Lexipedia

Entscheid

100 2019 394

Strassenplan "Neubau Kreisel Thunstrasse und Bushaltestelle Gemeindehaus, Konolfingen"; Teilrechtskraftbescheinigung (RRB 1362/2020 vom 2. Dezember 2020; 2020.DIJ.4505)

30. März 2020Deutsch27 min

A.________ (Jg. 1983) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Aus seiner ersten Ehe gingen drei Kinder hervor: B.________ (Jg. 2003), C.________ (Jg. 2010) und D.________ (Jg. 2011). Die Ehefrau bzw. Mutter verstarb im Jahr 2012. Das jüngste Kind wurde daraufhin von einem in der Schweiz lebenden Onkel väterlicherseits adoptiert. Am 11. März 2014 reiste A.________ nach der Heirat mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau in die Schweiz ein, worauf ihm der Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung er­teilte. Das Paar hob im Dezember 2014 den gemeinsamen Haushalt auf und liess sich am 29. Dezember 2014 in Nordmazedonien scheiden, wo A.________ am 5. Januar 2015 wiederum eine hier niederlassungs­berechtigte Landsfrau (E.________, Jg. 1986) heiratete. Gestützt auf diese Ehe erteilte ihm die damals zuständige Migrationsbehörde des Kan­tons Luzern eine neue Aufenthaltsbewilligung. Dieselbe Behörde bewilligte am 8. November 2016 den Nachzug seiner beiden Kinder. Am 24. Januar 2017 reisten B.________ und C.________ in die Schweiz zu ihrem Vater ein, der mit E.________ per 1. Januar 2017 in den Kanton Bern umgezogen war. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), bewilligte den Kantons­wechsel von A.________, verlängerte dessen Aufenthalts­bewilligung bis zum 28. Januar 2018 und erteilte B.________ und C.________ Aufent­halts­bewilligungen mit gleicher Gültigkeitsdauer.

Source be.ch

100.2019.394U

BDE/TMA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 31. August 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Trummer

1. A.________

2. B.________

3. C.________

Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihren Vater A.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern vom 28. Oktober 2019; 2018.POM.575)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2019.394U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1983) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Aus seiner ersten Ehe gingen drei Kinder hervor: B.________ (Jg. 2003), C.________ (Jg. 2010) und D.________ (Jg. 2011). Die Ehefrau bzw. Mutter verstarb im Jahr 2012. Das jüngste Kind wurde daraufhin von einem in der Schweiz lebenden Onkel väterlicherseits adoptiert. Am 11. März 2014 reiste A.________ nach der Heirat mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau in die Schweiz ein, worauf ihm der Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung er­teilte. Das Paar hob im Dezember 2014 den gemeinsamen Haushalt auf und liess sich am 29. Dezember 2014 in Nordmazedonien scheiden, wo A.________ am 5. Januar 2015 wiederum eine hier niederlassungs­berechtigte Landsfrau (E.________, Jg. 1986) heiratete. Gestützt auf diese Ehe erteilte ihm die damals zuständige Migrationsbehörde des Kan­tons Luzern eine neue Aufenthaltsbewilligung. Dieselbe Behörde bewilligte am 8. November 2016 den Nachzug seiner beiden Kinder. Am 24. Januar 2017 reisten B.________ und C.________ in die Schweiz zu ihrem Vater ein, der mit E.________ per 1. Januar 2017 in den Kanton Bern umgezogen war. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), bewilligte den Kantons­wechsel von A.________, verlängerte dessen Aufenthalts­bewilligung bis zum 28. Januar 2018 und erteilte B.________ und C.________ Aufent­halts­bewilligungen mit gleicher Gültigkeitsdauer.

Am 10. Mai 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ wegen Vergewaltigung, Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Tät­lichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mo­naten sowie zu einer Geldstrafe und zu einer Busse.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 verweigerte das MIP, MIDI, die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________, B.________ und C.________ und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________ und C.________ am 10. Au­gust 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 28. Ok­tober 2019 ab und setzte der Familie eine neue Ausreisefrist auf den 6. Ja­nuar 2020 an.

C.

Dagegen haben A.________, B.________ und C.________ am 28. November 2019 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Ent­scheid der POM vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihre Aufenthalts­bewilligungen seien zu verlängern; eventuell sei der MIDI anzuweisen, ihre Auf­enthaltsbewilligungen zu verlängern. Weiter sei von einer Wegweisung ab­zusehen und der MIDI anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 zu ver­warnen.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zu­treten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Be­schwerde­führenden und deren Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG], soweit hier interessierend inhaltlich gleich), haben ausländische Ehegatten von Per­sonen mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen­wohnen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein ausländer­recht­licher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine ausländische Per­son zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausge­sprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 10. Mai 2017 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vorne Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 171 ff., 212). Das Urteil ist rechtskräftig (Akten MIDI 3B pag. 219). Damit hat der Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was er an­erkennt (Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführenden erachten die Ent­fernungs­massnahme jedoch als unverhältnismässig.

2.3

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hält­nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Ver­bleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin­weisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege fami­liärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Men­schen­rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grund­lage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).

Dispositiv

2.4 Bei der Interessenabwägung ist auch das Kindeswohl zu berück­sichtigen. Minderjährige haben grundsätzlich der Inhaberin bzw. dem In­haber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Das aus­ländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivil­gesetz­buches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtliche Schick­sal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land ge­ge­benen­falls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthalts­berechtigung (mehr) verfügt. Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in das Heimatland zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elter­lichen Sorge als zumutbar erachtet, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprach­kenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechen­den Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2, 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.2.2). Bei älteren Kindern sind die Integrationschancen im Herkunftsland der Integration im Aufenthaltsstaat gegenüberzustellen (vgl. VGer ZH VB.2019.00311 vom 3.7.2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch VGE 2019/395 vom 28.7.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.4 [zu in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Kindern]). – Die Beschwerde­führenden 2 und 3 müssten demnach gegebenenfalls mit ihrem allein sorge- und obhutsberechtigten Vater die Schweiz verlassen. Dass sie selber keinen Wider­rufsgrund gesetzt haben, steht dem nicht entgegen, zumal bei Kindern ohne schweizerisches Bürgerrecht keine spezifischen bürgerrechtlichen Über­legungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 2C_942/2014 vom 10.8.2015 E. 4.1; VGE 2016/312 vom 19.4.2017 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018], 2013/277 vom 6.6.2014 E. 4.4.4 [be­stätigt durch BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014]). Ein Verbleiberecht bei ihrer Stiefmutter steht nicht zur Diskussion und fällt bei den vorliegenden zivil­rechtlichen Verhältnissen grundsätzlich ausser Betracht. Die Kindes­interessen sind damit in die hier massgebende Interessenabwägung (E. 3 ff. hier­nach) einzubeziehen.

3.

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Ver­schuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis­ge­mäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­des­tens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizei­licher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schwei­ze­rische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beur­teilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch mass­geblich).

3.2 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerde­führer 1 am 10. Mai 2017 wegen Vergewaltigung (begangen im Frühjahr 2014, ca. im Mai 2014), Drohung, versuchter Drohung und Beschimpfung (alles begangen in der Zeit vom 1.12. bis 9.12.2014) sowie mehrfacher Tät­lich­keiten (begangen in der Zeit vom 1.4. bis 9.12.2014), alles begangen zum Nach­teil seiner damaligen Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 210.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf jeweils zwei Jahre fest (Strafurteil vom 10.5.2017, Akten MIDI 3B pag. 171 ff., 212 f.). Ins Gewicht fällt vor allem die für die Vergewaltigung ausgesprochene Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz zu­treffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3a), spricht bereits das Straf­mass im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden, ist doch die Grenze erreicht, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechts­ordnung auszugehen ist (vgl. vorne E. 3.1). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Nach einem Streit packte und zerrte der Beschwerdeführer 1 seine damalige Ehefrau ins Schlafzimmer. Mit seinem Gewicht und der überlegenen Körperkraft brach er ihren Wider­stand und vollzog trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr (vgl. Akten MIDI 3B pag. 200). Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, stellt eine Ver­gewaltigung in jedem Fall einen massiven Übergriff auf die körperliche und sexuelle Unversehrtheit der geschädigten Person dar (Akten MIDI 3B pag. 206 f.). Das Obergericht hat zwar das Tatverschulden insgesamt als nicht erheblich bezeichnet, da der Beschwerdeführer 1 aus dem Moment her­aus gehandelt habe. Die obergerichtliche Einschätzung bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer 1 ausländerrechtlich kein schweres Ver­schulden vorgehalten werden darf. Die Rechtsprechung verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_1054/2018 vom 3.12.2018 E. 2.2 f.; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich bei Vergewaltigung um eine An­lasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führt. Auch wenn diese Be­stim­mung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten be­gangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu über­geordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler BGer 2C_129/2020 vom 9.3.2020 E. 4.2.1 [betreffend VGE 2019/99 vom 30.12.2019]).

3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen und Aus­ländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht auf­grund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches In­ter­esse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische De­linquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Straf­urteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Die Verur­teilung vom 10. Mai 2017 beinhaltet auch Schuldsprüche wegen Drohung, ver­suchter Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten (vorne E. 3.2). Diese De­likte beging der Beschwerdeführer 1 mehrheitlich nach dem Sexualdelikt. Weiter wurde er am 15. Oktober 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einer Geschwindigkeitsübertretung (be­gangen am 12.9.2014) zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt (Akten MIDI 3B pag. 37). Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf ein (bestenfalls) neutrales Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegen­über der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschlossen (ange­fochtener Entscheid E. 3b).

3.4 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen:

3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexual­delikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden po­ten­ziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ ge­ringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Frei­zügig­keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraus­setzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch general­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Re­so­zia­li­sierungs­gedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassen­den fremden­polizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

3.4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten das Vorliegen einer Rückfall­gefahr (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafe be­dingt ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer 1 nichts Ent­scheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Weder kann aus der Verurteilung zu einer (lediglich) bedingten Strafe automatisch auf das Fehlen einer Rück­fall­gefahr geschlossen werden, noch bedeutet eine günstige Legalprognose, dass von Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr aus­geht. Da im Ausländerrecht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvoll­zug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich eine im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden stren­gerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass der Be­schwerde­führer 1 nun seit über fünf Jahren deliktsfrei lebt, ist grundsätzlich positiv zu werten. Dieses Wohlverhalten ist aber vor dem Hintergrund des bis 2017 dauernden Strafverfahrens und der erst im Mai 2019 abgelaufenen Probe­zeit (vgl. Akten MIDI 3B pag. 213 ff.) zu relativieren. Bis heute steht der Beschwerdeführer 1 zudem unter dem Druck der drohenden Weg­weisung. In solchen Situationen wird ein klagloses Verhalten allgemein er­wartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspannen (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019 E. 4.3.1). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 das schwere Sexualdelikt gegen seine damalige Ehefrau nur rund zwei Monate nach seiner Einreise begangen hat. Unter diesen Umständen fällt nicht ins Ge­wicht, dass jene Ehe längst beendet ist und seine jetzige Ehefrau «nichts Negatives» über ihn zu berichten wisse (Beschwerde S. 7). Im ausländer­recht­lichen Verfahren bedauert der Beschwerdeführer 1 zwar sein strafbares Handeln (Beschwerde S. 6). Das begangene Unrecht bezeichnete er aller­dings noch vor der Vorinstanz als «einmalige Verfehlung» (Akten POM pag. 18), obwohl er neben der Vergewaltigung auch weitere Delikte zum Nach­teil seiner damaligen Ehefrau begangen hat. Die ihm zur Last gelegten Taten hat er im Strafverfahren zudem bis zum Schluss bestritten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 179 und 207), was nicht gerade von Reue und Einsicht zeugt. Vor diesem Hintergrund vermag dem Beschwerdeführer 1 nicht ent­schei­dend zu helfen, dass seine derzeitigen Lebensumstände stabil er­scheinen und er seit fünfeinhalb Jahren mit seiner dritten Ehefrau zu­sammen­lebt. Ge­samt­haft ist der Vorinstanz zu folgen (angefochtener Ent­scheid E. 3c), wenn sie eine ge­wisse Rückfallgefahr nicht ausschliesst und diese angesichts der schweren Delinquenz in einem äusserst sensiblen Be­reich als nicht hin­nehm­bar beurteilt.

3.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen öffent­lichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3d).

4.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie drohenden Nach­teile zu berücksichtigen.

4.1 Der Beschwerdeführer 1 lebt seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz (Akten MIDI 3B pag. 9, 17 und 46). Allerdings ist dem Aufenthalt seit der negativen Verfügung des MIP vom 11. Juli 2018 kein besonderes Ge­wicht mehr beizumessen, weil seine Anwesenheit aufgrund der auf­schiebenden Wirkung der Rechtsmittel lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Wie die Vorinstanz richtig aus­geführt hat (angefochtener Entscheid E. 4a), kann die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 noch nicht als lang bezeichnet werden.

4.2 Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer 1 ist seit April 2014 mit einem Vollzeitpensum in der Reinigungsbranche er­werbs­tätig (vgl. Akten MIDI 3B pag. 134 und 303). Er hat sich in betreibungs­recht­licher Hinsicht klaglos verhalten und keine Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI 3B pag. 270, 272 und 308 ff.). Die beruflich-wirtschaftliche Integration ist ihm damit gelungen. In sprachlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass er auch nach sechs Jahren Aufenthalt nur gebrochen Deutsch spricht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Es mag zutreffen, dass das Erlernen einer neuen Sprache nicht jeder Person leichtfällt (vgl. Beschwerde S. 8); aller­dings weist der Beschwerdeführer 1 nicht nach, dass er sich aktiv um Ver­besserung seiner Sprachkenntnisse bemüht hat. Hinsichtlich der sozia­len Integration stellt der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzlichen Er­wä­gun­gen nicht substanziiert in Abrede, wonach er in der Schweiz über keine inten­siven Bindungen zur einheimischen Bevölkerung verfüge, deren Ab­bruch ihn be­sonders hart treffen würde (angefochtener Entscheid E. 4b). Mit Blick auf seine bescheidenen Deutschkenntnisse ist mit der Vorinstanz davon aus­zu­gehen, dass er vorwiegend mit Personen aus seinem Sprach- und Kultur­kreis verkehrt, was er denn auch nicht bestreitet. Im Übrigen wäre es an­ge­sichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5) an ihm, vertiefte ausserfamiliäre Kontakte darzutun und zu be­legen. Die Vorinstanz führt schliesslich zu Recht an, dass bereits die erheb­liche Straf­fälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration spricht (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In­te­gra­tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Gesamthaft betrachtet ist die Integration des Be­schwerde­führers 1 mit der Vorinstanz als unterdurchschnittlich zu be­zeichnen.

4.3 Hinsichtlich der Rückkehr nach Nordmazedonien hat die Vorinstanz zu­treffend erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat und verschiedentlich für Familien­besuche oder ferienhalber dorthin zurückgekehrt ist (Akten MIDI 3B pag. 99, 131, 138 und 350 ff.). Gemäss eigenen Angaben besitzt er in Nord­mazedonien ein Haus (Akten MIDI 3B pag. 138). Er verheiratete sich jeweils in der Heimat mit Landsfrauen. Mit der Sprache, Kultur und den gesellschaft­lichen Gepflogenheiten seines Heimatlands dürfte er nach dem Gesagten nach wie vor bestens vertraut sein. Weiter ist der Beschwerdeführer 1 ge­sund und arbeitsfähig. Dass ihn seine in der Heimat lebenden Verwandten bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten und er überdies Kontakte auf­frischen oder neue knüpfen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d/aa), wird nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer 1 ist die soziale und wirt­schaftliche Wiedereingliederung in Nordmazedonien damit möglich und zu­mutbar.

4.4 Bezüglich der Situation der minderjährigen Kinder ist Folgendes zu er­wägen: Die heute knapp 17 und zehneinhalb Jahre alten Beschwerde­führenden 2 und 3 reisten im Januar 2017 im Familiennachzug zu ihrem Vater in die Schweiz ein (Akten MIDI 3C pag. 2, 3D pag. 2). Die Kinder wurden somit erst nach dem erstinstanzlichen Strafurteil nachgezogen. Sie haben sich hier gut eingelebt: In der Schule haben sie sich bestens integriert (Akten MIDI 3B pag. 306 f.). Der Beschwerdeführer 2 ist in seiner Freizeit in einem Fussballclub aktiv (Akten POM pag. 19 und 40). Indes haben die Kinder ihr Heimatland erst vor dreieinhalb Jahren verlassen und würden da­her in eine vertraute Umgebung zurückkehren. Den Bezug zum Heimatland haben sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht verloren; im Sommer 2019 sind sie mit ihrem Vater ferienhalber bzw. zwecks Familien­besuchs nach Nordmazedonien zurückgekehrt (Akten MIDI 3C pag. 37 ff., 3D pag. 29 ff.). Demnach sind auch sie mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor bestens vertraut. Mit Blick auf die bundes­gericht­liche Recht­sprechung (vorne E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_1064/2017 vom 15.6.2018 E. 6.5) ist den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter diesen Um­ständen die Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich zumutbar, zumal sie erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist sind. Entgegen der Ansicht der Be­schwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 9) steht auch die Schul- bzw. Aus­bildungssituation einer Rückkehr der Kinder nach Nordmazedonien nicht ent­gegen: Der Beschwerdeführer 3 befindet sich am Anfang der obliga­torischen Schulzeit. Er besucht eine Regelklasse und ist soweit ersichtlich nicht auf besondere Unterstützung angewiesen (vgl. Akten POM pag. 39). Der mit der Rückkehr in die Heimat verbundene Schulwechsel ist ihm zumut­bar, auch wenn er ihm möglicherweise nicht leichtfallen wird. Die Be­schwerde­führerin 2 trat aufgrund ihrer schulischen Defizite im August 2019 in eine Sonderschule über, davor hatte sie das 8. Schuljahr in einer Klasse zur besonderen Förderung in der Regelschule an ihrem Wohnort besucht (Be­schwerde S. 9; Akten POM pag. 38; Akten MIDI 3B pag. 306). Die In­va­li­den­versicherung (IV) gewährte der Beschwerdeführerin 2 im Novem­ber 2019 eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit durch das interne Eingliederungsmanagement (Beschwerdebeilage 2, act. 1C). Der Fort­gang dieser Abklärung und ob die Beschwerdeführerin 3 allenfalls An­spruch auf weitere IV-Leistungen hat, sind nicht aktenkundig. Ebenso fehlen nähere Angaben zu ihren schulischen Defiziten und zu einer allfälligen An­schluss­lösung nach dem Besuch der Sonderschule. Es wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) vorab Sache der Beschwerdeführenden gewesen, diese Aspekte zu erhellen und zu belegen. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die Tochter im Heimatland nicht die nötige Unterstützung erhielte. Die Rückkehr am Ende der obliga­torischen Schulzeit mag nicht ideal sein, sie ist aber nicht unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin 3 beinahe ihre gesamte Schulbildung im Heimatland absolviert hat.

4.5 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen der Beschwerde­führenden zu E.________, der Ehefrau bzw. Stiefmutter, im Vordergrund, die hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

4.5.1 Die Entfernungsmassnahme hätte unbestrittenermassen ein­schneidende Konsequenzen für das Familienleben, sollte E.________ in der Schweiz bleiben. Was den Beschwerdeführer 1 selber angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen seines Handelns selbst zuzuschreiben. Sein Inter­esse, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu leben, vermag daher von vorn­herein nicht entscheidend zu gewichten. Für die Beschwerde­führenden 2 und 3 dürfte die Trennung von ihrer Stiefmutter einschneidend sein. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass sie eine enge Beziehung zu ihrer Stiefmutter pflegen, welche im selben Haushalt lebt, sich für ihre Stief­kinder engagiert, massgeblich zu deren schulischen Integration beiträgt und gegen­über der Schule als zuverlässige Ansprechperson auftritt (Stellung­nahme der Schulen Gemeindeverband … vom 18.3.2018 [Akten MIDI 3B pag. 306 f.]). Den beiden Kindern droht daher nach dem Tod ihrer leib­lichen Mutter vor acht Jahren erneut der Verlust einer engen Bezugs­person. Immer­hin könnte E.________ sie mit Hilfe der modernen Kom­mu­ni­kations­mittel auch von der Schweiz aus weiterhin in einem gewissen Aus­mass (moralisch) unter­stützen.

4.5.2 Die heute 34-jährige E.________ stammt selber aus Nord­mazedonien. Sie lebt aber bereits seit rund 18 Jahren in der Schweiz und ver­fügt über eine Niederlassungsbewilligung. Hier leben zudem ihre zwei 15- und 16-jährigen Kinder aus einer früheren Beziehung, welche bei ihrem Vater im Kanton Luzern wohnen und in der Regel einen halben Tag pro Woche bei ihr zu Besuch sind (Akten MIDI 3B pag. 138, 148 und 163). So­weit aus den Akten ersichtlich, ist E.________ mit einem Teilzeitpensum er­werbs­tätig (vgl. Akten MIDI 3B pag. 134 und 145). Mit Blick auf die lange Auf­enthaltsdauer in der Schweiz und ihre beiden hier lebenden, noch nicht voll­jährigen Kinder dürfte es ihr nicht ohne weiteres zumutbar sein, mit den Be­schwerdeführenden nach Nordmazedonien zurückzukehren. Immerhin haben es die Eheleute aber vor vier Jahren nicht von vornherein ausge­schlossen, zusammen in der gemeinsamen Heimat zu leben, auch wenn die Ehe­frau dies als eine sehr schwierige Entscheidung bezeichnete (Akten MIDI 3B pag. 138 und 148). Sie musste bei der Eheschliessung wohl nicht da­mit rechnen, dass sie die Beziehung nicht in der Schweiz würde leben können: Zwar hatte der Beschwerdeführer 1 die Straftaten gegen seine Ex­frau vor jenem Zeitpunkt begangen. Das Strafverfahren wurde aber erst er­öffnet, nachdem die Exfrau am Tag der Heirat mit E.________ Straf­anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet hatte (vgl. Akten MIDI 3B pag. 174). Der Ehefrau ist daher grundsätzlich ein bedeutendes privates In­ter­esse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 und dessen Kinder in der Schweiz zu attestieren.

4.5.3 Die für das Familienleben insgesamt beträchtlichen Konsequenzen sind insoweit zu relativieren, als die familiären Beziehungen auch über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel und gegenseitiger Be­suche gepflegt werden können. Sodann schliesst die Verurteilung des Be­schwerde­führers 1 einen neuen Aufenthaltstitel zumindest für ihn nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal an­zunehmen sein, dass der Beschwerdeführer 1 sich in seiner Heimat be­währt und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_911/2019 vom 6.2.2020 E. 7.4 mit Hinweisen).

4.6 Auf privater Seite fallen damit vorab die familiären Beziehungen ins Ge­wicht. Insbesondere die Interessen der beiden minderjährigen Be­schwerde­führenden 2 und 3 begründen ein nicht unerhebliches Interesse am Ver­bleib der Familie in der Schweiz. Demgegenüber liegt noch keine lange Auf­enthaltsdauer vor und hat sich der Beschwerdeführer 1 nicht zu inte­grieren vermocht. Zudem ist den Beschwerdeführenden die Rückkehr nach Nord­mazedonien möglich und zumutbar.

5.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 hat sich kurz nach seiner Einreise der Vergewaltigung und weiterer Delikte schuldig gemacht und wurde dafür unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Die nicht auszuschliessende Rück­fall­gefahr ist angesichts der verübten Sexualstraftat nicht hinzunehmen. Im Licht der ständigen strengen Praxis bei solch schweren Delikten und gene­ral­präventiver Überlegungen besteht damit ein gewichtiges öffentliches Inter­esse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Der Beschwerdeführer 1 hält sich noch nicht sehr lange in der Schweiz auf; seit zweieinhalb Jahren wird seine Anwesenheit lediglich geduldet. Seine Integration ist in beruflich-wirt­schaft­licher Hinsicht erfolgreich verlaufen, insgesamt aber unterdurchschnitt­lich ausgefallen. Die Wiedereingliederung in Nord­mazedonien ist dem Be­schwerde­führer 1 ohne weiteres möglich. Als Minder­jährige haben die Be­schwerde­führenden 2 und 3 ihrem allein sorge- und obhuts­berechtigten Vater ins Heimatland zu folgen, der sie trotz infolge Straf­fällig­keit unge­sicherten Aufenthalts nachgezogen hat. Die Ausreise wäre, ins­besondere für die knapp 17-jährige Tochter, mit einer gewissen Härte ver­bunden. Doch ist ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht unzumutbar, zumal sie den Grossteil ihres bisherigen Lebens dort gelebt haben und gemeinsam mit ihrem Vater zurück­kehren können. In familiärer Hinsicht sind mit der Weg­weisung zwar er­hebliche Einschränkungen verbunden, sollte die Ehe­frau bzw. Stiefmutter den Beschwerdeführenden nicht in das Heimatland folgen. Die Beziehungen können aber in einem gewissen Rahmen auch über die Distanz gepflegt werden. Die Nichtverlängerung der Auf­ent­halts­bewilligungen der Be­schwerde­führenden und deren Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich so­mit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder­rechts­konvention, KRK; SR 0.107) als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die blosse Verwarnung des Beschwerdeführers 1 unter Androhung des Be­willigungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Be­tracht (vgl. dazu auch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4).

6.

Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vor­instanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungs­gerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Um­stände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegen­wärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis 31. Oktober 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeit­punkt auf­grund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Mi­gra­tions­behörde, eine neue Frist anzusetzen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 31. Oktober 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 31

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 43 AIGart. 43 LEIart. 43 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 51 AIGart. 51 LEIart. 51 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2015 391

BVR 2013 543

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

2C_488/2019

2C_709/2019

VGE 2019/395

2C_942/2014

VGE 2016/312

2C_483/2017

2C_655/2014

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521

2C_1054/2018

BVR 2013 543

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_129/2020

VGE 2019/99

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_738/2019

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BVR 2013 543

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BVR 2015 391

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

2C_1064/2017

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

BVR 2015 391

BVR 2015 7

2C_911/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

2C_787/2018

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG