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Entscheid

100 2020 139

Arrêt des prestations

18. August 2020Deutsch15 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Am 23. Juli 2019 erteilte die Regierungsstatthalterin von Frutigen-Nieder­simmental der C.________ AG eine Zusatz­bewilligung zur Bau­bewilligung vom 21. Februar 2018 für den Neubau der … auf der in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) «…» liegenden Par­zelle Diemtigen Gbbl. Nr. 1________.

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. De­zember 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Mit Entscheid vom 26. März 2020 trat die BVD auf die (nachträgliche) Be­schwerde nicht ein.

C.

Am 1. Mai 2020 haben A.________ und B.________ gegen den Entscheid der BVD Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf die Be­schwerde vom 16. Dezember 2016 sei einzutreten und die Sache sei zur Durc­hführung des Beschwerdeverfahrens und zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Die BVD schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Diemtigen beantragt mit Stellung­nahme vom 4. Juni 2020, auf die Beschwerde sie nicht einzutreten.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die an­ge­fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. An­fech­tungs­objekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streit­gegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge­regelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). – Angefochten ist der Entscheid der BVD vom 26. März 2020, wo­nach auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten wurde. Streit­gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann so­mit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht nicht materiell ge­prüft hat. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, das Verwaltungs­gericht solle auf die Baubeschwerde vom 16. Dezember 2019 eintreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind die Bauherrschaft, die Einspre­cherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemein­debehörde zur Baubeschwerde befugt. Be­schwerde­befugt ist auch, wer zu Unrecht nicht als Einsprecherin oder Ein­sprecher zugelassen worden ist oder sich am Baubewilligungsverfahren un­ver­schuldet nicht beteiligen konnte (VGE 2009/262 vom 4.12.2009 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 40-41 N. 4).

2.2

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden erst nachträglich vom Baubewilligungsverfahren für die Projektänderungen und von der Zu­satz­bewilligung vom 23. Juli 2019 Kenntnis erhielten. Das Regierungsstatt­halter­amt (RSA) hat auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet und die Bau­herrschaft bloss die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbarparzellen mit Wohnbauten einholen lassen (Vorakten RSA act. 4C pag. 95). Die Beschwerdeführenden hatten im ursprünglichen Bau­bewilligungs­verfahren keine Einsprache eingereicht. Sie wohnen fast 2 km von … entfernt und auf ihren landwirtschaftlich genutzten Grund­stücken in der Nähe des Bauvorhabens, die auf beiden Seiten an die D.________-Strasse (Gbbl. Nr. …, …, …, … und …) bzw. unmittel­bar an die Bauparzelle angrenzen (Gbbl. Nr. …), befinden sich keine Wohn­bauten; die Beschwerdeführenden wurden nicht angefragt, ob sie den Projekt­änderungen zustimmen.

2.3

Die BVD hat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführenden ge­stützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprache befugt gewesen wären: Einer­seits grenzt eines ihrer Grundstücke unmittelbar an die Bau­parzelle und be­finden sich weitere weniger als 100 m entfernt, so dass sie als Nachbarin und Nachbar vom Bau­vorhaben betroffen sind. Anderseits be­in­halten die Projekt­änderungen nicht nur Anpassungen im Gebäudeinnern (Raum­anordnung, Geschoss­höhen), die Vergrösserung des Unter­geschosses, Fassaden­änderungen, einen Rückkühler vor der Südfassade, eine teilweise grössere Gebäudehöhe so­wie einen höheren Schottenlager­tank, sondern auch eine mehr als doppelt so lange Versickerungsmulde ent­lang der D.________-Strasse, an die die er­wähnten Grundstücke der Be­schwerde­führenden angrenzen und welche die Be­schwerdeführenden regel­mässig be­fahren, sowie die Verschiebung der Ver­sickerungsmulde auf der West­seite des Neubaus an der Grenze eines Grund­stücks der Beschwerde­führenden (vgl. Projektänderungsgesuch und Be­gleitschreiben vom 14.4.2019, Vorakten RSA act. 4C pag. 2 und 13 ff., Pläne zur Baubewilligung vom 21.8.2018, Vorakten RSA act. 4C pag. 77 ff., so­wie Pläne zur Projekt­änderung, Vorakten RSA act. 4D). Jedenfalls die Än­de­rungen an den Ver­sickerungs­mulden betreffen die Beschwerdeführenden un­mittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen. Da keine Zustimmungs­erklä­rung vorlag (Art. 27 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Bau­bewilligungs­verfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]), hätte das Regie­rungs­statthalteramt den Beschwerdeführenden das Bau­gesuch schriftlich mit­teilen müssen (Art. 27 Abs. 1 und 3 BewD), was unter­blieben ist. Die BVD ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Be­schwerde­führenden unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren teil­nehmen konnten und befugt waren, nachträglich Baubeschwerde zu er­heben.

3.

3.1

Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden. Unterbleibt eine Er­öffnung oder ist sie mangelhaft, darf der übergangenen Partei daraus kein Nach­teil entstehen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Ihr gegenüber erwächst der Bau­entscheid deshalb nicht in Rechtskraft (sog. hinkende Rechtskraft); sie kann den Entscheid auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anfechten (sog. nach­trägliche Beschwerde). Fristauslösend ist für sie die Kenntnis des mass­gebenden Sachverhalts. Diese liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist bzw. bei gebüh­ren­der Aufmerksamkeit sein könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle Einzel­heiten der behördlichen Anordnung erfährt; es genügt viel­mehr, dass sie Kenntnis von den wesentlichen Elementen erhält. Sie ist alsdann nach Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen; übermässige Nachforschungen werden indessen nicht als zu­mutbar erachtet. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei zugemutet werden darf, hängt von den Umstän­den des Einzelfalls ab (statt vieler BVR 2010 S. 433 E. 4.1, 2008 S. 251 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11, Art. 38-39 N. 26, je mit Hinweisen; Merkli/

Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 5, Art. 44 N. 25).

3.2

Die BVD ist auf die nachträgliche Beschwerde nicht eingetreten, weil diese verspätet erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden hätten spätestens am 6. No­vember 2019 Kenntnis von den wesentlichen Informationen erlangt. Die Beschwerdefrist habe deshalb am 7. November 2019 zu laufen be­gonnen und am 6. Dezember 2019 geendet. Die nachträgliche Beschwerde sei jedoch erst am 16. Dezember 2019 und damit zu spät bei der Post auf­gegeben worden. Für diese Beurteilung stellte die Vorinstanz im Wesent­lichen auf die Angaben der EG Diemtigen ab. Danach ist der Beschwerde­führer am 6. November 2019 am Schalter der Bauverwaltung erschienen und hat sich nach Änderungen des Bauprojekts … er­kundigt, weil er festgestellt habe, dass nicht nach den ursprünglichen Plänen ge­baut werde. Die Bauverwalterin habe die Akten des ursprünglichen Bau­bewilligungs­verfahrens und jene der Projektänderungen geholt und sei die Pläne mit dem Beschwerdeführer durchgegangen. Die Zusatzbewilligung vom 23. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer nicht sehen wollen, weil die Änderungen aus den Plänen ersichtlich seien. Er habe keine Kopien ver­langt, sondern die Pläne mit dem Mobiltelefon fotografiert. Er habe sich dar­über beschwert, dass er im Unterschied zu anderen Nachbarn nicht um seine Zu­stimmung zu den Änderungen gebeten worden sei und dass bei den Bau­arbeiten Drainageleitungen beschädigt worden seien. Aufgrund des de­tail­liert geschilderten und durch verschiedene Unterlagen dokumentierten Sach­verhalts hatte die BVD keinen Zweifel daran, dass das Gespräch, wie von der Bauverwalterin rapportiert, stattgefunden hat und die Behauptung des Beschwerdeführers nicht stimmt, wonach er erst am 18. November 2019 auf der Bauverwaltung vorgesprochen und die detaillierten Pläne zur Pro­jekt­änderung erst anlässlich des Augenscheins vom 3. Dezember 2019 ge­sehen habe.

4.

4.1

Vor Verwaltungsgericht machen die – nunmehr anwaltlich ver­tretenen – Beschwerdeführenden vorab geltend, sie hätten am 6. November 2019 in Deutschland vorbestelltes Tierfutter abgeholt. Sie schildern den Tages­ablauf wie folgt: Fahrt nach … (ca. 2 Stunden), Mittagessen, Weiter­fahrt nach …, Beladen des Anhängers, Einkauf und Tanken bei einem Grossverteiler in …, Zollformalitäten in …, Heim­reise (ca. 2½ Stunden). Der Ausflug habe den ganzen Tag beansprucht. Es sei dem Beschwerdeführer somit unmöglich gewesen, an diesem Tag am Schalter der Gemeinde vorzusprechen, zumal zwischen 13.45 und 14.45 Uhr, wie die Bau­verwalterin notiert habe. Dass das Projekt geändert worden sei, habe der Beschwerde­führer am 13. November 2019 anlässlich eines An­rufs beim Regierungs­statthalteramt erfahren. Worin die Änderungen be­stehen, habe man ihm bei dieser Gelegenheit jedoch nicht mitgeteilt, son­dern ihn auf den Augen­schein verwiesen, den er verlangt hatte und zu dem das Regierungs­statthalteramt am 14. November 2019 eingeladen habe. Am 18. No­vember 2019 habe er sich dann an die Gemeinde gewandt und sei summarisch über die Projektänderung informiert worden; die Einzelheiten habe er erst anläss­lich des Augenscheins am 3. Dezember 2019 erfahren.

4.2

Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführenden erst vor Ver­waltungs­gericht behaupten, sie seien am 6. November 2019 den ganzen Tag unterwegs gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sie (nur) gel­tend gemacht, die umstrittene Unterredung mit der Bauverwalterin der EG Diemtigen vom 6. November 2019 habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer erst am 18. November 2019 bei der Gemeinde vor­gesprochen und, weil man ihm die Pläne nicht aushändigen wollte, an­schliessend beim Regierungsstatthalteramt angerufen und eine Aussprache ver­langt (Vorakten BVD pag. 35). Die konkreten Planänderungen habe er dann erst anlässlich der Begehung vom 3. Dezember 2019 im Detail ge­sehen. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert, kann dieser Ablauf nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer sich bereits am 13. November 2019 beim Regierungsstatthalteramt darüber beschwerte, dass er nicht zu den Projekt­änderungen angehört worden war (Telefonnotiz vom 13.11.2019, Vor­akten RSA act. 4B pag. 2); die Einladung für die Begehung vom 3. De­zem­ber 2019 wurde am 14. November 2019 versandt. Das Telefonat beim Re­gierungsstatthalteramt am 13. November 2019 kann somit keine Reaktion auf einen Termin bei der Gemeinde vom 18. November 2019 gewesen sein. Das anerkennen die Beschwerdeführenden implizit, indem sie vor Ver­waltungs­gericht neu geltend machen, der Beschwerdeführer habe sich am 18. No­vember 2019 bei der Gemeinde nach den Projektänderungen er­kundigt, um sich auf die bevorstehende Begehung am 3. Dezember 2019 vor­zubereiten.

4.3

Als Beleg für ihre Einkaufstour in Deutschland reichen die Be­schwerde­führenden sodann zwei Rechnungen für Tierfutter der E.________ GmbH in … ein. Als Rechnungsempfänger sind die Be­schwerdeführenden aufgeführt, als Beleg- und Lieferdatum der 6. Novem­ber 2019 und unter Versandart und -kosten ist «Abholung durch Kunden» ver­merkt. Die Rechnungen sind ausserdem mit einem Stempel des deut­schen Hauptzollamts … vom 6. November 2019 («6.11.1942») ver­sehen. Gestützt auf diese Belege kann als erstellt gelten, dass am 6. No­vem­ber 2019 für die Beschwerdeführenden bestimmtes Tierfutter in Deutsch­land abgeholt und in die Schweiz transportiert wurde. Der Gemeinde kann nicht gefolgt werden, soweit sie den Transport vom 6. November 2019 unter Hinweis auf eine mündliche Auskunft der E.________ GmbH an­zweifelt. Gemäss dieser Auskunft führt die Unternehmung eine «tagfertige» Buch­haltung und sind am 6. November 2019 weder eine Rechnung noch eine Zahlung auf die Beschwerdeführenden verbucht; im System der E.________ GmbH trügen die Rechnungen das Datum 8. November 2019. Es scheint wesentlich wahrscheinlicher, dass die Buchhaltung der Futtermühle eine Ungenauigkeit aufweist als dass das durch den Zollstempel unter­mauerte Rechnungsdatum falsch ist. Die Original-Buchhaltungsbelege ver­sprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese einzuholen; der entsprechende Beweisantrag der Ge­meinde wird abgewiesen. Das Gericht geht somit davon aus, dass der Futter­mittel-Transport am 6. November 2019 stattgefunden hat. Die Rechnungen be­legen allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer persönlich dabei war; wie die Gemeinde zu Recht geltend macht, könnten die Beschwerde­führenden auch ein Familienmitglied oder Dritte damit beauftragt haben, der Ver­merk «Abholung durch Kunden» schliesst das jedenfalls nicht aus. Im Weiteren weist die Gemeinde zutreffend darauf hin, dass die Rechnungen keine genauen Zeitangaben enthalten und die weiteren Aktivitäten an diesem Tag (Mittagessen, Einkauf und Tanken bei Grossverteiler) nicht be­legt sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Futter persönlich abgeholt hat, hätte er nach dem Mittag wieder in Diemtigen sein können, wenn er am Morgen zeitig losgefahren und den Transport ohne (grössere) Umwege und Pausen durchgeführt hätte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerde­führenden ist es somit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am 6. No­vember 2019 um 13.45 Uhr am Schalter der Bauverwaltung erschienen ist und sich nach den Projektänderungen erkundigt hat.

4.4

Die Gemeinde hat das bestrittene Gespräch vom 6. November 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauverwalterin sowie die an­schliessenden Kontakte sodann von Anfang an ausführlich geschildert und mit Dokumenten untermauert. So hat die Bauverwalterin am 6. November 2019 um 14.46 Uhr einen Eintrag im Outlook-Kalender mit dem Betreff «Schalter­gespräch mit Herr A.________ wegen NPK und Baupolizeifällen» er­fasst. Sie hat die Dauer (13.45 bis 14.45 Uhr) dieses Gesprächs notiert und den Inhalt stichwortartig wiedergegeben (Vorakten BVD pag. 44 und 46):

«- Fenster und Türen auf Westseite anders als ursprünglich bewilligt – an­scheinend wurden die Nachbarn angefragt für Unterschrift – er aber nicht

- Umgebung anders als ursprünglich bewilligt (Versickerung, Platz) – an­scheinend wurden die Nachbarn angefragt für Unterschrift – er aber nicht

- Beim Bau wurden die Drainagen kaputt gemacht, nun staut sich das Wasser (…)

- Baupolizeifälle:

(…)»

Gleichentags hat sie um 17.22 Uhr ein Telefongespräch mit dem Re­gierungs­statthalteramt erfasst, das unter anderem die Anfrage des Be­schwerde­führers betraf (Vorakten BVD pag. 45 f.). In der Folge hat sie das Ge­spräch vom 6. November 2019 in weiteren E-Mails ausdrücklich erwähnt: Einer­seits als sie das Regierungsstatthalteramt im Hinblick auf die Begehung vom 3. Dezember 2019 am 21. November 2019 zum Thema der angeblich be­schädigten Drainagen mit Informationen und namentlich mit einem bereits am 12. November 2019 ausgedruckten Plan aus dem regionalen Geo­infor­ma­tions­system (RegioGIS) Berner Oberland bediente (Vorakten BVD pag. 47 und 49), anderseits als sie die Aktennotiz der Begehung vom 3. De­zem­ber 2019 an zwei Gemeinderäte verschickte (Vorakten BVD pag. 50; zum Ganzen Stellungnahme der Gemeinde vom 25.2.2020, Vorakten BVD pag. 40 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden diese Belege in Zweifel ziehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Gemeinde «einseitig Partei für die C.________ ergreifen» (Beschwerde Ziff. 7b) und zu diesem Zweck die Ab­läufe falsch schildern und Beweismittel manipulieren sollte. Im Weiteren hat die Bauverwalterin nie behauptet, das Telefonat vom 6. November 2019 mit dem Regierungsstatthalteramt habe «wegen des Beschwerdeführers» statt­gefunden (Beschwerde Ziff. 4b); vielmehr hat sie berichtet, es sei darin primär um ein anderes Baugesuch gegangen, sie habe nebenbei aber auch über das Schaltergespräch mit dem Beschwerdeführer informiert (Vorakten BVD pag. 42 und 45). Dass sie im Outlook um 17.22 Uhr eine Gesprächs­dauer von 17.00 bis 17.30 Uhr eingetragen hat, macht ihre Angaben eben­falls nicht unglaubwürdig: Zum einen ist es möglich, während eines Telefon­gesprächs eine kurze Notiz zu verfassen. Zum andern werden die Arbeiten nach den Angaben der Gemeinde auf eine Viertelstunde genau erfasst, d.h. die Gesprächsdauer könnte auch aufgerundet sein (vgl. act. 5 S. 3). Zudem dürfte allgemein bekannt sein, dass die gegen aussen kommunizierten Öffnungs­zeiten eines Regierungsstatthalteramts den Schalter- und Telefon­dienst betreffen und nicht die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter. Dass das Regierungsstatthalteramt offiziell um 17.00 Uhr schliesst, spricht somit ebenfalls nicht gegen das umstrittene Telefongespräch. Schliess­lich trifft nicht zu, dass die Stellen in den E-Mails vom 21. November und 12. Dezember 2019 fett gesetzt wurden, in denen das Gespräch vom 6. No­vember 2019 erwähnt wird (Beschwerde Ziff. 7). Wie aus den Vorakten her­vorgeht, wurden die fraglichen Stellen in den Original-Beweisstücken bloss (nachträglich) mit Leuchtstift hervorgehoben (Vorakten BVD pag. 49 f.). Zudem waren Überlegungen zur Rechtzeitigkeit einer allfälligen nach­träglichen Baubeschwerde in der E-Mail vom 12. Dezember 2019 durch­aus erwähnenswert, wenn der Beschwerdeführer bereits am 6. No­vem­ber 2019 Einsicht in die Pläne hatte.

4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Rechtzeitigkeit ihrer nachträglichen Baubeschwerde vom 16. De­zember 2019 nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die an­geblichen Erkundigungen des Beschwerdeführers (erst) am 18. Novem­ber 2019 sind durch nichts belegt und die Gemeinde hat konsequent be­stritten, dass an diesem Tag überhaupt ein Treffen stattgefunden hat. Während die Beschwerdeführenden zunächst zeitliche Abläufe schilderten, die nicht stimmen können, ihre Vorbringen im Verlauf des Verfahrens dann an­passten und ergänzten, aber weiterhin nicht belegen konnten, hat die Ge­meinde den massgeblichen Sachverhalt von Anfang an detailliert dargestellt und plausibel belegt. Der angefochtene Entscheid, wegen Verspätung auf die nachträgliche Baubeschwerde nicht einzutreten, ist folglich nicht zu be­an­standen.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar­auf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be­schwerde­führenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Diemtigen

und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.