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Entscheid

100 2020 204

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 20.8.20 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_266/2020)

20. Januar 2020Deutsch15 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2018 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für die Jahre 2011 bis 2016 nach Ermessen. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess sie teil­weise gut. Die Einspracheentscheide, vordatiert auf den 20. Mai 2019, ver­schickte sie am 6. Mai 2019 mit A-Post Plus. Sie trafen am 7. Mai 2019 bei der Poststelle ein. Aufgrund eines Postzurückbehaltungsauftrags von A.________ und B.________ wurden die Sendungen aufbewahrt und diesen am 17. Juni 2019 am Schalter übergeben.

B.

Am 16. Juli 2019 gelangten A.________ und B.________ mit Re­kurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die mit Entscheiden vom 28. April 2020 wegen Fristversäumnis auf die Rechtsmittel nicht eintrat.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________, nunmehr anwaltlich ver­treten, am 28. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be­antragen, die Nichteintretensentscheide der StRK vom 28. April 2020 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Re­kurses bzw. der Beschwerde an die StRK zurückzuweisen.

Am 29. Mai 2020 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 8. Ju­ni 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 je die Abweisung der Be­schwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht ver­nehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Da die StRK auf die Rechts­mittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, ergibt sich deren Be­schwerde­befugnis für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmittelbar aus den negativen Prozessentscheiden (BVR 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/

Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han­delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver­fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Be­stimmun­gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht­fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin­sicht­lich kommu­naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig ist, ob die StRK zu Recht wegen Fristversäumnis nicht auf die Rechts­mittel der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Den Akten lässt sich da­zu folgender Sachverhalt entnehmen: Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2018 veranlagte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführenden für die Jahre 2011 bis 2016 nach Ermessen (Vorakten [act. 3B] pag. 73-127). Da­gegen erhoben diese am 3. Januar 2019 Einsprachen (Vorakten [act. 3B] pag. 139, 153, 166, 179, 192, 205). Auf Aufforderung der Steuerverwaltung hin reichten sie am 8. Februar 2019 weitere Unterlagen ein (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 10.1.2019 und Schreiben der Beschwerde­führenden vom 8.2.2019, Vorakten [act. 3B] pag. 219-220 und 253-254). Die Steuer­verwaltung liess ihnen am 15. Februar 2019 einen ersten Vorabdruck der Einspracheentscheide und nach einer Besprechung mit dem Treuhänder der Beschwerdeführenden am 14. März 2019 einen weiteren, angepassten Vor­abdruck zukommen (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 15.2.2019 und 14.3.2019, Vorakten [act. 3B] pag. 298-299 und 342-344). Mit Schreiben vom 5. April 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zum angepassten Vor­ab­druck der Einspracheentscheide Stellung und ersuchten um Frist­verlängerung, um verbleibende offene Fragen mit der Steuerverwaltung zu klären (vgl. Vorakten [act. 3B] pag. 349), was diese jedoch ablehnte (vgl.

E-Mail der Steuerverwaltung vom 4.4.2019, Vorakten [act. 3A] pag. 18). Mit Ein­spracheentscheiden, vordatiert auf den 20. Mai 2019, hiess die Steuer­verwaltung die Einsprachen teilweise gut (Vorakten [act. 3B] pag. 440-519). Sie verschickte die Entscheide am 6. Mai 2019 mit A-Post Plus. Diese trafen am 7. Mai 2019 bei der zuständigen Poststelle ein, wurden jedoch aufgrund eines Postzurückbehaltungsauftrags nicht sogleich zugestellt, sondern auf­bewahrt. Die Beschwerdeführenden weilten vom 7. Mai 2019 bis zum 15. Juni 2019 im Ausland in den Ferien. Am 17. Juni 2019 nahmen sie die Ein­sprache­entscheide am Schalter entgegen (vgl. Auszug «Sendungen ver­folgen» vom 18.6.2019, Vorakten [act. 3A] pag. 9-12). Am 16. Juli 2019 er­hoben sie gegen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde bei der StRK (Vorakten [act. 3A] pag. 3-5).

3.

3.1

Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde an die StRK er­hoben werden (Art. 195 i.V.m. Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Frist­gebundene Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schwei­zerischen diplomatischen oder kon­su­larischen Vertretung übergeben wer­den (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Verfügungen und Ent­scheide der Steuerbehörden werden der steuerpflichtigen Person in der Re­gel mit gewöhnlicher Post zugestellt (vgl. Art. 159 Abs. 2 StG; VGE 2019/256/257 vom 10.1.2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Zulässig ist namentlich auch der Versand mit A-Post Plus (vgl. BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010, in StR 65/2010 S. 396 E. 2.3 f.). Gemäss ständiger bundes­gericht­licher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer unein­geschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach der Ad­ressatin bzw. des Adressaten gelegt wird und damit in deren bzw. dessen Machtbereich gelangt. Dass die Empfängerin bzw. der Emp­fänger von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforder­lich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; BGer 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24.1.2012, in StR 67/2012 S. 301 E. 4.1,2C_430/2009 vom 14.1.2010, in StR 65/2010 S. 396 E. 2.4). Gesonderte Abmachungen über die Zustellung, wie nach ständiger Praxis insbesondere ein Postzurück­behaltungs­auftrag, vermögen den Zeit­punkt der rechtlich relevanten Zu­stellung nicht zugunsten der Empfängerin bzw. des Empfängers auf später zu verlegen, indem die Sendung erst bei der effektiven Aushändigung zuge­stellt wäre (BGE 107 V 187 E. 2). Dies hätte letztlich zur Folge, dass die nicht er­streckbare gesetzliche Beschwer­defrist faktisch nach Belieben der be­schwerde­führenden Person verlängert würde (BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1; BGer 8C_53/2017 vom 2.3.2017 E. 4.3; vgl. zum Ganzen VGE 2019/321 vom 22.4.2020 [zur Publ. bestimmt in StE] E. 3.1 f.).

3.2

Die StRK hat zu Recht erwogen, dass die Einspracheentscheide den Be­schwerdeführenden aufgrund des Postzurückbehaltungsauftrags erst am 17. Ju­ni 2019 übergeben wurden und dass ohne entsprechenden Auftrag die Zu­stellung bereits am 7. Mai 2019 erfolgt wäre. Da der Postzurück­behaltungs­auftrag gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen kann, dass die Sendung erst beim effektiven Empfang als zugestellt gilt, ist die Er­öffnung der Einspracheentscheide hier bereits am 7. Mai 2019 erfolgt. Die Be­schwerdeführenden haben den Rekurs und die Beschwerde am 16. Ju­li 2019 und damit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG erhoben (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.2). Dies gälte selbst dann, wenn für den Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht auf das Eröffnungsdatum, sondern auf den Zeitpunkt der Vordatierung ab­ge­stellt würde. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Fristversäumnis nicht. Sie machen aber geltend, die StRK hätte die Frist aufgrund ihrer Landes­abwesenheit wiederherstellen müssen.

3.3

Auf einen verspäteten Rekurs bzw. eine verspätete Beschwerde wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er­heb­liche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechts­mittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds ein­ge­reicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Erhebliche Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hin­reichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkran­kung oder Un­fall, höhere Ge­walt, plötzlich eintretende Handlungsunfähig­keit, un­erwarteter Tod naher An­gehöriger (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; VGE 2019/256/257 vom 10.1.2020 E. 3.2). Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist dabei immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden der steuer­pflichtigen Personen zurückzuführen ist (vgl. Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­gesetz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 19 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 25). So bilden ins­besondere Ferien kein unverschuldetes Hindernis und damit keinen Grund für eine Fristwiederherstellung (vgl. BVR 2003 S. 553 E. 2.1; VGE 2015/78 vom 10.9.2015 E. 2.1; BGer vom 13.10.2000, in NStP 2000 S. 143 E. 3). Wer an einem Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, unterliegt der Pflicht, die Ent­gegen­nahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (sog. Emp­fangs­pflicht; BGE 146 IV 30 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer ver­fahrens­beteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie der Behörde ge­gebenen­falls längere Ortsabwesenheiten mit­teilt oder eine Stellvertretung er­nennt. Ein Postzurückbehaltungsauftrag ist keine taugliche Vorkehr (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; BGer 2C_272/2020 vom 23.4.2020 E. 3.2,8C_53/2017 vom 2.3.2017 E. 4.2).

3.4

Die StRK hat festgehalten, die Ferienabwesenheit der Beschwerde­führenden begründe kein entschuldbares Hindernis, um die Rekurs- und Be­schwerde­frist wiederherzustellen. Nach der Einspracheerhebung am 3. Ja­nuar 2019 hätten sie mit den Einspracheentscheiden rechnen und aufgrund ihrer Empfangspflicht deren behördliche Zustellung ermöglichen oder der Steuer­verwaltung ihre Landesabwesenheit im Voraus mitteilen müssen. Na­ment­lich wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, für die Dauer der Ferien eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen, zumal sie die Abwesenheit im Voraus geplant hätten. Der erteilte Postzurück­behaltungs­auftrag genüge diesbezüglich hingegen nicht. Mangels Ent­schul­di­gungs­gründen sei auf die verspätet erhobenen Rechtsmittel nicht ein­zu­treten (angefochtene Entscheide E. 3.2 und 4.1). – Die Beschwerde­führenden bringen dagegen vor, Landesabwesenheit stelle gemäss dem Gesetzes­wortlaut von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG einen er­heb­lichen Grund dar, um eine Frist wiederherzustellen. Ihre Landes­abwesen­heit vom 7. Mai 2019 bis zum 15. Juni 2019 sei nicht bestritten. Die Ferien seien lange im Voraus geplant gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, die Beschwerdeführenden hätten die Zustellung der Ein­sprache­entscheide schuldhaft oder absichtlich vereitelt. Da die Veran­lagungs­verfahren für die Jahre 2011 bis 2016 mehrere Jahre gedauert hätten, sei nicht bereits kurze Zeit nach Einspracheerhebung mit dem Er­lass der Entscheide zu rechnen gewesen. Die Zustellfiktion, auf die die StRK ver­weise, setze dies jedoch voraus. Sie seien daher auch nicht gehalten ge­wesen, sich für die Zeit ihrer Landesabwesenheit entsprechend zu organi­sieren. Es sei überspitzt formalistisch, wenn die StRK unter diesen Um­ständen die Fristwiederherstellung verweigere. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die StRK hätte den Rekurs und die Beschwerde zu­nächst als Gesuch um Wiederherstellung der Frist beurteilen müssen. Sie habe jedoch die Fristwiederherstellung ohne nähere Begründung abgelehnt und sei auf die Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Beschwerden S. 4 ff.).

3.5

Eine geplante Ferienabwesenheit stellt nach der Rechtsprechung keinen Entschuldigungsgrund für eine Fristwiederherstellung dar. Zwar er­wähnt Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG die Landesabwesenheit aus­drücklich als Entschuldigungsgrund. Aus dem Gesetzestext geht jedoch auch hervor, dass es sich in jedem Fall um einen erheblichen Grund handeln muss. Dies bedeutet, dass nicht jede Landesabwesenheit ohne weiteres einen Grund für eine Fristwiederherstellung bildet (vgl. Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 30; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 133 DBG N. 19). Insbesondere geplante Ferien können nicht als un­ver­schuldetes Hindernis bezeichnet werden. Sie halten die steuer­pflichtige Per­son grundsätzlich auch nicht davon ab, fristgerecht zu handeln oder eine Ver­tretung zu bestellen, wenn sie mit der Zustellung von Ver­fügungen oder Ent­scheiden rechnen musste. Wie die StRK zutreffend er­wogen hat, ist mit der Einspracheerhebung ein Prozessrechtsverhältnis ent­standen, was die Em­pfangs­pflicht der Beschwerdeführenden begründet hat. Diese waren da­her namentlich verpflichtet, der Behörde längere Orts­ab­wesen­heiten mit­zu­teilen oder eine Stellvertretung zu ernennen. Der Post­zu­rück­behaltungs­auftrag stellt keine genügende Massnahme in diesem Sinn dar. Zudem mussten die Beschwerdeführenden nach der Einsprache­erhebung die Zu­stellung eines behördlichen Aktes mit einer ge­wissen Wahr­schein­lichkeit er­warten (vgl. BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1; VGE 2019/177 vom 12.3.2020 E. 3.2). Daran ändert auch das von ihnen vorgebrachte Urteil BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 nichts. Das Bundesgericht hielt darin fest, dass die steuer­pflichtige Person für die Frage der Anwendung der Zu­stell­fiktion 35 Monate nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung nicht mehr mit der gleich grossen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung der Ent­scheide rechnen musste wie zu Beginn des Verfahrens (E. 5.2). Im vor­liegenden Ver­fahren ergingen die Einspracheentscheide jedoch nur un­gefähr vier Monate, nach­dem die Beschwerdeführenden Einsprachen erhoben hatten, und rund einen Monat nach ihrer letzten Eingabe an die Steuer­verwaltung (vgl. vorne E. 2). Zudem geht es hier nicht um die Frage der Zustellfiktion, die bei A-Post Plus Sendungen ohnehin nicht anwendbar ist (vgl. Art. 44 Abs. 3 VRPG), sondern um die Empfangspflicht im Rahmen eines Frist­wieder­her­stellungs­gesuchs. Allein deshalb vermögen die Be­schwerde­führenden aus dem angeführten Urteil nichts zu ihren Gunsten ab­zu­leiten. Im Übrigen durften die Beschwerdeführenden auch nicht aus der allen­falls langen Dauer der Veranlagungsverfahren auf eine ähnliche Dauer der Einsprache­verfahren schliessen, nachdem die Steuerverwaltung ihnen am 15. Februar 2019 bzw. 14. März 2019 je bereits einen Vorabdruck der Ein­sprache­entscheide hatte zukommen lassen und am 4. April 2019 eine Frist­ver­längerung für die Stellungnahme verweigert hatte (vgl. vorne E. 2).

3.6

Andere Vorkehren als den Postzurückbehaltungsauftrag haben die Be­schwerdeführenden nicht getroffen, um die Zustellung der Entscheide trotz ihrer Landesabwesenheit zu gewährleisten. Ihr Vorbringen, dass die Be­vollmächtigung einer Vertreterin oder eines Vertreters nichts an der Situa­tion geändert hätte (Beschwerden S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Die Be­schwerde­führenden hätten ohne weiteres vor ihrer Abreise eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Interessenwahrung in der vorliegenden Angele­gen­heit beauftragen, eine entsprechende Vollmacht erteilen und die er­forder­lichen Steuerakten zur Verfügung stellen können. Sodann wäre es den Be­schwerdeführenden insbesondere zuzumuten gewesen, der Steuer­verwaltung ihre Landesabwesenheit im Voraus mitzuteilen und dadurch zu er­wirken, dass diese die Einspracheentscheide erst nach ihrer Rückkehr er­öffnet hätte. Entschuldbare Gründe, welche diese Unterlassungen objektiv recht­fertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan.

3.7

Nach dem Gesagten hat die StRK zu Recht trotz Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden das Vorliegen eines Hinderungsgrunds im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG verneint und die Wieder­her­stellung der Rechtsmittelfrist verweigert. Mit Blick auf die klare, strenge Praxis (vgl. vorne E. 3.3) ist darin weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu er­blicken. Die StRK hat zudem die Rechtslage zu den Entschuldigungs­gründen korrekt dargelegt und gestützt darauf begründet, weshalb eine Ferien­abwesenheit keinen solchen darstellt. Sie hat auch festgehalten, welches Verhalten von den Beschwerdeführenden zu erwarten gewesen wäre, um ihrer Empfangspflicht nachzukommen. Die Begründung ist nach­voll­ziehbar und – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – an­gesichts der klaren Verhältnisse ausreichend. Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die StRK hätte den Rekurs und die Beschwerde vorab als Gesuch um Fristwiederherstellung be­handeln müssen. Es ist sachlich gerechtfertigt, zunächst zu beurteilen, ob die Rechtsmittel fristgerecht erfolgt sind, und bei Fristversäumnis in einem zweiten Schritt allfällige Wiederherstellungsgründe zu prüfen. Das ent­sprechende Vorgehen der StRK ist nicht zu beanstanden und hält der Rechts­kontrolle ohne weiteres stand.

4.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Be­schwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Ver­waltungs­verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011-2016 wird abgewiesen.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011-2016 wird ab­gewiesen.

Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschal­gebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerde­führenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.