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Entscheid

100 2019 416

Suspension - refus congé-modification

18. Dezember 2020Deutsch17 min

A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ schlossen sich im Frühjahr 2017 mit dem Ziel, legalen Canna­bidiol (CBD) Hanf anzupflanzen und zu verkaufen, zur einfachen Gesell­schaft G.________ zusammen. Am Morgen des 21. Juli 2017 nahm die Kantonspolizei Bern in der von A.________ zum Hanfanbau ge­mieteten Wohnung in … eine Hausdurchsuchung vor und stellte 21 Cannabis-pflanzen, 75 Cannabisstecklinge sowie zahlreiche Gerätschaften sicher. Das sichergestellte Gut wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. August 2017 beschlagnahmt. Nachdem das Institut für Rechtsmedi­zin (IRM) der Universität Bern zwei der beschlag­nahmten Cannabispflanzen getestet und festgestellt hatte, dass der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) unter 1 % und damit im legalen Bereich lag, verfügte die Staatsanwaltschaft am 25. August 2017 die sofortige Rückgabe der beschlagnahmten Gerätschaften an A.________. In Bezug auf die Cannabispflanzen und -stecklinge hielt sie fest, diese seien nicht mehr «en état d'être restitués». Am 30. August 2017 gab die Kantonspolizei die Gerätschaften an A.________ heraus und vermerkte auf der Quit­tung bei vier Posten (insgesamt 15 Lampen und 15 Transformatoren), die Stromkabel seien bei der Demontage durchtrennt worden.

Source be.ch

100.2019.416U

STN/STS/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. Dezember 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

B.________

C.________

D.________

E.________

alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen der einfachen Gesellschaft G.________

alle vertreten durch Fürsprecher F.________

Beschwerdeführende

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Staatshaftung; Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2019; 2018.POM.321)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2020, Nr. 100.2019.416U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ schlossen sich im Frühjahr 2017 mit dem Ziel, legalen Canna­bidiol (CBD) Hanf anzupflanzen und zu verkaufen, zur einfachen Gesell­schaft G.________ zusammen. Am Morgen des 21. Juli 2017 nahm die Kantonspolizei Bern in der von A.________ zum Hanfanbau ge­mieteten Wohnung in … eine Hausdurchsuchung vor und stellte 21 Cannabis-pflanzen, 75 Cannabisstecklinge sowie zahlreiche Gerätschaften sicher. Das sichergestellte Gut wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. August 2017 beschlagnahmt. Nachdem das Institut für Rechtsmedi­zin (IRM) der Universität Bern zwei der beschlag­nahmten Cannabispflanzen getestet und festgestellt hatte, dass der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) unter 1 % und damit im legalen Bereich lag, verfügte die Staatsanwaltschaft am 25. August 2017 die sofortige Rückgabe der beschlagnahmten Gerätschaften an A.________. In Bezug auf die Cannabispflanzen und -stecklinge hielt sie fest, diese seien nicht mehr «en état d'être restitués». Am 30. August 2017 gab die Kantonspolizei die Gerätschaften an A.________ heraus und vermerkte auf der Quit­tung bei vier Posten (insgesamt 15 Lampen und 15 Transformatoren), die Stromkabel seien bei der Demontage durchtrennt worden.

B.

Mit Staatshaftungsgesuch vom 19. April 2018 beantragte B.________ als Gesellschafter und Vertreter der einfachen Gesellschaft G.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheits­direktion [SID]) Ersatz für den erlittenen Schaden. Im Rahmen des Strafver­fahrens gegen A.________ stellte dieser am 7. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft für sich sowie für die weiteren Gesellschafterin­nen und Gesellschafter der G.________ ein Gesuch um Entschädigung und Ge­nugtuung gemäss Art. 429 und 431 der Schweizerischen Strafpro­zessord­nung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) bzw. Schadenersatz gemäss Art. 434 StPO. Gleichentags reichte B.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Kopie seines Staatshaftungsgesuchs vom 19. April 2018 ein und beantragte, es sei ihm eine Entschädigung in dem Umfang zuzusprechen, in dem ihm der Schaden nicht von der POM ersetzt werde. Das Strafverfahren gegen A.________ wurde mit Verfü­gung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 eingestellt. Die beantragte Entschädigung und Genugtuung wurde ihm in Anwendung von Art. 430 StPO verweigert. B.________ und den weiteren Gesellschafterin­nen und Gesellschaftern der G.________ wurde kein Schadenersatz zugespro­chen.

C.

Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies die POM namens des Kantons Bern das Staatshaftungs­gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

D.

Gegen diese Verfügung haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Gesellschaft G.________ am 18. Dezember 2019 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die ange­fochtene Ver­fügung sei aufzuheben und der Kanton Bern, handelnd durch die Kantons­polizei Bern, sei zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 100'020.05 zu verpflichten.

Die SID beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 die kosten­fällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Dabei wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG).

2.

2.1

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren al­ten Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [aPolG; BAG 97-135; Änderung vom 19.9.2007, BAG 07-091]). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine wi­derrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haf­tungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2 mit Hinweisen; VGE 2018/166 vom 20.6.2019 E. 4.1).

2.2

Begehren gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung sind bei der Direktion einzureichen, in deren Aufgabenbereich sich der an­spruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat. Die betroffene Direktion er­lässt über die streitigen Ansprüche eine Verfügung (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 PG), welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Indes gehen Entschädigungs­ansprüche nach der StPO als lex specialis denjenigen nach Staatshaftungs­recht – welches nur subsidiär zur Anwendung gelangen kann – vor. Ansprü­che auf Entschädigung und Genugtuung im Zusammenhang mit einem Straf­verfahren sind in der StPO abschliessend geregelt und können weder gegen den Bund oder die Kantone noch gegen die handelnden Staats­angestellten oder Magistrats­personen nach weiteren Haftungsnormen des privaten oder öffentlichen Rechts des Bundes oder der Kantone geltend gemacht werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. der Exklusiv­wirkung der strafpro­zessualen Kosten- und Entschädigungsregeln). Werden solche Ansprüche nicht im Strafverfahren geltend gemacht, sind sie verwirkt; die Verwirkung tritt allerdings nur ein, wenn die betroffene verfahrensbeteilig­te Person Ge­legenheit hatte, ihre Ansprüche anzumelden. Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) räumt keine über Art. 429 ff. StPO hinausgehenden Ansprüche ein und eröffnet keine Wege zur Geltend­machung von Entschädigungsansprüchen ausserhalb der StPO (BGE 142 IV 245 E. 4.2 [Pra 106/2017 Nr. 14]; BVR 2018 S. 450 E. 2.1 f.; VGE 2018/1 vom 24.6.2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange­fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech­tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge­regelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4; sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Ruth Herzog, in Kom­mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). – Die Vorinstanz ist auf das Staatshaftungsgesuch nicht eingetreten, soweit die Beschwerde­führen­den darin Schäden geltend machten, die bereits im Rahmen des Straf­verfah­rens rechtskräftig beurteilt worden sind oder die sie mangels Anfech­tung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für verwirkt erach­tete. Gegen­stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet diesbezüg­lich einzig die Frage, ob auf das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten worden ist (vgl. VGE 2019/44 vom 25.6.2019 E. 2.2).

3.

Die Beschwerdeführenden machen im vorliegenden Staatshaftungsverfah­ren Schäden geltend, die (unmittelbar oder mittelbar) durch die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 durchgeführte Haus­durchsuchung und die Sicherstellung und Beschlagnahmung der Cannabis­pflanzen, Cannabisstecklinge und Gerätschaften entstanden sind.

3.1

Als Beschuldigter hat der Beschwerdeführer 1 einen umfassenden Entschädigungsanspruch aus der StPO: Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung oder Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangs­massnahmen angewandt wurden. Entschädigt werden sowohl die unmittel­baren als auch die mittelbaren Folgen der rechtswidrigen Zwangs­mass­nahme (vgl. Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N. 9). Der Beschwerdeführer 1 musste also sowohl die unmit­telbaren als auch die mittelbaren Schäden im Strafverfahren geltend ma­chen. Dies hat er mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2018 getan (vgl. act. 5B Nr. 14 Teil 1). Die beantragte Entschädigung und Genug­tuung wurde ihm indes mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 verweigert (vgl. act. 5B Nr. 16). Diese Verfügung ist un­angefochten in Rechtskraft erwachsen. Es besteht unter den genannten Umständen kein rechtlicher Spielraum, um seine Entschädigungs- und Genug­tuungsforde­rung im Staatshaftungsverfahren (erneut) zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden ist insofern nicht von Be­deutung. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen, so­weit sie den Beschwerdeführer 1 betreffen, ins Leere.

3.2

Der Beschwerdeführer 2 und die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter der G.________ haben als Dritte gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise ge­deckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrens­hand­lungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten ha­ben. Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfah­ren verursacht wurden, wobei ein enger Zusammenhang zwischen Straf­verfah­ren und Schaden erforderlich ist. Dieser Konnex ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung gegeben, bei wel­cher die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer nicht zugleich beschul­digte Person ist. Gleiches gilt, wenn eine beschlagnahmte Sache zu Scha­den kommt. Bei einem Schockschaden, den Angehörige einer verhaf­teten Person erleiden, fehlt es dagegen an der unmittelbaren Schadensver­ursa­chung ebenso wie bei der Vermögenseinbusse einer Arbeitgeberin oder ei­nes Arbeitgebers aufgrund der Verhaftung von Angestellten. In solchen Fäl­len mittelbarer Schäden kommt die allgemeine Staatshaftung zum Tragen (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 434 StPO N. 2 und N. 5; Schmid/

Jo­sitsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, Art. 434 N. 4). Entschädigungsansprüche Dritter werden von der Strafbehör­de nicht von Amtes wegen geprüft. Es obliegt der Person, die den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9.8.2019 E. 4.3.2). Die Entschädigungsforderung für unmittelbaren Schaden ist bis zum Ende des Strafverfahrens geltend zu machen, andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 434 StPO N. 8). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2018 beantragte der Beschwerdefüh­rer 2 für die einfache Gesellschaft G.________ Schadenersatz, soweit die POM dieser keine Entschädigung zuspreche (vgl. act. 5B Nr. 14 Teil 2). Als Beilage reichte er eine Kopie des Staatshaftungsgesuchs vom 19. April 2018 ein. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer 2 resp. der Gesellschaft G.________ keine Entschädigung zugesprochen (vgl. act. 5B Nr. 16). Diese Ver­fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Über den Anspruch der Beschwerdeführenden 2–5 auf Ersatz der unmittelbar durch das Strafver­fah­ren entstandenen Schäden (zerstörte Cannabispflanzen und -stecklinge inkl. entgangene Ernte, durchtrennte Stromkabel, beschädigte Gerätschaf­ten) ist somit rechtskräftig entschieden worden. Er ist im Rahmen des Staats­haf­tungsverfahrens ebenfalls nicht mehr zu beurteilen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einzig die nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verur­sachten Schäden der Beschwerde­führenden 2–5 im Rahmen des Staats­haftungsver­fahrens geprüft. Inwiefern die angefochtene Verfügung diesbe­züglich unge­nügend begründet sein soll, vermögen die Beschwerdeführen­den nicht auf­zuzeigen: Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zu den Zuständigkeiten für die Beurteilung von aus einer strafprozessualen Zwangs­massnahme bzw. Verfahrenshandlung resultierenden Schadenersatz­ansprüchen sowie zu den Gründen, aus welchen sie die in der Einstellungs­verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 rechtskräftig beurteilten Schadens­posten im Rahmen des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens nicht erneut prüfte (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2.). Es war für die Beschwerdefüh­renden ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

3.3

Die Beschwerdeführenden berufen sich in diesem Zusammenhang auch auf Vertrauensschutz und bringen vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2018 lediglich die beschädigten Gerätschaften als unmittelbaren Schaden qualifiziert und hinsichtlich der zer­störten Pflanzen und Stecklinge einen mittelbaren Schaden angenommen. Sie hätten sich nach Treu und Glauben darauf verlassen können, dass ein grosser Teil ihrer Forderungen als mittelbarer Schaden im Staatshaftungs­verfahren geltend gemacht werden könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 9).

3.3.1

Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann einer Person Anspruch verleihen auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be­stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausge­setzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigter­weise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72]; 137 II 182 E. 3.6.2; 137 I 69 E. 2.5.1). Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Hätte die betroffene Partei den Fehler der Behörde bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können, bleibt kein Raum für Vertrauensschutz (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]).

3.3.2

Die Staatsanwaltschaft kann sich nicht verbindlich zur Zuständigkeit einer kantonalen Direktion im Staatshaftungsverfahren äussern, sondern le­diglich ihre eigene Zuständigkeit bejahen oder verneinen, was den anwalt­lich vertretenen Beschwerdeführenden bewusst sein musste. Es ist an der je­weils mit der Entschädigungsfrage befassten Behörde, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Sind die Geschädigten mit dem Entscheid nicht einverstanden, ha­ben sie dies im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu ma­chen. Die Begründung der Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2018 kommt als Vertrauensgrundlage ausserdem auch deshalb nicht infrage, weil die Staats­anwaltschaft entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführenden gar keine klare Qualifikation der geltend gemachten Schadensposten als unmit­telbar oder mittelbar vorgenommen hat. Ohnehin könnte auch eine falsche Qualifikation des Schadens durch die Staatsanwaltschaft die kantonale Di­rektion nicht binden resp. nicht dazu führen, dass letztere in Abweichung von der geltenden Zuständigkeitsrege­lung sämtliche – auch ausserhalb ihres Zu­ständigkeitsbereichs liegende – Schadensposten mate­riell beurteilen müsste bzw. dürfte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 2 das Staatshaftungsbe­gehren für die einfache Gesellschaft G.________ bei der POM bereits im April 2018 – also vor der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2018 – eingereicht. Die Beschwerdeführen­den 2–5 legen nicht dar, dass sie aufgrund der Einstellungsverfügung das Staatshaftungsverfah­ren vor der POM betreffende nachteilige Dispositionen getroffen hätten. Zu­sammenfassend können sie sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz beru­fen.

3.4

Die Beschwerdeführenden rügen weiter, es müsse für die geschädig­te Person möglich sein, die gesamte Entschädigungsforderung alleine im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens geltend zu machen, wenn sich die Forderung aus einem unmittelbaren und einem mittelbaren Schaden zusam­mensetze. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Art. 434 StPO (Ersatzansprüche von Dritten) enthält eine klare gesetzliche Regelung für die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einem Straf­verfahren entstanden sind. Über solche Ansprüche wird im Rahmen des strafrechtlichen Endentscheids befunden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Ein (sepa­rates) Staatshaftungsverfahren soll gemäss der vom Bundesgesetzgeber gewählten Regelung für unmittelbar im Strafverfahren begründete Ansprü­che nicht eingeleitet werden müssen. Die strafprozessuale Regelung geht dem Entschädigungsanspruch nach (kantonalem) Staatshaftungsrecht als lex specialis vor (vgl. vorne E. 3.2). Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die es der POM erlaubt hätte, den gesamten Schaden zu beurteilen. Im Übrigen scheint es naheliegend, solche Ansprüche im Strafverfahren zu behandeln, und es kann insbesondere von anwaltlich vertretenen Geschädigten erwartet wer­den, im Vorfeld abzuklären, in welchem Verfahren die Ansprüche geltend zu machen sind. Eine Gefahr, dass jede befasste Behörde den Schaden «derart als ‹mittelbar› bzw. ‹unmittelbar› qualifiziert, dass er gerade nicht vor ihr gel­tend gemacht werden könne», ist nicht ersichtlich. Dass es die Beschwerde­führenden versäumt haben, gegen die Einstellungsverfügung der Staats­an­waltschaft vom 11. Juni 2018 ein Rechtsmittel zu erheben, kann nicht dazu führen, dass die POM in Abweichung von der geltenden Zuständig­keitsrege­lung sämtliche Schadensposten materiell hätte beurteilen können resp. müs­sen.

3.5

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im Staatshaftungsverfahren lediglich noch die von den im Strafverfahren nicht beschuldigten Dritten geltend gemachten mittelbaren Schäden zu prü­fen sind, während die unmittelbar durch das Strafverfahren entstandenen Schäden (zerstörte Cannabispflanzen und -stecklinge inkl. entgangene Ernte, durchtrennte Stromkabel, beschädigte Gerätschaften) ebenso wie die Ansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht mehr beurteilt werden können.

4.

4.1

Damit bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden 2–5 der durch das Strafverfahren indirekt verursachte, im Zusammenhang mit der Aufgabe des Geschäfts entstandene (mittelbare) Schaden zu ersetzen ist. Strittig ist die Entschädigung von Arbeitsstunden, welche für Demontage und Reini­gung der Indooranlage aufgewendet wurden. Die Beschwerdeführenden rei­chen als Beschwerdebeilage 12 eine nicht unterzeichnete und undatierte Aufstellung ein, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat­ten. Darin ist ein Betrag von insgesamt Fr. 70'300.-- für geleistete Arbeits­stunden verzeichnet. Die Aufstellung enthält die Posten «Nettoyage» (im Umfang von 120 Stunden à Fr. 25.--, ausmachend Fr. 3'000.--), «Electricité», «Menuiserie», «Peinture», «Culture (Construction salle)», «Culture (plan­te)», «Administratif+créa. entreprise» sowie «Marketing». Allfällige Aufwen­dungen für Rückbau oder Demontage sind in der Aufstellung nicht ausge­wiesen, obwohl die Beschwerdeführenden vorbringen, der mit Fr. 70'000.-- bezifferte Schaden enthalte auch «die ganze Demontage der Anlage».

4.2

Die Vorinstanz führte hinsichtlich der geltend gemachten Reinigungs­arbeiten (Posten «Nettoyage») aus, solche seien sicherlich nicht nur im Zu­sammenhang mit der Geschäftsauflösung entstanden, worauf auch die

For­mulierung «verschiedene Reinigungsarbeiten» in der Rechtsschrift schlies­sen lasse. Der allenfalls auf die Geschäftsauflösung entfallende Rei­nigungs­aufwand sei jedoch nicht separat aufgelistet worden. Die Arbeits­stunden seien sodann auch nicht für jeden Gesellschafter und jede Gesell­schafterin einzeln ausgewiesen worden, so dass auch eine Ausscheidung der allenfalls vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Reinigungsarbeiten nicht möglich sei. Der Schadensposten «für Reinigungsarbeiten geleistete Ar­beitsstunden» könne daher mangels Konkretisierung und mangels Nach­wei­ses nicht ent­schädigt werden. Gleiches gelte im Ergebnis für die im Rah­men der Demon­tage der Anlage geleisteten Arbeitsstunden: Diese seien in der eingereichten Tabelle überhaupt nicht aufgeführt und könnten daher von vornherein nicht als belegt gelten. Da kein Schaden nachgewiesen sei, be­stehe gestützt auf Art. 100 PG auch kein Entschädigungsanspruch gegen­über dem Kanton Bern (vgl. angefochtene Verfügung E. II/3b f. S. 6 f.).

4.3

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich be­gründet, weshalb sie den behaupteten Schaden als nicht nachgewiesen er­achtet. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den vorinstanzlichen Er­wägungen mit keinem Wort auseinander. Sie beschränken sich darauf, ihre Vorbringen im Staatshaftungsgesuch wörtlich zu zitieren und abschlies­send festzuhalten, damit sei der Schaden substanziiert dargelegt und hin­reichend dokumentiert. Die erforderliche Begründung fehlt, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VPRG). Die weiteren, kumulativ geltenden Voraussetzungen für die Staatshaftung (amtliche Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausal­zusammenhang) müssen nach dem Gesagten nicht geprüft werden (vgl. vorne E. 2.1).

5.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kosten­pflich­tig (Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 7'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.

VGE 22

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

BVR 2011 200

VGE 2018/166

Art. 104 PGart. 104 LPersart. 104 PG

Art. 104 PGart. 104 LPersart. 104 PG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 142 IV 245ATF 142 IV 245DTF 142 IV 245

BVR 2018 450

VGE 2018/1

BVR 2011 391

VGE 2019/44

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

6B_470/2019

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV

BGE 138 I 49ATF 138 I 49DTF 138 I 49

BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182

BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BVR 2018 79

2C_392/2017

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

Art. 81 VPRGart. 81 OMAPart. 81 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari

Art. 32 VPRGart. 32 OMAPart. 32 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari

Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF