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Entscheid

100 2019 422

Ausländerrecht

30. Oktober 2020Deutsch18 min

Das Betreibungsamt Bern-Mittelland informierte die Anwaltsaufsichts­behörde des Kantons Bern mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, dass gegen Rechtsanwalt A.________ am 4. September 2019 Verlustscheine gemäss Art. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld­betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt worden seien. Dar­auf­hin eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde am 15. Oktober 2019 gegen Rechts­anwalt A.________ ein Verfahren zur Prüfung der Löschung im An­walts­register. Dieser nahm mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Stellung. Am 30. Oktober 2019 meldete das Betreibungsamt Bern-Mittelland der An­walts­aufsichtsbehörde, dass am 18. Oktober 2019 gegen Rechtsanwalt A.________ weitere Verlustscheine gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt worden seien. Mit Verfügung vom 28. November 2019 ordnete die An­walts­aufsichtsbehörde die Löschung des Eintrags von Rechtsanwalt A.________ im Anwaltsregister an.

Source be.ch

100.2019.422U

STN/IMA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. April 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Imfeld

Rechtsanwalt A.________

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Löschung im Anwaltsregister (Verfügung der Anwalts­aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 28. November 2019; AA 19 168)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.04.2020, Nr. 100.2019.422U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Das Betreibungsamt Bern-Mittelland informierte die Anwaltsaufsichts­behörde des Kantons Bern mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, dass gegen Rechtsanwalt A.________ am 4. September 2019 Verlustscheine gemäss Art. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld­betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt worden seien. Dar­auf­hin eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde am 15. Oktober 2019 gegen Rechts­anwalt A.________ ein Verfahren zur Prüfung der Löschung im An­walts­register. Dieser nahm mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Stellung. Am 30. Oktober 2019 meldete das Betreibungsamt Bern-Mittelland der An­walts­aufsichtsbehörde, dass am 18. Oktober 2019 gegen Rechtsanwalt A.________ weitere Verlustscheine gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt worden seien. Mit Verfügung vom 28. November 2019 ordnete die An­walts­aufsichtsbehörde die Löschung des Eintrags von Rechtsanwalt A.________ im Anwaltsregister an.

B.

Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 20. Dezember 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ver­fügung der Anwaltsaufsichtsbehörde; eventuell sei die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen. Zudem sei eine mündliche Verhandlung ge­mäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgelt­liche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 3. Januar 2020 eine Vernehmlassung ein­gereicht, ohne Anträge zu stellen.

Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 hat der Instruktionsrichter das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Be­schwerde abgewiesen; auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist das Bundes­gericht mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (BGer 2C_184/2020 vom 25.2.2020). Am 8. März 2020 hat Rechtsanwalt A.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 25. Februar 2020 er­sucht (Verfahren 2F_2/2020). Den Gerichtskostenvorschuss im ver­waltungs­gerichtlichen Verfahren hat er innert Nachfrist bezahlt.

Auf ein von Rechtsanwalt A.________ gegen den Instruktionsrichter ge­richtetes Ablehnungsbegehren ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2020 (VGE 2020/101) nicht eingetreten; ein weiteres Ab­lehnungs­begehren hat es mit Urteil vom 9. April 2020 (VGE 2020/121) ab­gewiesen, so­weit es darauf eingetreten ist.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Be­schwerde, soweit mit Eventualbegehren ein Rückweisungsantrag ge­stellt wird, da dieser Antrag mit keinem Wort begründet wird; insoweit ge­nügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zu den Be­gründungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch­zuführen.

2.1

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist schriftlich, ausser dieses ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schluss­verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31, 36 und 37 VRPG; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen («civil rights») oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un­abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff «civil rights» bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Be­hörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrecht­licher Natur eingreifen (statt vieler BGE 144 I 340 E. 3.3.4). Zivilrechtlichen Charakter können daher auch Entscheidungen haben, mit denen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs verweigert oder entzogen wird (vgl. EGMR 26602/95 vom 21.12.1999, W.R. gegen Österreich, Ziff. 27, 16997/90 vom 23.6.1994, De Moor gegen Belgien, Ziff. 47; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Hand­kommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 21).

2.2

Auch wenn ein «civil right» betroffen ist, gilt die Pflicht zur Durch­führung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. So kann unter anderem dann ausnahmsweise von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der dahin­gehende Antrag auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt oder gar rechts­missbräuchlich ist, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich un­begründet oder unzulässig erweist oder wenn hohe Technizität die zur Diskussion stehende Materie prägt (BGE 136 I 279 E. 1, 134 I 331 E. 2.3; BVR 2009 S. 443 E. 7). Ferner kann nach der Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundes­gerichts von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Be­urteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Ein­druck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. So kann auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ver­zichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegen­heit beiträgt – namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat auf­grund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; BVR 2009 S. 443 E. 7; BGer 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.3

Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als unmittelbare Folge der gegen ihn aus­gestellten Verlustscheine gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Bundes­gesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) im Anwaltsregister zu löschen ist. Der massgebliche Sachverhalt – das Vorliegen von Verlust­scheinen – ist unbestritten und die strittige Rechtsfrage ist nicht komplex. Zu deren Beantwortung erachtet das Verwaltungsgericht einen persön­lichen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht als notwendig. Gegenteiliges wird auch von ihm selber nicht behauptet; vielmehr fehlt jegliche Be­gründung seines Verfahrensantrags. Zudem hat der Beschwerdeführer aus­reichend Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt und seine Auf­fassung betreffend die umstrittene Rechtsfrage umfassend in das Ver­fahren einzubringen. Er hat es aber unterlassen, materielle Rügen gegen die Löschung vorzubringen (vgl. hinten E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb eine Beurteilung nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen er­folgen kann (so schon, ebenfalls betreffend eine Löschung im Anwalts­register, BGer 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch BVR 2009 S. 443 E. 7). Da der Beschwerdeführer keine substanziellen Ein­wände gegen die Verfügung der Vorinstanz erhebt, erscheint die Be­schwerde sodann als offensichtlich unbegründet (vgl. hinten E. 5.5). Unter diesen Umständen kann auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet werden. Der entsprechende Verfahrens­antrag wird abgewiesen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das verwaltungs­gericht­liche Verfahren eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht im Wesent­lichen geltend, die Amtszeit der Verwaltungsrichterinnen und Ver­waltungs­richter von sechs Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl biete keinen genügenden Schutz gegen «eine Einflussnahme von aussen». Die Wieder­wahl erfolge auf Vorschlag der Justizkommission des Grossen Rates und stehe somit unter «politischer Kontrolle», was Zweifel an der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Ge­richts wecke. «Mangels gesetzlicher Grundlage» sei zudem die Spruch­körper­bildung des Verwaltungsgerichts nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verein­bar. Die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Ge­richts zeige sich auch darin, dass sich dieses wiederholt über die Recht­sprechung des EGMR hinweggesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III/4 ff.).

Dispositiv

3.2 Das Bundesgericht hat – u.a. in den Beschwerdeführer betreffenden Ur­teilen – wiederholt entschieden, dass ein Wahlsystem, in dem Richte­rinnen und Richter für eine relativ kurze Amtsdauer gewählt werden und sich der Wiederwahl stellen müssen, die richterliche Unabhängigkeit nicht ver­letzt. Namentlich ist eine Amtsdauer von sechs Jahren mit Wiederwahl­möglich­keit, wie sie auch für die Richterinnen und Richter des Ver­waltungs­gerichts gilt (Art. 21a und Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), mit Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver­ein­bar (BGE 119 Ia 81 E. 4; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.4, 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 3.4; vgl. auch BGE 143 I 211 E. 3). Weiter steht es nach der Rechtsprechung des Bun­des­gerichts mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV in Einklang, wenn der gerichtliche Spruch­körper nach sach­lichen, im Voraus definierten Kriterien und in trans­pa­renter Weise gebildet wird, wie dies beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Fall ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 55 ff. GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 3 des Organisations­reglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621] sowie Art. 3 und 4 des Reglements vom 23. November 2010 über die Organisation der Recht­sprechung der verwaltungsrechtlichen Ab­teilung des Verwaltungsgerichts [OrR VRA; BSG 162.621.2]). Ein gewisses Er­messen der Abteilungs­präsidentin bzw. des Abteilungspräsidenten bei der Zuteilung, wie es Art. 4 OrR VRA inhärent ist, ist zulässig (BGE 144 I 70 E. 5.1, 5.6 und E. 6.2 f., 144 I 37 E. 2; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.3).

3.3 Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Spruch­körper­bildung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlich mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver­einbar ist. Dass das gesetzmässig vorgesehene Verfahren vor­liegend nicht eingehalten worden wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Eben­so wenig liegen andere Gründe vor, welche die Unabhängigkeit und Un­partei­lich­keit des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Auf ein erstes vom Beschwerdeführer gestelltes Ablehnungsbegehren ist das Ver­waltungs­gericht wegen Verspätung nicht eingetreten. Es hat dabei fest­gehalten, das Gesuch sei auch inhaltlich unbegründet; der Beschwerde­führer lege nicht ansatzweise dar, inwiefern der Instruktionsrichter angeb­liche Fehlleistungen von solcher Schwere begangen haben soll, die den An­schein von Befangenheit begründen würden (VGE 2020/101 vom 27.3.2020). Ein zweites Ablehnungsbegehren hat es mit der Begründung ab­gewiesen, der Beschwerdeführer bringe letztlich gar keine Ausstands­gründe vor (VGE 2020/121 vom 9.4.2020; vgl. vorne Bst. B). Ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit weder in Bezug auf die einschlägige ge­setz­liche Regelung noch auf deren Anwendung im konkreten Einzelfall dar­getan oder erkennbar.

4.

4.1 In der Sache beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der an­gefochtenen Verfügung, weil der Spruchköper der Anwaltsaufsichts­behörde nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gebildet worden sei und daher gegen den Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse. Die angefochtene Verfügung sei unter dem Vorsitz von Oberrichter … als Präsident i.V. ergangen, obwohl be­kanntermassen Oberrichter … Präsident der Anwaltsaufsichts­behörde sei. Der Verfügung lasse sich nicht entnehmen, weshalb letzterer nicht im Spruchkörper figuriere und ein anderer Oberrichter und nicht eine Ver­treterin bzw. ein Vertreter der Anwaltschaft den Vorsitz übernommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. IV/8). – Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor: Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich um eine Ver­waltungs­behörde, nicht um ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wes­halb die Vor­gaben aus dieser Bestimmung im vorinstanzlichen Ver­fahren nicht zur An­wendung kommen (vgl. bereits die den Be­schwerde­führer betreffenden Ur­teile VGE 2019/125 vom 20.1.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechts­kräftig] E. 4.1, 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.1, 2017/336 vom 13.12.2017; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kan­to­nale Anwaltsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Bei­lage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707). Im Übrigen hat die Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrer Ver­nehm­lassung vom 3. Januar 2020 plausibel dargelegt, dass aufgrund einer krank­heitsbedingten Abwesenheit ihres Präsidenten in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 KAG ein anderes Mitglied des Obergerichts stell­vertretend als Präsident eingesetzt werden musste (vgl. act. 3). Die an­geführte Be­stimmung sieht vor, dass ein Mitglied des Obergerichts den Vorsitz der An­walts­aufsichtsbehörde hat. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der An­walt­schaft als Vorsitzende bzw. Vorsitzender fällt damit von vorn­herein ausser Be­tracht.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Organisation der Anwalts­aufsichts­behörde verstosse gegen die «Singhvi Declaration [Draft Univer­sal Declaration on the Independence of Justice]» von 1987 (vgl. Beschwerde Ziff. IV/9). Er substanziiert jedoch nicht, worin der Verstoss gegen diese Em­pfehlungen der Vereinigten Nationen und inwiefern darin eine relevante Rechts­verletzung liegen soll. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter ein­zugehen, zumal die Kantone gemäss Art. 14 BGFA in der Organisation der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde grundsätzlich frei sind (Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 14 N. 1).

5.

In materieller Hinsicht ist die Löschung des Eintrags des Beschwerde­führers im Anwaltsregister strittig.

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gegen den Beschwerdeführer lägen un­bestrittenermassen Verlustscheine vor. Damit erfülle er die Eintragungs­voraus­setzung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA (keine Verlustscheine) nicht mehr, was einen zwingenden Grund für die Löschung des Register­eintrags darstelle. In Anwendung von Art. 9 BGFA i.V.m. Art. 27 Abs. 1 KAG sei der Beschwerdeführer deshalb im Anwaltsregister zu löschen (an­gefochtene Verfügung E. 7). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn Verlustscheine ausgestellt wurden. Er bringt einzig vor, die Vor­instanz missachte in ihrer Verfügung, dass die Verlustscheine auf Forderungen des Obergerichts des Kantons Bern beruhten. Die Anwalts­aufsichts­behörde sei diesem angegliedert, weshalb es sich bei den Ver­lust­scheinen um einen «konstruierten Löschungsgrund» handle (vgl. Be­schwerde Ziff. IV/9 f.).

5.2 Art. 8 BGFA regelt die persönlichen Voraussetzungen, die eine An­wältin bzw. ein Anwalt erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister ein­getragen zu werden. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Ein­tragungs­bedingungen nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA; Art. 27 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen; diese Bestimmung knüpft an das Bestehen von Verlustscheinen im Sinn des SchKG an, seien es solche aus der Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG, hier insbesondere Art. 115 und Art. 149), oder solche aus der Betreibung auf Konkurs (Art. 159 ff. SchKG, hier insbesondere Art. 265; BGer 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 2.1). Die Bestimmung will die Zahlungs­fähigkeit der Anwältin bzw. des Anwalts sicherstellen. Die Klient­schaft soll ihr bzw. ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (vgl. BGer 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.1; Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts­gesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 23). Das Fehlen von Verlustscheinen bildet eine zwin­gende Voraussetzung für den Registereintrag. Liegen Verlust­scheine vor, ist die Anwältin bzw. der Anwalt im Anwaltsregister zu löschen; dies­bezüglich verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde über kein Ermessen (vgl. BGer 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.2, 2A.454/2004 vom 2.2.2005 E. 4; vgl. auch BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3).

5.3 Es ist unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Sep­tem­ber 2019 und am 18. Oktober 2019 Verlustscheine gemäss Art. 149 SchKG in der Höhe von Fr. 8'603.05 bzw. Fr. 23'371.35 ausgestellt wurden (vgl. Schreiben des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 14.10.2019 und 30.10.2019 inkl. Beilagen, Vorakten [act. 3A] pag. 45-67 und 75-96). Damit er­füllt der Beschwerdeführer die persönliche Voraus­setzung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGFA nicht mehr und er ist im Anwalts­register zu löschen. Er bringt wie bereits vor der Vorinstanz nichts vor, was an diesem Ergebnis etwas ändern könnte. Insbesondere wären allfällige Einwände gegen die Zu­lässigkeit der den Verlustscheinen zugrunde liegenden Forderungen im Rahmen von SchKG-Rechtsmitteln vorzutragen; im verwaltungs­gericht­lichen Verfahren sind sie nicht zu berücksichtigen, zumal sie auch nicht sub­stanziiert sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die relevanten Verlustscheine mit Forderungen des Obergerichts des Kantons Bern zusammenhängen könnten. Die aktenkundigen Verlust­scheine be­treffen allesamt Forderungen anderer Gläubiger (vgl. Vorakten pag. 47-59 und 85-95). Die Verfügung der Vorinstanz hält der Rechts­kontrolle stand.

5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Verstoss gegen das Frei­zügig­keitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) sowie gegen Art. 18 EMRK geltend, ohne diese Rügen indes näher zu substanziieren (vgl. Beschwerde Ziff. IV/9 bzw. 11). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, zumal die Einwände offensichtlich unbegründet sind. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angefochtene Verfügung Rechte aus dem FZA beeinträchtigen soll. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 18 EMRK ersichtlich, wonach die nach der Konvention zulässigen Ein­schränkungen der Rechte und Freiheiten nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen dürfen.

5.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). Das Ver­waltungs­gericht be­urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlän­gerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver­waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 19

Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF

2C_184/2020

2F_2/2020

VGE 2020/101

VGE 2020/121

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 31 VRPGart. 31 LPJAart. 31 VRPG

Art. 36 VRPGart. 36 LPJAart. 36 VRPG

Art. 37 VRPGart. 37 LPJAart. 37 VRPG

BVR 2014 197

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 I 340ATF 144 I 340DTF 144 I 340

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 136 I 279ATF 136 I 279DTF 136 I 279

BGE 134 I 331ATF 134 I 331DTF 134 I 331

BVR 2009 443

BGE 136 I 279ATF 136 I 279DTF 136 I 279

BVR 2009 443

2C_90/2019

2C_90/2019

BVR 2009 443

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 119 Ia 81ATF 119 Ia 81DTF 119 Ia 81

1B_491/2018

1B_120/2018

1B_121/2018

BGE 143 I 211ATF 143 I 211DTF 143 I 211

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 12 GSOGart. 12 LOJMart. 12 GSOG

Art. 55 GSOGart. 55 LOJMart. 55 GSOG

Art. 4 OrR VRAart. 4 ROr VRAart. 4 OrR VRA

BGE 144 I 70ATF 144 I 70DTF 144 I 70

BGE 144 I 37ATF 144 I 37DTF 144 I 37

1B_491/2018

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

VGE 2020/101

VGE 2020/121

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

VGE 2019/125

BVR 2004 241

BGE 126 I 228ATF 126 I 228DTF 126 I 228

2C_980/2016

Art. 13 KAGart. 13 LAart. 13 KAG

Art. 13 KAGart. 13 LPCCart. 13 LICol

Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA

Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA

Art. 9 BGFAart. 9 LLCAart. 9 LLCA

Art. 27 KAGart. 27 LAart. 27 KAG

Art. 27 KAGart. 27 LPCCart. 27 LICol

Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA

Art. 9 BGFAart. 9 LLCAart. 9 LLCA

Art. 27 KAGart. 27 LAart. 27 KAG

Art. 27 KAGart. 27 LPCCart. 27 LICol

Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 159 SchKGart. 159 LPart. 159 LEF

2A.619/2005

2C_330/2010

2A.619/2005

2C_330/2010

2A.619/2005

2A.454/2004

2C_461/2019

Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF

Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA

Art. 18 EMRKart. 18 CEDHart. 18 CEDU

Art. 18 EMRKart. 18 CEDHart. 18 CEDU

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG