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Entscheid

100 2020 211

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (ER RD 815/2020)

19. November 2020Deutsch19 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________ (geb. ... 1967) wird unter anderem seit dem 1. Dezem­ber 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unter­stützt. Am 11. März 2019 erteilte die Abteilung Soziales A.________ die Weisung, an einem von der Eidgenössischen Invaliden­versicherung (IV) auf den 20. März 2019 angesetzten Termin zur medi­zinischen Be­gutachtung teilzunehmen, unter Hinweis auf die möglichen Sanktions­folgen. Da A.________ mitteilte, dass er den Termin nicht wahr­nehmen werde, wurde er mit Schreiben vom 13. März 2019 gemahnt. Nach­dem er auch hie­rauf nicht zum Termin erschien, kürzte die Abteilung Soziales mit Verfügung vom 6. August 2019 den Grundbedarf für den Lebens­unterhalt ab dem 1. Ok­tober 2019 für die Dauer von sechs Monaten um 30 %, ausmachend Fr. 293.10 monatlich, und strich allfällige Integra­tions­zulagen (IZU) bzw. Ein­kommensfreibeträge (EFB) für diese Dauer.

B.

Dagegen reichte A.________ am 4. September 2019 Beschwerde beim Re­gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) ein, welches das Rechts­mittel mit Entscheid vom 5. Mai 2020 abwies.

C.

Am 1. Juni 2020 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Entscheid des RSA auf­zu­heben.

Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA hat mit Eingabe vom 30. Juni 2020 auf eine förmliche Stellungnahme verzichtet und verweist stattdessen auf seinen Entscheid sowie die Akten.

Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen hat A.________ keinen Ge­brauch gemacht.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffent­liche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be­schwerde­führer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an­gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be­stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der An­gelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zunächst sinn­gemäss eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG) als Teil­gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]). Der Sozialdienst habe ihm die Akten­ein­sicht erst nach sieben Jahren gewährt. Zu diesem Zeitpunkt seien auf­grund der von ihm eingereichten Anzeigen bereits Strafverfahren gegen ein­zelne Mit­arbeitende des Sozialdienstes hängig gewesen, weshalb es ihm aus Gründen seiner «persönlichen Sicherheit» unzumutbar gewesen sei, die Akten alleine vor Ort einzusehen. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sei die Ver­letzung nicht geheilt worden, da die ihm durch das RSA zugestellten Ak­ten unvollständig seien.

2.2

Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich grund­sätz­lich kein Anspruch auf Zustellung der Akten ableiten; diese sind vielmehr am Sitz der Behörde einzusehen (vgl. BGE 140 II 194 [2C_201/2013 vom 24.1.2014] nicht publ. E. 4.1, 131 V 35 E. 4.2 [Pra 95/2006 Nr. 47], 116 Ia 325 E. 3d/aa mit Ver­weis auf BGE 108 Ia 5 E. 2b; BGer 5A_146/2009 vom 1.4.2009 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mehr­mals angeboten, die Akten in den Räumlichkeiten der Abteilung Soziales einzusehen (vgl. Bei­lage 3 zur Beschwerdeantwort; Schreiben vom 6.9.2019, Vorakten Ge­meinde, act. 4D, Register 7), wovon dieser indes keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Wahrnehmung des Ein­sichtsrechts vor Ort als unzumutbar erscheinen liesse. Für seine Behaup­tung, er werde dadurch in seiner «persönlichen Sicher­heit» gefährdet, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte; sie ist nicht glaub­haft. Inwiefern die Be­schwerde­gegnerin die Einsichtnahme über Jahre ver­zögert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher be­gründet. Im Verfahren vor dem RSA wurden ihm zudem Kopien der vor­instanz­lichen Beschwerde- sowie der Vor­akten zugestellt (vgl. Vorakten RSA, act. 4A, pag. 23; angefochtener Ent­scheid E. II/5.4). Der Beschwerde­führer zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht diese unvollständig sein könnten. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Übrigen eine Gehörsverletzung be­gangen hätte, wäre diese im Verfahren vor dem RSA, das über volle Kogni­tion verfügt (Art. 66 VRPG), geheilt wor­den (vgl. zur Heilung von Gehörs­verletzungen statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit weiteren Hinweisen). Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf Akten­einsicht erweist sich daher als unbe­rechtigt.

3.

3.1

Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Be­reichs­leiterin der Abteilung Soziales hätte entgegen den Ausführungen im an­gefochtenen Entscheid aufgrund «gegenseitig angestrebter Straf­verfahren» sowie schwerwiegender Pflichtverletzungen («von Amtsmiss­bräuchen über Ehrverletzungen, falscher Anschuldigungen bis hin zum Ruf­mord») als befangen in den Ausstand treten müssen. Entsprechend sei sie für sein Dos­sier nicht zuständig.

3.2

Das VRPG sieht in Art. 9 Abs. 1 Ausstandspflichten vor. Entgegen dem Beschwerdeführer kommt hier einzig die in Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG ge­regelte Generalklausel in Frage. Davon erfasst sind namentlich Eigen­interessen, Vor­befassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Aus­stand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (weiterführend BVR 2015 S. 213 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 3 VRPG gehen dieser Regelung allerdings die (milderen) Ausstandsbestimmungen in Art. 47 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) vor. Ob die Umschreibung der Ausstands­pflicht für die Mitglieder und Ange­stell­ten kommunaler Behörden in Art. 47 GG abschlies­send ist, hat das Ver­waltungs­gericht mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 BV zwar als zweifelhaft bezeichnet, aber bislang offengelassen (VGE 2017/119 vom 5.12.2017 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013 E. 5.3.2). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da selbst im Licht der strengeren Vorschriften des VRPG keine Verletzung der Aus­stands­pflichten zu erkennen ist: Zwar ist aktenkundig, dass der Be­schwer­de­führer unter anderem gegen die Bereichsleiterin Strafanzeige er­stattet hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 7.6.2018, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 7). Es genügt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht­sprechung je­doch nicht, dass eine Partei Strafanzeige einreicht, um den An­schein der Be­fangen­heit bei der angezeigten Person zu begründen. Erst wenn diese auf persönlicher Ebene reagiert – etwa ihrerseits Strafanzeige wegen Ehr­ver­letzung und Zivilforderungen erhebt –, erhält der Konflikt eine persönliche Di­mension, die ihre Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [Pra 97/2008 Nr. 73]; im Zusammenhang mit nichtrichterlichen Amts­personen darauf verweisend etwa BGer 1B_236/2019 vom 9.7.2019 E. 2.1; VGE 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.3.1). Eine solche persönliche Re­aktion der Be­reichsleiterin wird vom Beschwerdeführer nicht substanziell be­hauptet. Zwar zieht es die Beschwerdegegnerin in Erwägung, auf ver­schiedene Äusserungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver­fahren mit einer Strafanzeige zu reagieren, wie aus dem vor Verwaltungs­gericht ein­ge­reichten E-Mail des Abteilungsleiters Soziales der EG B.________ vom 12. Fe­bruar 2020 her­vor­geht (Beilage 2 zur Beschwerde­antwort). Sollte eine solche Anzeige zwischenzeitlich eingereicht worden sein, wäre sie in­des von der Abteilungsleitung in ihrer amtlichen Funktion ausgegangen. Dass damit die Angelegenheit auf eine persönliche Ebene zwischen Be­reichs­leiterin und Be­schwerdeführer verlagert würde, ist nicht zu erwarten. Auch sonst sind im Ver­halten der Bereichsleiterin keine An­zeichen aus­zu­machen, die eine Be­fürchtung mangelnder Unvoreinge­nommenheit nähren könnten. In den zahl­reichen aktenkundigen Schreiben und Stellungnahmen hat die Bereichs­leiterin vielmehr einen anständigen Ton gewahrt, sodass kein Grund besteht, von einer mangelnden Distanz auszugehen. Hinweise auf die angeblichen schweren Pflichtverletzungen fehlen gänzlich, weshalb die Staatsanwalt­schaft denn auch das Verfahren mit (rechtskräftiger) Ver­fügung vom 7. Juni 2018 nicht an die Hand ge­nommen hat (Vorakten Ge­meinde, act. 4D, Regis­ter 7; BGer 1B_362/2018 vom 15.8.2018, Beilage 1 zur Beschwerde­antwort). Insgesamt liegen somit keine Umstände vor, die ob­jektiv den An­schein der Befangenheit der Be­reichsleiterin erwecken würden. Im Übrigen hat die Vorinstanz erwogen, dass Verfügungen be­treffend Festsetzung und Ge­wäh­rung von Leistungen der Sozialhilfe in die Kom­petenz der Be­reichs­leiterin fallen und diese daher auch zum Erlass der streitigen Kürzungs­verfügung befugt war (vgl. ange­fochtener Entscheid E. III/3). Diesen zu­treffenden Aus­führungen ist nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerde­führer hiermit nicht auseinander­setzt.

4.

In materieller Hinsicht strittig ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Kür­zung des Grund­bedarfs um 30 % sowie die Streichung einer allfälligen IZU bzw. eines allfälligen EFB ab 1. Oktober 2019 für die Dauer von sechs Mo­naten wegen Nichterscheinens zum Begutachtungstermin der IV (vorne Bst. A). Nicht Verfahrensgegenstand bildet die im Jahr 2015 verfügte Ein­stellung der Sozialhilfe, die der Beschwerdeführer als rechtswidrig be­zeichnet. Soweit er weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm di­verse Reisespesen nicht vergütet, die im Rahmen seiner im Behinderten­sport ge­leisteten Freiwilligenarbeit (PluSport-Kurse) angefallen seien, hat dieser Ein­wand wiederum keinen Zusammenhang mit der hier umstrittenen Frage, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun­des­verfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be­treu­ung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding­bar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet je­der be­dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine ab­wei­chende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.2

Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflicht­verletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Als Pflicht­verletzung kommt insbesondere das Nichtbefolgen einer Weisung in Be­tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdiensts zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Die Kür­zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig ist (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb). Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder ver­mindert oder eigenverant­wortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Weisungen haben einen engen Sachzusammenhang zur Be­dürftig­keit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendiger­weise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozial­hilfe, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweize­rische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 183 f.; zum Ganzen VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.2).

4.3

Die Sozialhilfe sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigen­verantwortlichen Lebens (Art. 1 SHG). Dazu bezweckt sie die korrekte An­spruchsabklärung (Art. 28 Abs. 1 SHG), die soziale und berufliche In­te­gra­tion (Art. 35 SHG), die Subsidiarität der Leistungserbringung (Art. 9 SHG) so­wie die Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung (Art. 39 SHG; vgl. Peter Mösch Payot, Sozialhilfe, in Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1411 ff., N. 39.110; Urs Vogel, a.a.O., S. 183). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird Hilfe nur ge­währt, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Als Dritt­hilfe gelten insbesondere Sozialversicherungsleistungen, wes­wegen eine Hilfe suchende Person sämtliche ihr zustehenden Sozialversi­cherungs­ansprüche geltend machen muss (BVR 2013 S. 45 E. 5.2, 2006 S. 408 E. 3.2 mit Hinweis).

4.4

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nach­dem der Sozialdienst eine mögliche Anmeldung bei der IV bereits im April 2017 thematisiert hatte, stellte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der IV (Journaleintrag vom 24.4.2017, Vorakten Gemeinde, act. 4E1; Schreiben der IV-Stelle Kanton Bern [IV-Stelle] vom 30.10.2017 sowie vom 12.7.2018 [Vermerk des Ge­suchs­datums im Betreff], Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 4). Hierauf forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer vorhandene Arzt- bzw. The­ra­pie­berichte ein und wies ihn an, gegebenenfalls den Namen der be­han­deln­den Therapeutin bzw. des behandelnden Therapeuten sowie all­fällige Ter­mine von vereinbarten Therapiesitzungen bekanntzugeben. Dieser kam den Aufforderungen auch nach mehreren Mahnungen nicht nach (vgl. Schrei­ben der IV-Stelle vom 1.3.2018 und vom 1.6.2018, Vorakten Ge­meinde, act. 4D, Register 4). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 for­derte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, sich einer medizinischen Be­gut­achtung bei Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psy­cho­therapie FMH, in … zu unterziehen und sicherte ihm zu, die dafür an­fallenden Kosten zu übernehmen (zum Ganzen Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 4). Dr. med. … setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2019 darüber in Kenntnis, dass der Ab­klärungs­termin am 20. März 2019 stattfinden und voraussichtlich zwei Stun­den dauern werde. Er ersuchte den Beschwerdeführer überdies, zeitnah zum Untersuchungs­termin abgenommene Laborbefunde im Hinblick auf all­fällig eingenommene Medikamente oder Drogen mitzubringen, wobei die be­treffenden Kosten di­rekt der IV-Stelle in Rechnung gestellt werden könnten (Vor­akten Gemeinde, act. 4D, Register 11). Der Beschwerdeführer teilte dem Facharzt am 5. März 2019 mit, er werde am Termin nicht erscheinen und führte verschiedene Gründe dafür an, namentlich die «unkooperative Haltung» des Sozial­dienstes. Darauf wies letzterer den Be­schwerde­führer am 11. März 2019 förm­lich an, an der vorgesehenen Begut­achtung teilzunehmen. Sollte er dem nicht nachkommen, müsse er mit einer Kür­zung seines Grundbedarfs von bis zu 30 % während maximal zwölf Mo­naten rechnen (Vorakten Ge­meinde, act. 4D, Register 11). Der Be­schwerde­führer bestätigte in der Folge noch­mals, dass er an der Begut­achtung nicht teil­nehmen werde und begrün­dete dies mit der (angeblichen) Un­zu­ständig­keit der Bereichsleiterin für die Be­handlung seines Sozialhilfe­dossiers (E-Mail vom 13.3.2019 in Journalein­trag vom 14.3.2019, Vorakten Ge­meinde, act. 4E1). Infolgedessen ermahnte ihn die Beschwerdegegnerin am 13. März 2019 unter erneuter Androhung der Kürzung im Unterlassens­fall, der Weisung vom 11. März 2019 Folge zu leis­ten (Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11). Nachdem der Beschwer­de­führer nicht zum Termin er­schien, wies die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 22. März 2019 an, einen neuen Termin bei Dr. med. … zu ver­einbaren und ihr diesen bis spätestens am 15. April 2019 mitzuteilen, an­sonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Da er auch dieser Aufforderung nicht nach­kam und zudem keine Einwände gegen den Vorbe­scheid vom 24. April 2019 vor­brachte, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2019 die Ab­klä­rungen ein und trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf­grund verweigerter Mitwirkung nicht ein (zum Ganzen Vorakten Ge­meinde, act. 4D, Register 4). Hierauf verfügte der Sozialdienst am 6. August 2019 die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs um 30 % und strich all­fällige IZU bzw. EFB während sechs Monaten ab dem 1. Oktober 2019. Er be­gründet die Kürzung zusammenfassend damit, dass für die Wei­gerung des Be­schwerdeführers, am Abklärungstermin der IV-Stelle teilzu­nehmen, keine stich­haltigen Gründe bestünden. Darin liege eine Pflicht­verletzung, welche – wie angedroht – mit einer Kürzung des Grundbedarfs zu sanktionieren sei (Vor­akten Gemeinde, act. 4D, Register 11).

4.5

Die Vorinstanz hat erwogen, ohne die medizinische Untersuchung könne die IV-Stelle nicht abklären, ob ein Anspruch auf Leistungen der IV be­stehe. Die Weisung, an der Begutachtung teilzunehmen, diene somit dem Grund­satz der Subsidiarität und sei zulässig. Indem der Beschwerdeführer der Weisung nicht nachgekommen sei, habe er eine Pflichtverletzung be­gangen. Diese habe vom Sozial­dienst mit einer Kürzung des Grundbedarfs sanktioniert werden dürfen, wobei die Höhe der Sanktion innerhalb des ge­setz­lichen Rahmens und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest­ge­legt worden sei. Entsprechend sei der Umfang der Kürzung rechtmässig. Auch die Streichung einer allfälligen IZU bzw. eines allfälligen EFB sei zu­lässig (angefochtener Entscheid E. III./7 und III./8). – Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten «relevante Gründe» für die Nichtbefolgung der Wei­sung vorgelegen. Zudem stellt er pauschal die Verhältnismässigkeit der an­ge­ordneten Kürzung in Frage.

4.6

Die IV ist befugt, unter dem Titel der Mitwirkungspflicht eine fachärzt­liche Begutachtung anzuordnen, wenn dies zur Beurteilung eines Leistungs­begehrens notwendig und zumutbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären, macht der Beschwer­deführer nicht geltend, zumal Einwände gegen die ärztliche Unter­suchung – abgesehen von einer hier nicht ersichtlichen (offensicht­lichen) Rechtsfeh­ler­haftigkeit der Anordnung – ohnehin im IV-Verfahren hätten vorgebracht wer­den müssen (vgl. auch VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.4). Da der Be­schwerde­führer den angesetzten Untersuchungstermin nicht wahr­genommen und auch keinen Ersatztermin vorgeschlagen hat, ist die IV auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten (vorne E. 4.4). Damit konnte nicht ab­geklärt werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leis­tungen der IV hat, welche den Sozialhilfeleistungen vorgehen würden. Die Weisung, an der Be­gutachtung teilzunehmen und mitzuwirken, dient folglich der Durch­führung des Abklärungsverfahrens der IV und damit dem Grund­satz der Sub­si­diarität. Entsprechend stützt sie sich auf den Zweck der Sozial­hilfe und ist zu­lässig (vorne E. 4.2 f.; vgl. auch VGer ZH VB.2017.00244 vom 20.7.2017 E. 3.4). Durch die Weigerung, am vorgesehenen Untersuchungs­termin teil­zunehmen, hat der Beschwerdeführer gegen die Weisung ver­stossen und eine Pflichtverletzung begangen. Die für die Terminabsage vor­ge­brachten Gründe (Schreiben vom 5.3.2019, Vorakten Gemeinde, act. 4D, Register 11; E-Mail vom 13.3.2019 in Journaleintrag vom 14.3.2019, Vor­akten Gemeinde, act. 4E1) vermögen sein Verhalten nicht zu entschuldigen. So wurde ihm der Termin vom 20. März 2019 bereits mit Schreiben vom 16. Ja­nuar 2019 (Vor­akten Gemeinde, act. 4D, Register 11) und damit früh­zeitig mitgeteilt. Der Be­schwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt, die Abnahme der ge­forderten Laborbefunde in die Wege zu leiten und zu diesem Zweck einen Arzt aufzusuchen, auch wenn er zum damaligen Zeit­punkt keinen Hausarzt (mehr) gehabt haben mag. Die Kostenübernahme durch die IV wurde dem Be­schwerdeführer überdies verbindlich zugesagt und es bestanden keine Gründe daran zu zweifeln. Auch hat ihn die Be­schwerde­gegnerin für die Reise nach … vorgängig entschädigt (Schreiben vom 11.3.2019, Vor­akten Gemeinde, act. 4D, Register 7). Der Be­schwerdeführer hatte somit keinen Anlass zur Befürchtung, «auf den Kosten sitzen gelassen zu werden» (Schreiben vom 5.3.2019, Vorakten Ge­meinde, act. 4D, Register 11). Die an­geblich ungeregelte Zuständigkeit für die Behandlung seines Sozialhilfe­dossiers steht sodann in keinem Zu­sammen­hang mit der Wahrnehmung des Unter­suchungstermins im Ab­klärungs­verfahren der IV. Inwiefern ihn seine «Tätig­keit» oder «familiäre Gründe» an der Vereinbarung eines neuen Ter­mins gehindert haben sollten, be­gründet der Beschwerdeführer nicht näher. Es ist daher nicht zu bean­standen, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Be­schwerdeführers als Pflicht­verletzung wertet, die grundsätzlich eine Leis­tungs­kürzung im Sinn von Art. 36 SHG zur Folge hat.

4.7

Die Pflichtverletzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Per­son angemessen sein, das heisst unter Beachtung des Verhältnismässig­keits­grundsatzes verfügt werden. Zu solchem Vorgehen gehört, dass bei Pflicht­verletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mah­nung angeordnet wird (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2010 S. 129 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Weiter darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Per­son selber treffen. In leichten, begründe­ten Fällen kann von einer Kürzung ab­gesehen werden (Art. 36 Abs. 2 SHG). Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS-Richt­linien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzli­chen Regelung vereinbar ist und sie in praxis­naher Weise konkretisiert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Da­nach kann der Grundbedarf um 5-30 % gekürzt und können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB und IZU) gekürzt oder gestrichen werden. Die Kür­zung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (vgl. A.8.2 der SKOS-Richt­linien; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; vgl. zum Ganzen VGE 2018/64 vom 21.6.2018 E. 5.5).

4.8

Die Folgen mangelnder Kooperation waren dem Beschwerdeführer hin­reichend bekannt, hat der Sozialdienst doch die Kürzung sowohl in der Weisung als auch in der Mahnung schriftlich angedroht, bevor er diese ver­fügte (vorne E. 4.4). Der Umfang und die Dauer der Kürzung sind durch die Kür­zungsre­geln der SKOS-Richtlinien gedeckt. Sie berührt weder den abso­lut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers noch ist dargetan oder er­sichtlich, dass sie weitere Personen treffen würde. Durch die angestrebte Ab­klärung hätte der Beschwerdeführer möglicherweise IV-Leistungen er­halten und wäre künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen. So­mit besteht an der Weisung ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dem­gegen­über wurde vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, an einem zwei­stündi­gen Begutachtungstermin teilzunehmen (vorne E. 4.4). Dass der Be­schwer­deführer dieser ohne weiteres zumutbaren Aufforderung nicht nach­ge­kom­men ist, stellt angesichts des damit verfolgten gewichtigen öffent­lichen Inte­resses ein gravierendes Fehlverhalten dar. Zudem musste er wieder­holt auf­gefordert werden, die zur Beurteilung seines Leistungs­begehrens not­wendi­gen Unterlagen einzureichen. Sein Verhalten zeugt von einem grund­sätzli­chen Desinteresse an der Geltendmachung eines all­fälligen An­spruchs auf IV-Leistungen. Ferner hatte es der Beschwerdeführer selber in der Hand, einen neuen Termin für die Begutachtung zu verein­baren, diesen wahr­zu­nehmen und dadurch der angedrohten Kürzung ent­gegen­zuwirken. Unter diesen Umständen erscheint die strittige Kürzung nicht als rechts­fehler­haft. Dasselbe gilt für die Streichung einer allfälligen IZU bzw. eines all­fälligen EFB, auf die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Kürzungs­verfügung erging, ohnehin keinen Anspruch hatte.

5.

5.1

Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben. Der vom Beschwerdeführer gestellte An­trag auf Edition der IV-Akten wird daher abgewiesen.

5.2

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Ver­fahrens­ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.