Lexipedia

Entscheid

100 2019 68

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (ER RD 815/2020)

11. September 2020Deutsch19 min

Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2015 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 188'368.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf Fr. 197'298.-- bei der di­rek­ten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von Fr. 18'502.-- nicht ak­zeptierte. Zudem liess sie den deklarierten steuerbaren Erfolg von

Source be.ch

100.2019.68/69U

STN/IMA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2019; 100 18 270, 200 18 209)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.10.2020, Nrn. 100.2019.68/69U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2015 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 188'368.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf Fr. 197'298.-- bei der di­rek­ten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von Fr. 18'502.-- nicht ak­zeptierte. Zudem liess sie den deklarierten steuerbaren Erfolg von

Fr. 1'936.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie den geltend gemachten Verlustvortrag nicht zu, was sich im Ergebnis jedoch nicht auf die Höhe des steuerbaren Einkommens auswirkte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 22. Mai 2018 ab.

B.

Gegen die Einspracheentscheide erhob A.________ am 13. Juni 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 17. Januar 2019 ab­wies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 18. Februar 2019 hat A.________ Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und ihre Tätigkeit sei als selbständige Erwerbstätig­keit anzuerkennen. Der in der Steuererklärung deklarierte Gewinn von Fr. 1'936.-- sei durch Ausscheidung eines Privatanteils von Fr. 250.-- an den Telefon­kosten sowie von Fr. 2'000.-- an den Abschreibungen auf dem Fahr­zeug auf Fr. 4'186.-- festzusetzen und mit dem Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 zu verrechnen. Zudem seien zusätzliche Liegenschaftsunterhalts­kosten im Umfang von Fr. 18'502.-- zum Abzug zuzulassen.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. März 2019 je die Ab­weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen.

A.________ hat sich mit Eingabe vom 8. Mai 2019 erneut geäussert; sie hält an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Ent­scheide be­sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG so­wie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerde­führerin ist mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchge­drungen und da­mit formell beschwert. Soweit die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Ab­zug für Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 18'502.-- geltend macht (vgl. vorne Bst. C), ist sie durch die angefochtenen Entscheide der StRK, die den Abzug nicht zugelassen hat, materiell beschwert und zur Beschwerde­führung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG) ist insoweit einzutreten. Ob die Be­schwerde­führerin hinsichtlich ihrer weiteren Begehren auch materiell be­schwert ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, ist indes fraglich.

1.2.1

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder recht­liche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Ver­fahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines mate­riel­len oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2015 S. 534 E. 2.1; VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 5, 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 1.3.1, 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2, je auch zum Folgenden). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbe­lastung anstrebt. Sind die gestellten Anträge hingegen nicht geeignet, die Steuerfaktoren zum eigenen Vorteil abzuändern, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Inter­esse (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1). Das Verwaltungs­gericht prüft die Beschwerdebefugnis als Pro­zess­voraussetzung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Es ist jedoch Sache der Beschwerdeführerin, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutz­inter­esse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2.2

Wie bereits vor der StRK beantragt die Beschwerdeführerin, der in der Steuererklärung deklarierte Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'936.--, erhöht auf Fr. 4'186.-- aufgrund höherer bzw. zusätzlicher Privat­anteile, sei anzuerkennen und mit dem Verlustvortrag von Fr. 6'381.-- aus dem Jahr 2014 zu verrechnen. Würde der geltend gemachte Gewinn wie be­antragt neu berücksichtigt und in der Folge mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr verrechnet, würde der steuerbare Erfolg Fr. 0.-- betragen. Dies ent­spräche im Ergebnis der Veranlagung der Steuerverwaltung betreffend den steuerbaren Erfolg, bestätigt durch die StRK (vgl. Einspracheentscheide vom 22.5.2018, Vorakten StV [act. 6B] pag. 95-103). Der beantragte Vor­gang wirkt sich somit nicht auf das steuerbare Einkommen aus und bildet daher nicht Teil der Steuerfaktoren (bei natürlichen Personen das steuerbare Ein­kommen und Vermögen), zumal nur das Dispo­sitiv einer Verfügung bzw. eines Entscheids der formellen und materiellen Rechtskraft zugäng­lich ist, nicht aber die Sachverhalts­feststellungen oder die Erwägungen zur Rechts­lage (die Motive). Aus die­sem Grund kann grundsätzlich nur das Dispositiv Bindungs­wirkung ent­falten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BVR 2016 S. 237 E. 4.1; VGE 2017/194/195 vom 23.1.2019 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12, Art. 72 N. 4). Soweit die Beschwerdeführerin die Be­rücksichtigung und Erhöhung des steuerbaren Gewinns aus selbständiger Er­werbstätigkeit sowie dessen Verrechnung mit einem Verlustvortrag aus dem Jahr 2014 geltend macht, hat sie kein schutzwürdiges Interesse, wes­halb insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Die Beschwerde­führerin beantragt in diesem Zusammenhang auch, ihre Tätigkeit als selb­ständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen (vgl. vorne Bst. C). Soweit dies als selb­ständiger Antrag und nicht bloss als Begründungselement für die Ver­lust­verrechnung zu verstehen ist, ist darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten.

1.2.3

Aufgrund des Gesagten steht auch fest, dass die StRK im selben Um­fang auf Rekurs und Beschwerde vom 13. Juni 2018 nicht hätte eintreten dürfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 195 Abs. 2 StG sowie Art. 140 Abs. 1 DBG). Das insofern zu Unrecht erfolgte Ein­treten der StRK bleibt jedoch im Ergebnis folgenlos, weshalb sich kassatorische Anordnungen erübrigen (vgl. BVR 2008 S. 1 E. 2.5 f.; VGE 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.3).

1.3

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die ein­schlägigen Be­stimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin­sicht­lich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4

Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Be­handlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zu­ständig­keit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug von Fr. 18'502.-- für Liegenschaftsunterhaltskosten.

2.1

Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson­dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Auf­wendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskos­ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver­sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte ab­gezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Bundes­gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di­rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Genauer um­schrieben werden die abzugsfähigen Aufwen­dungen für die Kantons- und Gemeinde­steuern in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unter­halts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) und für die direkte Bundes­steuer für das Jahr 2015 in der alten Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegen­schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (alte Liegen­schaftskostenverordnung; AS 1992 S. 1792) sowie in der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegen­schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundes­steuer (ESTV-Lie­gen­schafts­kostenverordnung; SR 642.116.2). Als Unterhalt gelten Mass­nahmen, die der Werterhaltung dienen. Unter dem Titel Verwal­tungskosten kann die steuerpflichtige Person die tatsächlichen Kosten für die Liegen­schafts­verwaltung durch Dritte abziehen (Ziff. 7.2 der Wegleitung 2015 der Steuerverwaltung betreffend natürliche Personen, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publika­tionen/Weg­lei­tungen/Steuer­jahr 2015»; vgl. auch Art. 1 und 3 VUBV, Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). Architekten­honorare sind nicht als Unterhaltskosten abziehbar, sondern stellen Ein­kommens­ver­wendung dar, soweit es sich um Kosten für nicht ausgeführte Projekte handelt (vgl. Ziff. 11.3 im Ausscheidungskatalog des Merkblatts 5 der Steuer­verwaltung betreffend die Grundstückkosten natürlicher Personen ab 2015, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Pub­li­ka­tionen/Merk­blätter/Einkommens- und Vermögenssteuern/Steuerjahr 2015»).

2.2

Die den Abzug begründenden Tatsachen wirken sich steuermin­dernd aus und sind folglich von der steu­erpflichtigen Person nach­zuweisen (BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1; vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2, 140 II 248 E. 3.5). Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz stellen die Behör­den den entscheidwesentlichen Sach­verhalt von Amtes wegen fest (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG). Sie sind ver­pflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Un­ter­suchungs­pflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 f. DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Danach hat die steuerpflichtige Person aktiv an der Feststel­lung des behaupteten Sach­verhalts mitzuwirken, aus dem sie Rechte für sich ableitet, und unauf­ge­fordert sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG; Art. 126 DBG). Für die Vertei­lung der Beweis­führungslast zwischen Behörde und Partei bedeutet dies, dass die Behörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr ob­liegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1, 2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2018/225/226 vom 18.12.2019 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff.).

2.3

Die StRK hat erwogen, die geltend gemachten Leistungen im Umfang von Fr. 18'502.-- seien Verwaltungsaufgaben, die die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe. Diese habe sich den Betrag über die mit der Liegen­schafts­verwaltung beauftragte B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG) fakturiert, weshalb es sich dabei um kalkulatorische Kosten der Eigenverwaltung handle, die ge­mäss Art. 3 Abs. 2 VUBV nicht abziehbar seien (angefochtene Entscheide E. 5.3). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von ihr geleisteten Arbeiten gehörten nicht zur rein administrativen Liegenschaftsverwaltung, mit der sie die B.________ AG beauftragt habe. Sie selbst übernehme aufgrund ihrer Qualifikation als Architektin die technische Betreuung ihrer Liegen­schaften, die notwendig sei, um den Wert des Grundbesitzes zu er­halten und die lückenlose Vermietung insbesondere der gewerblich ge­nutzten Räumlichkeiten zu gewährleisten. Der Betrag von Fr. 18'502.‑- sei somit für von ihr geleistete Unterhaltsarbeiten angefallen und daher zum Ab­zug zuzulassen (vgl. Beschwerden S. 3 und 5 f.).

2.4

Die Beschwerdeführerin war 2015 als Architektin mit eigenem Büro in Bern tätig. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaften …strasse 1________ und 2________ in Bern, die unbestrittenermassen zu ihrem Privatvermögen gehören. Mit der Ver­waltung der Liegenschaften hat sie grundsätzlich die B.________ AG beauftragt. Gemäss Verwaltungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG vom 30. Juni 2001 wird die «technische Betreu­ung» der Liegenschaften nicht mit den anderen Aufgaben auf die AG über­tragen, sondern durch die Beschwerdeführerin selber ausgeführt (vgl. Beschwerdebeilage 3). In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerde­führerin betreffend die Liegen­schaft an der …strasse 1________ der B.________ AG für das Jahr 2015 ein Honorar von Fr. 18'502.-- in Rechnung (vgl. Rechnung vom 28.12.2015, Vorakten StV pag. 66). Den Betrag be­lastete die B.________ AG dem Konto «Unterhalt und Reparaturen» der Liegen­schaftsbuch­haltung der Beschwerdeführerin (vgl. Kontoblatt vom 6.4.2016, Vor­akten StV pag. 62-63). Diese macht auf der Rechnung einen Zeitaufwand von 142 Stunden zu Fr. 130.-- sowie Spesen von Fr. 42.-- geltend. Die ge­leisteten Arbeiten umschreibt sie mit «allgem. Unterhalt Liegenschaft, Ab­klärungen, Be­sprechungen und Studien für Sanierungsarbeiten, Be­sprechungen mit Spezialisten, Handwerkern und Mietern, Offerten, Bau­programm, Arbeits­vergebungen, Termine koordinieren, Bau- und Rechnungs­kontrolle». Im Veranlagungsverfahren hatte die Steuer­verwaltung die Beschwerdeführerin um detailliertere Angaben zum Rechnungs­betrag von Fr. 18'502.-- ersucht. Ins­besondere hatte sie Zeit- bzw. Arbeitsrapporte ein­ver­langt, da die Honorar­rechnung nach Stunden­aufwand gestellt worden war (vgl. Schreiben der Steuer­verwaltung vom 5.7.2017 und 19.8.2017, Vor­akten StV pag. 70-71). Nach einer Mahnung reichte die Beschwerdeführerin eine hand­schriftliche Zu­sammenstellung vom 22. August 2017 ein, wonach sich die geleisteten Stunden wie folgt zu­sammen­setzen (Vorakten StV pag. 72):

«UG: Umnutzungsvarianten (Mieterwechsel) 28 Std

EG: Schallschutzmassnahmen, Raumaufteilung 30 Std

Atelier/Musikschule

DG: Erweiterung Antennenanlage 20 Std

Allgem.: Neue Schliessanlage: Massaufnahmen, 64 Std

Plangrundlagen, Offerten»

Die Steuerverwaltung liess die geltend gemachten Kosten in der Folge nicht zum Abzug zu, da nicht nachvollziehbar sei, um was für Unterhaltskosten es sich handle und wie sich diese zusammensetzten (vgl. Veranlagungs­verfügungen vom 10.1.2018, Vorakten StV pag. 73-81). Die Beschwerde­führerin reichte weder im vorinstanzlichen noch in den vorliegenden Ver­fahren weitere Belege zu den Liegenschaftsunterhaltskosten ein.

2.5

Der Beschwerdeführerin obliegt der Nachweis, dass und in welchem Um­fang sie Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit der Liegenschaft …strasse 1________ tatsächlich ausgeführt hat (vgl. vorne E. 2.2). Die Honorar­rechnung enthält nur eine grobe Umschreibung der geleisteten Arbeiten und lässt diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse zu. Insbesondere ist aus der Rechnung weder der Unterhaltscharakter der geltend gemachten Kosten er­sicht­lich noch lässt sich damit nachweisen, dass die Kosten für tatsächlich aus­geführte Projekte angefallen sind. Es ist daher anhand dieser Um­schreibung nicht möglich, die Leistungen als Unterhalts-, Verwaltungs- oder andere, nicht abziehbare Arbeiten zu qualifizieren und die geleisteten Stunden entsprechend aufzuteilen. Obwohl die Beschwerdeführerin das Ho­no­rar nach Aufwand bzw. nach Anzahl geleisteter Stunden verrechnet hat, hat sie zudem keine eigentlichen Stunden- bzw. Arbeitsrapporte vorgelegt, sondern auf Aufforderung der Steuerverwaltung einzig eine handschriftliche Zu­sammenstellung eingereicht, worin die Arbeiten sehr pauschal und mit wenigen Stichworten beschrieben sind. Die Zusammenstellung enthält ins­besondere keine genaueren Angaben dazu, welche Leistungen die Be­schwerde­führerin konkret ausgeführt hat, was angesichts des beträchtlichen Um­fangs der geltend gemachten Leistungen von 142 Stunden für das Jahr 2015 jedoch hätte erwartet werden dürfen. Beispielsweise lässt sich dem Be­schrieb «Erweiterung Antennenanlage 20 Std» (vgl. vorne E. 2.4) nicht ent­nehmen, welche Arbeiten dies genau umfasst hat. Die Beschwerde­führerin hat die 142 Stunden einzig in Arbeiten an drei verschiedenen Stock­werken der Liegenschaft sowie in allgemeine Arbeiten aufgeteilt. Dies mag daran liegen, dass sie die Zusammenstellung am 22. August 2017, d.h. mehr als eineinhalb Jahre nach Erbringen der geltend gemachten Leistungen, und wo­möglich mangels genauer Aufzeichnungen der geleisteten Arbeiten aus dem Gedächtnis erstellt hat. Das ändert nichts daran, dass auch aus dieser Über­sicht nicht klar wird, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Unter­haltsarbeiten ausgeführt hat. Die Rechnung vom 28. Dezember 2015 und die Stundenzusammenstellung vom 22. August 2017 stellen nach dem Ge­sagten keinen genügenden Nachweis für die geltend gemachten Arbeiten dar. Gerade da es sich um Leistungen handelt, die die Beschwerdeführerin zu Gunsten ihrer eigenen Liegenschaft erbracht und sich (indirekt) selbst in Rechnung gestellt hat, sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, die geltend gemachten Arbeiten in ihrer Beschwerdeschrift genauer zu umschreiben und zu sub­stanziieren. Der pauschale Hinweis, dass sich die Arbeiten klar von steuer­lich nicht abziehbaren Verwaltungsaufgaben unterschieden, genügt diesbe­züg­lich nicht.

2.6

Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die geltend gemachten Arbeiten Unterhaltsarbeiten im Sinn von Art. 36 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG darstellen und tatsächlich im Umfang von Fr. 18'502.-- durchgeführt wurden. Die StRK hat die streitigen Kosten daher im Ergebnis zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) durch die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren 2014, indem diese ein Schreiben betreffend die Veranlagungsverfügungen 2014 als bedingte Ein­sprache qualifiziert und daher darauf nicht reagiert habe. Zudem bean­standet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Steuerverwaltung hin­sicht­lich der Qualifikation ihrer Tätigkeit als selbständige oder unselb­ständige Erwerbstätigkeit in den Veranlagungen 2007 bis 2015 als wider­sprüchlich (vgl. Beschwerden S. 6 f.). – Bei periodischen Steuern kommt einer Veranlagung nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tat­säch­lichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Ver­anlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Für den vorliegenden Fall ist daher nicht von Bedeutung, dass die Steuer­verwaltung in früheren Jahren eine selbständige Erwerbstätigkeit be­jahte. Ebenso wenig ist in den vorliegenden Verfahren die Veranlagung 2014 und das Vorgehen der Steuerverwaltung in Bezug auf ein damit zusammen­hängendes Schreiben der Beschwerdeführerin zu beurteilen oder berück­sichtigen. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich daher als unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang der Ver­fahren wird die Be­schwerde­führerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren [Ver­waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird ab­gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abge­wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwerde­führerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 26

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2019 93

BVR 2015 534

VGE 2018/364/365

BVR 1993 446

VGE 2015/322/323

BGE 140 II 167ATF 140 II 167DTF 140 II 167

2C_490/2013

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

BVR 2015 534

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

BVR 2016 237

VGE 2017/194/195

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG

Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 195 StGart. 195 LIart. 195 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

BVR 2008 1

VGE 2015/126/127

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 1 StGart. 1 LIart. 1 StG

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

Art. 19 StGart. 19 LIart. 19 StG

Art. 29 StGart. 29 LIart. 29 StG

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 31 StGart. 31 LIart. 31 StG

Art. 39 StGart. 39 LIart. 39 StG

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD

Art. 30 StGart. 30 LIart. 30 StG

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 36 StGart. 36 LIart. 36 StG

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 1 VUBVart. 1 OFIart. 1 VUBV

Art. 3 VUBVart. 3 OFIart. 3 VUBV

Art. 1 ESTV-Liegenschaftskostenverordnungart. 1 Ordonnance de l'AFC sur les frais relatifs aux immeublesart. 1 Ordinanza dell'AFC sui costi di immobili

BVR 2017 529

VGE 2016/340

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 140 II 248ATF 140 II 248DTF 140 II 248

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

Art. 125 DBGart. 125 LIFDart. 125 LIFD

BVR 2011 241

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 167 StGart. 167 LIart. 167 StG

Art. 126 DBGart. 126 LIFDart. 126 LIFD

BVR 2014 197

BVR 2008 163

VGE 2018/225/226

Art. 3 VUBVart. 3 OFIart. 3 VUBV

Art. 36 StGart. 36 LIart. 36 StG

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD