgehalten hat. Diese enthält eine zwar implizite, aber doch nicht minder klare Aussage betreffend die mangelnde Plau­sibilität der Zielerreichung, auf welche die Vergabebehörde zu be­haften ist.

6.8

Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Bewertung des Zu­schlags­kriteriums ZK03 bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht nach dem vor­gegebenen Bewertungsschema vorgenommen worden sei, erweist sich da­her als begründet. Allein damit vermag sie indes in der Sache (noch) nicht durch­zudringen. Als drittplatzierte Anbieterin profitiert die Be­schwerde­führerin von einer schlechteren Bewertung der erstplatzierten Anbieterin nicht unmittelbar. Wird das Angebot der Beschwerdegegnerin 1 beim Zu­schlags­kriterium ZK03 gemäss dem Bewertungsschema «B2» mit der Note 1 bewertet (vgl. vorne E. 6.1), erhielte es (bei einer Gewichtung von 15 %) neu 49,5 statt 99 Punkte (entsprechend 33 % der Maximal­punktezahl) und würde damit ein Punktetotal von 721,5 Punkten erzielen. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin (mit 738 Punkten) in der Rangfolge zwar vor die Beschwerdegegnerin 1, aber immer noch hinter die (bisher) Zweit­platzierte (mit 759 Punkten) zu liegen käme (vgl. vorne E. 1.2 und 2.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Zweitplatzierte er­wäge, ihr Angebot zurückzuziehen, hat diese soweit aktenkundig als falsch zu­rückgewiesen (vgl. Eingabe GEF vom 17.12.2019 mit E-Mail des Ge­schäfts­leiters der SRK vom 28.11.2019, act. 8 u. 8a). Zudem unterliegt das An­gebot der Zweitplatzierten soweit ersichtlich keiner Befristung (vgl. act. 4I), so dass nach wie vor von dessen Gültigkeit auszugehen ist. Mass­gebend ist deshalb, ob auch die weiteren Rügen, mit denen die Be­schwerde­führerin auf eine bessere Bewertung ihres Angebots abzielt, be­gründet sind.

7.

7.1 Beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» waren Ak­ti­vi­täten gefragt, «mit denen die Ziele der Sprachförderung gemäss den Aus­schreibungs­unterlagen und der Integrationsagenda erreicht» werden. Die An­bietenden hatten hierüber einen schriftlichen Nachweis (umfassend maximal fünf A4-Seiten) «im Sinn eines Wirkungsmodells» einzureichen, in dem «die geplanten Aktivitäten und ihr erwarteter Beitrag zur Ziel­erreichung» darzustellen waren. Er sollte die Bewertung ermöglichen, «ob mit den vorgesehenen Aktivitäten die gesetzten Ziele erreicht» werden können. Dabei waren «insbesondere die folgenden Punkte positiv» zu ge­wichten:

«- Dem Wirkungsmodell zugrundeliegende Annahmen und Schluss­folgerungen sind klar und nachvollziehbar dargelegt.

- Die Kosten und Finanzierung der Aktivitäten sind nachvollziehbar und konsistent mit den Angaben im Preisblatt sowie im Fi­nan­zierungs­konzept gemäss Eignungskriterium EK04.

- Die vorgesehenen Aktivitäten sollen die individuellen Lern­voraus­setzungen berücksichtigen.

- Die vorgesehenen Aktivitäten stellen ein variationsreiches didak­tisches Setting sicher.

- Die Massnahmen differenzieren bedürfnisorientiert nach den Ziel­gruppen (Asylsuchende, VA, FL, und Kinder im Vorschulalter) […]»

Wie beim Zuschlagskriterium ZK02 erfolgte die Bewertung nach dem Be­wertungs­typus «B1» (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Anhang 3, Formular Zu­schlagskriterien S. 5).

7.2 Die Vergabebehörde benotete das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK04 mit der Note 2, da sie die Zielerreichung für «grund­sätzlich plausibel und nachvollziehbar» erachtete. Sie vergab nicht die Höchstnote 3, weil «ein grosser Teil der Dokumentation nicht spezifisch auf die geplante Sprachförderung eingehe, sondern andere Kompetenz­förderung und allgemeine Integrationsmassnahmen behandle». Auch sei «kaum ersichtlich, wie die individuellen Lernvoraussetzungen bei der Sprach­förderung berücksichtigt» würden und «wie diese in ein variations­reiches didaktisches Setting» mündeten (vgl. Evaluationsbericht S. 26). Die Vor­instanz hat diese Bewertung als rechtmässig erachtet. Die Rüge einer rechts­ungleichen Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin im Los 4 im Vergleich zu jenem der Zuschlagsempfängerin im Los 1 hat sie als un­begründet verworfen, da unter den Anbietenden verschiedener Lose kein direkter Wettbewerb bestehe. Was den Inhalt des Angebots der Be­schwerde­führerin betrifft, habe die Vergabebehörde zu Recht beanstandet, dass darin die Sprachförderungsmassnahmen (anders als in den Aus­schrei­bungs­unterlagen gefordert) nur am Rand behandelt würden. Es sei der Beschwerdeführerin anzulasten, wenn sie den Anforderungen beim Zu­schlags­kriterium ZK04 ein anderes Verständnis zugrunde lege, als ihnen nach Treu und Glauben beizumessen sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass sie bei diesem Kriterium strenger bewertet worden sei als die Be­schwerde­gegnerin 1. Unbegründet sei auch die Rüge, wonach bei der Be­wertung Inhalte des

Arbeitsintegrationskonzepts (namentlich etwa die Mass­nahme «HandsOn») hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 6.7.3.1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt da­gegen vor, die Vorinstanz habe eine Verletzung des Gleichbehandlungs­grundsatzes zu Unrecht verneint. Weiter enthalte ihr Angebot im Vergleich zu jenem der Zuschlagsempfängerin im Los 1, an dem sie als Sub­akkordantin beteiligt sei – über die in den wesentlichen Elementen gleichen In­halte hinaus – zusätzliche positiv zu wertende Elemente. Solche ergäben sich insbesondere aus den zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Ver­weisen auf andere Teile ihres Angebots. Dass diese unbeachtet geblieben seien, sei überspitzt formalistisch, zumal von den Anbietenden aufzuzeigen ge­wesen sei, wie die Sprache im Rahmen der allgemeinen Integrations­massnahmen gefördert werde.

7.3 Inwiefern das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 11 Abs. 1 Bst. a IVöB) dadurch verletzt worden sein soll, dass die Vergabe­behörde das Sprachförderungskonzept der Beschwerdeführerin im Los 4 schlechter bewertete als jenes der Zuschlagsempfängerin im Los 1, ist nicht ersichtlich. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach bei einer je einzeln und eigen­ständig erfolgten Vergabe mehrerer gemeinsam ausgeschriebener Einzel­lose kein Anspruch der Anbieterinnen und Anbieter auf Gleichbehandlung über die Lose hinweg besteht (vgl. Christoph Jäger, a.a.O., S. 807 ff. Rz. 80). Selbst wenn daraus, dass in allen Losen derselbe Bewertungs­massstab gegolten hat, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ab­geleitet werden könnte, ist weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dar­getan, dass ihr Sprachförderungskonzept und jenes der Zuschlags­empfängerin im Los 1 gleichwertig sind. Die Benotung des Angebots der Be­schwerdeführerin in Bezug auf das Zuschlagskriterium ZK04 ist auch sonst nicht zu beanstanden: Die Ausführungen zur Sprachförderung um­fassen gerade einmal zwei halbe von insgesamt fünf A4-Seiten (vgl. Ziff. 5 «Alpha 1&2, Nachalphabetisierung», «Deutsch & Grundkompetenzen 1» und «Frühförderung & Betreuung» sowie Ziff. 5.2 und 5.3 [S. 4 und 5 des An­gebots]), womit die Beschwerdeführerin den (klaren) Vorgaben der Aus­schreibung – wonach explizit (nur) auf die Sprachförderung einzugehen war – nicht nachgekommen ist. Entsprechend knapp ist der relevante In­halt: So wird zwar ein individueller Bildungsplan erwähnt, aber nicht weiter aus­geführt, inwiefern damit den verschiedenen Zielgruppen und in­di­viduellen Lernvoraussetzungen Rechnung getragen wird. Ebenfalls nicht näher aufgezeigt wird, welche Lernformen wie eingesetzt werden sollen. Was schliesslich den Vorwurf betrifft, die Vergabebehörde habe andere Teile der Offerte beim Zuschlagskriterium ZK04 nicht mitbewertet, findet sich im Sprachförderungskonzept ein einziger (sprach-)relevanter Verweis und zwar auf die Sprachförderungsangebote der Phase «Grund­bildung 2» im Arbeitsintegrationskonzept (vgl. Ziff. 4 [S. 2]). Dort wird indes der Inhalt der «Grundbildung 2» – soweit hier von Interesse – nur ganz all­gemein mit «Sprach­kompetenzen verbessern» umschrieben. Die von der Be­schwerde­führerin in ihrer Beschwerde namentlich erwähnte Massnahme «HandsOn» geht auf die Sprachförderung gar nicht ein (vgl. Arbeits­integrationskonzept Ziff. 5.3 [S. 5]). Damit ist nicht ersichtlich, welche In­halte die Vergabe­behörde hätte berücksichtigen müssen. Nach dem Ge­sagten erscheint die Be­wertung der Beschwerdeführerin beim Zuschlags­kriterium ZK04 eher wohl­wollend und ist somit rechtmässig erfolgt.

8.

8.1 Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Rügen, mit denen die Be­schwerdeführerin auf eine bessere Bewertung ihres Angebots abzielt, als unbegründet (vgl. vorne E. 5.4 u. 7.3). Eine schlechtere Bewertung der erst­platzierten Anbieterin würde sich daher nicht zugunsten der Be­schwerde­führerin auswirken, sondern zur Erteilung des Zuschlags an die Zweit­platzierte führen (vgl. vorne E. 6.8). Die Aufhebung der Zuschlags­verfügung bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz oder die Vergabebehörde hätte damit nicht zur Folge, dass der Zu­schlag der Beschwerdeführerin zu erteilen wäre, weshalb sie mit ihren An­trägen (vgl. vorne Bst. C) nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist dem­nach abzuweisen (vgl. BGer 2C_459/2017 vom 9.3.2018 E. 4.3; vgl. auch BVR 2002 S. 76 E. 4b; Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Rz. 406 f.; Robert Wolf, ZBl 104/203, S. 1 ff., 14 f., auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht, dem gegenüber der Vergabebehörde keinerlei Auf­sichtsfunktion zukommt, ist nicht befugt, eine nicht rechtskonforme Zu­schlags­erteilung losgelöst von einem praktischen Interesse der be­schwerde­führenden Anbieterin aufzuheben, zumal das Vergabeverfahren hier nicht mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die eine Aufhebung des Ver­fahrens von Amtes wegen erforderlich machen würden (vgl. etwa VGE 2018/255 vom 20.3.2019 E. 4.5). Bei diesem Ergebnis ist der Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren (vgl. vorne Bst. C) nicht zu prüfen. Mit dem Ent­scheid in der Hauptsache erübrigt es sich zudem, das Gesuch um Erteilung der auf­schiebenden Wirkung zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4).

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be­schwerde­führerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Be­schwerde­gegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

8.3 Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 machen für das Ver­fahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von pauschal Fr. 29'500.-- (inkl. Aus­lagen, exkl. MWSt) geltend (vgl. Kostennote vom 26.2.2020, act. 19). Ge­mäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten­verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerde­verfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmen­tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge­botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit be­anspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Samm­lung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Akten­material oder umfangreichem Briefwechsel oder bei besonders komplexen tat­sächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 % gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Ein solcher Zuschlag, wie ihn Art. 11 Abs. 2 PKV vorsieht, kommt vorliegend nicht in Frage, weil es in submissionsrechtlichen Streitig­keiten grund­sätz­lich nicht unmittelbar um vermögensrechtliche Interessen geht, zumal nicht das Zusprechen einer bestimmten Geldsumme verlangt wird (vgl. BVR 2005 S. 565 [VGE 2009/44/45 vom 26.6.2009] nicht publ. E. 6, 1999 S. 90 E. 3a; VGE 2016/291 vom 3.4.2017 E. 9.2.2). Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als besonders aufwändig be­zeichnet werden kann, rechtfertigt sich ebenso wenig ein Zuschlag nach Art. 9 PKV. Der Rechts­vertreter hat die Be­schwerdegegnerin 1 bereits im vorinstanzlichen Ver­fahren vertreten und war mit dem Prozessstoff vertraut. Zwar erwies sich ein weiterer Schriftenwechsel, aber kein (aufwendiges) Beweis­verfahren als erforderlich. Unter Berücksichtigung der erhöhten Be­deutung der Streitsache ist daher von insgesamt leicht überdurchschnitt­lichen Ver­hält­nissen auszugehen, denen mit einem Honorar im oberen Be­reich des Rahmens von Art. 11 Abs. 1 PKV Rechnung getragen werden kann. Es wird festgelegt auf pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen).

9.

9.1 Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent­scheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Be­schaffungs­wesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Be­schaffungs­wesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraus­setzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG gelten nach der bundes­gericht­lichen Rechtsprechung kumulativ. Damit die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, darf keines der beiden Aus­schluss­kriterien erfüllt sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1).

9.2 Der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag erstreckt sich über eine Laufzeit von acht Jahren (vgl. Ausschreibung Ziff. 2.8). Der Preis des günstigsten Angebots beträgt Fr. 6'533'856.50 pro Jahr und übersteigt da­mit den für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwert (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung vor, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Ver­fassungs­beschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf beide Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegner 2

- Wettbewerbskommission

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund­sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 24

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2019 93

BGE 142 II 451ATF 142 II 451DTF 142 II 451

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

BGE 141 II 307ATF 141 II 307DTF 141 II 307

BVR 2019 201

VGE 2018/326

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 16 IVöBart. 16 AIMPart. 16 CIAP

Art. 16 IVöBart. 16 AIMP 2019art. 16 IVöB

Art. 13 IVöBart. 13 AIMPart. 13 CIAP

Art. 13 IVöBart. 13 AIMP 2019art. 13 IVöB

BGE 143 II 553ATF 143 II 553DTF 143 II 553

BGE 143 II 553ATF 143 II 553DTF 143 II 553

BGE 130 I 241ATF 130 I 241DTF 130 I 241

Art. 16 IVöBart. 16 AIMPart. 16 CIAP

Art. 16 IVöBart. 16 AIMP 2019art. 16 IVöB

BVR 2019 201

BVR 2015 564

BVR 2019 201

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VGE 22523

VGE 2016/291

BGE 141 II 353ATF 141 II 353DTF 141 II 353

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2D_9/2019

BVR 2006 327

VGE 2016/291

Art. 11 IVöBart. 11 AIMPart. 11 CIAP

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Art. 15 IVöBart. 15 AIMPart. 15 CIAP

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BGE 139 II 489ATF 139 II 489DTF 139 II 489

2C_91/2013

BGE 129 I 313ATF 129 I 313DTF 129 I 313

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BGE 130 I 241ATF 130 I 241DTF 130 I 241

2C_409/2015

BGE 137 II 313ATF 137 II 313DTF 137 II 313

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BGE 143 II 553ATF 143 II 553DTF 143 II 553

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

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Art. 11 IVöBart. 11 AIMPart. 11 CIAP

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Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

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Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

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VGE 2009/44/45

VGE 2016/291

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

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BGE 133 II 396ATF 133 II 396DTF 133 II 396

Art. 6 BöBart. 6 LMPart. 6 LAPub

Art. 117 BGGart. 117 LTFart. 117 LTF

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF