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Entscheid

100 2019 432

Einspracheentscheid vom 4. März 2020

31. August 2020Deutsch15 min

A.________ gelangte im März 2019 an die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde), vertreten durch den Regionalen Sozial­dienst (nachfolgend: Sozialdienst), und ersuchte um wirtschaftliche Hilfe.

Source be.ch

100.2019.432U

STN/MAL/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2020

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Regionaler Sozialdienst B.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdegegner

und

Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare

betreffend Sozialhilfe; Nichteintreten auf Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mangels ausrei­chender Mitwirkung (Entscheid des Regierungsstatthalter­amts Oberaargau vom 19. November 2019; SHBV 11/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2020, Nr. 100.2019.432U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ gelangte im März 2019 an die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde), vertreten durch den Regionalen Sozial­dienst (nachfolgend: Sozialdienst), und ersuchte um wirtschaftliche Hilfe.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 trat die Gemeinde auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die Bedürftigkeit von A.________ sei nicht gege­ben.

B.

Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ am 5. Juni 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2019 ab, soweit es da­rauf eintrat.

C.

Hiergegen hat A.________ am 23. Dezember 2019 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Gemeinde seien aufzuheben und ihm sei ab 12. März 2019 wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Eventualiter habe der So­zialdienst seine Bedürftigkeit weiter abzuklären und anschliessend neu über die Leistungen zu verfügen.

Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 4. März 2020 hat A.________ nochmals zur Sache Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Das Regierungs­statthalteramt und die Gemeinde haben sich dazu nicht geäussert.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz­te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 19. November 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde getreten (sog. Devolutiveffekt der Be­schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 und Art. 72 N. 13). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Ver­fügung der Gemeinde beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzu­treten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskon­ferenz vom 29.11.2010).

2.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen ungenügender Mitwirkung bei der Abklärung der wirtschaftli­chen Verhältnisse verweigert worden ist.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal­gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person per­sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei­chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial­hilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schwei­zerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus­ge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über­arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er­gän­zungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 ver­bindlich, so­weit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vor­sehen. Da­rüber hinaus ist – im Sinn einer Voll­zugs­hilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial­hilfe, Kindes- und Erwachsenen­schutz (BKSE; nach­folgend: Hand­buch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) be­acht­lich (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Unter­suchungs­maxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest­stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. E. 2.3 hiernach). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungs­pflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Da­nach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforder­lichen Aus­künfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüg­lich mitzu­teilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Aus­kunfts­pflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die auf­grund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hu­nold, Verfahrens­grundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der So­zial­hilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizeri­schen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtli­nien A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der be­troffenen Per­son erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Un­gunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen ge­bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder vol­le) Leistungsverweigerung bzw. -einstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchs­berechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtli­che Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirtschaftli­che Notlage nicht er­stellt ist und somit be­weismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; VGE 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.2, 2012/304 vom 27.5.2013 E. 3.2, 2012/385 vom 10.4.2013 E. 2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilfe­rechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121; vgl. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 867). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstelle­rin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leis­tungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Ver­mögens­verhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 415 E. 4.3; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 2.2; A.8.3 der SKOS-Richt­linien). Die Mitwirkungs- und Aus­kunfts­pflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechts­unterworfenen aus­wirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwir­kungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun­gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünf­tigem Aufwand nicht beschaf­fen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, Grund­riss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 779 ff.). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungs­verweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konn­ten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; zum Ganzen VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.2).

2.3

Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Be­trof­fe­nen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, wel­che Trag­weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie bei­zubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 1082 f., ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 534 f.). Von einer Verletzung der Mit­wirkungs­pflicht kann somit nur ge­sprochen werden, wenn der bedürftigen Per­son auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Kon­se­quen­zen eine unzureichende Mitwir­kung nach sich ziehen kann. Die Be­hörden müssen die bedürftigen Perso­nen daher über diese Punkte informieren. Entsprechend setzt ein Nichtein­treten auf ein Gesuch oder eine Einstellung bei laufender Unterstützung infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richt­linien vor­aus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Kon­se­quenzen schriftlich ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nöti­gen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Perso­nen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 21 Abs. 1 VRPG; SKOS-Richtlinien A.8.3; vgl. auch Handbuch BKSE, Stichwort «Ein­stellung/Nicht­eintreten»; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413; Tobias Hobi, Leis­tungsreduktionen als Sanktion wegen fehlender Bedürftigkeit oder gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, in: Jusletter vom 14.11.2016, Rz 23; zum Ganzen VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3, 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.4).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus­zugehen:

3.1

Der aus Iran stammende Beschwerdeführer gründete am 10. April 2015 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in … die … GmbH (vgl. SHAB-Publikation vom 17.4.2015). Das Unternehmen verlegte per 9. Februar 2017 den Sitz nach …, Kan­ton Aargau (vgl. SHAB-Publikation vom 14.2.2017). Nach diversen Muta­tionen wurde der Beschwerdeführer per 5. März 2018 als Gesellschafter aus dem Handelsregister gelöscht; er blieb aber Geschäftsführer des Un­ternehmens und sein Bruder … wurde gleichentags neu als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen (vgl. SHAB-Publikation vom 8.3.2018).

3.2

Den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge kündigte ihm sein Bruder den bestehenden Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Februar 2019. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 12. März 2019 (Angabe Beschwerdeführer) bzw. am 21. März 2019 (An­gabe Gemeinde) bei seiner damaligen Wohnortsgemeinde B.________ und ersuchte um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Der zuständige Sozial­arbeiter notierte in seiner Aktennotiz «Sichtung Anmeldeunterlagen» vom 22. März 2019 (Akten RSA pag. 35 f.), es bestünden «in allen Lebens­bereichen […] viele Unklarheiten». Zum «weiteren Vorgehen» hielt er fest, es seien weitere Unterlagen einzufordern (u.a. Firmenunterlagen, Belege der bezahlten Wohnungsmieten, Kontoauszug März 2019) und weitere Abklärungen zu tätigen (insb. zur Wohnsituation, zur weiteren Firmen- bzw. Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zu dessen Aufenthaltsperspek­tive). Ob und falls ja in welcher Form der Sozialdienst den Beschwerdefüh­rer aufforderte, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, ist nicht dokumen­tiert. Unbestritten ist einzig, dass der Sozialdienst den Beschwerdeführer mündlich dazu anhielt, die Buchhaltungsunterlagen einzureichen, ohne ihm indes eine Frist anzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 S. 8; sie­he auch Akten RSA pag. 56).

3.3

Am 15. April 2019 nahm der Beschwerdeführer an einem sogenann­ten «Intakegespräch» mit dem Sozialdienst teil. Gemäss Aktennotiz, wel­che der Stellenleiter des Sozialdiensts offenbar erst am 3. Juni 2019 ver­fasst hat, ist dem Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Gesprächs mitgeteilt worden, dass ihm keine Sozialhilfe ausgerichtet werde, da seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei. Den Aufzeichnungen ist weiter zu ent­nehmen, dass aus Sicht der Gemeinde «viele fragwürdige Punkte» bezüg­lich der «geschäftlichen Aktivitäten» des Beschwerdeführers bestehen. Am Ende des Gesprächs wiederholte der Stellenleiter, dass der Beschwerde­führer keine Sozialhilfe erhält; zugleich stellte er den Erlass einer Verfü­gung in Aussicht (Aktennotiz Intakegespräch vom 15.4.2019, Akten RSA pag. 37 f.).

3.4

Die Gemeinde verfügte am 8. Mai 2019, auf das Gesuch des Be­schwerdeführers werde nicht eingetreten. Sie führte zur Begründung an, der Beschwerdeführer habe die Einreichung von Unterlagen laufend verzö­gert und insbesondere keine Buchhaltungsunterlagen beigebracht. Weiter hielt sie dem Beschwerdeführer vor, dass seine «gesamte Lebens- und Finanzsituation verworren» sei und er zu wesentlichen Punkten nicht hin­reichend Stellung genommen habe. Unter diesen Umständen gelte der Beschwerdeführer als nicht bedürftig (Akten RSA pag. 14 ff.).

3.5

Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in B.________ wegen Zahlungsrückstands per 12. Juli 2019 räumen musste (vgl. Akten RSA pag. 22; act. 7A). Er zog spätestens per 1. August 2019 nach … und wird nach eigenen Angaben seither vom Sozialdienst seines neuen Wohnorts unterstützt (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 1.3 S. 5; Beschwerde S. 6).

4.

4.1

Zu klären ist das Vorgehen der Gemeinde in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf die SKOS-Richt­linien geltend, dass die Gemeinde verpflichtet gewesen wäre, ihn vorgängig schriftlich abzumahnen und die fehlenden Unterlagen zu bezeich­nen (vgl. Beschwerde S. 2, 5). Die Vorinstanz und die Gemeinde sind demgegen­über der Meinung, es müsse genügen, dass der Beschwerdefüh­rer mehr­mals mündlich auf fehlende Unterlagen hingewiesen und mündlich über die Konsequenzen informiert worden sei (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 2.6; act. 4 S. 2; act. 5 S. 4).

Dispositiv

4.2 Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im sozialhilferechtlichen Gesuchsverfahren verpflichtet, seine finanzielle Situation und damit sein Einkommen offenzulegen (vorne E. 2.2). Es ist jedoch Sache des Sozial­diensts, die zur Abklärung seiner wirtschaftlichen Situation erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen und unter Hinweis auf mögliche Konsequen­zen den Beschwerdeführer schriftlich zu ermahnen (vorne E. 2.3). Vorlie­gend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer keine Nachfrist für die Einreichung der Buchhaltungsunterlagen gesetzt und er auch nicht schrift­lich über die Konsequenzen einer Nichteinreichung informiert wurde (ange­fochtener Entscheid E. 2.6). Es fehlt mithin am Erfordernis der schriftlichen Abmahnung. Entgegen der Vorinstanz und der Gemeinde genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer mündlich angewiesen wurde, die Buchhal­tungsunterlagen beizubringen; im Übrigen wurde ihm hierfür auch mündlich keine Frist gesetzt. Es wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Ak­ten, dass dem Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2019 noch­mals Gelegenheit gegeben worden wäre, die zur Gesuchsbeurteilung uner­lässlichen Belege einzureichen. Vielmehr wurde ihm sowohl zu Beginn als auch am Ende der Besprechung mitgeteilt, dass keine Sozialhilfe ausge­richtet werde (vgl. vorne E. 3.3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 trat die Gemeinde alsdann auf das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. vorne E. 3.4). Diese Vorgehensweise steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3, 2018/9 vom 4.7.2018 E. 3.4) und den massgebenden SKOS-Richtlinien. Nach diesen setzt ein Nichteintreten auf ein Sozialhilfe­gesuch voraus, dass die betroffene Person zuvor unter Hinweis auf mögli­che Konsequenzen schriftlich ermahnt wurde, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen (SKOS-Richtlinien A.8.3; vgl. dazu vorne E. 2.3). Die schriftliche Mahnung vor einem Nichteintretensent­scheid ist sachgerecht und dient der Wahrung des Verhältnismässigkeits­grundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2 und 4.4 betref­fend Leistungskürzung). Sozialhilferechtliche Entscheidungen können folgenreich für die betroffene Person sein; es sind deshalb strenge Anfor­de­rungen an die Verfahrensgarantien zu stellen (Guido Wizent, Sozialhilfe­recht, Rz. 1057). Die hilfesuchende Person muss daher unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen ihr bei Nicht­erfüllung drohen (vgl. Tobias Hobi, a.a.O., Rz 23). In ihrer Verfügung vom 8. Mai 2019 bemängelte die Gemeinde insbesondere das Fehlen von «RAV-Unterlagen sowie Buchhaltungsunterlagen», ohne aber konkret dar­zulegen, welche Belege und Informationen zur Bedarfsbemessung erfor­derlich gewesen wären (vgl. Akten RSA pag. 14 ff.). Es ist demnach frag­lich, ob der Beschwerdeführer klar und eindeutig wusste, was von ihm bis zu welchem Zeitpunkt verlangt wurde. An der Sache vorbei geht daher der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Verfügungszeitpunkt ohnehin nicht im Besitz der geforderten Buchhaltungsunterlagen gewesen (vgl. act. 4 S. 2).

5.

Der Eventualantrag des Beschwerdeführers erweist sich damit als begrün­det und die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Fortsetzung des Ver­fahrens und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Gemeinde zu­rück­zuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde unbegründet und ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Verfahrens­kosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatz­fähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ange­fallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regie­rungsstatthalteramts Oberaargau vom 19. November 2019 wird auf­gehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vor­nahme weiterer Abklärungen an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 03

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 528

BVR 2010 411

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

BVR 2011 498

VGE 2010/495

Art. 29 KVart. 29 ConstCart. 29 KV

BVR 2013 463

BVR 2005 400

Art. 23 Sozialhilfegesetzart. 23 LASocart. 23 Sozialhilfegesetz

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

BVR 2019 383

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2011 448

BVR 2009 225

8C_50/2015

BVR 2013 463

BVR 2011 448

BVR 2009 415

BVR 2013 4

VGE 2018/9

BVR 2011 448

BVR 2009 225

BVR 2011 415

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BVR 2015 491

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8C_1/2013

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BGE 132 II 113ATF 132 II 113DTF 132 II 113

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Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

VGE 2018/337

VGE 2018/337

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BVR 2010 129

BVR 2010 4

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG