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Entscheid

100 2019 89

Verfügung vom 11. Juni 2020

9. August 2020Deutsch8 min

Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 hat die damalige Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) die Be­schwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1979) be­treffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg­weisung ab­gewiesen und ihm eine neue Ausreisefrist gesetzt (Dispo­sitiv-Ziff. 1 und 2). Im Weiteren hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege gut­ge­heissen und ihm seinen damaligen Rechtsvertreter (Für­sprecher …, Bern) als amtlicher Anwalt beigeordnet (Dispositiv-Ziff. 3-5). Gegen den negativen Sachentscheid hat A.________, nun­mehr vertreten durch Rechts­anwalt …, Luzern, am 6. März 2019 Ver­waltungs­gerichts­beschwerde erhoben und gleichzeitig (datiert auf 5.3.2019) um un­ent­gelt­liche Rechtspflege ersucht. Nach Vorliegen neuer Sach­umstände hat die SID mit Beschwerdeentscheid vom 18. Mai 2020 die Ziffern 1 und 2 ihres ur­sprünglichen Entscheids aufgehoben, die Be­schwerde gutgeheissen, die Ver­fügung des Migrationsdienstes vom 30. März 2017 aufgehoben und diesen angewiesen, die Aufenthalts­bewilligung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Zustimmung des Staats­sekretariats für Migration zu ver­längern (act. 25A).

Source be.ch

100.2019.89A

HER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin

vom 10. September 2020

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019; 2017.POM.337)

Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 hat die damalige Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) die Be­schwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1979) be­treffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg­weisung ab­gewiesen und ihm eine neue Ausreisefrist gesetzt (Dispo­sitiv-Ziff. 1 und 2). Im Weiteren hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege gut­ge­heissen und ihm seinen damaligen Rechtsvertreter (Für­sprecher …, Bern) als amtlicher Anwalt beigeordnet (Dispositiv-Ziff. 3-5). Gegen den negativen Sachentscheid hat A.________, nun­mehr vertreten durch Rechts­anwalt …, Luzern, am 6. März 2019 Ver­waltungs­gerichts­beschwerde erhoben und gleichzeitig (datiert auf 5.3.2019) um un­ent­gelt­liche Rechtspflege ersucht. Nach Vorliegen neuer Sach­umstände hat die SID mit Beschwerdeentscheid vom 18. Mai 2020 die Ziffern 1 und 2 ihres ur­sprünglichen Entscheids aufgehoben, die Be­schwerde gutgeheissen, die Ver­fügung des Migrationsdienstes vom 30. März 2017 aufgehoben und diesen angewiesen, die Aufenthalts­bewilligung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Zustimmung des Staats­sekretariats für Migration zu ver­längern (act. 25A).

2.

Gestützt auf den neuen Entscheid beantragt die SID, das verwaltungs­gericht­liche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, in­des die Kosten­verlegung gemäss ihrem ursprünglichen Entscheid zu be­stätigen, da dieser aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt ge­wesen sei (Ein­gabe vom 18.5.2020 [act. 25]). Im Rahmen der Gelegenheit zur Äusserung wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den Kosten­antrag der SID. Er hält fest, dass die Situation der Kinder spätestens seit dem Bei­standschaftsbericht vom Mai 2018 bekannt und der Be­schwerde­entscheid vom 31. Januar 2019 somit rechtswidrig gewesen sei (Ein­gabe vom 2.6.2020 [act. 26]).

3.

Da die SID gestützt auf Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist, ist das verwaltungs­gericht­liche Beschwerdeverfahren 100.2019.89 als gegenstandslos ge­worden abzuschreiben. Bei dieser Sachlage gilt die SID im verwaltungs­gericht­lichen Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG) mit entsprechenden Kostenfolgen. Die Kosten des vor­instanz­lichen Beschwerdeverfahrens hin­gegen sind nach dem Unter­lieger­prinzip zu bestätigen, falls der Be­schwerde­entscheid aufgrund der da­maligen Verhältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; mit präzisierter Be­gründung VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2; seither etwa VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 8.2, 2018/149 vom 12.7.2019 E. 7.2, 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2).

Erwägungen

4.

4.1

Der Beschwerdeführer erhielt 2006 durch Heirat einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau eine Aufenthalts­bewil­li­gung. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jg. 2007, 2011, 2013). 2015 trennten sich die Eheleute. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine ge­festigte Erwerbssituation zu schaffen; er generierte Schulden (ausländer­recht­liche Verwarnung 2011), musste 2015 vorübergehend sozial­hilfe­recht­lich unterstützt werden, war per Ende Januar 2016 im Be­trei­bungs­register Bern-Mittelland mit offenen Betreibungen und Verlust­scheinen von über Fr. 100'000.-- registriert und bekundete deutlich un­genügende Sprach­kenntnisse. Im Beschwerdeverfahren vor der POM ver­mochte er ins­be­son­dere keine Bemühungen um Schuldentilgung oder Beiträge an den Unter­halt seiner Kinder zu belegen (Ausstand Unterhalts­beiträge bereits im März 2017: Fr. 21'000.--). Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­lände­rinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit 1.1.2019: Bun­des­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte­gra­tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) stand damit im Zeitpunkt des Entscheids der POM nicht ernst­haft zur Diskussion. Eine Chance auf Ver­längerung der Aufenthalts­bewilli­gung sah der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) in diesem Zeit­punkt selber einzig mit Blick auf die Kindes­interessen: Unter Vorlage eines Bei­standschaftsberichts vom 31. Mai 2018 brachte er mit Ver­waltungs­gerichts­beschwerde nunmehr vor, dass die Kindsmutter, der anlässlich der Trennung einvernehmlich die allei­nige Obhut (bei gemein­samem Sorge­recht) übertragen worden war, mit der Er­ziehung überfordert sei und die Bei­ständin deutliche Ent­wicklungs­probleme bei den Kindern sehe. Wenn er dar­aus nun abzuleiten sucht, die Be­schwerde hätte von der POM gut­ge­heissen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden.

4.2

Die POM hat die Situation der Kinder nicht ausser Acht gelassen, sondern namentlich die Beziehung zum Beschwerdeführer einlässlich ge­würdigt gestützt auf die Akten, über die sie damals verfügte (angefochtener Ent­scheid E. 6b/c). Unbestritten blieb in der Verwaltungsgerichts­beschwerde die Feststellung, dass weder in wirtschaftlicher noch in affek­tiver Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe (u.a. nur mehr oder weniger zuverlässig wahr­ge­nommene bloss monatliche Besuche) und ihm infolge Verurteilung wegen ehe­licher Gewalt auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden könne. An­gesichts dessen hätte am negativen Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern können, wenn die POM ausdrücklich festgehalten hätte, dass das Regionalgericht die Kinder nur unter flankierender Errichtung einer Bei­stand­schaft nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt hat (vgl. Ver­waltungs­gerichts­beschwerde S. 4). Dieser Sachumstand floss denn auch in die vor­instanz­liche Würdigung der besuchsweisen Kontaktpflege durch den Vater ein (Entscheid E. 6c). Der Beistandschaftsbericht 2018 – der Be­schwerde­führer hätte ihn von sich aus einreichen können und müssen (Art. 90 AuG) – beschrieb den Beschwerdeführer im Übrigen als ambivalent; einerseits zeige er sich gewillt, an der Erziehung der Kinder teilzunehmen, anderer­seits nehme er am Leben der Kinder nicht aktiv teil (S. 5); das gerichtlich ge­nehmigte Besuchsrecht habe nur «unverbindlich und unzuverlässig ge­klappt» (S. 7); der Beschwerdeführer war nicht kooperativ, weshalb dieser Be­richt ohne seinen Einbezug ausgefertigt wurde (S. 13, 15). Angesichts der Haltung des Beschwerdeführers gegen­über seinen Kindern und der übrigen aktenkundigen negativen Gesamt­faktoren hat ihm die den Kindern drohende Gefährdung in der Entwicklung daher nicht zu einem Auf­ent­halts­recht verhelfen können, auch nicht mit Rück­sicht auf seine An­wesen­heits­dauer sowie die politische und wirtschaft­liche Situation in der Türkei.

4.3

Die entscheidenden Sachverhaltsentwicklungen, welche die SID da­zu bewogen haben, auf ihren Entscheid zurückzukommen, haben sich erst Monate nach dem Entscheid vom 31. Januar 2019 verwirklicht: im Auf­trag der KESB Emmental erstelltes Kindesschutz-Gutachten vom 13. No­vem­ber 2019, das der Kindsmutter eine deutlich eingeschränkte Er­ziehungs­fähigkeit attestiert und die Erziehungs- sowie Ko­operations­fähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr als gut einschätzt (S. 71 ff. [act. 18A]); Ende 2019 unter Tatbeweis gestellter Wille des Be­schwerde­führers, ernsthaft an einer alternierenden Obhut mitzuwirken (Umzug in eine genügend grosse Wohnung in Gehdistanz zur Wohnung der Kinds­mutter; Reduktion der Mitte 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit in einer Metz­gerei auf 60 % [act. 14A5, 15A, 20 und 20A]); Verlaufsbericht der Bei­ständin vom 12. Februar 2020, der die konkrete Ausgestaltung der alter­nierenden Obhut darlegt und den Eltern aktuell konstruktive Mitarbeit am Pro­zess der Einführung und Vertiefung der alternierenden Obhut mit der Bei­ständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin be­scheinigt (act. 17, 17A). Zusammengefasst war der angefochtene Ent­scheid auf­grund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt. Der Beschwerde­führer gilt da­her im vorinstanzlichen Verfahren nicht als obsiegend.

5.

Nach dem Erwogenen hat der Kanton Bern (SID) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen; Ver­fahrenskosten sind in diesem Verfahren nicht zu erheben (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten ist der Ent­scheid der POM vom 31. Januar 2019 (Ziff. 3-5) zu bestätigen.

6.

Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Das Verfahren 100.2019.89 wird als gegenstandslos geworden vom Ge­schäfts­verzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver­fahrens­kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, bestimmt auf Fr. 3'021.40 (inkl. Auslagen und MwSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Ge­schäfts­verzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

Für das vorinstanzliche Verfahren wird die Kostenverlegung gemäss den Ziffern 3-5 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019 bestätigt.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.6.2020)

und mitzuteilen:

- …, Gemeinde …, RSD …

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bun­des­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­ge­legen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 71 VRPGart. 71 LPJAart. 71 VRPG

Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

BVR 2008 193

VGE 2015/349

VGE 2018/289

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG