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Entscheid

100 2019 96

Ablehnungsbegehren vom 5. Januar 2020

14. Februar 2020Deutsch13 min

Der aus der Dominikanischen Republik stammende A.________ (Jg. 1970) ersuchte 2003, 2004 und 2007 erfolglos um Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz. Nachdem er am 25. März 2009 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, reiste er im Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos ge­bliebene Ehe wurde am 13. Januar 2015 geschieden. Auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft erhielt A.________ eine Aufenthalts­bewilligung, die jeweils verlängert wurde.

Source be.ch

100.2019.96U

DAM/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. Juli 2020

Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Spring

1. A.________

2. B.________

3. C.________

gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Familiennachzug; Nachzug der Ehefrau und Tochter (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2019; 2018.POM.198)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2020, Nr. 100.2019.96U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der aus der Dominikanischen Republik stammende A.________ (Jg. 1970) ersuchte 2003, 2004 und 2007 erfolglos um Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz. Nachdem er am 25. März 2009 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, reiste er im Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos ge­bliebene Ehe wurde am 13. Januar 2015 geschieden. Auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft erhielt A.________ eine Aufenthalts­bewilligung, die jeweils verlängert wurde.

Am 15. September 2016 heiratete A.________ in seiner Heimat die Landsfrau B.________ (Jg. 1976). Mit ihr hat er drei Kinder: die Söhne … (Jg. 1997) und … (Jg. 2000) sowie die Tochter C.________ (Jg. 2006). Am 10. März 2017 stellten seine Ehefrau und die drei Kinder bei der Schweizer Vertretung in Santo Domingo Gesuche um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt (Familiennachzug). Mit Verfügung vom 26. Fe­bruar 2018 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kan­tons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrations­dienst (MIDI), die Gesuche ab.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 7. März 2018 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) und beantragte die Erteilung einer Auf­enthalts­bewilligung zumindest für B.________ (Ehefrau) und C.________ (Tochter). Die POM beteiligte die beiden mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2018 von Amtes wegen als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 1. Februar 2019 wies die POM die Beschwerde ab.

C.

Gegen diesen Entscheid wandten sich A.________, B.________ und C.________ am 7. März 2019 an die POM, welche die Eingabe umgehend an das Ver­waltungs­gericht weiterleitete. Nachdem der Abteilungspräsident auf die Form­erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen hatte, reichten sie am 18. April 2019, nunmehr anwaltlich vertreten, eine verbesserte Eingabe ein. Sie beantragen, der Entscheid der POM sei aufzuheben und B.________ und C.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Be­schwerde. Mit Eingabe vom 20. April 2020 haben sich A.________, B.________ und C.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die POM hat sich am 7. Mai 2020 dazu geäussert und an ihrem Antrag fest­gehalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form (hinsichtlich der eigen­händig verfassten Eingabe) und Frist sind (knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. für die herabgesetzten Anforderungen an Laien­beschwerden BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte­grationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familien­nachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf­enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) an­wend­bar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 2; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4).

3.

3.1

Gemäss Art. 44 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. E. 2 hiervor) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Per­sonen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechts­anspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungs­erteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremden­polizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2018 S. 63 E. 4.2). Der ausländische Elternteil kann sich für den Familien­nachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Be­ziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahl­reichen Hinweisen; zu den Nachzugsfristen Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE).

3.2

Mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines Be­willigungs­anspruchs nach Art. 50 AuG bzw. AIG (Weiterbestehen des An­spruchs nach Auflösung der Ehegemeinschaft; vorne Bst. A) von einem ge­festigten Anwesenheitsrecht auszugehen, was grundsätzlich den An­wendungs­bereich von Art. 8 EMRK eröffnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a und b; BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 E. 1.3). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammenwohnen will und für die dreiköpfige Familie eine genügend grosse Wohnung vorhanden ist (Art. 44 Bst. a und b AuG; angefochtener Entscheid E. 2c). Zu klären ist, ob die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG erfüllt ist.

3.3

Das Kriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Aus­gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepartnerin kann dabei berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde; die Betreuung der Kinder muss sicher­gestellt sein (BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen). Finanzielle Gründe stehen der Familienzusammenführung namentlich dann entgegen, wenn eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhält­nissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht ab­zuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flücht­ling]; VGE 2016/293 vom 27.3.2017 E. 4.3.2). Für die Verweigerung des Familiennachzugs nicht erforderlich ist, dass bereits effektiv Sozialhilfe­gelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c; vgl. auch BVR 2008 S. 193 E. 2.1), zumal sich der finanzielle Bedarf der Familie bei Bewilligung des Familien­nachzugs eines Kindes regelmässig erhöht, ohne dass diese Zusatz­ausgaben (immer) mit einem zusätzlichen Familieneinkommen ein­her­gehen würden (BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 E. 4.3).

3.4

Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des sozialen Existenz­minimums der drei Beschwerdeführenden nach SKOS folgende Positionen be­rücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4b/aa; vgl. zu den einzelnen Be­trägen auch Akten POM pag. 29; Akten MIDI 9C pag. 82, 89):

Grundbedarf (Dreipersonenhaushalt) Fr. 1'834.00

Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'480.00

Krankenkasse KVG Beschwerdeführer Fr. 372.70

Krankenkasse KVG Beschwerdeführerin 2 Fr. 307.55

Krankenkasse KVG Beschwerdeführerin 3 Fr. 96.05

Selbstbehalt/Franchise Beschwerdeführer Fr. 141.70

Selbstbehalt/Franchise Beschwerdeführerin 2 Fr. 266.70

----------------

Existenzminimum nach SKOS Fr. 4'498.70

Diesem sozialen Existenzminimum hat die Vorinstanz monatliche Gesamt­einnahmen von netto Fr. 2'989.70 gegenübergestellt. Sie setzen sich zu­sammen aus dem Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 2'759.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) als Mitarbeiter in den rückwärtigen Diensten in einem Spital so­wie aus den antizipierten «Alimenten» für die Beschwerdeführerin 3 von Fr. 230.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/bb). Aus der Berechnung re­sul­tierte ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 1'509.--, woraus die Vorinstanz ge­schlossen hat, dass die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG klar nicht er­füllt sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/cc).

3.5

Die Beschwerdeführenden machen im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren höhere Einnahmen geltend: Der Beschwerdeführer arbeitete von März bis Mai 2019 neben seiner 80 %-Anstellung im Spital in einem weiteren «40/50 %»-Pensum als «Lagerist/Hilfsarbeiter» bei einem Lebensmittel­händler. In dieser Periode erzielte er ein Nettoeinkommen von Fr. 3'623.--. Diese Anstellung endete nach der Probezeit (Beschwerde S. 1; Be­schwerde­beilage [BB] 4, 5, 10; Stellungnahme vom 18.4.2019 S. 3 [act. 7]; Stellung­nahme vom 20.4.2020 S. 1 [act. 16]; Stellungnahme SID vom 7.5.2020 S. 1 [act. 18]). Nach dieser Stelle war er als Nebenerwerb im Be­reich der Liegenschaftsverwaltung («Facility Management») tätig. Vom 1. Ju­ni bis zum 12. Juli 2019 erhielt er einen Nettolohn von Fr. 1'297.-- (BB 12) und vom 25. Juli bis zum 16. August 2019 erzielte er einen Nettolohn von Fr. 641.-- (BB 11). Seit September 2019 sind keine weiteren Zusatz­anstellungen mehr belegt. Da die aktuellen Verhältnisse ausschlaggebend sind (vgl. vorne E. 3.3), ist beim Beschwerdeführer nach wie vor nur die 80 %-Stelle im Spital zu berücksichtigen, die ein regelmässiges Einkommen sicher­stellt. Es überrascht denn auch nicht, dass es ihm nicht gelungen ist, länger­fristig ein Arbeitspensum von (deutlich) über 100 % zu bewältigen. Über die Periode von Januar 2019 bis März 2020 erzielte der Beschwerde­führer ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto Fr. 2'984.45 (BB 6-9: Fr. 44'122.05 plus Anteil des 13. Monatslohns für Januar bis März 2020 von Fr. 645.--, geteilt durch 15 Monate). Wird diesem Durchschnitts­lohn die allfällige Kinderzulage für die Beschwerdeführerin 3 hinzugerechnet (Fr. 230.--; vgl. Akten MIDI 9C pag. 72), ist im Vergleich zum vorinstanz­lichen Verfahren von einem leicht höheren monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 3'214.45 auszugehen.

3.6

Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, dass der Be­schwerde­führerin 2 im gleichen Spital, das ihren Ehemann beschäftigt, eine 80 %-Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Dies sei bei den Einnahmen eben­falls zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 1 [act. 16]). – Ein künftiges Erwerbseinkommen kann grundsätzlich nur be­rück­sichtigt werden, wenn die Stelle zugesichert worden ist. Zudem muss die Be­treuung der Beschwerdeführerin 3 sichergestellt sein (vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführenden können für die besagte Anstellung keine schrift­liche Bestätigung vorlegen. Die Beschwerdeführerin 2 müsste nach Einreise in die Schweiz vielmehr den gängigen Bewerbungsprozess durchlaufen, um die Stelle zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 1 [act. 16]). Unter diesen Umständen kann nicht von einer zugesicherten Stelle im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die Anstellung an sich sowie die Rahmen­bedingungen sind völlig offen, sodass ein auf längere Frist ge­sichertes Einkommen der Ehefrau ungewiss ist (vgl. auch Stellungnahme SID vom 7.5.2020 S. 1 [act. 18]). Unabhängig davon wäre auch die Be­treu­ung der Beschwerdeführerin 3 nicht nachgewiesen. Es kann damit kein zu­künftig realisierbares Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden.

3.7

Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden ein niedrigeres Existenz­minimum nach SKOS geltend. Der Familie stehe der «höchst mög­liche Abzug der Prämienverbilligung» im Umfang von Fr. 776.30 zu (Stellung­nahme vom 18.4.2019 S. 2 [act. 7]). – Der Beschwerdeführer hat für die Periode von Januar bis Oktober 2020 Anspruch auf eine Prämien­verbilligung von monatlich Fr. 221.-- (Höchstbetrag für die Prämienregion 1 im Kanton Bern [BB 13]). Es ist davon auszugehen, dass beim gleich­bleibenden massgebenden Einkommen der ganzen Familie auch für seine Ehe­frau und Tochter die entsprechenden Höchstbeträge für die Prämien­region 1 im Kanton Bern ausbezahlt würden (Fr. 221.-- bzw. Fr. 61.90; vgl. Be­rechnungsschema ab 1.1.2020 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Prämienverbilligung/Mehr zum Thema»). Die Krankenkassen­prämien verringern sich dadurch verglichen mit der vorinstanzlichen Be­rechnung monatlich um Fr. 503.90. Das Existenzminimum der Familie nach SKOS beträgt damit nunmehr Fr. 3'994.80.

3.8

Bei einem angepassten Existenzminimum nach SKOS von Fr. 3'994.80 und einem leicht erhöhten Einkommen von Fr. 3'214.45 beträgt der monatliche Fehlbetrag somit immer noch Fr. 780.35. Selbst wenn der Be­schwerdeführer neben seiner 80 %-Anstellung am Spital in einem ge­wissen Rahmen Zusatzeinkünfte erzielen könnte, würde dies nicht aus­reichen, um den Bedarf der Familie zu decken. So räumt er auch selber ein, sein aktuelles Einkommen erreiche – unter Berücksichtigung des tieferen Existenz­minimums aufgrund der Prämienverbilligung – nicht diejenigen «Werte, wie sie von der Sicherheitsdirektion bzw. vom Migrationsdienst ver­langt werden» (vgl. Stellungnahme vom 20.4.2020 S. 1 [act. 16]).

4.

Insgesamt kann die wirtschaftliche Situation im heutigen Zeitpunkt nicht als hin­reichend gesichert erachtet werden, um im Fall des Nachzugs eine nicht auf Dauer ins Gewicht fallende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie mit hin­reichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Somit ist die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG (nach wie vor) nicht erfüllt. Der Familiennachzug der Be­schwerdeführerinnen kann folglich nicht bewilligt werden. Bei diesem Er­geb­nis kann offengelassen werden, ob darüber hinaus die Frist für den Nach­zug der Beschwerdeführerin 3 nach Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c).

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un­begründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechts­mittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 23

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

VGE 2019/223

BVR 2020 231

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

BVR 2018 63

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 73 VZAEart. 73 OASAart. 73 OASA

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_555/2017

BVR 2018 89

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

VGE 2016/293

BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1

BVR 2008 193

2C_835/2018

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG