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Entscheid

100 2019 405

Klage vom 30. Juni 2017

7. Mai 2020Deutsch11 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Mit vordatierten Ver­fügungen vom 9. Oktober 2018 (zugestellt am 26.9.2018) veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2017 nach Ermessen, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Auf die am 19. No­vem­ber 2018 erhobenen Einsprachen trat die Steuerverwaltung mit vordatierten Ent­scheiden vom 27. Dezember 2018 (zugestellt am 21.12.2018) wegen Ver­spätung nicht ein.

B.

Am 24. Dezember 2018 gelangten A.________ und B.________ (sinn­gemäss) mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. No­vember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ in einer einzigen Rechts­schrift am 6. Dezember 2019 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer 2017 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragen in der Hauptsache sinn­gemäss, die Entscheide der StRK vom 7. November 2019 seien auf­zuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Steuer­verwaltung zurück­zuweisen.

Am 9. Dezember 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren be­treffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 haben die Beschwerdeführenden ihre Be­schwerden ergänzt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 16. Ja­nuar 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 16. März 2020 je die Ab­weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde­führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­genommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vor­behalt von E. 1.4 einzutreten.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, seine Ehefrau sei nicht als Partei am Verfahren zu beteiligen, kann dem nicht entsprochen werden (vgl. Eingabe vom 20.12.2019 [act. 4] S. 5). Der Streitigkeit liegt die Ver­an­lagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bun­des­steuer 2017 zugrunde. Aufgrund der Faktorenaddition bei Eheleuten (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG) bilden diese auch in einem all­fälligen Rechts­mittelverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Zweifel/Casa­nova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrens­recht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 17 N. 1 f.). Dass der Beschwerde­führer die Be­schwerden und Eingaben nur unter seinem Namen eingereicht und unter­schrieben hat, vermag daran nichts zu ändern, da er als Teil der Ehe­gemeinschaft zur selbständigen Einreichung von Rechtsmitteln und Ein­gaben befugt ist (Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG).

1.3

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vor­liegend ist umstritten, ob die StRK das Nichteintreten der Steuerverwaltung auf die gegen die Er­mes­sens­veranlagungen gerichteten Einsprachen zu Recht bestätigt hat. Da die ein­schlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weit­gehend gleich lauten (vgl. dazu BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1 f.), recht­fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die an­gefochtenen Entscheide, sog. Anfechtungsobjekte. Diese geben den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit­gegenstands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2). – Mit Entscheiden vom 7. No­vember 2019 hat die StRK einzig beurteilt, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden betreffend das Steuerjahr 2017 eingetreten ist. Nicht Gegenstand der verwaltungs­gericht­lichen Verfahren bilden materiellrechtliche Fragen zur Steuerpflicht der Beschwerdeführenden und frühere Steuerjahre. Nicht einzutreten ist da­her auf die Anträge der Beschwerdeführenden bezüglich Rückforderung der Säule 3a-Beiträge und um Beurteilung der Einsprachen betreffend das Steuer­jahr 2016 und diverser Vorjahre. Gleiches gilt für die ebenfalls ausser­halb des Streitgegenstands liegenden ergänzenden Begehren in der Ein­gabe der Beschwerdeführenden vom 20. Dezember 2019; abgesehen da­von sind diese Anträge verspätet gestellt worden (Art. 33 Abs. 3 VRPG; vgl. VGE 2018/28 vom 12.2.2018 E. 3.3).

1.5

Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän­digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3 mit Hin­weis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abtei­lungskonferenz vom 29.11.2010).

1.6

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer­pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo­nisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ist die Er­messensveranlagung Folge davon, dass die steuer­pflichtige Person ihre Mit­wirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, ist für den Nach­weis der offensichtlichen Unrichtigkeit grundsätz­lich die versäumte Mit­wirkungshandlung innert Rechtsmittelfrist nachzuho­len, um die Ein­sprache genügend begründen zu können. Wurde die steu­erpflichtige Per­son wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach Er­messen ver­an­lagt, so setzt eine genügende Einsprachebegründung des­halb regel­mässig das Nachreichen der Steuererklärung voraus. Die Erfor­dernisse der Be­gründung und der Nennung von Beweismitteln stellen bei einer Ein­sprache, die sich gegen eine Ermessensveranlagung richtet, Pro­zess­vor­aus­setzungen dar. Fehlen sie, ist auf die Einsprache nicht einzu­treten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG; BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 [Pra 87/1998 Nr. 151] E. 4c; BGer 2C_922/2016 und 2C_923/2016 vom 20.3.2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen; BVR 2006 S. 174 E. 2.4; VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.1, 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.1 ff., 2011/423/424 vom 11.10.2012 E. 2).

2.2

Auszugehen ist von folgendem unbestrittenem Sachverhalt:

Am 5. Juli 2018 (vordatiert; zugestellt am 28.6.2018; Vorakten StV [act. 7B] pag. 61-62) mahnte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführenden, da sie ihre Steuererklärung 2017 nicht fristgerecht bis am 15. Mai 2018 ein­gereicht hatten, und forderte sie auf, die Steuererklärung innert 30 Tagen nach­zureichen, ansonsten Veranlagungen nach Ermessen erfolgten. Nach­dem die Beschwerdeführenden hierauf nicht reagiert hatten, ver­anlagte die Steuer­verwaltung sie mit Verfügungen vom 9. Oktober 2018 (vordatiert; zu­gestellt am 26.9.2018; Vorakten StV pag. 28-37) für das Steuerjahr 2017 nach Ermessen. In den Veranlagungsverfügungen wies die Steuer­verwaltung die Beschwerdeführenden darauf hin, dass zur rechts­genügenden Begründung von Einsprachen gegen die Ermessens­veranlagungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Beilagen ein­gereicht werden müsse; andernfalls könne auf die Einsprachen nicht ein­getreten werden. Am 19. November 2018 reichten die Beschwerde­führenden die ausgefüllte Steuererklärung 2017 nach (Vorakten StV pag. 26). Die Steuerverwaltung teilte den Beschwerdeführenden daraufhin mit, die am 19. November 2018 nachgereichte Steuererklärung, welche als Ein­sprachen gegen die Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2018 ge­wertet werde, sei nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und damit ver­spätet eingereicht worden. Die Steuerverwaltung forderte die Be­schwerde­führenden auf, bis am 19. Dezember 2018 allfällige Ent­schul­di­gungs­gründe vorzubringen, ansonsten auf die Einsprachen nicht ein­getreten werde (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 26.11., 29.11. und 5.12.2018; Vorakten StV pag. 9-15). Mit Entscheiden vom 27. Dezem­ber 2018 (vordatiert; zugestellt am 21.12.2018; Vorakten StV pag. 6-8) trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprachen ein. Diese Entscheide fochten die Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2018 sinngemäss mit Rekurs und Beschwerde bei der StRK an (Vorakten StRK [act. 7A] pag. 25-29), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. November 2019 ab­wies, soweit sie auf diese eintrat.

2.3

Damit ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden gegen die Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2018 (vordatiert; zu­ge­stellt am 26.9.2018) nicht innert der 30-tägigen nicht erstreckbaren Rechts­mittelfrist Einsprachen erhoben, sondern ihre Steuererklärung erst am 19. November 2018 nachgereicht haben. Die Vorinstanz hat deshalb ge­prüft, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Wieder­her­stellung der Frist zu rechtfertigen vermögen (angefochtene Entscheide E. 2.3). Ein Fristversäumnis wird entschuldigt und auf eine verspätete Ein­sprache wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungs­gründe eingereicht wurde (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Vor­aussetzung einer Fristwiederherstellung ist dabei immer, dass das Frist­versäumnis nicht auf ein Verschulden der steuerpflichtigen Personen zurück­zuführen ist (vgl. Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/

Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­gesetz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 19 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 25).

2.4

Die Beschwerdeführenden bringen, soweit den Streitgegenstand be­treffend, in tatsächlicher Hinsicht einzig vor, sie hätten mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (versendet per A-Post; Vorakten StRK pag. 16-22) innert der vor der Steuerverwaltung gesetzten Frist (vgl. vorne E. 2.2) Stellung genommen, auch wenn das Schreiben der Steuerverwaltung (an­geb­lich) nicht zugegangen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die Beschwerdeführenden für die Zustellung beweisbelastet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Im Schreiben vom 19. Dezember 2018 werden indes ohnehin keine gesetzlich vorgesehenen Ent­schuldigungsgründe (E. 2.3 hiervor) angeführt. In der Sache machen die Beschwerdeführenden sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren (Schreiben vom 19.12.2018; Rekurs und Beschwerde an die StRK vom 24.12.2018) als auch in den Verfahren vor Verwaltungsgericht (Be­schwerden vom 6.12.2019) einzig geltend, ihnen sei von der Steuer­verwaltung anlässlich von Besprechungen am 28. September 2006 und 12. Au­gust 2008 zugesichert worden, dass sie die Steuerveranlagung des Vor­jahrs abwarten könnten, bis sie die neue Steuererklärung einreichten. Sie beantragen insoweit die Edition der Aktennotizen der beiden Ge­spräche aus den Jahren 2006 und 2008 sowie die Einvernahme der da­maligen Mitarbeitenden der Steuerverwaltung, welche an den Gesprächen be­teiligt gewesen seien. Diese Beweisanträge sind abzuweisen, da im Rahmen solcher mehrere Jahre zurückliegender Gespräche von vornherein keine verbindlichen Zusicherungen für das Einreichen der Steuererklärung des Steuerjahrs 2017 erteilt werden konnten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführenden vorliegend nicht auf die am 28. Juni 2018 zu­gestellte Mahnung reagiert und dass sie gegen die am 26. September 2018 zugestellten Veranlagungsverfügungen vom 9. Oktober 2018 innert der 30-tägigen Frist keine Einsprachen erhoben haben (vgl. vorne E. 2.2), ob­wohl hierfür keine Hinderungsgründe bestanden haben. Die Steuer­verwaltung ist deshalb mit Entscheiden vom 27. Dezember 2018 zu Recht nicht auf die verspätet eingereichten Einsprachen vom 19. November 2018 ein­getreten und die Vorinstanz hat diese Entscheide zu Recht geschützt. Ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt darin kein «über­spitzter Formalismus» begründet.

3.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Be­schwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Ver­waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird ab­gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerde­führenden auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.