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Entscheid

100 2020 212

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

21. Juli 2020Deutsch18 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Am 7. Oktober 2019 erhielt das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) eine Meldung, wonach unterhalb des Portwehrs eine blaue Flüssig­keit in den Nidau-Büren-Kanal einlaufe. Der Gewässerschutzinspektor be­gab sich unverzüglich vor Ort und konnte die blaue Farbe bis zum Lager­gebäude auf der Parzelle Port Gbbl. Nr. 1________ (B.________strasse 2________) zurück­verfolgen, wo im eingemieteten Malereibetrieb Farb­kessel in einem Hand­wasch­becken ausgespült worden waren. Da nament­lich dieses Handwasch­becken offensichtlich nicht an die Schmutzwasser-, sondern an die Regen­wasser­kanalisation angeschlossen ist, forderte das AWA die Einwohner­gemeinde (EG) Port auf, dafür zu sorgen, dass die A.________ AG als Grundeigentümerin umgehend die gesamte Liegen­schaft­sentwässerung durch eine Fachunternehmung überprüfen und sämt­liche Leitungen aus dem Innern der Gebäude B.________strasse 3________ und 2________ an die Schmutzwasser­kanalisation anschliessen lässt. Die A.________ AG leistete ent­sprechenden schriftlichen Auf­forderungen der EG Port vom 11. Oktober und 1. No­vember 2019 nicht frist­gemäss Folge, weshalb die Gemeinde am 13. De­zember 2019 eine Ver­fügung mit folgendem Inhalt erliess:

«2.1 Sie sind aufgefordert, die flächendeckende Kontrolle der Liegen­schafts­­entwässerung an der B.________strasse 3________ und 2________, Grundstück Nr. 1________, durchzuführen und die Mängel bis am 31. Januar 2020 zu be­heben.

2.2 Die Arbeiten sind durch einen ausgewiesenen Fachmann auszu­führen.

2.3 Die geplanten Sanierungsmassnahmen sind vor der Ausführung durch den GEP-Ingenieur […] kontrollieren und durch die Gemeinde ge­­nehmigen zu lassen (Art. 22 Abwasserentsorgungsreglement der Ein­­wohnergemeinde Port).

2.4 Der Gemeinde ist nach Vollendung der Bauarbeiten der Plan des aus­geführten Bauwerks und der Nachweis der Dichtheit (gemäss Norm Sia 190/2000) aller erdverlegten und an die Schmutzabwasser­kanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen abzugeben. Den Dicht­heitsprüfungen ist ein Plan beizulegen, worin klar ersichtlich ist, welche Anlagen geprüft wurden.

2.5 [Androhung Ersatzvornahme]

2.6 [Strafandrohung]

2.7 [Entzug der aufschiebenden Wirkung]

[…]»

B.

Gegen diese Verfügung führte die A.________ AG am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Mit Ver­fügung vom 28. Januar 2020 wies der a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde ab; diese Verfügung blieb unangefochten. Am 30. April 2020 wies er die Beschwerde in der Sache ab und setzte die Frist gemäss Ziffer 2.1 der angefochtenen Verfügung neu auf den 30. Juni 2020 an.

C.

Gegen den Entscheid vom 30. April 2020 hat die A.________ AG am 2. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, «in Abänderung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. April 2020» sei die Verfügung der Gemeinde vom 13. De­zember 2019 aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Entscheid auf­zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

Die EG Port beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei eine neue Frist anzusetzen. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne ver­zichtet mit Eingabe vom 23. Juni 2020 auf eine Beschwerdevernehm­lassung.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist grund­sätz­lich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 30. April 2020; dieser ist an die Stelle der Ver­fügung der EG Port vom 13. Dezember 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde beantragt, ist daher auf die Be­schwerde nicht einzutreten. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind im Weiteren die Kanalisations-Anschluss- und -Benützungsgebühren, deren Rück­forderung sich die Beschwerde­führerin vorbehält. Da auf die Be­schwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, erübrigt sich die in diesem Zu­sammen­hang beantragte Beweis­massnahme (detaillierte Auflistung aller von der Beschwerdeführerin be­zahlten Abwassergebühren).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ihren An­spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht ausreichend mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und die angerufenen Be­weise nicht abgenommen habe.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundes­ver­fassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Be­troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent­scheid­findung berück­sichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Ent­scheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Be­gründung muss zumindest so ab­gefasst sein, dass die Betroffenen die Ver­fügung oder den Entscheid ge­gebenen­falls sachgerecht anfechten kön­nen. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer­den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent­scheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Weiter bein­haltet der Gehörsanspruch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweis­anträgen gehört zu werden. Eine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Ar­gu­mente lässt sich daraus jedoch nicht ab­leiten. Die Behörde darf von der Be­weisabnahme vielmehr absehen und Beweis­anträge ablehnen, wenn sich in antizipierter Beweiswürdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Ent­scheid zu beeinflussen. Sie ver­fügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. zur anti­zipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2015 S. 159 E. 3.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8).

2.2

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass in der B.________strasse entlang des Grund­stücks der Beschwerdeführerin sowohl eine Regen­wasser- als auch eine Schmutzwasserleitung bestehen; es seien zwei Haus­anschlüsse an die Regen­wasserleitung vorhanden sowie einer an die Schmutz­wasserleitung. Das Grundstück sei folglich mit einer Kanalisation erschlossen und es sei Auf­gabe der Eigentümerin, ihr Grundstück korrekt an diese Leitungen anzu­schliessen. Der Vorfall vom 7. Oktober 2019 habe gezeigt, dass mindestens das Handwaschbecken in der Malerei nicht an die Schmutzwasserleitung, sondern an die Regenwasserleitung angeschlossen sei. Zudem habe die Ab­wasser­probe stark nach häuslichem Abwasser gerochen und es seien Papier­reste festgestellt worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die gesamte Liegenschaft an die Regenwasserleitung an­geschlossen sei und das ganze Abwasser verbotenerweise in ein Gewässer ge­lange. Diesen Zustand müsse die Grundeigentümerin beheben, indem sie Fach­leute damit beauftrage, die Mängel abzuklären und das Grundstück an­schliessend gesetzeskonform an die Kanalisation anzuschliessen. Von dieser Pflicht wäre sie auch dann nicht entbunden, wenn es zutreffen sollte, dass die Gemeinde den jetzigen Zustand der Entwässerung geprüft, erfasst und genehmigt hat und der Falschanschluss während längerer Zeit unent­deckt geblieben ist. Die Abnahme der beantragten Beweismittel, namentlich die Edition von Bauakten sowie einen Augenschein, lehnte die Vorinstanz ab, weil der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die Akten feststehe. – Ent­gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit auf die Vorbringen Bezug genommen, wonach die Be­schwerde­führerin seit Jahr­zehnten Eigentümerin der fraglichen Parzelle sei, am vor­bestehenden Ka­nalisationsanschluss nichts verändert habe und für ihre Bau­vorhaben, nament­lich den Neubau der Lager- und Einstellhalle, stets über die erforder­lichen Bewilligungen inkl. Zustimmung des AWA verfügt habe. Auch hat sie aus­reichend begründet, warum sie diese Argumente für nicht stichhaltig und ent­sprechende Beweisabnahmen für entbehrlich hält. Der Beschwerde­führerin war es gestützt darauf ohne weiteres möglich, den Ent­scheid sach­gerecht anzufechten. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist un­begründet.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittel­bar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; man darf es nur mit Be­willigung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder ver­sickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen, der na­mentlich die Bauzonen umfasst, müssen Grundeigentümerinnen und -eigentümer deshalb das auf ihren Parzellen anfallende verschmutzte Ab­wasser in die Kanalisation einleiten, damit es der zentralen Abwasser­reinigungs­anlage (ARA) zugeführt werden kann (Anschluss- und Abnahme­pflicht, Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a GSchG). Die Gemeinden erlassen ein Re­gle­ment über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Gemäss Art. 6 des Abwasserentsorgungs- und Gebühren­reglements der EG Port vom 7. Dezember 2006 (AWR) sind die Lei­tungen der Basis- und Detailerschliessung sowie die Erschliessungs­leitungen für öffentliche Sanierungsgebiete öffentliche Leitungen, welche die Ge­meinde plant und erstellt; sie bleiben zu Eigentum, Unterhalt und Er­neuerung der Gemeinde. Demgegenüber sind die Hausanschlussleitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungs­netz verbinden, private, auf Kosten der Grundeigentümerinnen und

-eigentümer zu erstellende Leitungen; sie verbleiben den Grund­eigen­tüme­rinnen und -eigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung (Art. 7 AWR). Diese Regelung entspricht den Vorschriften für die Bauland­erschliessung ge­mäss Art. 106 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

3.2

Es ist unbestritten, dass in der B.________strasse nebst einer öffentlichen Regen­wasser- eine öffentliche Schmutzwasserleitung bis zum Grundstück der Be­schwerde­führerin führt; gemäss dem Situationsplan vom 25. Februar 2020, den die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, be­stehen zum Grundstück der Beschwerdeführerin im Weiteren zwei Haus­anschlüsse an die Regenwasser- und ein Haus­anschluss an die Abwasser­leitung (act. 6A2, Beschwerde­antwortbeilage 2). Soweit die Beschwerde­führerin Letzteren als «be­stehenden bzw. vermeint­lichen öffentlichen Kanalisations­anschluss» be­zeichnet (Beschwerde S. 4, Hervorhebung durch das Ge­richt), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, erstreckt sich die Er­schlies­sungs­pflicht der Ge­meinden nur auf die Basis- und auf die Detail­erschliessung, nicht auf die Haus­anschlüsse (Art. 6 f. AWR; Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BauG; BVR 2019 S. 151 E. 4.3.4; Zaugg/Ludwig, Kom­mentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 106/107 N. 3, Art. 7/8 N. 3). Haus­anschlüsse, d.h. sämtliche Leitungen, die ein Ge­bäude oder eine Gebäude­gruppe mit den öffentlichen Leitungen der Basis- und Detail­erschliessung verbinden, sind private An­lagen; für deren Er­stellung, Unter­halt und Erneuerung sind die Grund­eigen­tüme­rinnen und -eigentümer ver­ant­wortlich (E. 3.1 hiervor). Wie die Vor­instanz zu­treffend aus­geführt hat, hat mithin die Beschwerdeführerin als Grund­eigen­tümerin für den korrekten An­schluss ihrer Bauten an die öffent­liche Ka­na­li­sa­tion zu sorgen.

4.

4.1

Die Gemeinden üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 KGSchG). Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreck­barer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftkonformen Zustands (Art. 22 Abs. 1 KGSchG; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

4.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zumindest das Hand­wasch­becken im Malereibetrieb auf ihrem Grundstück (B.________strasse 2________) nicht an die Schmutzwasser-, sondern an die Regen­wasser­leitung an­geschlossen ist, dass gestützt auf die Feststellungen des Ge­wässer­schutz­inspektors am 7. Ok­tober 2019 (Fäkaliengeruch, Papierreste) weitere Fehl­anschlüsse wahr­scheinlich sind und dass die vorhandenen Mängel ab­geklärt und be­hoben werden müssen. Sie macht aber geltend, sie habe seit dem Er­werb des Grundstücks vor Jahrzehnten mehrere bewilligte Bau­vorhaben aus­geführt, namentlich den Neubau der Lager- und Einstell­halle an der B.________strasse 2________, und dabei jeweils keine Ar­beiten am «seit jeher be­stehenden» Kan­alisationsanschluss vorgenommen, der laut Gemeinde fälsch­licherweise in den Regenwasserkanal führe. Einer­seits habe sie den «Fehl­anschluss» so­mit nicht geschaffen und anderseits für alle sanitären Installationen, die sie an diesen angeschlossen habe, über die erforderlichen Be­willigungen ver­fügt. Der aktuelle Zustand entspreche dem genehmigten. Sie dürfe sich folg­lich auf den Bestand und die Rechtmässigkeit der Schmutz­wasser­anschlüsse und -leitungen verlassen, zumal diese bis anhin nie als fehlerhaft ge­rügt worden seien. Im Gegenteil habe die Gemeinde in einem Schreiben vom 3. Dezember 2014 ausdrücklich zugesichert, dass die Par­zelle seit der Er­stellung des Gebäudes B.________strasse 3________ einen Kanali­sa­tions­anschluss auf­weise. Dazu komme, dass sie (die Beschwerdeführerin) so­wohl die Ka­na­li­sa­tions­anschluss- als auch die wiederkehrenden Ab­wasser­gebühren bezahlt habe. Aus all dem schliesst die Beschwerde­führerin, es sei Sache der Ge­meinde, «den bewilligten Anschluss der Be­schwerde­führerin an die Kanali­sa­tion anzuschliessen und damit den be­willigten Fehlanschluss zu korrigieren».

4.3

Es wurde von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdeführerin nament­lich für den Neubau der Lager- und Einstellhalle an der B.________strasse 2________ über die erforderliche Baubewilligung verfügte, einschliesslich Ge­wässerschutzbewilligung. Allerdings enthielt der Amts­bericht vom 1. März 2006 eine Auflage, wonach für jeden einziehenden Be­trieb, bei dem Ab­wasser anfällt, Chemikalien verwendet oder sonst die Ge­fahr einer Ge­wässer­verschmutzung besteht, eine Gewässerschutz­bewilligung eingeholt werden muss (act. 6A3 pag. 107 ff.). Dieser Ver­pflichtung ist die Be­schwerde­führerin gemäss Feststellungen des AWA beim Ein­zug des Maler­betriebs ebenso wenig nachgekommen, wie bei den anderen eingemieteten Be­trieben, mit Ausnahme einer einzigen nachträglich ein­geholten Be­willigung (Bericht des AWA vom 14. Oktober 2019, act. 6A3 pag. 101 ff., 103). Entgegen ihrer Behauptung ist die Beschwerdeführerin folg­lich nicht für sämtliche Sanitäranlagen im Besitz einer (Gewässerschutz-)Bewilligung. Daran ändert die Plangenehmigung des AWA vom 18. Au­gust 2008 nichts, zu­mal danach nebst neuen Auflagen für die Ver­sickerungs­anlage aus­drücklich die Auflagen gemäss Amtsbericht vom 1. März 2006 einzuhalten sind (act. 6A1 Beschwerdebeilage 3). Gemäss AWA war im ur­sprünglich be­willigten Entwässerungsplan zudem keine Ent­wässerung der Innenräume vor­gesehen (Bericht des AWA vom 14. Oktober 2019, act. 6A3 pag. 103). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht unter Hinweis auf Plan­genehmigung des AWA vom 18. August 2008 und den von der Ge­meinde gestempelten Ausführungsplan Unter­geschoss Kanalisation (act. 6A1 Beschwerdebeilagen 3 ff.) jedoch geltend, sie habe die Schmutz­wasser­leitungen des Neubaus gemäss dieser Be­willigung an die bestehende Schmutz­wasserleitung im Gebäude B.________strasse 3________ angeschlossen. Die frag­liche Plangenehmigung betraf gemäss ein­leitender Feststellung des AWA zwar (bloss) die Verlegung der Ver­sickerungs­anlage für das Dach­wasser; das Konzept der Entwässerung habe sich gegenüber dem Bau­gesuch vom 28. November 2005 nicht verändert. Im Ausführungs­plan ist aber auch eine neue Abwasserleitung mit drei An­schlüssen ein­gezeichnet, die in eine bestehende «Grundleitung Ka­na­lisa­tion» führt (vgl. auch Pläne in act. 6A4 pag. 147, 147 f.). Ob damit die Ab­wasser­leitungen im Neu­bau be­willigt worden sind, kann mit Blick auf das Folgende offenbleiben.

4.4

Seit der Gewässerverunreinigung vom 7. Oktober 2019 ist bekannt, dass das Handwaschbecken in der Malerei fälschlicherweise über die Regen­wasserleitung entwässert wird und vermutlich weitere Fehlanschlüsse be­stehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin steht somit fest, dass nicht alle Abwasserleitungen korrekt angeschlossen sind, sondern Vor­schriftswidrigkeiten bestehen, die behoben werden müssen. Ungeklärt ist, ob einzelne Sanitäranlagen falsch angeschlossen sind oder die Schmutz­wasserleitung als Ganzes. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten Abwasserleitungen alle korrekt ausgeführt sind und der Fehler beim vorbestehenden Anschluss an die öffentliche Lei­tung in der B.________strasse zu lokalisieren ist, betrifft die Vorschrifts­widrigkeit den privaten Hausanschluss, für den die Beschwerdeführerin als Grund­eigentümerin verantwortlich ist (vorne E. 3.2); sie gilt als Zustands­störerin und kann auch als Rechtsnachfolgerin in die Pflicht genommen werden (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 1 und 12). Ob der Fehler Anschlüsse be­trifft, welche die Beschwerdeführerin erstellt hat, ist deshalb ebenso uner­heb­lich und bedarf keiner weiteren Abklärungen, wie die Frage, ob die Be­schwerde­führerin am Hausanschluss an die öffentliche Kanalisation in der B.________strasse Änderungen vorgenommen hat oder nicht. Im Weiteren kann ent­gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde und das AWA beim Neubau der Lager- und Einstellhalle B.________strasse 3________ den Anschluss der privaten Schmutzwasserleitungen an die öffent­liche Regenwasserleitung bewilligt haben, zumal in der B.________strasse eine öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist und die Gemeinde einen Anschluss der Parzelle der Beschwerdeführerin an diese Leitung in ihrem Werkleitungsplan eingetragen hat (act. 6A2 Beschwerdeantwort­beilage 2). Weder der Beizug sämtlicher Baubewilligungsakten für den Neu­bau der Lager- und Einstellhalle noch ein Augenschein versprechen insoweit neue, für den Entscheid relevante Erkenntnisse. Im Weiteren hat die Ge­meinde mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zwar festgestellt, dass sie ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen und die Liegenschaft B.________strasse 3________ an die Kanalisation angeschlossen ist (act. 6A1 Beschwerde­beilage 6). Damit hat sie aber nicht bestätigt oder gar zugesichert, dass der be­stehende Anschluss auch vorschriftskonform ist. Der Beizug des Sitzungs­protokolls der Bau- und Planungskommission vom 1. Dezember 2014 verspricht ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Die entsprechenden Be­weisanträge werden abgewiesen.

4.5

Schliesslich entbindet die Tatsache, dass die Mängel erst kürzlich ent­deckt und vorher nie beanstandet wurden, die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, den vorschriftskonformen Zustand herzustellen. Selbst eine vor­behaltlose Bauabnahme legalisiert Baumängel nicht (vgl. Art. 21 Abs. 3 AWR; BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 5); eben­so wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Abwasser­gebühren be­zahlt hat, obwohl möglicherweise kein oder jedenfalls nicht für alle Sanitär­anlagen auf ihrem Grundstück ein Kanalisationsanschluss be­steht.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Wieder­her­stellungs­verfügung der Gemeinde sei zu allgemein formuliert. Namentlich gehe aus Ziffer 2.1 des Dispositivs weder hervor, welche Mängel konkret be­stehen bzw. welche Vorschriftswidrigkeiten vorliegen sollen, noch in welcher Form die Kontrolle zu erfolgen habe und was genau kontrolliert werden müsse. Auch aus der Begründung sei dies nicht ersichtlich und er­helle nicht, welche Sanierungsmassnahmen gefordert seien. Die Be­schwerde­führerin dürfe nicht verpflichtet werden, Mängel zu beheben, die noch gar nicht bekannt seien.

5.2

Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Gemeinde hat eine flächen­deckende Kontrolle der Liegenschaftsentwässerung an der B.________strasse 3________ und 2________ sowie die anschliessende Be­hebung der dabei fest­gestellten Mängel angeordnet (vorne Bst. A). Wie bereits aus den der Ver­fügung vorausgegangenen Schreiben der Gemeinde vom 11. Oktober und 1. No­vember 2019 (act. 6A3 pag. 99 und 110) geht aus der Begründung der Ver­fügung hervor, dass aufgrund der Abklärungen nach der Gewässer­verschmutzung vom 7. Oktober 2019 ein fehlerhafter An­schluss des Hand­wasch­beckens im Untergeschoss der Liegenschaft B.________strasse 2________ fest­steht und weitere Fehlanschlüsse ver­mutet werden, da das Abwasser dieser Liegen­schaft in die Abwasserleitung der Liegenschaft B.________strasse 3________ fliesse. Die ent­sprechenden Informationen hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch mit ausführlichem Bericht des AWA vom 14. Oktober 2019 erhalten (act. 6A3 pag. 101 ff.). Offenkundiges Ziel der Sanierung ist der korrekte An­schluss aller Schmutzwasser verursachenden Installationen an die Schmutz­wasser­leitung. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, be­stehen die un­missverständlichen Anordnungen der Gemeinde darin, die vor­handenen Mängel der Liegenschaftsentwässerung in einem ersten Schritt auf­zudecken und in einem zweiten Schritt zu beheben. Die Arbeiten sind von einer aus­gewiesenen Fachperson auszuführen (vgl. Ziff. 2.2 der Verfügung); diese be­nötigt keine detaillierteren Anweisungen.

6.

6.1

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht be­urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.2

Die Gemeinde hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vorne Bst. A). Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Vorinstanz mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 28. Ja­nuar 2020 abgewiesen (vorne Bst. B). Im angefochtenen Entscheid hat sie dann dem Antrag der Gemeinde stattgegeben und eine neue Wieder­her­stellungs­frist festgesetzt, die unterdessen abgelaufen ist; das erneute Be­gehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wir­kung erklärte sie als gegenstandslos geworden. Vor Verwaltungsgericht be­an­tragt die Gemeinde wiederum, es sei «eine neue Frist mit exaktem Datum von rund 2 Monaten ab Entscheiddatum» zu setzen, welche die Be­schwerde­führerin benötige, um die Abwasserverhältnisse auf der ganzen Par­zelle zu klären und ein Sanierungsprojekt bewilligen zu lassen. – Die Vor­instanz hat die aufschiebende Wirkung nach dem Gesagten nicht wiederher­gestellt. Damit war die Wiederherstellungsverfügung vollstreckbar und konnte die Gemeinde – wie angedroht – zur Ersatzvornahme schreiten. Die Neu­ansetzung der Frist im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz da­mit begründet, dass es in der Hand der Gemeinde liege, ihre Verfügung bzw. den Beschwerdeentscheid zu vollstrecken und allenfalls die Ersatzvornahme an­zuordnen. «Unter diesem Gesichtspunkt» sei dem Begehren der Ge­meinde um Neuansetzung einer Frist zu entsprechen. Auch nach Auffassung der Vorinstanz befindet sich das Verfahren folglich im bzw. kurz vor dem Voll­streckungsstadium; sie hat der Beschwerdeführerin implizit im Namen der Gemeinde eine letzte Frist gesetzt, um der Wiederherstellungsverfügung selber nachzukommen, bevor die Gemeinde die Ersatzvornahme verfügt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, abermals eine neue Frist an­zusetzen, zumal die Behebung des gewässerschutzwidrigen Zustands auf der Parzelle der Beschwerdeführerin dringlich ist und keinen weiteren Auf­schub duldet.

6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde­führerin die Ver­fahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

und mitzuteilen:

- Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (ad RA Nr.140/2020/11)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.