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Entscheid

100 2020 248

Arrêt des prestations

12. August 2020Deutsch11 min

Source be.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Am 9. April 2020 wies das Sozialamt der Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Gesuch von A.________ um Ausrichtung von wirtschaftli­cher Sozialhilfe ab mit der Begründung, dieser habe trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung die zur Abklärung der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und zwei Gesprächstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Hiergegen erhob A.________ am 7. Mai 2020 Be­schwerde beim Regierungsstatthalteramt …. Darin führte er, wie bereits in einer früheren Eingabe, unter anderem aus, er fühle sich missver­standen resp. nicht ernst genommen und schikaniert; es sei zu prü­fen, ob das Verfahren nicht aufgrund von Befangenheit einem anderen Re­gierungs­statthalteramt zur Behandlung zuzuweisen sei. Mit Eingabe vom 10. Mai 2020 lehnte er den Regierungsstatthalter sowie Mitarbeitende des Sozial­amtes C.________ wegen Befangenheit ab. Der Regierungsstatthalter leitete dieses Schreiben am 15. Mai 2020 an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) weiter und beantragte selber, das Verfahren auf­grund von Befangenheit einem anderen Regierungsstatthalteramt zu über­tragen. Die DIJ wies mit Verfügung vom 9. Juni 2020 das Ablehnungs- bzw. Selbstablehnungsgesuch ab, da keine Umstände vorlägen, die auf eine Be­fangenheit hindeuteten.

1.2 Unter Bezugnahme auf diese Verfügung ist A.________ am 30. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht gelangt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 hat der Abteilungspräsident A.________ mitgeteilt, dass die Be­schwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht genügen dürfte, aber innert der noch laufenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist verbessert wer­den könne. Weiter hat er auf den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfah­rens sowie auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit von Eingaben per E-Mail hingewiesen. Am 3. und 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer zwei handschriftlich verfasste Eingaben per E-Mail eingereicht. In der Folge hat er praktisch täglich E-Mails an das Verwaltungsgericht gesandt. Der Regie­rungsstatthalter beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 die Gut­heissung der Beschwerde, während die DIJ mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Instruktionsrichter hat die am 22. August 2020 per E-Mail eingegangene Stellungnahme des Beschwerdeführers den übrigen Verfahrensbeteiligten am 25. August 2020 unter Hinweis darauf zugestellt, allfällige Bemerkungen bis am 8. September 2020 einzureichen. In ihren Ein­gaben vom 2. September 2020 bzw. vom 4. September 2020 halten die DIJ bzw. der Regierungsstatthalter an den bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen

2.

2.1

Der angefochtene Entscheid über die Ablehnungsbegehren hat den Charakter einer Zwischenverfügung und ist selbstständig an­fechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Geset­zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). In der Haupt­sache geht es um die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe. Da insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre, ist sie es auch gegen die strittige Zwischenverfügung (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 sowie Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

2.2

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

2.3

Nach Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Ver­wal­tungs­gerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be­gründung enthalten. An Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforde­rungen gestellt. Auch von Laien wird aber erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid be­anstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefoch­tenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss dar­auf schliessen las­sen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Weiter gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. Art. 31 VRPG). Das bedeutet pra­xisgemäss Papierform; eine gewöhnliche E-Mail ist nicht ausreichend (BVR 2012 S. 241 E. 4.5, 2011 S. 564 E. 2.3.2). – Allein die schriftliche, rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2020 nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung kaum Bezug und lässt sowohl einen konkreten Antrag als auch sachbezogene Vorbringen gegen die ange­fochtene Verfügung vermissen. Im Verbund mit den bis zum Ablauf der Be­schwerde­frist eingegangenen, handschriftlich verfassten und unter­zeichne­ten (aber elektronisch übermittelten) Eingaben vom 3. und 6. Juli 2020 wird aber klar, dass der Beschwerdeführer nach wie vor primär den Regierungs­statthalter als befangen erachtet. Dies wird bestätigt durch spätere Eingaben des Be­schwerdeführers, so namentlich durch jene vom 22. August 2020 (act. 10), in der er den angerufenen Ausstandsgrund weiter konkretisiert. Die Be­schwerde genügt damit (knapp) den im Falle von Laienbeschwerden her­ab­gesetzten Anforderungen, wobei der Antrag so zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits die Aufhebung des Entscheids der DIJ vom 9. Juni 2020 verlangt und andererseits den Ausstand des Regierungsstatt­halters anbegehrt. Auf die innert der gesetzlichen Frist (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG) eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

2.4

Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzel­richter­liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

Strittig ist, ob der Regierungsstatthalter wegen Befangenheit gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG in den Ausstand zu treten hat.

3.1

Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Aus­stand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufge­führten Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG). Diese Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbe­fassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen ande­ren Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss. Ein Ausstands­grund liegt freilich nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweis­lich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den An­schein der Befangenheit begründen. Dabei kann das Zusam­mentreffen verschiedener Umstände, die für sich allein den Ausstand nicht zu begrün­den vermögen, zum Anschein der Befangenheit führen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1).

3.2

Für die durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden gelten zwar nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Gerichtsbehörden. Auch die Unvorein­genommenheit nichtrichterlicher Behörden ist aber infrage gestellt, wenn ob­jektive Umstände vorliegen oder glaubhaft gemacht sind, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder begründen. Der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit ist stets zu vermeiden (weiterführend BVR 2015 S. 213 E. 3.2). – Bei der Selbstablehnung eines Behördenmitglieds gelten die­selben objektiven Krite­rien wie bei dessen Ablehnung durch eine Partei. Es darf nicht jede Aus­standserklärung einer Amtsperson unbesehen hin­ge­nommen werden. Denn der Anspruch auf Beurteilung durch die ordentli­chen, durch Gesetz bestimm­ten Verwaltungsrechtspflegeorgane kann auch dadurch verletzt sein, dass sich einzelne Amtspersonen oder eine ganze Be­hörde vorschnell als befan­gen erklären, um sich unangenehmer Ent­schei­dungen zu entledigen. Der Ausstand muss deshalb die Ausnahme bleiben. Die Befürchtungen man­gelnder Unvoreingenommenheit müssen aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall als ernsthaft und begründet erschei­nen, damit sich ein Ausstand als rechtmässig erweist (BVR 2015 S. 213 E. 3.3).

3.3

Die DIJ hat das Ablehnungs- und Selbstablehnungsgesuch zusam­menfassend mit der Begründung abgewiesen, es seien keine konkreten Äusserungen ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, der Regierungs­statthalter habe sich bereits eine abschliessende Meinung über den Aus­gang des Verfahrens gebildet. Bei objektiver Betrachtung sei kein Anschein der Befangenheit begründet. In ihrer Eingabe vom 2. September 2020 führt sie weiter aus, es dürfe aufgrund des Anspruchs auf Beurteilung durch die gesetzlich bestimmten Verwaltungsrechtspflegeorgane nicht leichtfertig auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds geschlossen werden, andernfalls «Verwaltungsverfahren von unbequemen Bürgerinnen und Bürgern ohne weiteres an ein anderes Regierungsstatthalteramt» weitergereicht werden könnten. – Dieser Auffassung hält der Beschwerdeführer entgegen, seine Be­ziehung zum Regierungsstatthalter sei «endgültig und wohl auch unwider­ruflich eskaliert», zumal dieser mit Strafanzeigen gegen ihn gedroht habe. Wenn selbst der Regierungsstatthalter den Anschein einer gewissen Befan­genheit eingestehe, könne nicht ernsthaft behauptet werden, ein sol­cher sei bei objektiver Sicht nicht gegeben. Die kategorische Ablehnung der DIJ, sein Dossier einem anderen Regierungs­statthalteramt zur Bearbeitung zuzuwei­sen, stelle eine Praxisänderung dar, für die es keine ernsthaften und sachli­chen Gründe gebe.

3.4

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lassen die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände den Schluss nicht zu, der Regierungs­statthalter habe sich in Bezug auf die Beurteilung der Beschwerde vom 7. Mai 2020 bereits in einem Mass festgelegt, das ihn nicht mehr als unvor­eingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen er­scheinen lässt. Ebenso wenig kann vorliegend allein aus der Tatsache auf mangelnde Unparteilichkeit geschlossen werden, dass der Beschwerde­füh­rer gegen einen Mitarbeiter des Sozialamtes C.________ Strafanzeige wegen falschen Anschuldigungen erhoben hat (vgl. dazu den Beschluss BK 20 195 des Oberichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8.6.2020, welcher die Nichtanhandnahme der Regionalen Staatsanwalt­schaft … vom 27.4.2020 bestätigt, Vorakten DIJ, act. 7A pag. 34-36). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass trotz grossen Bemühens des Regierungsstatthalters um Sachlichkeit, Klärung und De­eskalation die verbalen Anfeindungen bzw. Entgleisungen des Beschwerde­führers den Re­gierungsstatthalter zwangen, deutliche Worte der Abgren­zung zu wäh­len, auf die der Beschwerdeführer im Gegenzug umso gehässi­ger reagierte. Der E-Mail-Verkehr lässt dabei insgesamt erkennen, dass der Konflikt im Nachgang zum Entscheid der DIJ noch virulenter geworden ist und den Re­gierungsstatt­halter zur Prüfung veranlasst hat, Strafanzeige ge­gen den Be­schwerdeführer wegen Beschimpfung, übler Nachrede und wei­terer Delikte zu erheben (vgl. Beschwerdeantwort vom 23.7.2020, act. 6 S. 2; vgl. auch BGer 1B_664/2012 vom 19.4.2013, in forumpoenale 2015 S. 269 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [Pra 97/2008 Nr. 73],1B_236/2019 vom 9.7.2019 E. 2.1 und 1B_401/2019 vom 4.10.2019 E. 3.5, je auch zum Folgenden). Die unzähligen E-Mails und das Verhalten des Be­schwer­deführers setzten den Regierungs­statthalter nach dessen Ausführun­gen praktisch ausser Stande, das Beschwerde­verfahren im Hinblick auf ei­nen zeitnahen Entscheid in der (grundsätzlich beförderlich zu behandelnden) Hauptsache voranzutreiben. Damit hat der Konflikt zwischen dem Regie­rungsstatthalter und dem Beschwerdeführer eine persönliche Dimension an­genommen, welche die Unbefangenheit des Regierungs­statthalters direkt tangiert. Die Auseinandersetzung hat gesamthaft betrachtet eine Intensität erreicht, welche die Unvoreingenommen­heit des Regierungsstatthalters nicht mehr bloss geringfügig infrage stellt. Der Regierungsstatthalter kommt denn in seinen schlüssigen Ausführungen selber zum Ergebnis, dass auch bei objektiver Sicht der Anschein einer gewissen Befangenheit seiner Person nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei.

Dispositiv

3.5 In Würdigung der gesamten Umstände kann aus objektiver Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Regierungsstatthalter in der Lage ist, das Beschwerdeverfahren unvoreingenommen zu führen und innert gebotener Frist mit einem Entscheid abzuschliessen. Da somit aufgrund der konkreten Gegebenheiten die Befürchtung mangelnder Unvorein­genom­menheit ernsthaft und begründet erscheint, wird entgegen der DIJ nicht etwa vorschnell oder leichtfertig auf Befangenheit erkannt. Folglich hat der Regie­rungsstatthalter im Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten und wird die DIJ das Verfahren einem anderen Regierungs­statthalteramt zuweisen (vgl. die Eingaben der DIJ und des Beschwerde­gegners vom 2. bzw. 4.9.2020 sowie Beschwerdeantwort vom 23.7.2020; ferner BVR 2017 S. 459 Bst. B; Keusen/Lanz, Der Sprungrekurs im Kanton Bern, in BVR 2005 S. 49 ff., 75).

4.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Zwischen­ver­fügung der DIJ vom 9. Juni 2020 ist aufzuheben. Regierungs­statthalter B.________ ist anzuweisen, im Beschwerdeverfahren Nr. SHBV 11/2020 (betref­fend die Verfügung des Sozialamts C.________ vom 9.4.2019) in den Aus­stand zu treten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder Verfahrenskosten zu erhe­ben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG) noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zwischenverfügung der Di­rektion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben. Regierungsstatthalter B.________ hat im Beschwerde­ver­fahren Nr. SHBV 11/2020 (betreffend die Verfügung des Sozialamts der EG C.________ vom 9.4.2020) in den Ausstand zu treten.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer (zusätzlich per Mail, zusammen mit den Eingaben der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 2.9.2020 und des Beschwerdegegners vom 4.9.2020)

- Beschwerdegegner (zusammen mit der Eingabe der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 2.9.2020)

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdegegners vom 4.9.2020)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.