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Entscheid

100 2019 375

Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK)

19. April 2021Deutsch23 min

A.________ (Jg. 1971), Staats­bürger von Sri Lanka, reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein und durchlief insgesamt drei erfolglose Asylverfahren. Am 7. De­zember 2006 heiratete er in seiner Heimat eine ursprünglich aus Thai­land stammende Schweizerin (Jg. 1954). Gestützt auf die Ehe reiste A.________ am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Februar 2013 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. September 2014 geschieden. Am 15. Januar 2017 heiratete A.________ in Sri Lanka die Lands­frau B.________ (Jg. 1977), Mutter der gemeinsamen, während der Ehe mit der Schweizerin gezeugten Tochter C.________ (Jg. 2011). Am 2. Mai 2017 ersuchten die Ehefrau und die Tochter um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Mi­gra­tion und Fremdenpolizei (EMF), A.________s Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. Weiter lehnte sie den Fami­lien­nachzug von B.________ und C.________ ab.

Source be.ch

100.2019.375U

BDE/ZUD/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 17. Juni 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiber Zürcher

A.________

B.________

C.________

gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________

Mutter und Kind wohnhaft in Sri Lanka

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in­folge falscher An­gaben bzw. Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren; Familien­nachzug der Ehefrau und der Tochter (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern vom 28. Oktober 2019; 2019.POMGS.63)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.375U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1971), Staats­bürger von Sri Lanka, reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein und durchlief insgesamt drei erfolglose Asylverfahren. Am 7. De­zember 2006 heiratete er in seiner Heimat eine ursprünglich aus Thai­land stammende Schweizerin (Jg. 1954). Gestützt auf die Ehe reiste A.________ am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Februar 2013 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. September 2014 geschieden. Am 15. Januar 2017 heiratete A.________ in Sri Lanka die Lands­frau B.________ (Jg. 1977), Mutter der gemeinsamen, während der Ehe mit der Schweizerin gezeugten Tochter C.________ (Jg. 2011). Am 2. Mai 2017 ersuchten die Ehefrau und die Tochter um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Mi­gra­tion und Fremdenpolizei (EMF), A.________s Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. Weiter lehnte sie den Fami­lien­nachzug von B.________ und C.________ ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Nach Einbezug von B.________ und C.________ als notwendige Parteien ins Verfahren wies die POM die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab und setzte A.________ eine neue Aus­reisefrist auf den 6. Januar 2020.

C.

Gegen den Entscheid der POM haben A.________, B.________ und C.________ am 11. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ die Niederlassungs­bewilligung zu belassen; eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu er­teilen. B.________ und C.________ sei zwecks Fa­miliennachzugs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Auf­ent­haltsbewilligung zu erteilen.

Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 die Ab­weisung der Beschwerde. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 10. De­zember 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Die EG Bern hat am 5. März 2020 einen Strafbefehl vom 24. April 2019 gegen A.________ wegen Wider­handlung gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden zu den Akten gereicht. A.________, B.________ und C.________ haben hierzu am 16. März 2020 Stellung genommen und – unter Vorlage einer Verfügung vom 14. Januar 2020 des Regionalgerichts Bern-Mittelland – insbesondere geltend gemacht, der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig. Nach ent­sprechenden Abklärungen hat die Instruktionsrichterin die Verfahrens­beteiligten am 6. April 2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass A.________ seine Einsprache gegen den Straf­befehl zurückgezogen hat und dieser damit in Rechtskraft erwachsen ist. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Ver­fahrens­beteiligten innert Frist keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, der Beschwerdeführer 1 sei von der Vorinstanz nicht rechtskonform gehört und der Sachverhalt un­richtig festgestellt worden. Insbesondere seien Aussagen des Beschwerde­führers 1 aus dem Kontext gerissen oder aktenwidrig zitiert worden. Der Sach­verhalt sei in erster Linie aus Mutmassungen, Spekulationen, Ver­mutungen und Unterstellungen erstellt worden, welche keinen Niederschlag in den Akten fänden, sondern weitestgehend den falschen Vorstellungen der Vorinstanz entstammten (Beschwerde Rz. 10, 14). – Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, unter Verweis auf die Aktenstellen, ausführ­lich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer 1 habe während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung mit der Be­schwerde­führerin 2 gepflegt und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte­gration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aus­länder­gesetz, AuG], soweit hier interessierend inhaltsgleich) gesetzt. Ent­gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist in der abweichenden Würdi­gung von bestimmten Akten und Aussagen durch die Vorinstanz nicht be­reits eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des Sach­verhalts zu erblicken; ob die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorwurf der Parallel­beziehung richtig sind und namentlich auf einer vollständigen und zu­treffenden Sachverhaltswürdigung basieren, ist nicht eine Frage des recht­lichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2).

Dispositiv

2.2 Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tat­sachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder ent­schieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förm­lich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass für das Ver­waltungs­gericht der Sachverhalt im Zeitpunkt seines Urteils massgebend ist (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 4.3; VGE 2015/311 vom 16.12.2016 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). Demnach kann die während des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahrens rechtskräftig gewordene Verurteilung des Beschwerdeführers 1 (vorne Bst. C) berücksichtigt werden.

3.

Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

3.1 Der Beschwerdeführer 1 reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehr­mals illegal in die Schweiz ein, tauchte zwischenzeitlich unter und durchlief ins­gesamt drei erfolglose Asylverfahren (Akten EMF 4B pag. 59, 88 ff.). Am 7. De­zember 2006 heiratete er in seiner Heimat eine knapp 17 Jahre ältere, ur­sprünglich aus Thailand stammende Schweizerin (Akten EMF 4B pag. 136 f.). Gestützt auf diese Ehe reiste er am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF 4B pag. 143). 2011 kam die mit der Beschwerdeführerin 2 ausserehelich ge­zeugte Beschwerdeführerin 3 zur Welt (Beschwerde Rz. 5, 28; Akten EMF 4D pag. 10, 19 f.). Der Beschwerdeführer 1 hat seine Tochter und die Kinds­mutter seit der Schwangerschaft monatlich finanziell unterstützt und die beiden gemäss eigenen Aussagen während noch bestehender erster Ehe regelmässig in Sri Lanka besucht (Akten EMF 4B pag. 357, 360 ff., 412). Am 11. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In diesem Zusammenhang unterzeichneten er und seine damalige Schweizer Ehefrau gleichentags eine Erklärung, wo­nach sie in einer tatsächlichen, stabilen Familiengemeinschaft und im selben Haushalt zusammenlebten, keine fremdenpolizeilichen Über­legungen für die Aufrechterhaltung der Ehe ausschlaggebend seien und keine Scheidungsabsichten bestünden (Akten EMF 4B pag. 163, 165). Am 25. Fe­bruar 2013 erlangte der Beschwerdeführer 1 die Niederlassungs­bewilligung (Akten EMF 4B pag. 168). Nach Auflösung der ersten Ehe am 23. Sep­tember 2014 heiratete der Beschwerdeführer 1 rund zweieinhalb Jahre später am 15. Januar 2017 die Beschwerdeführerin 2 (Akten EMF 4B pag. 170, 176 f.). Ehefrau und Tochter ersuchten in der Folge am 2. Mai 2017 um Familiennachzug zum Beschwerdeführer 1 in die Schweiz (vorne Bst. A; Akten EMF 4C pag. 1 ff., 4D pag. 10 ff.).

3.2 Mit Strafbefehl vom 24. April 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt­schaft), den Beschwerdeführer 1 wegen Widerhandlung gegen das Ausländer­gesetz durch Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geld­strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1ʹ800.--. Die Staatsanwaltschaft legte dem Strafbefehl folgenden Sach­verhalt zu­grunde (act. 6A):

«Der Beschuldigte […] heiratete am 07.12.2006 in Sri Lanka die schwei­ze­rische Staatsangehörige […] einzig in der Absicht, sich damit zu einem Aufenthaltstitel für die Schweiz zu verhelfen (sog. Schein­ehe). In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt […]. Mit Ge­such vom 11.02.2013 ersuchte der Beschuldigte um eine Nieder­lassungs­bewilligung, welche ihm am 25.02.2013 […] erteilt wurde. Er gab damals an, in einer tatsächlichen und stabilen Ehe­gemeinschaft zu leben. In Wirklichkeit führte er nie eine tatsächliche Ehe­gemein­schaft, so unternahmen die Ehepartner praktisch nie etwas zu­sammen, assen meist separat und hatten keine gemeinsamen Inter­essen oder Freunde. Eine intime Beziehung führten sie ebenfalls nicht. Bereits im Jahr 2011 wurde seine aussereheliche Tochter geboren, das heisst noch bevor er das erwähnte Gesuch um Erteilung der Nieder­lassungsbewilligung gestellt hat. Mit der Mutter des Kindes be­fand er sich seit 2010 in einer Liebesbeziehung und heiratete diese – nach seiner Scheidung […] – im Jahr 2017. Mit seinem Verhalten hat er die Behörden getäuscht, um so in den Genuss einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu kommen.»

Die hiergegen erhobene Einsprache hat der Beschwerdeführer 1 zurück­gezogen; der Strafbefehl ist somit rechtskräftig (vorne Bst. C).

4.

Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde­führers 1, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der verweigerte Nach­zug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. – Wie die Vorinstanz richtig er­wogen hat (angefochtener Entscheid E. 4), leitet sich der beantragte Fa­mi­lien­nachzug nach Art. 43 AIG (im Grundsatz inhaltsgleich das AuG) vom An­wesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab; dieses ist deshalb vorab zu beurteilen.

4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG (bzw. AuG) wird die Niederlassungs­bewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Be­willigungs­verfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Nicht er­forder­lich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen An­gaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der An­spruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in­frage gestellt ge­wesen wäre. Was das Verschweigen wesentlicher Tat­sachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungs­absicht vorliegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie versucht, ein falsches Bild von einer wesentlichen Tatsache zu bewirken oder aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1). Gemäss bundes­gerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Be­willigungs­verfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Be­hörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausser­ehe­lichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit er­forderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesent­lich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Ver­schweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung be­stand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländer­recht­lichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll.

Das Ver­schweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, da die ausländische Per­son damit versucht, die Behörden über den (stabilen) Charakter ihrer Be­ziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Auf­enthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_169/2018 vom 17.8.2018 E. 3.3.1, 2C_1115/2015 vom 20.7.2016 E. 4.2.1 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Strafbefehl vom 24. April 2019 der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Be­hörden schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Schweizer Ehefrau eine Schein­ehe geführt habe. Mit der Beschwerdeführerin 2 habe er seit 2010 eine Liebesbeziehung geführt, aus der bereits im Jahr 2011 die gemein­same Tochter entsprungen sei. Mit seinem Verhalten habe er die Behörden ge­täuscht, um so in den Genuss einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungs­bewilligung zu kommen (vorne E. 3.2). – Die Beschwerdeführenden halten dem­gegenüber daran fest, dass der Beschwerdeführer 1 während seiner ersten Ehe keine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe und die Zeugung der Beschwerdeführerin 3 das Resultat eines ein­maligen Seitensprungs gewesen sei. Die Liebesbeziehung zur Kindsmutter habe sich erst nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau ent­wickelt (Beschwerde Rz. 28, 33). Der gegen den Beschwerdeführer 1 er­gangene Strafbefehl sei ein «Fehlentscheid». Mangels gerichtlicher Be­ur­teilung der Sache dürfe nicht auf den Strafbefehl und den diesem zu­grunde ge­legten, falschen Sachverhalt abgestellt werden (act. 8 S. 2 f.).

4.3 Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sollen die Ver­waltungs­(justiz)behörden nicht ohne sachliche Gründe von rechtskräftigen Ent­scheiden der Strafbehörde abweichen. Die Verwaltungs(justiz)behörde darf von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die der Straf­behörde unbekannt waren oder die diese nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Ent­scheid führen; wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörde feststehenden Tat­sachen klar widerspricht oder wenn diese bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BVR 2018 S. 5 E. 4.2, 2016 S. 247 E. 5.5, je mit Hinweisen; VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 5.3.1). Die Verwaltungs(justiz)behörde ist grund­sätz­lich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordent­lichen Verfahren, sondern im Strafbefehls­verfahren ergangen ist. Dies gilt im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vor­ge­worfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein verwaltungs­recht­liches Verfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unter­lässt oder dar­auf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Straf­verfahrens die ihr garantierten Verteidigungs­rechte geltend zu machen. Diese vorab auf Fälle zu­ge­schnittene Praxis, in denen ein bestimmtes Ver­halten eine straf- und eine verwaltungsrechtliche Sanktion

(Doppelsanktion) nach sich zieht, wird aus Gründen der Rechts­einheit und Rechtssicherheit sinngemäss auch auf andere Konstellationen übertragen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.2 mit Hin­weisen; VGE 2015/1 vom 15.6.2015 E. 5.1.1).

4.4 Es liegen hier keine Umstände vor, die es rechtfertigen würden, von den Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Der Ein­wand der fehlenden gerichtlichen Beurteilung (act. 8 S. 2 f.) überzeugt da­bei nicht: Obschon er den Strafbefehl nicht richtig verstanden habe (act. 8 S. 2), konnte der Beschwerdeführer 1 dagegen gültig Einsprache er­heben, sodass das Regionalgericht Bern-Mittelland ein Verfahren er­öffnete. In der Folge zog er jedoch seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurück, wes­halb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (act. 9A; vorne Bst. C). Der Be­schwerdeführer 1 muss somit den Strafbefehl und den dort fest­gestellten Sach­verhalt gegen sich gelten lassen und hat es selbst zu ver­treten, wenn er auf dessen gerichtliche Überprüfung verzichtet hat (vgl. dazu auch BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als der Straf­befehl vom 24. April 2019 während Hängigkeit des vor­instanzlichen Be­schwerdeverfahrens erging. Der dort anwaltlich vertretene Be­schwerde­führer 1 musste sich folglich auch der ausländerrechtlichen Tragweite des Straf­befehls ohne weiteres bewusst sein, erfolgte doch der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung gestützt auf dieselben Lebens­umstände (Akten POM pag. 1 ff., 10 ff.). Somit ist vorliegend auf den rechtskräftigen Straf­befehl und die darin vorgenommenen Sachverhalts­feststellungen ab­zu­stellen.

4.5 Es darf somit als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer 1 ab 2010 neben der Ehe mit einer Schweizerin eine Parallelbeziehung mit der Be­schwerdeführerin 2 führte. Er hat damit im Verfahren um Erteilung der Nieder­lassungsbewilligung eine wesentliche Tatsache verschwiegen und mit der Erklärung vom 11. Februar 2013 (vorne E. 3.1) falsche Angaben zum Zustand seiner damaligen anspruchsvermittelnden Ehe gemacht bzw. die Behörden über den Charakter der Beziehung getäuscht. Damit hat der Be­schwerdeführer 1 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt.

5.

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.

5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält­nis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der be­troffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander ab­zu­wägen. Zu be­rück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Um­stände im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin­weisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege fami­liärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen­abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).

5.2 Die Vorinstanz kam nach einer umfassenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der strittigen Ent­fernungs­massnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 überwiegen. Sie hat dabei die nicht kurze Aufenthaltsdauer des Be­schwerdeführers 1 in der Schweiz, seine Integration und die Möglichkeit einer Wieder­ein­gliederung in Sri Lanka in ihre Beurteilung einbezogen (an­gefochtener Ent­scheid E. 7c ff.). Dass die Vorinstanz den Untersuchungs­grundsatz verletzt habe, indem «weder zum Härtefall noch zum Privat­leben» Untersuchungen ge­führt worden seien (Beschwerde Rz. 15, 69 f.), geht somit fehl: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Aspekte unter diesen Titeln Eingang in die Beurteilung der Vorinstanz hätten finden sollen.

5.3 Mit den öffentlichen Interessen an einer restriktiven Ein­wanderungs­politik (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4), an der Durch­setzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Ent­scheid­findung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens (vgl. VGE 2015/147 vom 16.9.2015 E. 3.2) bestehen – wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführt (an­gefochtener Entscheid E. 7b) – gewichtige öffentliche Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme (vgl. auch BGer 2C_631/2018 vom 4.4.2019 E. 4.1).

5.4 Der Beschwerdeführer 1 kann eine ordentliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund elf Jahren vorweisen. Das Gewicht dieser grundsätz­lich langen Anwesenheitsdauer ist jedoch aufgrund der bereits ab 2010 ge­führten Parallelbeziehung im Ausland gering (vgl. BGer 2C_631/2018 vom 4.4.2019 E. 4.2, 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4 mit Hinweis). In­wie­weit er sich in die hiesigen kulturellen Verhältnisse eingegliedert hat, ist frag­lich, bezeichnete er doch sein Verhalten während der ersten Ehe als «nicht ungewöhnlich» und rechtfertigte es damit, dass er in seiner Kultur vier Ehefrauen haben dürfte (vgl. Akten EMF 4B pag. 361). Mit Ausnahme der Verurteilung vom 24. April 2019 (vorne E. 3.2) ist der Beschwerde­führer 1 soweit aktenkundig strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es ist anzuerkennen, dass er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und auch nicht mit Betreibungen oder Verlustscheinen verzeichnet ist; dennoch ver­fügte er offenbar zeitweise über Schulden im Betrag von Fr. 9ʹ000.-- (Akten EMF 4B pag. 160, 166, 365, 4D pag. 8). Positiv zu würdigen ist, dass er seit 2009 einer Erwerbstätigkeit als (Chef)Koch nachgeht (Akten EMF 4B pag. 153, 164, 420). Vertiefte Bindungen zur einheimischen Be­völkerung, deren Abbruch den Beschwerdeführer 1 besonders hart treffen würde, sind hingegen nicht ersichtlich; auch die vorgebrachten vielen (Schweizer) Freunde und Bekannten (Beschwerde Rz. 66) werden nicht näher substantiiert, wie es mit Blick auf die weitreichende ausländerrecht­liche Mitwirkungspflicht erwartet werden dürfte (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; vgl. zuletzt etwa VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 4.2.2 mit Hin­weisen). Aktenkundig ist einzig ein Schreiben von D.________ vom 10. Ok­tober 2018, wonach er und seine Familie zum Beschwerde­führer 1 und dessen Schweizer Exfrau «eine enge und freundschaftliche Beziehung ge­pflegt [haben]» (Akten POM 4A1 Beilage 4). Hinsichtlich einer ge­lungenen sprachlichen Integration bestehen zumindest Fragezeichen: So wurde dem Beschwerdeführer 1 nach einem Deutschtest im Juni 2016 zwar schriftlich das Niveau A2 und mündlich das Niveau B1 attestiert (Akten POM 4A1 Beilage 5). Hingegen habe er den Strafbefehl vom 24. April 2019 «auf Grund schlechter Deutschkenntnisse […] gar nicht richtig verstanden» (act. 8 S. 2). Eine besonders ausgeprägte Integration, die über das hinausgeht, was nach einem rund elfjährigen ordentlichen Auf­ent­halt in der Schweiz erwartet werden darf, liegt nach dem Gesagten jeden­falls nicht vor.

5.5 Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka hat die Vorinstanz zu­treffend erwogen, dass dem Beschwerdeführer 1 die Reintegration mit ent­sprechender Anstrengung möglich ist: Er ist im Alter von 25 Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist und hat mithin die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht; dort wurde er sozialisiert. Es ist an­zunehmen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaft­lichen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor bestens vertraut ist, zu­mal er während seines Aufenthalts in der Schweiz jährlich ein- bis zweimal in seine Heimat gereist ist (vorne E. 3.1). Neben weiteren (engen) Familien­angehörigen (Akten EMF 4B pag. 360) leben insbesondere die Ehefrau und die gemeinsame Tochter im Heimatland. Weiter besitzt der Beschwerde­führer 1 in Sri Lanka ein Geschäft (Akten EMF 4B pag. 360), welches ihm allen­falls ein Auskommen sichern kann. Dass «sein Geschäft wenig her[gibt]» und er Mühe hätte, den Lebensunterhalt zu verdienen (Be­schwerde Rz. 67), fällt nicht entscheidend ins Gewicht, denn die im Ver­gleich zur Schweiz schwierigere Wirtschaftslage in Sri Lanka lässt die Rück­kehr nicht unzumutbar erscheinen (vgl. BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Vorinstanz hat sodann richtig er­wogen, dass der Beschwerdeführer 1 auf seine in der Schweiz ge­wonnenen beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnisse zurückgreifen kann. Entgegen der pauschalen, nicht näher erläuterten Behauptung (Be­schwerde Rz. 67), ist zudem anzunehmen, dass die Verwandten den Be­schwerde­führer 1 wohl zumindest in einem gewissen Rahmen unterstützen könnten. Seine Rückkehr führt schliesslich zur Zusammenführung der Be­schwerde­führenden und erlaubt, das gemeinsame Familienleben in Sri Lanka zu verwirklichen (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_225/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1).

5.6 Die dargestellten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Ver­bleib in der Schweiz. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichts­punkt des Rechts auf Privatleben (Beschwerde Rz. 70 f.). Zwar ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Auf­enthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_638/2018 vom 15.7.2019 E. 3.1). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die gegenüber der Migrationsbehörde verschwiegene Parallel­beziehung und die (dannzumal) aussereheliche Tochter vor (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4). Zudem kann wie dargelegt nicht von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden. Inwie­fern bei der vorliegenden Konstellation das Recht auf Familienleben ver­letzt sein sollte (Beschwerde Rz. 68), ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit (auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV) als verhältnismässig.

5.7 Ist – wie hier – der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gegeben und erweist sich der Bewilligungs­wider­ruf als verhältnismässig, kommt die Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Nieder­lassungs­bewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5; Weisungen und Er­läuterungen Aus­länder­bereich des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand: 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 8.3.3 und 8.3.3.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreis­schreiben/I. Ausländerbereich»). Dem ent­sprechenden Eventual­antrag (vgl. vorne Bst. C) kann deshalb nicht ent­sprochen werden.

5.8 Der beantragte Familiennachzug von Ehefrau und Tochter nach Art. 43 AIG leitet sich vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab (vorne E. 4). Dessen Niederlassungsbewilligung wird widerrufen und er hat die Schweiz zu verlassen. Ein abgeleiteter Anwesenheitsanspruch der Be­schwerde­führerinnen 2 und 3 fällt damit ausser Betracht. Demnach kann dem Rechtsbegehren, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthalts­bewilligung zu erteilen, ebenfalls nicht entsprochen werden.

6.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ab­gelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie be­trägt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wo­­bei bei der Be­messung besondere Umstände zu berück­sichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausser­ordentliche Lage auf­grund des Corona­virus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende August 2020. Sollte die Aus­reise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reise­beschränkungen nicht mög­lich sein, ist es Sache der Migrations­behörde, eine neue Frist anzu­setzen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRGP). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. August 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerde­führenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 17

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2018 341

Art. 25 VRPGart. 25 LPJAart. 25 VRPG

BVR 2008 193

VGE 2015/311

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 34 AIGart. 34 LEIart. 34 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 142 II 265ATF 142 II 265DTF 142 II 265

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 42 AIGart. 42 LEIart. 42 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

BGE 142 II 265ATF 142 II 265DTF 142 II 265

2C_169/2018

2C_1115/2015

BVR 2018 5

BVR 2016 247

VGE 2018/163

BVR 2012 193

VGE 2015/1

2C_43/2018

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

BVR 2016 369

BVR 2013 73

VGE 2015/147

2C_631/2018

2C_631/2018

2C_144/2019

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

VGE 2019/338

2C_515/2017

VGE 2018/194

2D_21/2019

2C_225/2017

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

2C_638/2018

2C_144/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

2C_538/2017

VGE 2018/350

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG