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Entscheid

100 2019 61

Rente limitée dans le temps

26. April 2020Deutsch18 min

A.________ ist als Taxiführer in der Stadt Bern tätig. Mit Verfügung vom 20. April 2018 entzog ihm das Polizeiinspektorat der Einwohner­gemeinde (EG) Bern seine bis zum 31. März 2019 befristete Taxiführer­bewilligung, weil er mit Strafbefehlen vom 14. Juli und 21. Juli 2017 wegen mehrerer Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Taxiwesen, das Strassenverkehrsrecht sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der be­rufs­mässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer je mit einer Busse bestraft worden war. Das dagegen erhobene gemeindeinterne Rechts­mittel blieb erfolglos (Entscheid der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie vom 24.07.2018).

Source be.ch

100.2019.61A

ARB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin

vom 29. April 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Seiler

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47,

Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Entzug der Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Januar 2019; vbv 71/2018)

Abschreibungsverfügung vom 29.04.2020, Nr. 100.2019.61A, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ ist als Taxiführer in der Stadt Bern tätig. Mit Verfügung vom 20. April 2018 entzog ihm das Polizeiinspektorat der Einwohner­gemeinde (EG) Bern seine bis zum 31. März 2019 befristete Taxiführer­bewilligung, weil er mit Strafbefehlen vom 14. Juli und 21. Juli 2017 wegen mehrerer Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Taxiwesen, das Strassenverkehrsrecht sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften der be­rufs­mässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer je mit einer Busse bestraft worden war. Das dagegen erhobene gemeindeinterne Rechts­mittel blieb erfolglos (Entscheid der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie vom 24.07.2018).

B.

Am 24. August 2018 gelangte A.________ an das Regierungsstatt­halter­amt (RSA) Bern-Mittelland, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 11. Ja­nuar 2019 abwies.

C.

Dagegen hat A.________ am 13. Februar 2019 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des RSA sei auf­zuheben.

Das RSA hat mit Eingabe vom 7. März 2019 unter Hinweis auf den an­gefochtenen Entscheid auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 die Ab­weisung der Beschwerde.

Nachdem die Gültigkeitsdauer der Taxiführerbewilligung am 31. März 2019 ab­gelaufen war, hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten Ge­legen­heit gegeben, sich zur Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens samt Kosten­folge zu äussern. Die EG Bern hat am 18. Juni 2019 mitgeteilt, dass sie die aus­gelaufene Taxiführerbewilligung «unter Vorbehalt des ausstehenden Ent­scheids» des Verwaltungsgerichts erneuert habe. Insofern sei das rechts­erhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids nicht weggefallen. A.________ verweist in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2019 eben­falls auf die neue, vom 1. April 2019 bis 31. März 2022 gültige Taxi­führer­bewilligung. Er ist der Ansicht, diese stehe unter einer Resolutiv­bedingung, weshalb nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehe.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­set­zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid be­son­ders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist fraglich, ob er noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an­gefochtenen Entscheids hat.

Dispositiv

1.2 Ein schutzwürdiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Par­tei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechts­mittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen der rechtsuchenden Partei am Ergehen, an der Anfechtung oder an der Änderung eines Ver­waltungs­akts. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht kon­krete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Pro­zess­ökonomie (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2 mit weiteren Hin­weisen; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 und Art. 65 N. 25 f.). Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechts­erhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Ent­scheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Ver­fahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ein Ver­fahren wird auch gegenstandslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht (BVR 2009 S. 481 [VGE 23281 vom 3.6.2009] nicht publ. E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 2). Das Ver­waltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus­setzungen und mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben sind (Art. 20a VRPG).

2.

2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge­werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor­aus­setzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Die Stand­ortgemeinde ist zuständig für das Erteilen und Erneuern der Taxi­führer­bewilligung (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Januar 2012 über das Halten und Füh­ren von Taxis [TaxiV; BSG 935.976.1]). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder er­neuert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; insbesondere muss sie durch ihr Vorleben und bisheriges Ver­halten Gewähr für eine rechts­konforme Ausübung der Tätigkeit bieten (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). Dieser Anforderung genügt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die Be­stimmungen des Bundes über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs­mässigen Motorfahrzeugführer verstossen hat (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich um deren Erneuerung zu ersuchen (Art. 8 TaxiV). Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die In­haberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mah­nung Vor­schriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat oder wenn die Voraus­setzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind (Art. 6 HGG).

2.2 Das Polizeiinspektorat der EG Bern erteilte dem Beschwerdeführer am 22. April 2016 eine bis zum 31. März 2019 befristete Taxiführer­bewilligung (act. 5A1 Beilage 2). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 er­setzte sie diese durch eine ebenfalls bis zum 31. März 2019 befristete Be­willigung, um die «Bedingungen und Auflagen» dem ab 1. Januar 2018 geltenden kommunalen Recht anzupassen (act. 5A1 Beilage 5). Mit Ver­fügung vom 20. April 2018 entzog das Polizeiinspektorat die Taxiführer­bewilligung. Anlass dazu gaben zwei gegen den Beschwerdeführer im Juli 2017 ausgesprochene Strafbefehle wegen Verstössen gegen die Be­stimmungen des Taxiswesens, das Strassenverkehrsrecht sowie die Ar­beits- und Ruhezeitvorschriften der berufsmässigen Motorfahrzeug­führerinnen und Motorfahrzeugführer (Strafbefehle vom 14.7.2017 und 21.7.2017, act. 5A1 Beilagen 3 und 4). Nach Ablauf der ordentlichen Be­willigungs­dauer am 31. März 2019 erteilte die EG Bern dem Beschwerde­führer eine neue bis zum 31. März 2022 befristete Taxiführerbewilligung (act. 9A).

2.3 Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, obwohl die von der Gemeinde mit Verfügung vom 20. April 2018 entzogene Taxi­führer­bewilligung am 31. März 2019 abgelaufen ist, bestehe nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Zulässigkeit des Ent­zugs und sei das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. In ihrer Stellung­nahme vom 18. Juni 2019 führt die EG Bern dazu Folgendes aus:

«Da der Beschwerde des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zu­kommt, ist er betreffend seines Anspruchs auf Erteilung einer Taxi­führer­bewilligung so zu behandeln, als ob kein Grund für ein Be­willigungs­entzug bestünde. Entsprechend wurde dem Be­schwerde­führer unter Vorbehalt des ausstehenden Entscheides im vorliegenden Ver­fahren und eines allenfalls daraus resultierenden Ent­zuges, die im März 2019 abgelaufene Bewilligung erneuert […]. Aus diesem Grund be­steht sehr wohl ein rechtserhebliches Interesse seitens des Be­schwerde­führers als auch seitens der Beschwerde­gegnerin an der Weiter­führung des vorliegenden Verfahrens und an einem materiellen Ent­scheid.»

Der Beschwerdeführer schliesst aus diesen Äusserungen der Gemeinde, dass die neue Bewilligung bei einem für ihn negativen Ausgang des Ver­fahrens dahinfallen würde, diese mithin unter einer Resolutivbedingung er­teilt worden sei; insofern bestehe weiterhin ein Interesse an einem Ent­scheid in der Sache (Stellungnahme vom 9.7.2019).

2.4 Die Gemeinde begründet ihr Vorgehen damit, dass der Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Des­halb sei sie gehalten gewesen, die während Hängigkeit des Verfahrens aus­laufende Taxi­führerbewilligung ohne Prüfung der Bewilligungsvoraus­setzungen zu er­neuern. – Hat ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 VRPG), so werden mit seinem Einlegen die Wirksamkeit und die Voll­zieh­bar­keit der angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid über das Rechts­mittel gehemmt (sog. Suspensiveffekt). Von einer begünstigenden An­ordnung kann noch nicht Gebrauch gemacht werden, einer belastenden An­ordnung muss vorläufig keine Folge geleistet werden (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 1). Streitgegenstand bildet der Ent­zug der auf drei Jahre befristeten Taxiführerbewilligung, mithin eine be­lastende An­ordnung. Der Suspensiveffekt des Rechtsmittels bedeutet, dass der Entzug vorläufig keine Wirkungen entfaltet und der Beschwerde­führer gleich gestellt ist, wie wenn kein Entzug angeordnet worden wäre. Eine Besser­stellung ist damit jedoch nicht verbunden. Die aufschiebende Wirkung ändert demnach nichts daran, dass die entzogene Bewilligung be­fristet ist, der Beschwerdeführer rechtzeitig um deren Verlängerung er­suchen muss (Art. 8 TaxiV) und die Behörde vor einer Erneuerung zu prüfen hat, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 TaxiV). Der Entzug und damit die hier strittige Anordnung kann sich also nur auf die Taxiführerbewilligung vom 22. April 2016 bzw. 15. Dezember 2017 (vorne E. 2.2) beziehen. Mit ihrem Ablauf am 31. März 2019 entfaltet ihr Entzug keinerlei Rechtswirkungen mehr. Fällt das Objekt weg, das dem Ver­fahren zugrunde liegt und den Streitgegenstand bestimmt, wird das Ver­fahren gegenstandslos (vorne E. 1.2).

2.5 Die Gemeinde und der Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die neue bzw. erneuerte Bewilligung vom 31. März 2019 sei unter Vorbehalt er­teilt worden bzw. unterliege einer Resolutivbedingung. – Die in der Be­willigung aufgeführten Bedingungen und Auflagen enthalten keine solche An­ordnung (vgl. act. 9A, Bedingungen und Auflagen). Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben: Selbst wenn die Bewilligung tat­säch­lich unter einer Resolutivbedingung stehen würde, deren Eintritt von der materiellen Behandlung der vorliegenden Streitsache durch das Ver­waltungs­gericht abhängt, vermag dies das fehlende aktuelle Rechts­schutz­interesse des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Tritt die Be­dingung nicht ein, weil kein Entscheid in der Sache ergeht, bleibt die Be­willigung be­stehen. Sollte die Gemeinde hingegen der Meinung sein, die Vor­aus­setzungen eines Entzugs der neuen Bewilligung seien erfüllt und dem­ent­sprechend handeln (vorne E. 2.1), wäre diese Verfügung in einem all­fälligen neuen Verfahren auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und könnte der Beschwerdeführer dort seine Rechte wahren. Ändert das Be­stehen eines Vorbehalts bzw. einer Resolutivbedingung nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, erübrigt sich auch der Beizug der Akten des neuen Bewilligungsverfahrens. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 9.7.2019) wird daher abgewiesen (vgl. zur antizipierten Be­weiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2015 S. 557 E.3.8). Das von der Gemeinde geltend gemachte Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids vermag selbst mit Blick auf allfällige Reflex­wirkungen dieser Beurteilung auf die neue Bewilligung (vgl. Eingabe vom 18.6.2019) das einzig massgebende fehlende Interesse des Beschwerde­führers nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist die Gemeinde selbstredend nicht an einer Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts interessiert, sondern allenfalls an dessen Bestätigung, was mit Blick auf die Legitimation des Beschwerdeführers unbeachtlich ist.

2.6 Fehlt es an einem praktischen Nutzen an der Änderung oder Auf­hebung eines Verwaltungsakts, so wird das Verfahren als erledigt vom Ge­schäfts­verzeichnis abgeschrieben (vorne E. 1.2). Die Kosten eines gegen­stands­los gewordenen Verfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat; diese gilt als unterliegend und hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegen­standslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den ab­geschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Hier ist die Gegenstandslosigkeit nicht durch Zutun einer Partei, sondern durch Zeit­ablauf eingetreten. Daher ist nachfolgend aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren eine Prognose über den Verfahrensausgang vor­zunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber bei dieser Beurteilung ein gewisses Mass an Unsicherheit und Ungenauigkeit in Kauf genommen und der Behörde einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessens­spielraum zugestanden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 2013 im Besitz einer Taxiführer­bewilligung. Das Polizeiinspektorat der EG Bern hat ihm mit Verfügung vom 20. April 2018 die bis zum 31. März 2019 gültige Taxiführerbewilli­gung ent­zogen, weil aufgrund mehrerer Widerhandlungen gegen die Be­stimmungen des Taxiswesens, das Strassenverkehrsrecht sowie die Arbeits- und Ruhe­zeit­vorschriften der berufsmässigen Motorfahrzeug­führerinnen und Motor­fahr­zeugführer die Vor­aussetzungen für eine Be­willigungserteilung im Nach­hinein dahingefallen seien. Die Gemeinde und anschliessend die Vor­instanz haben den Entzug bestätigt (vorne Bst. A und B). – Der Be­schwerde­führer ist der Ansicht, die rechtlichen Grundlagen, auf denen der Ent­zug der Taxiführerbewilligung beruht, seien mit dem über­geordneten Recht, konkret der von der Verfassung garantierten Wirt­schaftsfreiheit, nicht vereinbar. Soweit Art. 6 Abs. 1 Bst. b HGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV auch bei leichten Verstössen im Wiederholungs­fall den Entzug der Taxi­führerbewilligung zwingend vorsehe, erwiesen sich diese Be­stimmungen als zu starr und damit als unverhältnismässig, zumal mildere Sanktionen wie etwa eine Verwarnung oder ein befristeter Entzug in diesen Fällen das angestrebte Ziel ebenfalls gewährleisten würden. Die genannten Rechts­grundlagen vermöchten auch dem Gebot der rechts­gleichen Be­handlung nicht standzuhalten, da ungeachtet der Schwere der Wider­handlungen und dem Verschulden alle wiederholten Verstösse gleich be­straft würden (Beschwerde S. 4 ff.). Sollte die beantragte akzessorische Normen­kontrolle nicht zum gewünschten Resultat führen, sei bei der An­wendung der fraglichen Normen in Einzelfall zu beachten, dass hier nicht von wiederholten Verfehlungen ausgegangen werden könne, zumal die Staats­anwaltschaft die beiden Strafverfahren hätte vereinigen müssen (Be­schwerde S. 10 ff.). Schliesslich lasse Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV mit der Formulierung «in der Regel» Raum für Ausnahmen; indem die Vorinstanz das Vorliegen einer Ausnahmesituation kategorisch ablehne, ohne zu be­gründen, wann eine solche gegeben wäre, verletze sie ihre Begründungs­pflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 12 f.).

3.2 Gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 14. und 21. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu Bussen von Fr. 500.-- und Fr. 300.-- verurteilt. Der erste Strafbefehl erfolgte wegen Wider­handlung gegen das HGG durch «Führen eines Taxis ohne Taxi­führer­bewilligung sowie Widerhandlung gegen das Bernische Taxi­reglement durch a) Durchführen von unerlaubten Fahrten und Anbieten der­selben sowie b) Führen eines Personenwagens für Taxifahrten ohne Fahr­zeugzulassung für den berufsmässigen Personentransport und ohne ent­sprechende Ausrüstung», begangen am 17. Juni 2017. Mit dem zweiten Straf­befehl wurde eine «Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung durch Nichtabgabe von Kontrollmitteln an den Arbeitgeber […]» geahndet, be­gangen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2017. Weitere Infor­ma­tionen zu den näheren Umständen der Strafhandlungen sind nicht akten­kundig.

3.3 Die Bewilligungspflicht für das Halten und Führen von Taxis dient zum einen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren, zum andern soll die TaxiV die Qualität und Kundenfreundlichkeit im Taxiwesen massgeblich ver­bessern (VGE 2018/30 vom 13.8.2018 E. 4.3 mit Hinweisen; angefochtener Ent­scheid E. 5.3 ff., je auch zum Folgenden). Der Schutz des Publikums vor ungeeigneten Taxi­führerinnen und Taxi­führern stellt ein gewichtiges öffent­liches Interesse dar. Um die Einhaltung der für den Taxiberuf wesent­lichen Vorschriften durchzusetzen, ist daher erforderlich, dass nur Per­sonen zur Berufsausübung zugelassen werden, die Gewähr bieten für eine rechts­konforme Ausübung der Taxitätigkeit (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). Es ist weder übermässig streng noch zu schematisch, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Taxi­führerinnen und Taxi­führern, die in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die einschlägigen Bestimmungen ver­stossen haben, verneint wird und zwar unabhängig davon, welche Normen miss­achtet worden sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Es ist daher folge­richtig, dass wiederholte Verstösse mit einem Bewilligungsentzug ge­ahndet werden, da insofern die Voraussetzungen für deren Erteilung weg­gefallen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. b HGG). Bei dieser Konzeption der gesetz­lichen Ordnung fällt eine Verwarnung als mildere Massnahme von vorn­herein ausser Betracht; zudem erweist sie sich in der Praxis oft als zu wenig wirk­sam. Was den vom Beschwerdeführer ebenfalls vor­geschlagenen be­fristeten Entzug anbelangt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Entzug immer an die Gültigkeitsdauer der entzogenen Bewilligung gebunden und da­mit befristet ist (vorne E. 2.4). So wie der Entzug die zwingende Folge der fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen darstellt, vermag er umgekehrt keine Wirkungen mehr zu entfalten, wenn die Vor­aussetzungen für eine Be­willigungserteilung (wieder) erfüllt sind (vgl. dazu eingehend VGE 2018/30 vom 13.8.2018 E. 4.4.4). Insofern erweist sich der Be­willigungs­entzug keineswegs als übermässig strenge Sanktion. Un­geachtet der Art und der Schwere der Widerhandlungen liegt diese Mass­nahme im öffent­lichen Interesse und ist sowohl geeignet als auch erforder­lich, um das an­gestrebte Ziel zu erreichen. Soweit die Wirtschaftsfreiheit des Be­schwerde­führers durch den Entzug berührt ist (Art. 27 der Bundes­verfassung [BV; SR 101], Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), erweist sich der Eingriff als zulässig (vgl. Art. 36 BV).

3.4 Von einer rechtsungleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) kann ebenfalls keine Rede sein: Die vom Beschwerde­führer angesprochenen schweren Verkehrsdelikte werden in der Regel bereits strafrechtlich strenger bestraft als mit geringfügigen Bussen und haben oft auch den Entzug des Führerausweises zur Folge. Damit wird den bei dieser Art von Delikten zusätzlich gefährdeten oder verletzten Rechts­gütern bereits hinreichend Rechnung getragen. Aus Sicht des hier einzig inter­essierenden Schutzes des Publikums vor ungeeigneten Taxi­führe­rinnen und Taxi­führern (E. 3.3 hiervor) ist bei solchen Verstössen keine über den Entzug der Taxiführerbewilligung hinausgehende Massnahme not­wendig. Bei besonders schweren Delikten würde im Übrigen die Rege­lung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV das Wiedererlangen einer Taxiführer­bewilligung über die dreijährige deliktfreie Zeitspanne hinaus verzögern und da­mit die Länge des Entzugs faktisch verlängern, womit der Vorwurf der fehlenden Differenzierung auch in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt er­scheint.

Die hier interessierenden Bestimmungen stehen somit im Einklang mit dem über­geordneten Recht und führen mit dem (zwingend) vorgesehenen Ent­zug der Taxiführerbewilligung auch nicht zu einem unverhältnismässigen Ein­griff in die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seiner beruf­lichen Tätigkeit.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege kein wieder­holter Verstoss gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die Be­stimmungen des Bundes über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs­mässigen Motorfahrzeugführer vor, kann auf die zutreffenden Aus­führungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er einerseits über einen Zeitraum von fünf Monaten eine Vorschrift der Chauffeur­verordnung (dauernd) missachtet und andererseits am 26. Juni 2017 gleich gegen mehrere einschlägige Bestimmungen verstossen hat. Von einer ein­maligen Widerhandlung kann daher keine Rede sein. Dass wiederholtes Be­gehen im Sinn Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV auch vorliegt, wenn die be­treffende Person zwischen den einzelnen Verstössen nicht zur Rechen­schaft gezogen worden oder anderswie gewarnt worden ist, bedarf keiner weiteren Erklärungen. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Verstösse innert kurzer Zeit begangen worden sind, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (wobei fraglich ist, ob hier tatsächlich von einem kurzen Zeitraum ausgegangen werden kann). Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keiner ausführlichen Begründung, um dem Beschwerdeführer zu erläutern, dass hier kein besonderer Einzelfall vor­liegt, der ausnahmsweise einen Verzicht auf den Bewilligungsentzug recht­fertigen könnte. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie kurz, aber verständlich dargelegt hat, dass hier kein solcher vorliege; darauf kann verwiesen werden (angefochtener Ent­scheid E. 4.2).

3.6 Die summarische Prüfung der Prozessaussichten führt somit zum Schluss, dass die Beschwerde, wenn darüber vor dem 31. März 2019 hätte ent­schieden werden können, voraussichtlich abgewiesen worden wäre. Da­mit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

4.

Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren 100.2019.61 wird als gegenstandslos geworden vom Ge­schäfts­verzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2017 437

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

BVR 2009 481

VGE 23281

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 4 HGGart. 4 LCIart. 4 HGG

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 8 TaxiVart. 8 OTart. 8 TaxiV

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG

Art. 8 TaxiVart. 8 OTart. 8 TaxiV

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

BVR 2017 255

BVR 2015 557

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

VGE 2018/30

Art. 5 TaxiVart. 5 OTart. 5 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 6 HGGart. 6 LCIart. 6 HGG

VGE 2018/30

Art. 23 KVart. 23 ConstCart. 23 KV

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 10 KVart. 10 ConstCart. 10 KV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 7 TaxiVart. 7 OTart. 7 TaxiV

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG