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Entscheid

100 2019 417

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 26. November 2019; APK 19 111)

12. März 2021Deutsch16 min

A.________ (Jg. 1974) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er heiratete am 23. März 2015 in der Schweiz eine hier nieder­gelassene Landsfrau. Nach seiner erneuten Einreise am 13. April 2015 er­hielt er gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 14. Juli 2018 verlängert wurde. Ende Oktober 2017 trennte sich das Ehe­paar. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Mig­ration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Be­völ­ke­rungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Auf­ent­halts­bewilligung von A.________ und wies ihn unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2019.417U

DAM/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. Oktober 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiber Spring

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 15. November 2019; 2018.POM.787)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.10.2020, Nr. 100.2019.417U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1974) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er heiratete am 23. März 2015 in der Schweiz eine hier nieder­gelassene Landsfrau. Nach seiner erneuten Einreise am 13. April 2015 er­hielt er gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 14. Juli 2018 verlängert wurde. Ende Oktober 2017 trennte sich das Ehe­paar. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Mig­ration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Be­völ­ke­rungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Auf­ent­halts­bewilligung von A.________ und wies ihn unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. November 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 15. No­vember 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 6. Ja­nuar 2020.

C.

Hiergegen hat A.________ am 18. Dezember 2019 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM sei auf­zu­heben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. März 2020 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zu­treten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Be­stimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich un­ver­ändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Beschwerde­führers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird.

3.

Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst das vorinstanzliche Verfahren. Der an­gefochtene Entscheid basiere auf «falschen und unvollständig festge­stellten Tatsachen» (Beschwerde S. 2; vgl. auch Stellungnahme vom 3.3.2020).

3.1

Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachver­halts­feststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesent­lichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sach­umstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2004 S. 446 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und Art. 66 N. 7 f.). Der Untersuchungs­grund­satz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ab­leiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG so­wie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts­stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheid­findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent­scheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Merkli/

Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.). Der Anspruch auf recht­liches Ge­hör umfasst auch das Recht der Parteien, mit erheblichen Beweis­anträgen gehört zu werden (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 [Pra 104/2015 Nr. 22]; BVR 2017 S. 255 E. 5.1).

3.2

Der Beschwerdeführer unterlässt es zu konkretisieren, inwiefern die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben bzw. ihren Ent­scheid nicht genügend begründet haben soll. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend dargelegt, warum die vorgebrachte eheliche Gewalt und die angeblich unzumutbare Rück­kehr in sein Heimatland bzw. die gute Integration weder für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG (vgl. hinten E. 4.2) darstellen. Dass sie sich von einer Partei­befragung des Beschwerdeführers keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse versprach und deshalb darauf verzichtete, ist nicht zu be­anstanden. Zudem bringt der Beschwerdeführer die «Hepatitis B und Polyglobulie»-Erkrankung erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, wes­halb die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht darauf Bezug nehmen konnte (vgl. dazu hinten E. 4.5). Nach Gesagtem liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor; die ent­sprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

4.

In der Sache strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

4.1

Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Dass er die verweigerte Verlängerung seiner Aufenthalts­bewilligung offenbar als diskriminierend erachtet (Beschwerde S. 4), spielt be­züglich der – unbestritten fehlenden – Voraussetzung der Dauer der Ehe­gemein­schaft von mindestens drei Jahren denn auch keine Rolle. Er bringt je­doch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall).

4.2

Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwer­wiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu ver­meiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Ge­walt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alter­nativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der In­te­gration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Ge­sundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehe­lichen Ge­meinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetz­geber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konse­quenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher In­ten­sität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abge­leiteten An­wesen­heits­berechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Per­son nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Be­ziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Ver­bleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Her­kunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

4.3

Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend ge­macht, er habe eheliche Gewalt erlitten. Die Vorinstanz ist zum Schluss ge­kommen, dass insofern kein nachehelicher Härtefall gegeben ist, selbst wenn die geschilderten Vorkommnisse allesamt zutreffen würden (finanzielle Probleme, psychische Druckausübungen, einmalige handgreifliche Aus­ein­ander­setzung). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a und c), zumal der Beschwerde­führer sie vor Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt. Eine systematische Miss­handlung bzw. häusliche Oppression mit dem Ziel, Macht und Kontrolle aus­zu­üben (vgl. statt vieler BGE 138 II 229 E. 3.2 mit Hinweisen), ist nicht nach­gewiesen.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, ihm sei es gelungen, sich während seines Aufenthalts nachhaltig zu integrieren (vgl. Beschwerde S. 3 f.). – Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 einer im Stundenlohn entschädigten Beschäftigung als «Assistent in der Pflege» nachgeht (Beschwerdebeilage 1; Akten MIDI pag. 82 ff.). Von Mai 2015 bis Juni 2016 war er als «Aushilfsmitarbeiter» in einer Malerei/Gipserei tätig (Akten MIDI pag. 107). Positiv zu werten ist zudem, dass er sich um die An­erkennung seiner ausländischen Ausbildungen bzw. seine sprachliche so­wie fachliche Weiterbildung bemühte (Beschwerdebeilagen 5-9; Akten MIDI pag. 99 ff.). Vor seiner Anstellung als «Assistent in der Pflege» war er jedoch rund ein Jahr arbeitslos (Akten MIDI pag. 34 ff.). Ab dem 24. Juni 2019 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Beschwerdebeilagen 3-4). Während seines Auf­ent­halts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer soweit ersichtlich weder straf­rechtlich in Erscheinung getreten (Akten MIDI pag. 42, 91) noch hat er Sozial­hilfeleistungen bezogen (Akten MIDI pag. 86). Da im aktuellsten ver­füg­baren Auszug aus dem Betreibungsregister keine laufenden Betrei­bungen mehr vermerkt sind, ist davon auszugehen, dass er seine Steuern be­zahlt und regelmässig Krankenversicherungsbeiträge geleistet hat (vgl. Akten MIDI pag. 40 f., 87 ff.). Für die Annahme eines nachehelichen Härte­falls genügt allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz rund drei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ein klagloses Ver­halten an den Tag legt. Nach ständiger Praxis ist selbst eine erfolgreiche Inte­gration für sich allein kein Grund, einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu bejahen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Be­dingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/261 vom 25.8.2020 E. 5.4). Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis auf die Nachfrage nach Pflegepersonal auf dem Arbeitsmarkt (Beschwerde S. 4). Bei der Beurteilung eines nach­ehe­lichen Härtefalls sind die persönlichen Umstände massgebend und nicht ge­samtwirtschaftliche bzw. arbeitsmarktliche (öffentliche) Interessen (VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.4 mit Hinweis auf Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 AIG N. 11 [noch nicht rechtskräftig]).

4.5

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals vor, seine «Hepatitis B und Polyglobulie»-Erkrankung stelle einen wichtigen per­sönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG dar (Beschwerde S. 3; Stellungnahme 3.3.2020; Beschwerdebeilage 2). – Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerkennung eines nachehe­lichen Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die betroffene Person an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der über eine lange Zeit­spanne behandelt werden muss. Vorausgesetzt werden dauernde Therapie­mass­nahmen oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen, die im Her­kunfts­land nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz schwer­wiegende Folgen für die Gesundheit nach sich ziehen könnte. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bessere oder finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, ge­nügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls hingegen nicht (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2D_57/2019 vom 4.11.2019 E. 6.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Dem Arztbericht vom 9. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer trotz einer akuten Hepatitis B Infektion gut geht bzw. er in einem guten Allgemeinzustand ist. Die Krankschreibung sei er­folgt, da er im Gesundheitswesen arbeite. Angezeigt sei eine «hepatologische Verlaufs­kontrolle» in spätestens drei Monaten (Beschwerde­beilage 2). Damit leidet der Beschwerdeführer nicht an einem ernsthaften Ge­sundheitsschaden, und es ist auch keine lange Therapie vonnöten. Zu­dem ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, eine Behandlungs­möglich­keit fehle in seinem Heimat­land (vgl. zur medizinischen Ver­sorgungs­lage in Bosnien und Herzegowina etwa BGer 2C_13/2020 vom 8.5.2020 E. 5.5.3, 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 3.2.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz regel­mässig seine Kranken­versicherung bezahlt, spielt keine Rolle (vgl. Be­schwerde S. 3; Stellung­nahme vom 3.3.2020). Angesichts der ihm ob­liegenden Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren wäre es bei einer allfälligen Ver­schlechterung seines Gesundheitszustands an ihm ge­wesen, sachdienliche Be­weismittel wie Arztzeugnisse einzureichen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; vorne E. 3.1). Die «Hepatitis B und Polyglobulie»-Er­krankung des Beschwerdeführers stellt damit keinen wichtigen per­sön­lichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar.

4.6

Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er könne sich in seinem Heimatland keine Zukunft vorstellen (vgl. ange­fochtener Entscheid E. 5d). – Der Beschwerdeführer verbrachte den über­wiegenden Teil seines Lebens in Bosnien und Herzegowina, wo seine Fa­mi­lien­angehörigen immer noch leben (vgl. Akten POM pag. 16). Zu ihnen be­stehe nach wie vor ein «sehr guter» Kontakt (Akten MIDI pag. 71). Zudem ver­fügt er mit seinen Ausbildungen über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. für eine Pflege­helferin aus dem gleichen Staat BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.4). Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf generelle gesellschaftliche bzw. politische Probleme in seinem Heimat­land. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen (vgl. für Bosnien und Herzegowina VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 6.2 mit Hinweisen; zur Ge­sund­heitsversorgung E. 4.5 hiervor).

Dispositiv

4.7 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge­brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass er keinen Anspruch auf Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

5.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zu­ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs­verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Dabei hat sie die mass­gebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der Praxis des Ver­waltungs­gerichts vollständig berücksichtigt und zutreffend gewichtet, einge­schlossen die Aufenthaltsdauer, die wirtschaftliche und soziale Integration, den Leumund, die Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Heimatland sowie das Interesse der Schweiz am Beschwerdeführer als Arbeitskraft. Selbst wenn im Gesundheitswesen und insbesondere im Pflegebereich ein Fach­kräfte­mangel besteht, übt der Beschwerdeführer als Pflegefachmann nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die ihn für den schweizerischen Ar­beits­markt unentbehrlich macht. Zudem ist es in erster Linie Sache der Aus­länder­behörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Inter­essen zu benennen und zu gewichten (vgl. VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig], 2018/163 vom 26.2.2019 E. 7.4). Es ist nicht er­kennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).

6.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus recht­fertigt eine etwas längere Frist bis Ende Dezember 2020. Sollte die Aus­reise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht mög­lich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzu­setzen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Dezember 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

VGE 23

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

BVR 2004 446

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BVR 2015 391

BVR 2010 541

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 72 VRPGart. 72 LPJAart. 72 VRPG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

BVR 2018 341

BGE 140 I 285ATF 140 I 285DTF 140 I 285

BVR 2017 255

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 140 II 129ATF 140 II 129DTF 140 II 129

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 136 II 1ATF 136 II 1DTF 136 II 1

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

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BGE 140 II 289ATF 140 II 289DTF 140 II 289

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BVR 2010 481

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

BGE 138 II 229ATF 138 II 229DTF 138 II 229

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

2C_49/2017

VGE 2019/261

VGE 2020/81

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

2D_57/2019

BVR 2013 543

2C_13/2020

2C_672/2015

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

2C_293/2017

VGE 2018/163

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

VGE 2020/81

BVR 2015 105

BVR 2013 73

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF