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Entscheid

100 2020 114

Verfügung vom 24. April 2020

2. September 2020Deutsch17 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Am 21. Januar 2020 verstarb E.________ (geb. …1934). Sie hinterliess ihre Kinder C.________, D.________ und A.________ als Erbinnen und Erben. Im Anschluss an die Aufnahme des Sie­gelungsprotokolls am 27. Januar 2020 beauftragte die Regierungsstatt­halterin des Regierungsstatthalteramts Seeland (RSA) am 28. Januar 2020 Notar F.________ mit der Aufnahme des Steuerinventars. Die Ver­fügung wurde den Erbinnen und Erben eröffnet.

In der Folge erklärte A.________ gegenüber dem RSA zunächst mündlich, am 6. Februar 2020 auch noch schriftlich, dass sie Notar F.________ als befangen erachte und mit dessen Einsetzung nicht einverstanden sei. Dar­aufhin widerrief die Regierungsstatthalterin die Verfügung vom 28. Ja­nuar 2020 und gab den Erbinnen und Erben Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Urkundsperson vorzuschlagen. Mit E-Mail vom 11. Februar 2020 schlugen C.________ und D.________ Notar G.________ vor. A.________ liess sich nicht vernehmen. Mangels Vorliegens eines überein­stimmenden Vorschlags aller Erbberechtigten bezeichnete die Regierungs­statt­halterin mit Verfügung vom 3. März 2020 Notarin B.________ als Inventarnotarin, nachdem sie abgeklärt hatte, ob diese mit der Erb­lasserin bzw. einzelnen Erbinnen und Erben in Kontakt gestanden habe.

B.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 30. März 2020 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung des RSA sei wegen möglicher Befangenheit von Notarin B.________ auf­zuheben.

Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 beantragt die Regierungsstatt­halterin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weder Notarin B.________, noch C.________ oder D.________ haben sich vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 hat sich A.________ erneut zur Sache ge­äussert; sie hält sinngemäss an ihren Anträgen fest. Weiter beantragt sie, es sei der von Notar F.________ betreute Verkauf der Liegenschaft der Erb­lasserin im Jahr 2019 «durchleuchten zu lassen und gegebenenfalls richtig zu stellen».

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschluss­grund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur An­wendung (vgl. VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 1.1, 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.1, 2009/357 vom 22.4.2010 E. 1.1, je mit Hin­weisen).

1.2

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe­bung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Praxisgemäss wird Erbin­nen und Erben die Befugnis zuerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Mit­glieder der Erben­gemeinschaft gegen die Anordnung eines Steuerinventars Be­schwerde zu führen (vgl. VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 1.2, 2011/285 vom 31.5.2012 E. 1.2, 2011/67 vom 23.6.2011 E. 1.2, je mit Hin­weisen). Die Beschwerdeführerin ist daher befugt, in der vorliegenden Sache alleine Verwaltungsgerichtsbe­schwerde zu führen.

1.3

Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Partei­ein­gaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, an­sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12). An An­trag und Begründung einer Laienbeschwerde werden praxis­gemäss keine hohen An­forderungen gestellt. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusam­menhang und unter Zuhilfenahme der Be­gründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Der Be­schwerde ist zu entnehmen, dass die Verfügung des RSA vom 3. März 2020 be­treffend die Einsetzung von Notarin B.________ zur Erstellung des Steuerinventars angefochten wird. Die Beschwerdeführerin zieht in Zweifel, dass sämtliche Ausstandsgründe eingehend geprüft worden sind. Ins­besondere sei nicht ausreichend geklärt worden, ob Verbindungen zwischen Notarin B.________ und dem zuvor eingesetzten Notar F.________ bestehen würden. Sie vertrage «nicht einen Hauch von Be­fangenheit.» Damit ergibt sich aus der Beschwerde sinngemäss der An­trag, die Verfügung vom 3. März 2020 sei wegen möglicher Befangenheit von Notarin B.________ aufzuheben. Entsprechend genügt die Ein­gabe knapp den herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzu­treten.

1.4

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streit­gegen­stand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis um­stritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der an­ge­fochtenen Verfügung, dem sog. An­fech­tungs­objekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz ge­regelt hat oder hätte regeln sollen (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin die «Durchleuchtung» des im Jahr 2019 erfolgten Verkaufs der Liegenschaft der Erblasserin beantragt. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Ver­fahren jedoch einzig die Beauftragung von Notarin B.________ mit der Aufnahme eines Steuerinventars; nicht hingegen der noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte Liegenschaftsverkauf. Auf diesen Antrag ist dem­nach nicht einzutreten.

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Auf­enthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein Steuer­inventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun­des­steuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. No­vember 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die di­rekte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Angeordnet wird das Inventar durch das zuständige RSA, das eine im Notariatsregister eingetragene No­ta­rin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar mit der Auf­nahme be­traut (Art. 214 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 KInvV; Art. 159 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 4 InvV). Sind die Vorausset­zungen für die Auf­nahme eines Inventars erfüllt, teilt das RSA dies den bekannten erb­berechtigten Personen schriftlich mit und lädt sie ein, eine Urkundsper­son vor­zu­schlagen (Art. 4 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 KInvV). Schlagen die erb­berechtigten Personen nur eine einzige Urkundsperson vor, so erteilt die Re­gie­rungs­statthalterin oder der Regierungsstatthalter dieser den Auf­trag, das Inventar aufzunehmen, wenn nicht wesentliche Gründe gegen deren Er­nennung sprechen. Machen die erbberechtigten Per­sonen keine oder mehrere (verschiedene) Vorschläge, so bezeichnet das RSA die Urkunds­person (Art. 20 Abs. 1 KInvV).

2.2

Das in der KInvV vorgesehene Vorschlagsrecht der Erbinnen und Erben ist Ausdruck des in Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) ver­ankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 2.3, 2011/67 vom 23.6.2011 E. 2.1 f., je auch zum Folgenden). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderer­seits stellt es ein persönlichkeitsbe­zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu ge­hört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol­chen Ent­scheids zur Sache äus­sern zu können (vgl. auch Art. 21 VRPG; statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 I 11 E. 5.3, je mit Hin­weisen). Das Anhörungsrecht ver­pflichtet die Behörde nicht nur, die Äusse­rungen der Parteien entgegenzu­nehmen, sondern auch dazu, diese Äusse­rungen zu würdigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 15). Damit die betroffene Partei ihr Äusse­rungsrecht wahr­nehmen kann, muss ihr vorgängig zur Kenntnis gebracht werden, wozu sie sich äussern kann (vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1). Der An­spruch auf recht­liches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver­letzung führt un­geachtet der Erfolgs­aussichten der Beschwerde in der Sache grundsätz­lich zur Auf­hebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 135 I 187 E. 2.2).

2.3

Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz entgegen den Vorgaben ge­mäss Art. 19 Abs. 1 KInvV unterlassen, die Erbinnen und Erben einzu­laden, eine Urkundsperson vorzuschlagen. Stattdessen hat sie am 28. Ja­nu­ar 2020 Notar F.________ mit der Aufnahme des Steuerinventars be­auf­tragt, ohne die Erbberechtigten vorgängig anzuhören (vgl. Vorakten RSA [act. 4A] pag. 7). Erst nachdem die Beschwerdeführerin die Befangen­heit des eingesetzten Notars geltend gemacht hatte (vgl. Vorakten RSA pag. 9), wider­rief die Regierungssatthalterin am 10. Februar 2020 die Ver­fügung vom 28. Ja­nuar 2020 und gewährte den Erbinnen und Erben nach­träglich das Recht, eine Urkundsperson vorzuschlagen (vgl. Vorakten RSA pag. 11 f.).

– Der Verzicht auf eine vorgängige Anhörung der von der Ver­fügung Be­troffenen lässt sich mit den klaren Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 KInvV; vgl. auch Art. 21 VRPG) nicht vereinbaren. Es liegt da­her eine Gehörsverletzung vor. Die nachträg­liche Gewährung des recht­lichen Gehörs und Rücknahme der angefochte­nen Verfügung vermag daran nichts zu ändern (VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 2.3 ff.; vgl. auch Albert Scheller, Thurgau: Die kantonale Verwaltung leitet Ge­meinden zur Gehörsverletzung an, in Jusletter vom 10.4.2017, N. 19 ff.). Durch den Widerruf der Verfügung vom 28. Januar 2020 und die nachträg­liche Gelegenheit zur Benennung einer Urkundsperson ist diese Gehörs­verletzung zwar geheilt worden. Die konkreten Umstände zeigen aber, dass sich das Vorgehen der Regierungsstatthalterin auch unter prozessöko­nomischen Gesichtspunkten keineswegs rechtfertigen lässt: Einerseits ist es nicht geeignet, Vertrauen in die Behörden und die von diesen beauftragten Ur­kundspersonen zu wecken. Andererseits ist der ursprünglich eingesetzte Notar offenbar bereits tätig geworden und beabsichtigt, seinen Aufwand den Er­binnen und Erben in Rechnung zu stellen (vgl. Vorakten RSA pag. 16), was Weiterungen befürchten lässt. Dennoch steht in Bezug auf die Beauf­tragung von Notarin B.________ fest, dass die rechtlichen Vor­gaben insofern eingehalten sind, als die Beschwerdeführerin ihr Äusse­rungs­recht nachträglich hat wahrnehmen können und durch die Heilung der Ge­hörsverletzung auch keine Rechtsmittelinstanz verloren hat (zur Heilung von Gehörsverletzungen etwa BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 5A_897/2015 vom 1.2.2016 E. 3.2.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4 und 16).

3.

Die Beschwerdeführerin äussert Zweifel an der Unbefangenheit von Notarin B.________, da nicht geprüft worden sei, in welcher Beziehung sie zu Notar F.________ stehe. Die Anordnung des Steuerinventars selbst ist unangefochten geblieben.

3.1

Jede Person hat Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Gerichts- und Ver­waltungsbehörde (Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 26 Abs. 1 bzw. Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 KV). Die Rechtsprechung und die Lehre leiten daraus insbesondere einen grund­recht­lichen Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ab, den das nach­ge­ordnete Gesetzesrecht nötigenfalls ergänzt (Feller/Kunz-Notter, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 10 N. 1). Die Urkundsperson hat vorab die Ausstandspflichten ge­mäss Art. 32 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) zu beachten und ist verpflichtet, die Interessen der Beteilig­ten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 KInvV). Sie untersteht je­doch auch den steuerrechtlichen Ausstandsregeln, soweit sie beim Vollzug des Steuer­gesetzes bzw. des DBG in einer Sache zu entscheiden oder an einer Ver­fügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat (Art. 152 Abs. 1 StG bzw. Art. 109 Abs. 1 DBG). Die steuerrechtlichen Aus­stands­regeln erfassen nicht nur Personen, die an Veranlagungs- sowie all­fälligen Rechtsmittelverfahren mitwirken; sie beziehen sich auf den ge­samten Voll­zug des Gesetzes, so u.a. auch auf die Inventarisation und Sie­gelung (Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 152 N. 7; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweize­rischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 109 DBG N. 8; Richner/Frei/

Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 109 N. 8). Eine Mitwirkung in massgeblicher Stellung liegt vor, wenn die betreffende Per­son die Möglichkeit hat, den Inhalt der Verfügung oder Ent­scheidung er­heb­lich zu beeinflussen. Das trifft nament­lich auf die Vor­bereitung einer Ver­fügung oder eines Entscheids zu (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 109 N. 9 ff.; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 152 N. 6 ff.; zum Ganzen auch Zweifel/Casanova/

Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrens­recht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 9 N. 6 ff.). Auch wenn es sich beim Steuerinventar nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht handelt, kommt ihm für nachfolgende Verfügungen in späteren Veranlagungsverfahren mass­gebliche Bedeutung zu. Es bildet Grundlage zur Überprüfung der Steuer­pflicht der verstorbenen Person und dient als Hilfsmittel für deren hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erb­schaftssteuer (VGE 2016/270 vom 10.5.2017, in BN 2017 S. 135 E. 3.2; vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweize­rischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff., Art. 154 DBG N. 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 156 N. 19 f.; Zweifel/

Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 28 N. 2). Im Übrigen gelten die Aus­stands­regeln grundsätzlich auch für Personen, die an einem Amtsbericht mit­wirken (Auer/Binder, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 46 mit Verweis auf BGE 119 V 456 E. 5). Da­mit unterstehen Notarinnen und Notare, die mit einem Steuerinventar beauf­tragt werden, sowohl den notariellen als auch den steuerrechtlichen Aus­stands­pflichten (vgl. zum Ganzen VGE 2011/285 E. 3.2 f.). Letztere um­fassen mehr Lebenssachverhalte und sind strenger formuliert, weshalb nach­folgend nur deren Einhaltung überprüft wird.

3.2

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Notarin B.________ bis­lang weder zur Erblasserin noch zu den Erbinnen und Erben in Kontakt ge­standen habe, weshalb keine wesentlichen Gründe «für» (richtig: gegen) deren Ernennung als Inventarnotarin sprechen würden (vgl. angefochtene Ver­fügung Ziff. 1.4; vgl. auch Telefonnotiz des RSA vom 2.3.2020, Vorakten RSA pag. 17). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung des RSA nicht. Hingegen ist der Beschwerde sinngemäss zu entnehmen, dass sie eine Befangenheit von Notarin B.________ aufgrund möglicher Be­ziehungen zu Notar F.________ befürchtet. Da keine Anhalts­punkte für Ausstandsgründe gemäss Art. 152 Abs. 1 Bst. a bis c StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. a bis c DBG bestehen, steht allein eine Befangenheit im Sinn der Generalklausel von Art. 152 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG zur Diskussion.

3.3

Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig­net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person zu wecken. Dabei ist nicht auf das sub­jektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Miss­trauen in die Unvor­eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be­gründet erschei­nen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Be­hörden­mitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vor­liegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen ver­mögen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, 2011 S. 128 E. 2.2; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 22; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 152 N. 5). Ein solcher ist etwa zu vermuten bei beson­ders ausgeprägter Freundschaft oder Feindschaft oder einem besonderen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Hingegen genügen Kollegialität sowie soziale oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Nachbarschaft, Duz­freund­schaft, gemeinsames Studium oder auch gemeinsamer Militärdienst in der Regel nicht, solange sie nicht das Mass des sozial Üblichen über­steigen und die Sachlichkeit des Entscheids bzw. der Beurteilung in objek­tiver Weise bedrohen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3 f. [Pra 108/2019 Nr. 51] mit Hin­weisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 23 f.; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 152 N. 19; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 17; Feller/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 10 N. 24; ausführlich Zweifel/

Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 9 N. 19 ff.). So liegt etwa auch im Ver­hält­nis zwischen Parteivertreterinnen bzw. -vertretern und Gerichts­mitgliedern aufgrund der gemeinsamen Ausbildung, des fachlichen Aus­tauschs und der beruflichen Zusammenarbeit regelmässig eine gewisse per­sön­liche Nähe vor. Sie vermag daher ohne besondere Umstände hinsichtlich der Intensität und Qualität der Beziehung in der Regel nicht den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3 f. [Pra 108/2019 Nr. 51], 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.4; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 9 N. 21; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 109 N. 23a).

3.4

Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass Notarin B.________ zu Notar F.________ in einer Beziehung steht, die über eine kollegiale Bekanntschaft hinausgeht. Es ist auch möglich, dass sie sich gar nicht persönlich kennen. Selbst wenn jedoch Berührungspunkte bestehen sollten, wären diese nur von Bedeutung, sofern sie das sozial übliche Mass be­ruf­licher Kontakte übersteigen würden und dadurch allenfalls die Objek­ti­vi­tät bei der Erstellung des Steuerinventars in Frage gestellt wäre. Hinweise für derartige Umstände liegen nicht vor und werden von der Beschwerde­führerin auch nicht dargetan. Ohnehin ist nur schwer ersichtlich, inwiefern eine Beziehung zum Notar der Erblasserin die Unabhängigkeit der beauf­tragten Notarin beeinträchtigen könnte. So oder anders ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Nachforschungen über theoretisch denkbare Ver­bindungen zwischen Notarin B.________ und Notar F.________ vorzunehmen, wenn dafür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime und das Ver­waltungs­gericht hat Angaben und Unterlagen von Amtes wegen beizuziehen (Art. 18 Abs. 1 VRPG); diesem Grundsatz sind durch die parteiliche Mit­wirkungs­plicht jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hin­weisen, auch zum Folgenden; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 ff., Art. 20 N. 1; Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 N. 16, Art. 13 N. 1). So sind Per­sonen, die aus einem Begehren eigene Rechte ableiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Ge­mäss dem Rügeprinzip und der Begründungspflicht sind die Parteien zudem ge­halten, ihre Vorbringen zu substanziieren (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 3). Entsprechend wäre es Sache der Beschwerdeführerin ge­wesen, zumindest darzulegen, welche Umstände konkret den Anschein einer Befangenheit von Notarin B.________ begründen könnten. Auch wenn kein strikter Beweis erforderlich ist und es genügt, dass die Be­fangen­heit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wird (vgl. BVR 2015 S. 213 E. 3.2; BGE 137 II 431 E. 5.2, 133 I 89 E. 3.2), sind vage und generell geäusserte Zweifel nicht ausreichend. Die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde beziehen sich zudem ausschliesslich auf eine mög­liche Befangenheit von Notar F.________. Entsprechend liegen hier bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Be­fangenheit von Notarin B.________ gemäss Art. 152 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG erwecken würden. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Befangenheit von Notar F.________.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das RSA bei der Beauftragung einer Urkundsperson für die Erstellung des Steuerinventars im Erbfall E.________ zwar das rechtliche Gehör der Erbinnen und Erben verletzt hat, diese Gehörsverletzung jedoch geheilt wurde. Das weitere Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Objektive Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 152 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG und eine Befangenheit von Notarin B.________ zu­folge möglicher Verbindungen zu Notar F.________ liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Solche Beschwerden beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweier­beset­zung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Regierungsstatthalteramt Seeland

- Notarin B.________

- C.________

- D.________

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.