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Entscheid

100 2020 241

Verfügung vom 6. Februar 2020

3. August 2020Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2020.241U

DAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. August 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiber Spring

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Thun

Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14,

Erwägungen

Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, 2017.POM.595; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. No­vember 2019, 100.2018.299; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020,2C_1062/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

– Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 die Be­schwerde von A.________ gutgeheissen, das angefochtene Ur­teil 2018/299 des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 be­treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung auf­ge­hoben (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Ver­fahrens an dieses zurückgewiesen (Ziff. 4 des Dispositivs).

– Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Ver­fahren ist die Beschwerdeführerin auch in den Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) gemessen an ihren An­trägen als obsiegende Partei zu betrachten.

– Für die beiden kantonalen Verfahren sind demzufolge gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechts­pflege (VRPG; BSG 155.21) keine Kosten zu erheben. Der Kan­ton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin zudem die in diesen Ver­fahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

– Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amt­licher Anwalt ist bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos ge­worden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

– Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss der Kostennote vom 1. Juli 2020 ein Honorar von Fr. 8'143.40 geltend. Dieses Honorar erweist sich mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Partei­kosten­verordnung, PKV; BSG 168.811]) und die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG als übersetzt. Gemäss diesen Kriterien – in der Sache gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierig­keit des Prozesses – ist hier nicht von überdurchschnittlichen Ver­hältnissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin liess sich im Ver­fahren vor der POM durch den gleichen Anwalt vertreten; dieser war mit der Sache daher bereits vertraut. Im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren verfasste der Anwalt neben der Beschwerdeschrift nur eine weitere kurze Eingabe; aufwendige Beweismassnahmen wurden keine ge­troffen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Aufwand vor dem Verwaltungsgericht rund doppelt so hoch gewesen sein soll wie im Verfahren vor der POM. In Würdigung der konkreten Verhältnisse ist das Honorar auf Fr. 5'000.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen und MWSt von 7,7 %).

– Für das Verfahren vor der POM gibt die Kostennote zu keinen Be­mer­kungen Anlass. Da der anwaltliche Aufwand vollumfänglich im Jahr 2017 angefallen ist, ist die Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 8 % zu vergüten.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2018.299) und vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (2017.POM.595) werden keine Kosten erhoben.

Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Partei­kosten für das Verfahren 100.2018.299 vor dem Verwaltungs­gericht, bestimmt auf Fr. 5'460.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er­setzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher An­walt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Partei­kosten für das Verfahren 2017.POM.595 vor der Polizei- und Militär­direktion, bestimmt auf Fr. 4’192.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er­setzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Thun

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.