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Entscheid

100 2019 387

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am … nicht eingetreten (BGer 1C_22/2021).

17. Juni 2020Deutsch31 min

A.________ (Jg. 1979) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 15. Ja­nuar 2006 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit erfolglos um Asyl. Am 27. Mai 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter (Jg. 2007). Im No­vember 2010 trennte sich das Paar. Aus zwei weiteren Beziehungen mit Schweizer Bürgerinnen gingen zwei Söhne hervor (Jg. 2011 und 2018). Im Mai 2012 wurde A.________ wegen Verstössen gegen die öffent­liche Sicherheit und Ordnung ausländerrechtlich verwarnt. Seine Auf­ent­haltsbewilligung wurde letztmals bis zum 7. Mai 2014 verlängert.

Source be.ch

100.2019.387U

BDE/BER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 17. Juni 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa,

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Oktober 2019; 2018.POM.255)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2020, Nr. 100.2019.387U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1979) ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 15. Ja­nuar 2006 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit erfolglos um Asyl. Am 27. Mai 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter (Jg. 2007). Im No­vember 2010 trennte sich das Paar. Aus zwei weiteren Beziehungen mit Schweizer Bürgerinnen gingen zwei Söhne hervor (Jg. 2011 und 2018). Im Mai 2012 wurde A.________ wegen Verstössen gegen die öffent­liche Sicherheit und Ordnung ausländerrechtlich verwarnt. Seine Auf­ent­haltsbewilligung wurde letztmals bis zum 7. Mai 2014 verlängert.

Am 10. Mai 2016 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen Verbrechens gegen das Be­täubungs­mittelgesetz in zweiter Instanz zu einer teilbedingten Freiheits­strafe von 30 Monaten.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Auf­ent­halts­bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Aus­reise­frist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. März 2018 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 3. Dezember 2019. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

C.

Hiergegen hat A.________ am 25. November 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei zu verwarnen. Im Weiteren ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts­vertreterin als amtliche Anwältin.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege enthält sie sich eines Antrags.

Mit Eingaben vom 3. und 11. Dezember 2019 sowie vom 14. Januar und 12. März 2020 hat A.________ weitere Belege zu den Akten ge­reicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

2.1

Auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte­gra­tionsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) besteht grund­sätz­lich kein Rechtsanspruch, es sei denn, die um eine Bewilligung er­suchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes­verfassungs­recht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflicht­gemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder

Dispositiv

-verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG (wie bereits das AuG) unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt ent­scheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

2.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde ausschliesslich auf Er­messensbasis bewilligt und verlängert (Härtefallbewilligung; Akten MIDI pag. 145, 227 ff.). Als Vater von drei hier lebenden Kindern mit Schweizer Bürger­recht kann sich der Beschwerdeführer aber auf Art. 8 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen und gegebenenfalls ge­stützt darauf einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung ab­leiten. Diese Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Fami­lien- und Privatlebens. Sie können unter anderem verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Per­son und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hin­weisen). Die Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und Weg­weisung kann aber selbst bei Bestehen eines Rechts­anspruchs auf Be­willigungs­verlängerung zulässig sein, sofern ein aus­länderrechtlicher Wider­rufsgrund vorliegt und sich die Massnahme im Rahmen der Rechts­kontrolle als verhältnismässig erweist (vgl. etwa BVR 2011 S. 289 E. 4).

2.3 Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vor­behalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Frei­heitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. AuG). Dar­unter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechts­kraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).

– Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Be­schwerde­führer am 10. Mai 2016 in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (vgl. vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits­strafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was er nicht bestreitet. Ob an­gesichts der konkreten Tatumstände zusätzlich der Widerrufsgrund ge­mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (erheblicher Verstoss gegen die öffent­liche Sicherheit und Ordnung; so angefochtener Entscheid E. 2d), kann offenbleiben, da dieser gegenüber dem Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe bloss subsidiär zur Anwendung kommt (BGE 135 II 377 E. 4.2 am Ende).

2.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Ent­fernungs­massnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts­wesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Per­son minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Über­einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zu­sammen­hang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Ver­schuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heits­strafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis­gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizei­licher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Mo­naten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht an­wend­baren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich).

3.1.1 Am 10. Mai 2016 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer in zweiter Instanz zu einer Freiheits­strafe von 30 Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe im Umfang von 20 Mo­naten auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest (Akten MIDI pag. 407 ff., 416). Bereits das Strafmass spricht im Licht der mass­gebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer beteiligte sich am 21. November 2013 als Fahrer an einem Betäubungsmittel­transport. Er holte in Frankreich den mitbeschuldigten Bodypacker ab, der zu­vor 86 Kokainfingerlinge mit einem Gesamtgewicht von 835 Gramm ge­schluckt hatte, und fuhr diesen über einen unbewachten Grenzübergang in die Schweiz. Der Transport scheiterte kurz nach dem Grenzübertritt in Basel, wo der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer polizeilich angehalten wurden (Akten MIDI pag. 161, 409, 411). Die beschlagnahmte Menge von 297 Gramm reinem Kokain (Akten MIDI pag. 163, 413) übersteigt den Grenz­wert für einen mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches (vgl. BGE 145 IV 146 [BGer 6B_932/2018 vom 24.1.2019] nicht publ. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat aus rein finanziellen Interessen aber ohne wirt­schaft­liche Not gehandelt, war er doch zum Zeitpunkt der Tat fest angestellt (Akten MIDI pag. 413 f.). Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogen­delikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landes­verweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt an­wendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unter­streicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin ent­haltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) in­so­weit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu über­geordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Ohnehin verfolgt die Recht­sprechung bei Drogendelikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende).

3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, bei der Be­urteilung des Verschuldens hätte berücksichtigt werden müssen, dass der angebliche schwerwiegende Verstoss gegen das Betäubungsmittel­gesetz einmalig gewesen sei und er die Tat stets bestritten habe (Be­schwerde S. 9 f.). Diese Aspekte sind allerdings bereits in das Urteil bzw. die Strafzumessung des Appellationsgerichts eingeflossen (vgl. Akten MIDI pag. 414 f.). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3; VGE 2018/245 vom 11.3.2019 E. 3.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019]). Mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer daher ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3a/dd).

3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­gemeinen.

3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heits­polizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der Anlasstat, zwischen 2006 und 2013 zahlreiche weitere Delikte begangen, die zu Einträgen im Straf­register geführt haben: Rechtswidrige Aufenthalte (Akten MIDI pag. 254 f.), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain (Akten MIDI pag. 90, 255), grobe und einfache Ver­letzung der Verkehrsregeln, Missbräuche von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Übertretung der Verordnung über die Strassen­verkehrsregeln, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung, Nicht­abgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Akten MIDI pag. 256, 469 f.; Beschwerdebeilage [BB] POM 33). Insgesamt wurde er hier­für zu 140 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu Geldstrafen von 113 Tages­sätzen verurteilt. Hinzu kommen zahlreiche Bussen wegen Über­tretungen in den Jahren 2010-2016, hauptsächlich im Bereich der Strassen­verkehrs­gesetz­gebung und des Personenbeförderungsgesetzes, aber auch eine Ver­urteilung wegen Ungehorsams in einem Betreibungs­verfahren (Akten MIDI pag. 249 ff., 489 f.). Diese Verurteilungen wiegen zwar weniger schwer als das verfahrensauslösende Betäubungsmittel­delikt. Bei den Ver­fehlungen handelt es sich aber nicht durchwegs um Bagatell­delikte, was bereits die Einträge im Strafregister verdeutlichen. Die grosse Anzahl der Ver­urteilungen, die lange Deliktsphase und der Um­stand, dass der Be­schwerde­führer auch während laufender Probezeit und trotz fremden­polizei­licher Verwarnung (Akten MIDI pag. 229 f.) weiter de­linquierte, machen zudem deutlich, dass er unbelehrbar ist und grosse Mühe hat, die schwei­zerische Rechtsordnung zu beachten. In Über­einstimmung mit der Vor­instanz geht das Verwaltungsgericht deshalb da­von aus, dass das Ver­halten des Beschwerdeführers gegenüber der öffent­lichen Sicherheit und Ord­nung dem Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zusätzliches Ge­wicht verleiht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b/cc).

3.3 Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länder­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist das Vorliegen einer kon­kreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungs­mass­nahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch ge­ne­ral­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Die kon­krete Prognose über das Wohlverhalten sowie der Re­sozialisierungs­gedanke des Strafrechts müssen bei der umfassen­den fremden­polizei­lichen Interessenabwägung zwar ebenfalls berück­sichtigt werden; sie geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.2 Der Beschwerdeführer hat bereits vor dem verfahrensauslösenden Be­täubungsmitteldelikt vom 21. November 2013 regelmässig delinquiert. Auch danach hat er sich nicht klaglos verhalten. Zwar hat er, soweit akten­kundig, keine Betäubungsmitteldelikte oder andere schwere Straftaten mehr begangen. Er wurde jedoch wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie einmal wegen Ungehor­sams in einem Betreibungsverfahren verurteilt (Akten MIDI pag. 489 f; vorne E. 3.2.2). Zudem hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Dar­stellung nicht einmalig gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen; be­reits sieben Jahre vor dem Drogentransport war er wegen Kokainkonsums ver­urteilt worden (Akten MIDI pag. 90). Wohl hat sich der Beschwerde­führer seit der oberinstanzlichen Verurteilung durch das Appellationsgericht nichts mehr zu Schulden kommen lassen, abgesehen von einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz. Dieses Wohl­verhalten ist jedoch aus mehreren Gründen zu relativieren: Vom 22. Au­gust 2017 bis 10. März 2018 verbüsste der Beschwerdeführer den un­bedingt zu vollziehenden Teil seiner Freiheitsstrafe (Akten MIDI pag. 532). Die Probezeit zum Urteil vom 10. Mai 2016 endete erst Ende 2018 (zur Berechnung der Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.3). Seit September 2017 steht der Beschwerdeführer zu­dem unter dem Druck der drohenden Wegweisung (Akten MIDI pag. 540 ff.). Sein Verhalten kann somit nicht als eigentliche Bewährung ver­standen werden. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Be­währungs­aussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_365/2018 vom 1.4.2019 E. 5.4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3).

3.3.3 Im Weiteren ist entgegen den Ausführungen des Beschwerde­führers nicht ersichtlich, dass sich seine Lebenssituation seit dem Be­täubungs­mitteldelikt vom 21. November 2013 wesentlich verändert hätte und das Risiko eines Rückfalls deshalb ausgeschlossen wäre (vgl. Be­schwerde S. 11). Er war bereits in jenem Zeitpunkt Vater zweier Kinder und trug diesen gegenüber Verantwortung. Zudem war er im Tatzeitpunkt bei seiner damaligen Arbeitgeberin fest angestellt, verfügte über ein geregeltes Ein­kommen und hatte keine finanziellen Nöte (Akten MIDI pag. 168, 461 ff.). Der Beschwerdeführer befindet sich heute in einer ähnlichen Situation wie damals. Die familiären Verhältnisse sind zwar stabiler, da er mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt. Je­doch haben die Schulden des Beschwerdeführers in den letzten Jahren deut­lich zugenommen (Akten MIDI pag. 231, BB POM 34). Insgesamt kann ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist bei schwerer Delinquenz wie dem hier interessierenden Drogendelikt praxis­gemäss nicht hinzunehmen (vgl. allgemein BGE 139 I 16 E. 2.2.1; VGE 2018/245 vom 11.3.2019 E. 3.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019]).

3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf­grund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der be­stehenden Rückfallgefahr auf ein grosses öffentliches Interesse an der Nicht­verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Be­schwerde­führers aus der Schweiz geschlossen hat (angefochtener Ent­scheid E. 3d).

4.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nach­teile zu berücksichtigen.

4.1 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer kam im Januar 2006 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und lebte hier vorerst ohne Aufenthalts­titel bis er am 27. Mai 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Akten MIDI pag. 1 ff., 145; vorne Bst. A). Vom 21. November 2013 bis 4. März 2014 war er in Untersuchungshaft (Akten MIDI pag. 509). In den Jahren 2010 und 2017 verbüsste er Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 13 Tagen (Akten MIDI pag. 155 und 484). Weiter befand er sich vom 22. August 2017 bis 10. März 2018 im Strafvollzug (Akten MIDI pag. 508). Seit Februar 2018 be­ruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers einzig auf der auf­schiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechts­mittel (vorne Bst. B und C). Der Dauer des illegalen Aufenthalts, der Auf­enthalte im Strafvollzug und des Aufenthalts aufgrund einer vorläufigen Duldung ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die entsprechende Zeit kann für die Interessen­abwägung nicht ausschlaggebend sein. Damit beträgt die anrechenbare Auf­enthaltsdauer knapp neun Jahre, was aber immer noch eher lang ist.

4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

4.2.1 Nach der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ging der Be­schwerdeführer gemäss eigenen Angaben verschiedenen Erwerbstätig­keiten nach. Vom 1. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im No­vember 2013 war er als Montagemitarbeiter tätig mit einem Be­schäftigungs­grad von 60 % (Februar 2010) bzw. 100 % (ab März 2010; Akten MIDI pag. 268 f.). Seit dem 1. April 2018 ist der Beschwerdeführer im Unter­nehmen seiner Lebenspartnerin angestellt; zunächst mit einem Voll­zeit­pensum, seit 1. Januar 2019 zu 50 % (Akten MIDI pag. 705 f.; BB POM 36). Ein gewisses berufliches Engagement ist anzuerkennen. Der Be­schwerdeführer war allerdings zeitweise auch arbeitslos und hat über längere Zeit Sozialhilfe bezogen; per 14. März 2017 beliefen sich die aus­ge­richteten Sozialhilfeleistungen auf Fr. 29'609.-- (vgl. Akten MIDI pag. 186, 371, 454). Seine Arbeitsstellen hat er teilweise selbstverschuldet wegen Unzuverlässigkeit und unentschuldigten Absenzen verloren (Akten MIDI pag. 454). Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet; neben diversen offenen Betreibungen und Pfändungen, verzeichnete er per 14. Au­gust 2019 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 41ʹ971.95.-- (BB POM 34). Die Verschuldung, der Bezug von Sozialhilfe sowie die teilweise (selbst­verschuldete) Arbeitslosigkeit sind den beruflich-wirtschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers abträglich. Positiv anzurechnen ist ihm hin­gegen, dass er seit längerer Zeit die Unterhaltsbeiträge an seine beiden älteren Kinder wieder leistet (BB POM 14-29; BB 8, 15-17). Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer beruflich-wirtschaftlich jedoch unzureichend inte­griert.

4.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Deutsch­kenntnisse und ist fähig, sich über alltägliche Angelegenheiten zu unter­halten (Akten MIDI pag. 709). Da er seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und so­wohl seine Kinder wie auch seine Lebenspartnerin Deutsch sprechen, hat die Vorinstanz diesen Umstand zu Recht nicht als besondere Inte­gra­tions­leistung anerkannt (angefochtener Entscheid E. 4c).

4.2.3 In sozialer Hinsicht ist unbestritten, dass sich das soziale Umfeld des Beschwerdeführers weitestgehend auf seine erweiterte Familie (Lebens­partnerin und deren Kinder sowie eigene Kinder) beschränkt (vgl. Be­schwerde S. 15; BB 14). Entgegen seiner Ankündigung (Beschwerde S. 14 f.) hat er auch vor Verwaltungsgericht keine vertieften ausser­familiären Kontakte nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist davon aus­zu­gehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner (erweiterten) Familie keine intensiven Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde.

4.2.4 Schliesslich spricht auch die erhebliche Straffälligkeit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechts­staat­lichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 4c; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Die Vor­instanz ist insgesamt überzeugend zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz unzureichend integriert hat (an­gefochtener Entscheid E. 4c).

4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­ge­hörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die prägenden ersten 15 Lebens­jahre in Nigeria verbracht hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Heimatland gelebt hat, was der Be­schwerde­führer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht be­streitet. In den Akten findet sich jedoch eine Aussage gegenüber der Ein­wohner­gemeinde Bern, wonach er vor seiner Einreise in die Schweiz acht Jahre in Russ­land gelebt habe (Akten MIDI pag. 138). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Unbestritten geblieben ist, dass der Be­schwerdeführer mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Ge­pflogenheiten seines Heimat­landes nach wie vor bestens vertraut ist und in Nigeria soziale Kontakte pflegt (angefochtener Entscheid E. 4d/aa). Er hat sich seit dem Jahr 2014 siebenmal und immer während mehrerer Wochen in seinem Heimat­land aufgehalten (Akten MIDI pag. 180, 399, 436, 451, 497; Akten POM pag. 41, 52). Zudem ist der Beschwerdeführer erst 40 Jahre alt, ge­sund und hat in der Schweiz Berufserfahrung sammeln können. Er hat folg­lich gute Voraussetzungen, um sich in Nigeria eine wirt­schaftliche Existenz auf­zubauen, was er auch nicht bestreitet (Beschwerde S. 17). Dass die Lebens­umstände und die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwieriger sind als in der Schweiz, trifft wohl zu. Darin liegen je­doch keine spe­zi­fischen persönlichen Umstände, die eine Ausreise als un­zumutbar er­scheinen lassen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerde­führer, sondern alle dort lebenden Menschen betroffen sind (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht geschlossen, dem Be­schwerdeführer sei eine Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumut­bar (an­ge­fochtener Entscheid E. 4d/aa).

4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen des Beschwerde­führers zu seinen drei Kindern mit Schweizer Bürgerrecht im Vordergrund. Diese tatsächlich gelebten familiären Beziehungen sind unstrittig vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ge­schützt (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer leitet daraus ein ge­wichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht geltend, er könnte die engen Beziehungen zu seinen Kindern bei einer Rück­kehr nach Nigeria aufgrund der grossen Distanz nicht mehr pflegen. Seine Wegweisung würde das Kindeswohl akut gefährden (Beschwerde S. 17 f.). – Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebenspartnerin und dem ge­mein­samen 1-jährigen Sohn im selben Haushalt und übernimmt einen Teil der Kindsbetreuung. Den Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern (12- und 8-jährig) aus vorangegangenen Beziehungen pflegt er regel­mässig im Rahmen seines Besuchsrechts (Akten MIDI pag. 282 f., 458 f., 475; BB POM 37; BB 14). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Be­ziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden älteren Kindern in wirt­schaft­licher und vor allem in affektiver Hinsicht eng (angefochtener Ent­scheid E. 4d/bb). Es würde den Beschwerdeführer hart treffen, wenn er die Be­ziehung zu ihnen nur noch unter erschwerten Bedingungen leben könnte. Jedoch hat er sich diese familiären Konsequenzen selber zuzu­schreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Vater nicht davon ab­gehalten, mehrfach und auch schwer zu delinquieren. Sein eigenes Inter­esse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, fällt deshalb nicht ent­scheidend ins Gewicht. Für die beiden älteren Kinder hätte die Trennung zweifel­los einschneidende Konsequenzen, würden sie doch eine enge Be­zugs­person verlieren. Jedoch gilt es zu beachten, dass sie nie (Sohn) bzw. nur während der ersten drei Jahre (Tochter) mit dem Be­schwerdeführer zu­sammen­gelebt haben und ihren Vater nur besuchshalber sehen. Sie können bei ihren Müttern in der gewohnten Umgebung bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Den Kontakt zum Be­schwerde­führer können sie auch über die Distanz mittels der modernen Kom­munikations­mittel und allenfalls im Rahmen von Besuchen pflegen. Das jüngste 1-jährige Kind des Beschwerdeführers lebt mit diesem und der Kinds­mutter zusammen und wird hälftig vom Beschwerdeführer betreut. Hin­sichtlich des Interesses des Beschwerdeführers, nicht von diesem Kind und der Lebenspartnerin getrennt zu werden, gilt das bereits Gesagte. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass sich das Paar erst nach der rechts­kräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kennengelernt hat und das ge­meinsame Kind während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens ge­zeugt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin konnten so­mit nicht damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können (vgl. BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 4.2; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Insofern fällt die vom Beschwerdeführer über­nommene hälftige Betreuung des jüngsten Kindes nicht erheblich ins Ge­wicht. Auch sein jüngstes Kind kann bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Bedingungen aufwachsen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regel­mässig nur dann zu überwiegen vermag, wenn zwischen diesem und seinen im Inland lebenden Kindern nicht nur eine enge wirtschaftliche und affektive Beziehung besteht und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, sondern sich dieser in der Schweiz auch tadellos verhalten hat (vgl. BGer 2C_358/2019 vom 18.11.2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers kann bei ihm von tadellosem Verhalten keine Rede sein. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Verurteilung des Be­schwerde­führers einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal aus­schliesst. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BGer 2C_911/2019 vom 6.2.2020 E. 7.4 mit Hinweisen; BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4).

4.3.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindsmütter haben ihre Stand­punkte und diejenigen der gemeinsamen Kinder dargelegt (Be­schwerde S. 17 f.; BB 14; BB POM 37 und 38; Akten MIDI pag. 569 f., 573 f., 575 ff.). Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz von engen affektiven Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern aus und anerkennt, dass seine Wegweisung die Kinder hart treffen würde (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der vor­liegenden Unterlagen genügend erstellt und von einer Anhörung des Be­schwerde­führers sowie der Kinder und Kindsmütter sind keine zusätzlichen Er­kennt­nisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge (Be­schwerde S. 19 f.) werden deshalb abgewiesen.

4.4 Zusammenfassend begründen die familiären Beziehungen ein nicht un­erhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerde­führers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht ge­nügend in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und der Rückkehr nach Nigeria stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

5.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt was folgt:

5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen eines qualifiziert begangenen Be­täubungsmitteldelikts zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da­mit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Bereits zuvor war er wiederholt, teils während laufender Probezeit und trotz ausländerrecht­licher Verwarnung straffällig geworden. Auch nach dem verfahrens­auslösenden Schuldspruch ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Er­scheinung getreten. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein ge­wichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen: Ob­wohl die rechtmässige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers eher lang ist, konnte er sich weder wirtschaftlich noch sozial genügend integrieren. Der Rückkehr nach Nigeria stehen keine massgeblichen Hin­der­nisse entgegen. In familiärer Hinsicht werden die Beziehungen des Be­schwerde­führers zu seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern zwar ein­geschränkt. Diese können jedoch mittels der üblichen Kommunikations­mittel und allfälliger Besuche auch vom Ausland her gepflegt werden. Ins Ge­wicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer und seine Lebens­partnerin sich erst nach der zweitinstanzlichen Verurteilung des Be­schwerde­führers kennengelernt und zur Familiengründung entschieden haben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnis­mässig. Unter diesen Umständen fällt die blosse Verwarnung unter An­drohung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als mildere Mass­nahme nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4; VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 5.1). Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer auch von der am 9. Mai 2012 aus­gesprochenen Verwarnung nicht von weiterer schwerer Delinquenz hat ab­halten lassen (vgl. vorne E. 3.2.2). Mit seinem Verhalten hat er selbst ge­zeigt, dass diese Massnahme nicht wirksam ist.

5.2 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zu­weisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungs­gerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Um­stände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegen­wärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende August 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeit­punkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das ver­waltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des­halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge­fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen und ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht bewilligt werden kann. Dabei hat sie auf die massgeb­liche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Be­zug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts­pflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanz­lichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Wie bereits vor der Vorinstanz hält er im Wesentlichen daran fest, dass die Wegweisung aus der Schweiz für seine Kinder mit einschneidenden Folgen verbunden wäre und die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Ge­le­gen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück­zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgelt­liche Rechts­pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. August 2020.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 17

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2013 73

BVR 2010 481

BGE 144 I 91ATF 144 I 91DTF 144 I 91

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 309

BVR 2011 289

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2015 391

BVR 2013 543

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BVR 2013 543

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2013 543

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

6B_932/2018

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2015 391

BVR 2013 543

BVR 2013 543

VGE 2018/245

2C_358/2019

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

2C_1045/2019

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

BGE 143 IV 441ATF 143 IV 441DTF 143 IV 441

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_365/2018

BVR 2013 543

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

VGE 2018/245

2C_358/2019

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BVR 2013 543

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BVR 2015 487

VGE 2014/339

2C_338/2015

2D_22/2015

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_69/2019

VGE 2019/338

2C_358/2019

2C_911/2019

BVR 2015 391

BVR 2015 7

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_787/2018

VGE 2019/338

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2019 128

BVR 2015 487

BVR 2014 437

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG