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Entscheid

100 2020 101

Verfügung vom 17. Oktober 2019

22. April 2020Deutsch5 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2020.101U

HAT/SCA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

Rechtsanwalt A.________

Gesuchsteller

gegen

Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern

Gesuchsgegner

betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2019.422

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2020, Nr. 100.2020.101U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Rechtsanwalt A.________ hat am 20. Dezember 2019 Verwaltungs­gerichts­be­schwer­de erhoben gegen die Verfügung der Anwalts­aufsichts­behörde vom 28. November 2019 betreffend Löschung im An­waltsregister (Verfahren 100.2019.422). Er ersuchte für dieses Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege.

– Der Abteilungspräsident teilte das Verfahren 100.2019.422 mit pro­zess­leitender Verfügung vom 7. Januar 2020 Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner zur weiteren Behandlung zu.

– Mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2020 wies Verwaltungsrichter Stohner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 100.2019.422 wegen Aussichtslosigkeit ab. Auf die von A.________ am 24. Februar 2020 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun­des­gericht am 25. Februar 2020 mangels rechtsgenüglicher Be­gründung nicht ein (Verfahren 2C_184/2020).

Erwägungen

– Am 23. März 2020 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ab­lehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner (nach­folgend: Gesuchsgegner) gestellt.

– Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde ent­scheidet die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Be­handlung des Gesuchs zuständig.

– Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sofort nach Entdecken gerügt werden (vgl. auch Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung vom 19. De­zem­ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (vgl. z.B. VGE 2019/312 vom 27.9.2019 mit Hinweisen; ferner VGE 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5).

– Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren soweit ver­ständ­lich damit, dass der Gesuchsgegner bei der Beurteilung des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege «entscheidungserhebliche Vor­bringen» ignoriert und das Gesuch «gestützt auf solch mani­pulierte Er­wägungen» abgewiesen habe. Er bezieht sich somit auf die Be­gründung des Zwischenentscheids vom 3. Februar 2020. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis der behaupteten Ablehnungs­gründe.

– Das Ablehnungsbegehren wurde indes erst am 23. März 2020 ge­stellt. Der Gesuchsteller hat damit nicht unverzüglich im Sinn der ge­setz­lichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung ge­handelt. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich verspätet, wes­halb nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. VGE 2019/312 vom 27.9.2019, 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.2).

– Im Übrigen wäre dem Gesuch auch bei materieller Beurteilung kein Er­folg beschieden gewesen: Nur besonders krasse Fehler oder wieder­holte Irrtümer können eine schwere Verletzung von Richter­pflichten darstellen und unter Umständen auf eine Absicht zur Benach­teiligung einer Prozesspartei schlies­sen lassen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a).

– Der Gesuchsteller vermag nicht einmal ansatzweise darzulegen, in­wie­fern der Gesuchsgegner angebliche Fehlleistungen von solcher Schwere begangen haben soll, die den Anschein von Befangenheit be­gründen würden. Ausserdem stand ihm gegen den seiner Auf­fassung nach haltlosen Zwischenentscheid der Rechtsmittelweg offen, den er erfolglos beschritten hat. Von einem Anschein der Be­fangen­heit wegen schwerer Verletzung von Richterpflichten kann dem­nach keine Rede sein.

̶ Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

̶ Der Gesuchsteller ist kosten­pflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei­kosten­ersatz (Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG).

̶ Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwalt­schaft (GSOG; BSG 161.1).

̶ Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­ge­le­genheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf das Ablehnungsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Gesuchsteller

- Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner

und mitzuteilen:

- Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).