Lexipedia

Entscheid

100 2019 395

Restitution

14. Juli 2020Deutsch30 min

Der indische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1967) reiste am 31. De­zem­ber 2000 in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthalts­bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau B.________ (Jg. 1975) reiste am 22. Oktober 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2003 (Tochter C.________) und … 2009 (Sohn D.________) wurden in der Schweiz die beiden gemeinsamen Kinder geboren. Die Aufenthaltsbewilligungen der Fa­milienmitglieder wurden jährlich verlängert, letztmals bis zum 30. De­zem­ber 2015. Am 15. Februar 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Ge­schäfts­besorgung, betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Er­schleichens einer Falsch­beurkundung, Unterlassens der Buchführung und ordnungs­widriger Führung der Geschäftsbücher zu einer teilbedingten Frei­heits­strafe von 30 Monaten. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ver­weigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligungen und wies die Familie unter An­setzung einer Aus­reisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2019.395U

BDE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. Juli 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner,

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Marti

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern

A.________ und B.________

alle vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern vom 28. Oktober 2019; 2017.POM.559)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2020, Nr. 100.2019.395U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der indische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1967) reiste am 31. De­zem­ber 2000 in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthalts­bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau B.________ (Jg. 1975) reiste am 22. Oktober 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2003 (Tochter C.________) und … 2009 (Sohn D.________) wurden in der Schweiz die beiden gemeinsamen Kinder geboren. Die Aufenthaltsbewilligungen der Fa­milienmitglieder wurden jährlich verlängert, letztmals bis zum 30. De­zem­ber 2015. Am 15. Februar 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Ge­schäfts­besorgung, betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Er­schleichens einer Falsch­beurkundung, Unterlassens der Buchführung und ordnungs­widriger Führung der Geschäftsbücher zu einer teilbedingten Frei­heits­strafe von 30 Monaten. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ver­weigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligungen und wies die Familie unter An­setzung einer Aus­reisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 2. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Ihr gleichzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zogen sie am 18. September 2019 zurück. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte der Familie eine Aus­reise­frist bis zum 28. Januar 2020.

C.

Hiergegen haben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 28. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Neu­verlegung der Kosten für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 die Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.1

Der aus Indien stammende 53-jährige Beschwerdeführer 1 (Jg. 1967) reiste am 31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und erhielt auf­grund eines Kontingents nach der damals geltenden Verordnung vom 6. Ok­tober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Stellenantritts (vgl. Akten MIDI 3B pag. 1, 22). Die ebenfalls aus Indien stammende 45-jährige Be­schwerdeführerin 2 (Jg. 1975) erlangte im Rahmen des Familien­nachzugs eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am 22. Oktober 2001 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (Akten MIDI 3C pag. 1). Am … 2003 wurde die heute 16-jährige Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz ge­boren, am … 2009 der heute 11-jährige Beschwerde­führer 4 (Akten MIDI 3D pag. 3, 3E pag. 2). Beide Kinder sind hier auf­gewachsen und ver­fügen je über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Be­schwerdeführerin 3 hat am 1. August 2019 eine dreijährige Ausbildung zur …-Fachfrau mit Eid­genössischem Fähigkeitszeugnis begonnen (Akten POM pag. 139). Der Be­schwerdeführer 4 besucht die obligatorische Schule.

2.2

Der Beschwerdeführer 1 war nach seiner Einreise zunächst bei ver­schiedenen Unternehmen als Projektmanager und Berater angestellt; da­zwischen war er wiederholt während einiger Zeit arbeitslos (Akten MIDI 3B pag. 1 ff., 11, 19, 25 ff., 39, 64). 2009 machte er sich selbständig, wobei sein Einzelunternehmen bereits nach wenigen Monaten Konkurs an­meldete (SHAB Nr. …). Seither gründete er ver­schiedene Gesellschaften, denen er als Geschäftsführer vorstand (Akten MIDI 3B pag. 66, 69, 75, 109, 111, 125, 202, 273). Im Rahmen seiner Er­werbs­tätigkeit beging er diverse Straftaten (hinten E. 2.3, 4.1). Über seine jüngste Gesellschaft … wurde Anfang des Jahres 2019 der Konkurs eröffnet (SHAB-Meldung vom …; an­gefochtener Entscheid E. 4b). Aktuell erzielt der Beschwerdeführer 1 sein Ein­kommen gemäss eigenen Angaben im Wesentlichen durch Provisionen und Beratertätigkeiten für international tätige Körperschaften; sein Ein­kommen lasse sich nur durch Zahlungseingänge auf seinem Konto belegen. Monatlich verdiene er rund Fr. 6ʹ000.-- (Beschwerde S. 5). Be­treffend seine Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer 1 lediglich Aus­züge seiner Privatkonti für die Zeit von Januar bis September 2018 ein­gereicht (Beschwerdebeilage [BB] 3); weitere Unterlagen zu seiner Geschäfts­tätigkeit (Steuererklärung, Lohn- und AHV-Abrechnungen usw.) sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin 2 war als Gesellschafterin und Ge­schäftsführerin bzw. Vorsitzende der Geschäftsführung bei ver­schiedenen Gesellschaften ihres Ehemannes eingetragen (Akten MIDI 3B pag 70 f., 202; SHAB Nr. …, Nr. …, Nr. …). Es liegen jedoch keine Belege vor, dass es sich hier­bei um tatsächliche Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Im Mai 2019 hat sie eine Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin in einem Umfang von vier Stunden pro Woche aufgenommen (Akten POM pag. 140). Ob sie dieser Tätigkeit weiter­hin nachgeht, ist nicht bekannt; im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren haben sich die Beschwerdeführenden hierzu nicht geäussert und ins­besondere auch keine Lohnabrechnungen eingereicht. Die Familie musste von Juli 2016 bis Juli 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden; die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf Fr. 63ʹ537.10 (Akten POM pag. 129). Im Betreibungsregister war der Beschwerdeführer 1 per 27. August 2019 mit Verlustscheinen von insgesamt Fr. 151ʹ384.-- verzeichnet; die letzte aktenkundige Betreibung in der Höhe von Fr. 14ʹ786.95 datiert vom 18. Juli 2019 (Akten POM pag. 148-151). Gegen die Be­schwerde­führerin 2 bestehen Verlustscheine von insgesamt Fr. 32ʹ488.-- (Akten POM pag. 146-147).

2.3

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 5. Oktober 2010 wegen Ver­gehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Am 28. Januar 2013 erging ein Strafbefehl zu einer Geld­strafe von zwölf Tagessätzen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll­schildern (Akten MIDI 3B pag. 117). Am 15. Februar 2017 ver­urteilte das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) den Be­schwerde­führer 1 wegen Veruntreuung, ungetreuer Ge­schäfts­besorgung, be­trügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Erschleichens einer Falsch­beurkundung, Unterlassens der Buchführung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Akten MIDI 3B pag. 253 ff., 278 ff.). Den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe hat der Be­schwerde­führer 1 vom 2. Oktober 2017 bis 1. April 2018 in Halb­gefangen­schaft verbüsst (Akten POM pag. 28-30).

2.4

Die Beschwerdeführenden hatten dreimal erfolglos um Erteilung von Nieder­lassungsbewilligungen ersucht: Ein erstes Gesuch wurde am 28. März 2006 abgewiesen, da der Mindestaufenthalt von zehn Jahren noch nicht erreicht war (Akten MIDI 3B pag. 22). Einem weiteren Gesuch um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerte das da­malige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Mig­ration [SEM]) am 8. Mai (richtig wohl: 8. Juli) 2008 die Zustimmung, da nicht belegt war, dass die Ehefrau eine Landessprache im erforderlichen Niveau spricht (Akten MIDI 3B pag. 60 ff.). Am 17. Februar 2014 wies das MIP (MIDI) ein weiteres Gesuch um Erteilung von Niederlassungs­bewilligungen formlos ab, unter Verweis auf die offenen Betreibungen und Ver­lust­scheine des Ehepaars und die Straffälligkeit des Beschwerde­führers 1. Das MIP verzichtete damals auf ausländerrechtliche Mass­nahmen, legte dem Ehepaar aber nahe, eine Schuldenberatungsstelle auf­zu­suchen (Akten MIDI 3B pag. 119 f.). Die Aufenthaltsbewilligungen der Be­schwerdeführenden waren letztmals bis zum 30. Dezember 2015 gültig. Im Rahmen der jährlichen Prüfung der Bewilligungsverlängerung ersuchte der MIDI am 24. Dezember 2015 um Zustellung diverser Unterlagen, ins­beson­dere zur beruflich-wirtschaftlichen Situation der Familie. Nach wieder­holter Aufforderung reichten die Beschwerdeführenden die gewünschten Unter­lagen am 26. Mai 2016 schliesslich ein (vgl. Akten MIDI 3B pag. 135, 139, 141). Am 23. Juni 2016 ersuchte der MIDI um Zustellung weiterer Unter­lagen u.a. betreffend Schuldensanierung, Integration der Kinder sowie Deutsch- oder Französischkursbesuche der Eltern (Akten MIDI 3B pag. 177). Die verlangten Unterlagen wurden auch nach Ermahnung nur un­vollständig eingereicht. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Be­schwerde­führer 1 reichte dieser am 28. Oktober 2016 weitere Unter­lagen zu den Akten (Akten MIDI 3B pag. 203 ff.). Am 24. Februar 2017 ge­währte der MIDI den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer in Aus­sicht genommenen Verwarnung. Er setzte ihnen zudem Frist, einen po­si­tiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid für ihre selbständige Erwerbs­tätigkeit ein­zureichen sowie nachzuweisen, wie sie für ihre Lebens­unterhaltskosten aufkommen (Akten MIDI 3B pag. 245 ff.). Nachdem der MIDI am 31. März 2017 Kenntnis erhalten hatte von der Verurteilung des Beschwerde­führers 1 durch das Obergericht (Akten MIDI 3B pag. 253), zog er die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Weg­weisung der Familie aus der Schweiz in Erwägung und gewährte den Be­schwerde­führenden hierzu am 5. Mai 2017 das rechtliche Gehör (Akten MIDI 3B pag. 292 ff.).

3.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Be­schwerde­führenden und deren Wegweisung aus der Schweiz.

Dispositiv

3.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist da­für eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aus­länder­gesetz, AuG]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist be­fristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grund­sätz­lich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine beson­dere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andern­falls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Er­messen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unter­scheidet demnach (wie vor­mals das AuG) zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechts­anspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt ent­scheidet (sog. Ermessens­bewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

3.2 Dem Beschwerdeführer 1 wurde der Aufenthalt im Jahr 2000 un­bestrittenermassen auf der Grundlage be­hördlichen Ermessens bewilligt und die Aufenthaltsbewilligung jeweils ermessensweise verlängert. Seine Ehe­frau und die beiden Kinder verfügen ebenfalls lediglich über – von der Be­willigung des Beschwerdeführers 1 abgeleitete – Er­messens­bewilligungen. Gestützt auf das AIG können die Beschwerdeführenden dem­nach un­bestrittenermassen keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Zur Dis­kussion kann aber ein Aufenthaltsanspruch auf der Grund­lage der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) stehen: Aus­länderrechtliche Entfernungsmassnahmen können das Recht auf Privat­leben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundes­verfassung (BV; SR 101) verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Um­ständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesen­heit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin­ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hin­weisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fern­halte­massnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Mass­nahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Nach der jüngeren bun­desgerichtlichen Rechtsprechung ist eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vor­liegt, und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, nicht sinnvoll. Viel­mehr sei im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Er­gebnis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Ge­mäss dieser Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Auf­enthalts­dauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die so­zialen Be­ziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Auf­enthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehn­jährigen An­wesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht ge­nügen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_797/2019 vom 20.2.2020 E. 5.3; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2).

3.3 Die Beschwerdeführenden leben seit bald 20 Jahren bzw. seit Ge­burt in der Schweiz. Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz be­darf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gemäss der zi­tier­ten Rechtsprechung grundsätzlich besonderer Gründe. Solche Gründe er­kennt die Vorinstanz in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 und der Schulden­situation des Ehepaars (angefochtener Entscheid E. 2c). Um zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK im Ergebnis ver­letzt ist, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzu­nehmen und das Inter­esse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den ent­gegen­stehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Inter­essen­abwägung steht den Behörden ein gewisser Beurteilungs­spielraum zu. Massgebende Gesichtspunkte sind namentlich die Natur und Schwere des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer In­tegration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kul­tu­rellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_928/2019 vom 26.2.2019 E. 5.3; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 6.3).

3.4 Bei der Interessenabwägung ist auch das Kindeswohl zu berück­sichtigen. Minderjährige haben grundsätzlich der Inhaberin bzw. dem In­haber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Das aus­län­dische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivil­gesetz­buches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtliche Schick­sal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gege­benen­falls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Auf­enthalts­berechtigung (mehr) verfügt. Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in das Heimatland zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elter­lichen Sorge als zumutbar erachtet, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprach­kenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer ent­sprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2, 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.2.2). Bei älteren, in der Schweiz auf­gewachsenen Kindern sind die Integrationschancen im Herkunftsland der In­te­gration im Aufenthaltsstaat gegenüberzustellen. Dabei ist nebst der In­ten­sität der Bin­dungen und dem Alter des betroffenen Kindes massgebend, welche Sprache dieses beherrscht und ob es familiäre Bindungen oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt in der Schweiz hat (vgl. VGer ZH VB.2019.00311 vom 3.7.2019 E. 2.2). – Die Be­schwerde­führenden 1 und 2 leben in ungetrennter Ehe, sodass für die beiden Kinder die örtliche Trennung von einem Elternteil nicht in Frage steht. Dass ein alleiniger Verbleib der 16-jährigen Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz angestrebt würde, ist ebenfalls weder ersichtlich noch vor­gebracht. Die Kindesinteressen sind damit in die hier massgebende Inter­essen­abwägung (E. 4.1 ff. hiernach) einzubeziehen.

4.

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme er­gibt sich Folgendes:

4.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde­führer 1 mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG (bzw. AuG) gesetzt hat, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 4). Mit dieser Freiheitsstrafe hat er ein schweres Verschulden auf sich ge­laden. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Strafmass, anderer­seits auch aus den konkreten Tatumständen: Der Beschwerdeführer 1 ver­un­treute während fast drei Jahren Gelder in der Höhe von Fr. 260ʹ054.-- für private Zwecke (Akten MIDI 3B pag. 265). Weiter tätigte er im Rahmen der un­getreuen Geschäftsbesorgung Zahlungen im Umfang von Fr. 217ʹ947.-- für private Zwecke; die Gelder verwendete er für seinen Lebensunterhalt, private Investments und Zahlungen an Geschäftspartner und Angestellte in Indien (Akten MIDI 3B pag. 266). Er beging sodann diverse weitere Ver­mögens­delikte. Mit seinen Taten hat er Unternehmen und Gläubiger in er­heb­licher Weise geschädigt. Nach Auffassung des Obergerichts handelte er aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven. Er habe deutlich über seinen finanziellen Verhältnissen gelebt und «ohne Hemmungen» einen beachtlichen Betrag bezogen, um sich, seine Familie und seine Kirche zu bereichern (Akten MIDI 3B pag. 265, 267). Obschon er ver­schiedene Gesellschaften führte, kümmerte er sich nicht um die Buch­haltung (Akten MIDI 3B pag. 272). Mit der Vorinstanz ist sodann von einer be­stehenden Rückfallgefahr auszugehen: Der Beschwerdeführer 1 zeigte sich im Strafverfahren keineswegs einsichtig oder reuig. Er verharmloste sein Verhalten, externalisierte die Schuld und fühlte sich zu den strafrecht­lichen Handlungen berechtigt. Nach Eindruck des Obergerichts hatte er nicht viel aus dem Strafverfahren gelernt, zumal er unmittelbar danach wieder eine neue Gesellschaft gegründet hatte. Weiter ortete das Ober­gericht beim Beschwerdeführer 1 hochstaplerische Züge, da er bei seinem un­zulässigen Geschäftsgebaren und ohne buchhalterische Kenntnisse er­neut eine Consulting-Firma betreiben wolle. Seinen beruflichen Weg scheine er trotz der Delikte und Schwierigkeiten in der Position als Ge­schäfts­führer nicht ändern zu wollen (Akten MIDI 3B pag. 274 f., 276). Diese Einschätzung des Obergerichts hat sich bestätigt: Der Beschwerde­führer 1 geht gemäss eigenen Angaben nach wie vor einer selbständigen Er­werbs­tätigkeit nach. Er hat indes weder im vorinstanzlichen noch im ver­waltungs­gerichtlichen Verfahren Geschäftsabschlüsse oder sonstige Unter­lagen zu seiner aktuellen Geschäftstätigkeit vorgelegt. Es bestehen daher er­hebliche Zweifel, dass er seinen geschäftlichen Sorgfaltspflichten nach­kommt. Aus dem Umstand, dass er sich seit 2012 in strafrechtlicher Hin­sicht wohlverhalten hat, kann der Beschwerdeführer 1 nichts für sich ab­leiten: Bis zum obergerichtlichen Urteil am 15. Februar 2017 befand er sich in einem hängigen Strafverfahren. Die mit der Freiheitsstrafe verbundene Probe­zeit ist erst im August 2019 abgelaufen (zur Berechnung der Probe­zeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.3). Seit Mai 2017 steht die Familie sodann unter dem Druck der drohenden Weg­weisung (Akten MIDI act. 3B pag. 292 ff.). Das Verhalten des Beschwerde­führers 1 kann somit nicht als eigentliche Bewährung verstanden werden. Kor­rektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ab­lauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_365/2018 vom 1.4.2019 E. 5.4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hinter­grund von einem Rückfallrisiko auszugehen, welches nicht hin­zunehmen ist.

4.2 Das Ehepaar ist sodann stark verschuldet. Gegen den Beschwerde­führer 1 bestehen Verlustscheine von insgesamt Fr. 151ʹ384.--. Auch die Be­schwerdeführerin 2 hat Schulden in beträchtlichem Umfang angehäuft (vorne E. 2.2). Obschon ihnen im Februar 2014 die Niederlassungs­bewilligung u.a. wegen ihrer Schulden verweigert und nahegelegt worden war, auf eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation hinzuwirken, ver­schuldeten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Folgejahren noch weiter (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4; Akten MIDI 3B pag. 154 ff.). Bemühungen um einen geordneten Schuldenabbau sind weder ersichtlich noch dargetan. Einzig Zahlungen an die Krankenversicherung sind nachgewiesen (BB 4). Mangels Belegen (z.B. Rückzahlungsvereinbarung) sind hierzu aber keine weiteren Einzelheiten bekannt. Anzuerkennen ist, dass sich die Familie von der Sozialhilfe hat lösen können, nachdem sie von Juli 2016 bis Juli 2017 unter­stützt werden musste (vorne E. 2.2). Angesichts der undurchsichtigen Er­werbs­situation des Beschwerdeführers 1 ist dieser Umstand jedoch zu relativieren. Dass sich die Beschwerdeführerin 2 bemüht hätte, die finan­zielle Situation der Familie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ver­bessern, ist weder ersichtlich noch dargetan. Sie war zwar in ver­schiedenen Unternehmen ihres Ehemannes als Geschäftsführerin mit Einzel­unterschrift im Handelsregister eingetragen (vorne E. 2.2). Die Be­schwerde­führenden stellen jedoch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Abrede, wonach es sich hierbei nicht um eine tatsächliche Erwerbstätig­keit gehandelt hat (angefochtener Entscheid E. 4b). Erst unter dem Druck des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 2 eine Tätig­keit als Raumpflegerin mit einem geringen Pensum aufgenommen (vorne E. 2.2). Zum Lebensunterhalt der Familie vermag sie damit nicht massgeb­lich beizutragen. Bei dieser Sachlage ist sowohl eine weitere Ver­schuldung als auch eine künftige (erneute) Sozialhilfeabhängigkeit der Fa­milie nicht un­wahrscheinlich.

4.3 Insgesamt begründen die Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 und die hohe Verschuldung des Ehepaars ein gewichtiges öffentliches Inter­esse an der Entfernungsmassnahme.

5.

Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt:

5.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 halten sich seit Dezember 2000 bzw. Oktober 2001 in der Schweiz auf (vorne E. 2.1). Ihre Aufenthalts­bewilligungen waren letztmals bis zum 30. Dezember 2015 gültig; seit Sommer 2017 beruht der Aufenthalt der Familie nur noch auf der auf­schiebenden Wirkung der erhobenen Rechtsmittel. Nichtsdestotrotz liegt eine lange Aufenthaltsdauer vor. Der Beschwerdeführer 1 war seit seiner Ein­reise in die Schweiz mehrheitlich selbständig erwerbstätig. Er ist dabei je­doch auch in schwerwiegender Weise straffällig geworden, weshalb seine Er­werbstätigkeit erheblich zu relativieren ist. Seine aktuelle Berufstätigkeit ist undurchsichtig und nur ungenügend belegt. Bezüglich der Beschwerde­führerin 2 ist davon auszugehen, dass sie während der ersten 18 Jahren ihres Aufenthalts keiner bezahlten Arbeit nachging (vorne E. 2.2, 4.2). Erst im Mai 2019 hat sie eine Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von vier Stunden pro Woche aufgenommen. Aus welchen Gründen sie nicht bereits früher erwerbstätig war und weshalb ihr eine Ausweitung des Be­schäf­tigungs­grads nicht möglich sein sollte, legt sie nicht dar. Das Ehepaar ist zu­dem stark verschuldet; von Juli 2016 bis Juli 2017 bezog die Familie Sozial­hilfeleistungen. Insgesamt kann bei dieser Sachlage mit der Vor­instanz nicht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration ge­sprochen werden.

5.2 In sozialer Hinsicht ist die Familie in einer englischsprachigen Kirch­gemeinde aktiv. Die Kirchenleitung bezeichnet sie als eine der en­ga­gier­testen Familien ihrer Gemeinschaft; das entsprechende Referenz­schreiben wurde von zahlreichen Kirchenmitgliedern unterzeichnet (vgl. BB 5). Die Be­schwerde­führerin 2 pflegt zudem Kontakte mit den im gleichen Haus lebenden Nachbarinnen und Nachbarn und engagiert sich in der Nach­bar­schaft (BB 6). Dass das Ehepaar über die Nachbarschaft und die Kirch­gemeinde hinaus enge Kontakte und Freundschaften zur ein­heimischen Be­völkerung pflegen würde, ist nicht geltend gemacht. Anzu­erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin 2 während der Sozialhilfe­abhängigkeit einige Monate als freiwillige Mitarbeiterin in einer Tagesschule tätig war, wo ihr Ein­satz sehr geschätzt wurde (BB 8). Trotz dieser posi­tiven Aspekte kann nicht auf eine starke Verankerung der Beschwerde­führerin 2 in der hiesigen Ge­sellschaft und Kultur geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer 1 sind Umstände, die auf eine nennenswerte Ver­bundenheit mit der Schweiz deuten würden, weder ersichtlich noch dar­getan. An der erforderlichen Inte­gra­tion fehlt es auch insofern, als er sich in strafrechtlicher Hinsicht nicht klag­los verhalten hat, obwohl die Respek­tierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher In­tegration ist (vgl. Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Inte­gra­tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). In sprachlicher Hinsicht haben sich die Beschwerde­führenden 1 und 2 nur ungenügend um Integra­tion bemüht: Mit dem Be­schwerde­führer 1 ist eine Kommunikation un­bestrittenermassen nur in englischer Sprache möglich; er verfügt über keine bzw. lediglich rudi­mentäre Deutschkenntnisse (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b; Akten MIDI 3B pag. 188, 203). Die Beschwerdeführerin 2 besuchte zwar im Jahr 2003 einen Grundkurs, blieb danach aber jahrelang untätig. 2014 begann sie wieder einen Deutschkurs, den sie infolge Krank­heit aber nur unvoll­ständig besuchte. Erst 2017 nahm sie regelmässig an einem Deutschkurs auf dem Niveau A.1.2 teil (BB 7). Gemessen an ihrer bald 19-jährigen Auf­ent­halts­dauer verfügt sie somit über ungenügende Deutschkenntnisse. Ins­gesamt kann mit der Vorinstanz nicht von einer ge­lungenen Integration des Ehe­paars gesprochen werden; insofern ist auch die lange Aufenthaltsdauer zu relativieren.

5.3 Hinsichtlich der Rückkehr nach Indien ist mit der Vorinstanz fest­zuhalten (angefochtener Entscheid E. 4c), dass die Beschwerde­führenden 1 und 2 bis ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt haben, dort aufgewachsen sind, die Schulen besucht haben und sozialisiert wurden. Sie pflegen regelmässigen Kontakt zur ihren in Indien lebenden An­gehörigen. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nicht praktisch jährlich sondern nur im Juni 2018 ins Heimatland gereist (Be­schwerde S. 8), steht in Widerspruch zu den Feststellungen im Strafurteil, wo­nach der Beschwerdeführer 1 seine Familie in Indien jedes Jahr während zwei bis vier Wochen besuche (Akten MIDI 3B pag. 273). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Ehepaar mit den kul­tu­rellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, kann der Be­schwerde­führer 1 seine selbständige Erwerbstätigkeit auch von Indien aus führen, zumal seine Geschäftstätigkeit mit vielen Reisen verbunden zu sein scheint und er ohnehin meistens im Ausland arbeitet (Akten MIDI 3B pag. 203; Akten POM pag. 27, 36, 40). Dass eine Reintegration im Heimat­land nach der langen Abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten ver­bunden ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Es kann aber davon aus­gegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auf die Hilfe ihrer dort lebenden Angehörigen zurückgreifen können. Schliesslich bringen sie nicht vor, dass einer Rückkehr nach Indien unüberwindbare Hindernisse ent­gegen­stehen würden.

5.4 Bezüglich der Situation der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 ist Folgendes zu erwägen: Die beiden 16- bzw. 11-jährigen Kinder sind hier geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Es ist deshalb von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen. Gemäss den Aus­führungen der Beschwerdeführenden ist die Muttersprache der Kinder Deutsch; sie seien der in Indien gesprochenen Sprache nicht mächtig, mit der Mutter würden sie Telugu sprechen. Diese Sprache beherrschten sie aber nur in den Grundzügen, sie würden die Schrift nicht kennen, sodass sie sie weder lesen noch schreiben könnten (Beschwerde S. 8). Diesen Vor­bringen ist entgegenzuhalten, dass die ehemalige Klassenlehrerin Telugu und Englisch als die Muttersprachen der Tochter bezeichnet (Akten POM pag. 145). In ihrem Lehrvertrag gab diese selbst ebenfalls Englisch als Muttersprache an (Akten POM pag. 139). Es erscheint sodann wenig glaub­haft, dass die Kinder Telugu nur in den Grundzügen beherrschen wollen, obschon sie sich mit ihrer Mutter in dieser Sprache unterhalten. Telugu wird von 81 Millionen Menschen in Südindien gesprochen und ist Amts­sprache in zwei Bundesstaaten (vgl. <https://de.wiki­pedia.org/wiki/Telugu>). Englisch ist zudem eine der beiden Amts­sprachen der indischen Zentralregierung (vgl. <https://de.wiki­pedia.org/wiki/Spra­chen_Indiens>). In sprachlicher Hinsicht sollten der Ein­gliederung im Heimat­land demnach keine massgeblichen Hinder­nisse ent­gegen­stehen. Die Telugu-Schriftsprache könnten sie, so­weit erforderlich, er­lernen. Auch wenn die Eltern nach eigenen Angaben einen westlichen Lebens- und Erziehungs­stil pflegen, ist davon aus­zugehen, dass sie den Kindern nicht nur die Sprache, sondern auch die ge­sell­schaftlichen und kulturellen Ge­pflogen­heiten in gewissem Mass ver­mittelt haben. Weiter ist an­zunehmen, dass die Kinder ihr Heimatland und die dort lebenden Ver­wandten auch von Ferienbesuchen her kennen (vgl. Be­schwerde S. 8; Akten MIDI 3D pag. 45). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Be­schwerde­führenden 3 und 4 in ein ihnen völlig fremdes Land zurückkehren müssten, wiewohl sie hier aufgewachsen sind und sämt­liche sozialen Kontakte in der Schweiz haben. Der 11-jährige Sohn be­findet sich mitten in der obligatorischen Schulzeit; aufgrund seines Alters ist seine persönliche Ent­wicklung immer noch stark auf die Eltern aus­gerichtet. Eine Ausreise ins Heimat­land zusammen mit den Eltern wäre da­mit zwar sicherlich hart, nach dem Erwogenen aber grundsätzlich zu­mut­bar (vorne E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_234/2019 vom 14.10.2019 E. 4.4 und 6.2, 2C_136/2017 vom 20.11.2017 E. 4.2, 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 5.1). Dass bei ihm be­son­ders erschwerende Umstände be­stünden, welche eine Aus­reise nach Indien als unzumutbar erscheinen liessen, ist weder geltend ge­macht noch er­sichtlich.

5.5 Der heute 16-jährigen Beschwerdeführerin 3 dürfte die Ausreise nach Indien hingegen wesentlich schwerer fallen: Sie hat die obligatorische Schul­zeit abgeschlossen und befindet sich seit August 2019 in der drei­jährigen Ausbildung zur …Fachfrau mit eidgenössischem Fähigkeits­zeugnis (vorne E. 2.1). Der erzwungene Abbruch ihrer Ausbildung würde eine grosse Härte darstellen. Eine Weiterführung ihrer angestrebten Be­rufs­bildung in Indien dürfte mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, da nach Angaben der Beschwerdeführenden …ausbildungen in Indien hauptsächlich auf universitärer Stufe stattfinden (Beschwerde S. 8 f.). Es ist jedoch nicht erstellt, dass eine ausseruniversitäre Aus­bildung, beispielsweise in einem internationalen Unternehmen, nicht mög­lich wäre. Auch mit einem hiesigen Realschulabschluss scheint es sodann nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 3 in Indien mit ent­sprechenden Anstrengungen Zugang zu einer weiterführenden Schule und zu einer Ausbildung im gewünschten Berufsfeld erhält. Anzuerkennen ist, dass sie bisher ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und die In­te­gra­tion im Heimatland für sie eine Herausforderung wäre. Sie befindet sich je­doch noch in einem Alter, in der das Lernen einer neuen Sprache und die An­passung an eine neue Umgebung eher leicht fällt; zweier Amts­sprachen ist sie zudem (zumindest mündlich) mächtig. Zwar ist in ihrem Alter die Ab­lösung vom Elternhaus regelmässig bereits fortgeschritten. In­des ist nicht dar­getan, dass die Beschwerdeführerin 3 ausserhalb ihrer Familie und der kirch­lichen Gemeinschaft enge soziale Kontakte pflegt. Insgesamt ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass ein Umzug nach Indien für die Be­schwerde­führerin 3 mit einer grossen Härte verbunden wäre.

5.6 Zusammenfassend begründen die Interessen der beiden minder­jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 ein gewichtiges Interesse am Ver­bleib der Familie in der Schweiz. Demgegenüber erschöpfen sich die privaten Interessen der Eltern einzig in ihrer langen Anwesenheitsdauer, der angesichts ihrer mangelhaften Integration jedoch kein wesentliches Ge­wicht zukommt.

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt was folgt:

6.1 Die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sind mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 und die Verschuldung beider Elternteile als erheblich zu bewerten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 weisen eine lange Aufenthaltsdauer auf. Damit geht jedoch keine ent­sprechende Integration einher. Sie verfügen lediglich über (höchstens) rudi­mentäre Deutschkenntnisse. Eine Verbundenheit mit der Schweiz, wie sie für eine Anwesenheitsberechtigung gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privat­leben; vgl. vorne E. 3.2) erforderlich ist, ist nicht gegeben. Eine Rück­kehr ins Heimatland ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 ohne weiteres zu­mut­bar. Als Minderjährige haben die Beschwerdeführenden 3 und 4 ihren Eltern ins Heimatland zu folgen. Die Ausreise wäre insbesondere für die 16-jährige Tochter mit einer grossen Härte verbunden. Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen und so­mit nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 5.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Familienmitglieder nicht ge­trennt würden; die Beschwerdeführenden 3 und 4 würden das Land zu­sammen mit ihren Eltern verlassen und wären damit in derselben Situation wie Kinder, die zusammen mit ihren Eltern (und Geschwistern) in ein fremdes Land auswandern (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_288/2016 vom 13.10.2016 E. 4.3 mit Hinweis). Die indische Kultur ist ihnen zudem nicht fremd und sie sind einer der in Indien weitest verbreiteten Sprache (jeden­falls mündlich) sowie der englischen Amtssprache mächtig. Bei einer Rück­kehr nach Indien können sie von der guten Schulbildung in der Schweiz profitieren. Diese wird ihnen eine weiterführende Ausbildung im Heimat­land erleichtern. Die Familie wusste seit der Verfügung des MIP vom 30. Juni 2017, dass sie die Schweiz womöglich verlassen muss. Da­mals waren die Kinder erst 13 bzw. knapp 8 Jahre alt. Die Ausreise nach Indien wäre ihnen in diesem Alter noch leichter gefallen. Die Eltern haben sich indes entschieden, den Rechtsweg zu beschreiten, um allenfalls in der Schweiz verbleiben zu können. Damit haben sie in Kauf genommen, dass der Umzug ins Heimatland für die Kinder zunehmend schwieriger wird. Dass die Tochter nun gezwungen wird, ihre Ausbildung in der Schweiz ab­zu­brechen, haben ihre Eltern zu verantworten. Dies gilt umso mehr, als diese es auch nach Erlass der verfahrensauslösenden Verfügung unter­lassen haben, sich verstärkt um Integration zu bemühen.

6.2 Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Ent­fernungsmassnahme. Es wäre stossend und würde zu einer Ungleich­behandlung mit anderen ausländischen Personen in der Schweiz führen, wenn die Beschwerdeführenden nur deshalb in der Schweiz bleiben könnten, weil ein Kind im fraglichen Zeitpunkt zufälligerweise bzw. aufgrund der Dauer von Rechtsmittelverfahren in einem kritischen Alter ist. Die Nicht­verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ist somit mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar und auch mit Blick auf das Kindes­wohl verhältnismässig. Im Übrigen scheint hinsichtlich der Tochter denk­bar, dass ihr angesichts der besonderen Umstände (in der Schweiz ge­boren und aufgewachsen, Berufsbildung begonnen) auf entsprechendes Ge­such hin eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, sofern die notwendige Betreuung und Unterkunft sowie die finan­ziellen Mittel sichergestellt würden. Eigenständige Aufenthaltsbewilligungen für minderjährige Kinder bilden zwar die Ausnahme, sind aber nicht aus­geschlossen (vgl. VGE 2018/302 vom 23.1.2019 E. 5.1.1).

7.

Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vor­instanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzu­setzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Ver­waltungs­gerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung be­sondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 30. September 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerde­führenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

VGE 28

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 10 AIGart. 10 LEIart. 10 LStrI

Art. 11 AIGart. 11 LEIart. 11 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2013 73

BVR 2010 481

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BVR 2019 314

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

2C_797/2019

BVR 2019 314

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_928/2019

BVR 2019 314

VGE 2019/202

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

2C_488/2019

2C_709/2019

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 143 IV 441ATF 143 IV 441DTF 143 IV 441

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_365/2018

BVR 2013 543

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

2C_234/2019

2C_136/2017

2C_792/2013

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_488/2019

2C_288/2016

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

VGE 2018/302

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF