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Entscheid

100 2020 130

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

11. Mai 2020Deutsch15 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1978) reiste nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2006 in die Schweiz ein und stellte am 19. De­zember 2006 unter dem Namen B.________ (Jg. 1984) ein Asyl­gesuch. Mit Entscheid vom 6. Februar 2007 trat das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch nicht ein und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Nachdem er zeitweilig untergetaucht war und sich in Durch­setzungshaft befunden hatte (3.12.2008-9.3.2009), wurde er am 27. Juli 2009 in Ausschaffungshaft versetzt. Aus dieser wurde er nach einem ver­weigerten Flug nach Algerien am 14. September 2009 wieder ent­lassen. Da­nach befand er sich wiederholt im Strafvollzug. Am 1. März 2019 wurde A.________ aus dem Strafvollzug entlassen und vom Amt für Migra­tion und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Be­völkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), unverzüglich in Aus­schaffungs­haft versetzt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 4. März 2019 be­stätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Aus­schaffungs­haft bis zum 30. Juni 2019. Nach einem am Wider­stand von A.________ gescheiterten Versuch, ihn mittels be­gleitetem Linien­flug auszuschaffen, ordnete das ZMG mit Entscheid vom 27. Ju­ni 2019 auf An­trag des MIDI eine Haftverlängerung bis zum 30. Sep­tember 2019 an. Nach­dem A.________ einen weiteren Aus­schaffungs­flug verweigert hatte, wurde er am 9. September 2019 aus der Haft entlassen und galt seit­dem als untergetaucht. Am 15. Januar 2020 wurde er durch die Kan­tons­polizei Bern bei einem Einbruchdiebstahl vor­läufig festgenommen und vom MIDI am 16. Januar 2020 erneut in Aus­schaffungs­haft genommen. Mit Ent­scheid vom 20. Januar 2020 hiess das ZMG den Antrag des MIDI auf Über­prüfung der Rechtmässigkeit und An­gemessen­heit der Haft gut und be­stätigte die Ausschaffungshaft bis zum 15. Mai 2020.

B.

Am 1. April 2020 ersuchte A.________ um Haftentlassung und be­antragte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Mit Entscheid vom 14. April 2020 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch nach durch­geführtem Schriftenwechsel ab.

C.

Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 17. April 2020, innert Nach­frist verbessert am 27. April 2020, Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben und beantragt, der Entscheid vom 14. April 2020 sei aufzuheben, so­weit sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden sei, und er sei un­verzüg­lich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das ZMG zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

Das ZMG schliesst mit Vernehmlassung vom 29. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der MIDI hat am 30. April 2020 eine Stellungnahme ein­gereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. A.________ hat am 6. Mai 2020 erneut zur Sache Stellung genommen; er hält an seinen Rechts­begehren fest.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1

Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft­über­prüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Ar­beits­tagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG). Der Anspruch auf rechtzeitige richterliche Prüfung der Ausschaffungshaft in einer mündlichen Verhandlung stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Frei­heit schützen soll (BGE 128 II 241 E. 3.5, 122 II 154 E. 2b, 121 II 110 E. 2b, auch zum Folgenden). Die Verfahrensbestimmungen zu den Zwangs­massnahmen sind zwingender Natur und stellen nicht blosse Ord­nungs­vorschriften dar. Dies gilt grundsätzlich auch für die Behandlung von Haft­entlassungsgesuchen: Die gesetzlichen Verfahrensregeln sind von Amtes wegen zu beachten und verbindlich, auch wenn von der Einhaltung der gesetzlichen Frist von acht Arbeitstagen, innert der die Verhandlung durch­zuführen ist, unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Die Durchführung der Haftrichterverhandlung als solche ist jedoch unver­zicht­bar (BGE 128 II 241 E. 3.5; BGer 2C_399/2007 vom 3.9.2007 E. 3.1 f.; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 80 N. 10; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 251 und S. 238 ff.; Felix Ziltener, Neues aus der Praxis zur Ausschaffungshaft, AJP 2001 S. 499 ff., 501; vgl. auch Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 80 AIG N. 6 und N. 8). Die ausländische Person kann mithin nicht rechtswirksam auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Von einer solchen kann höchstens abgesehen werden, wenn die betroffene Person bei­spielsweise aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig ist (BGer 2A.490/2004 vom 16.9.2004 E. 3.5; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 13; Martin Businger, a.a.O., S. 240; Felix Ziltener, a.a.O., S. 501). Diesfalls ist die mündliche Verhandlung jedoch von Amtes wegen un­ver­züg­lich nach­zuholen, sobald das Verhandlungshindernis wegfällt (BGer 2A.490/2004 vom 16.9.2004 E. 3.6; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 13).

Dispositiv

2.2 Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Be­schwerde­führers am 20. Ja­nuar 2020 bis am 15. Mai 2020 bestätigt (Entscheid des ZMG vom 20.1.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 49; vorne Bst. A). Der Be­schwerde­führer hat damit die gesetzliche Sperrfrist von einem Monat mit seinem Haft­entlassungsgesuch vom 1. April 2020 beachtet (unpag. Vor­akten ZMG 20 402). Der Entscheid des ZMG über das am 2. April 2020 ein­gegangene Gesuch ist am 14. April 2020 und damit unter Beachtung der Oster­feiertage innerhalb von acht Arbeitstagen ergangen. Jedoch ist un­bestrittener­massen keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Der Be­schwerdeführer hatte im Haftentlassungsgesuch beantragt, es sei ein schrift­liches Verfahren durchzuführen, ohne diesen Verfahrensantrag zu be­gründen (Haftentlassungsgesuch vom 1.4.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 402). Das ZMG hat darauf am 2. April 2020 verfügt, es werde ein schrift­liches Verfahren durchgeführt (in unpag. Vorakten ZMG 20 402). Im Ent­scheid vom 14. April 2020 hat es dazu ausgeführt, die mündliche Ver­handlung diene der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei es der be­troffenen Person freistehe, dieses Recht wahrzunehmen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei mit der Durchführung des Schriften­wechsels ausreichend gewahrt worden, dies insbesondere mit Blick auf die bestehende ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 des Bun­des­gesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krank­heiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) und den an­gesichts der Corona-Pandemie verhängten Massnahmen (angefochtener Ent­scheid S. 3 f.).

2.3 Gemäss Art. 7 EpG kann der Bundesrat, wenn es eine ausser­ordent­liche Lage erfordert, für das ganze Land oder für einzelne Landes­teile die notwendigen Massnahmen anordnen. Aufgrund der Corona-Pan­de­mie hat der Bundesrat gestützt auf Art. 7 EpG die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Ver­ordnung 2; SR 818.101.24) erlassen und am 16. März 2020 für die Schweiz die ausserordentliche Lage erklärt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16.3.2020, abrufbar unter: <www.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Medien­mitteilungen/Medien­mitteilungen des Bundes­rats»). Seit dem 20. April 2020 ist die Ver­ordnung vom 16. April 2020 über Mass­nahmen in der Justiz und im Ver­fahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Ver­ordnung Justiz und Verfahrensrecht; SR 272.81) in Kraft. Gemäss Art. 1 der Verordnung haben Gerichte und Be­hörden bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, wie Verhandlungen und Ein­vernahmen, die angesichts der Empfehlungen des Bundesamts für Ge­sund­heit angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz ein­zuhalten. Der Bundesrat hat jedoch auf besondere Massnahmen im Ver­waltungs- und Strafverfahrens­recht verzichtet; vielmehr sind Gerichte und andere Behörden unverändert weiterhin gehalten, Einvernahmen und Ver­handlungen gemäss dem an­wendbaren Verfahrensrecht durchzuführen (vgl. Erläuterungen des Bun­desamts für Justiz zur COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16.4.2020 Ziff. 1 und 2.2). Im Übrigen war zum Zeitpunkt des an­gefochtenen Entscheids bereits beschlossen, dass auch im erstinstanz­lichen Asyl- und Wegweisungsverfahren weiterhin Be­fragungen durch­geführt werden (vgl. Art. 4-6 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass­nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona­virus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Mit Blick auf die ausser­ordentliche Lage in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie konnte demnach nicht auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG ver­zichtet werden, denn es liegt kein Ver­handlungs­hindernis vor. Der Schriften­wechsel vermag die Durchführung der ge­setz­lich vor­geschriebenen mündlichen Verhandlung nicht zu ersetzen. Trotz Ver­fahrensantrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Durch­führung eines schriftlichen Verfahrens wäre das ZMG demnach zwingend ge­halten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit seinem Ver­zicht hat es Art. 80 Abs. 5 AIG sowie den Anspruch des Beschwerde­führers auf rechtliches Gehör verletzt.

2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt nicht jede Ver­letzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung auch zur Haft­entlassung. Vielmehr kommt es jeweils darauf an, welche Bedeutung ei­ner­seits den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte der be­troffenen Person und andererseits dem Interesse an einer rei­bungslosen Durch­setzung der Ausschaffung zukommt. Wenn etwa die ausländische Person die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichter­verhandlung unter Beizug der Rechts­vertreterin oder des Rechtsvertreters. Voraussetzung für die Auf­recht­erhaltung der Haft ist in jedem Fall, dass sich den Akten zumindest ge­wisse Hinweise für das Vorliegen eines Haftgrunds entnehmen lassen (vgl. BGE 122 II 154 E. 3, 121 II 110 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4). Die Recht­mässigkeit der Ausschaffungshaft ist daher im Folgenden summa­risch zu prüfen (vgl. VGE 2010/185 vom 12.5.2010 S. 5). Die inhaftierte Per­son ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftgrund entfällt oder sich er­weist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tat­sächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG; vgl. VGE 2011/297 vom 9.8.2011 E. 3).

2.5 Ein Haftgrund liegt unter anderem vor, wenn eine weggewiesene aus­ländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG), gegen eine Ein- oder Ausgrenzung verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AIG) oder eine tatsächliche Untertauchensgefahr be­steht (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG). – Der Beschwerdeführer ist ins­besondere mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Straf­gesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und wegen Raubes (Art. 140 StGB) und damit wegen Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) verurteilt worden. Zu­letzt wurde er mit Urteil vom 30. August 2017 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland unter anderem wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls und Miss­achtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Mo­naten verurteilt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1.3.2019 in unpag. Vorakten ZMG 19 263). Folglich ist davon aus­zugehen, dass die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b und h AIG gegeben sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Da er mutmasslich bereits früher mehrfach unter­getaucht ist (angefochtener Entscheid S. 1 und 3), mehrere Flüge nach Algerien an seinem Widerstand gescheitert sind (angefochtener Entscheid S. 5) und er nach wie vor obdach- und mittellos ist, bestehen auch konkrete An­zeichen für den Haftgrund der Untertauchensgefahr (vgl. dazu aus­führend etwa BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

2.6 Sodann darf der Vollzug der Wegweisung nicht offensichtlich un­durch­führbar sein (vorne E. 2.4). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Er­messen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2, 122 II 148 E. 3). – Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der Corona-Pandemie und dem da­mit einhergehenden Erliegen des weltweiten Flugverkehrs offensichtlich nicht in absehbarer Zeit durchführbar (Beschwerde Rz. 10 f. und 13). Auf­grund einer summarischen Prü­fung ist dem zu entgegen, dass trotz der vom Bundesrat am 16. März 2020 in­folge der Ausbreitung des Coronavirus ver­hängten ausserordent­lichen Lage kein absoluter Ausschaffungsstopp er­lassen wurde; die COVID-19-Ver­ordnung 2 schliesst Rückführungen nicht grundsätzlich aus. Die Kom­mission der Europäischen Union hat mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 der auch für die Schweiz verbindlichen Richtlinie 2008/115/EG des Euro­päischen Par­la­ments und des Rats vom 16. De­zem­ber 2008 über ge­mein­same Normen und Ver­fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf­hältiger Dritt­staatsangehöriger (sog. «Rück­führungs­richtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.) festgehalten, dass die von den Ländern er­griffenen Massnahmen nicht so ausgelegt werden sollten, dass automa­tisch in allen Fällen keine hinreichende Aussicht auf Ab­schiebung mehr be­stehe (vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hin­weise zur Um­setzung der einschlägigen Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rück­führungs­verfahren und zur Neuansiedlung; ABl. C 126 vom 17.4.2020 S. 12 ff., S. 26). Für den Beschwerdeführer besteht eine DEPA-Flug­buchung für Juni 2020 (vgl. Flugbestätigung des SEM in unpag. Vor­akten ZMG 20 402). Die zu­ständige Fluggesellschaft «Air Algérie» hat be­stehende Flugbuchungen für die Monate Juni und Juli 2020 bisher nicht annulliert und wird über die Durch­führung der Flüge für Juni 2020 frühestens Ende Mai 2020 ent­scheiden (Stellungnahme des MIDI vom 30.4.2020 [act. 7] S. 2). Nach dem Ge­sagten liegt es im Bereich des Mög­lichen, dass der Flug durchgeführt werden kann, womit der Wegweisungs­vollzug prima facie innert ab­seh­barer Zeit durchführbar erscheint.

2.7 Überdies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer zu berück­sichtigen, dass er rechtskräftig unter anderem wegen Raubes und mehr­fachen Diebstahls zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Jahren verurteilt wurde (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Straf­register vom 1.3.2019 in unpag. Vorakten ZMG 19 263). Unter diesen Um­ständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Aus­schaffungshaft das private Interesse des Beschwerdeführers an einer (sofortigen) Haftentlassung.

2.8 Da der Verfahrensmangel der unterlassenen mündlichen Ver­handlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur unverzüg­lichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das ZMG zurück­zuweisen (vgl. BGE 122 II 154 E. 2d; BVR 2016 S. 529 E. 2.6; VGE 2011/297 vom 9.8.2011 E. 2.2.3, 2010/185 vom 12.5.2010 S. 5, 2009/453 vom 22.12.2009 E. 2.4; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.44). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.

3.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der an­gefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache wird zur unverzüglichen Durch­führung einer mündlichen Verhandlung an das ZMG zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist bis zum erneuten Entscheid in Haft zu belassen.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Ver­waltungs­gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Ob­siegen aus­zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt‑)An­trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück­weisung vor­zu­nehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer voll­ständigen Gut­heissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Dem­nach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung im verwaltungs­gericht­lichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten und sind für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern hat dem anwalt­lich ver­tretenen Beschwerdeführer die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten­note der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gibt zu keinen Be­merkungen Anlass. Das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­lichen Rechtspflege (vorne Bst. C) ist damit als gegenstandslos ge­worden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanz­lichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rück­weisungs­entscheids nicht neu zu liquidieren. Darüber zu entscheiden, ist Sache des ZMG (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 5).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des kan­tonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2020 aufgehoben und die Sache zur unverzüglichen Durchführung einer mündlichen Ver­handlung an dieses zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Be­schwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist bis zum erneuten Entscheid des kantonalen Zwangs­massnahmengerichts in Haft zu belassen.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver­fahrens­kosten erhoben.

Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Ver­waltungs­gericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'271.30 (inkl. Aus­lagen), zu ersetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge­worden abgeschrieben.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.