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Entscheid

100 2020 28

Klage vom 5. Februar 2018

6. Juli 2020Deutsch23 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________ bezog ab 2005 wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Unter­stützung wurde durch den damals zuständigen Regionalen Sozialdienst … wegen fehlender Mitwirkung per 1. November 2009 eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun am 14. September 2010 ab. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verpflichtete die Einwohnergemeinde (EG) B.________ A.________, ausgerichtete Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 142'882.05 zurückzuerstatten. Das Regierungsstatthalteramt Thun hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2020 (be­richtigt am 7.2.2020) teilweise gut und reduzierte den rückerstattungs­pflichtigen Betrag auf Fr. 61'235.10. Die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ist beim Verwaltungsgericht hängig (Ver­fahren 100.2020.78).

Am 1. Februar 2018 stellte A.________ bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein erstes Ablehnungsbegehren gegen den Regierungs­statt­halter des Verwaltungskreises Thun und dessen Stellvertreter, das er­folg­los geblieben ist (vgl. VGE 2018/173 vom 23.10.2018; BGer 8C_813/2018 vom 12.3.2019).

Am 3./7. Oktober 2019 stellte A.________ bei der JGK ein weiteres Ab­lehnungsgesuch gegen das «Regierungsstatthalteramt Thun». Diese Ein­gabe behandelte die JGK als Ablehnungsbegehren (einzig) gegen den Re­gie­rungsstatthalter von Thun. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wies sie das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

Dagegen hat A.________ am 20. Januar 2020 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, die angefochtene Ver­fügung der JGK sei aufzuheben, der Regierungsstatthalter und der Re­gie­rungs­statthalter-Stellvertreter seien im Beschwerdeverfahren gegen die EG B.________ betreffend die Rückzahlung von Sozialhilfe in den Ausstand zu ver­setzen und das Beschwerdeverfahren (Hauptsache) sei zur Instruktion und Entscheidung an das Regierungsstatthalteramt Interlaken, eventuell an ein anderes Regierungsstatthalteramt zu verweisen. Im Eventualstandpunkt be­antragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzu­heben und die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung im Sinn der ver­waltungs­gerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsstatthalter beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 die Abweisung des Ablehnungsbegehrens (gemeint: der Beschwerde), so­weit darauf einzutreten sei; eventuell sei bei einer allfälligen Gutheissung des Ablehnungsbegehrens (gemeint: der Beschwerde) das Honorar des Rechts­vertreters von A.________ auf den gebotenen Aufwand zu kürzen. Ein als Eventualstandpunkt gestellter Sistierungsantrag wurde später zurückgezogen. Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter verzichtet mit Beschwerdeantwort vom gleichen Datum auf einen Antrag und inhaltliche Aus­führungen. Die DIJ beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

A.________ hat mit separaten Eingaben vom 18. Mai 2020 zu den beiden Beschwerdeantworten Stellung genommen und an ihren Rechts­begehren festgehalten. Mit persönlich verfasster Eingabe gleichen Datums hat sie sich zudem ergänzend zur Beschwerde geäussert und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid in der Hauptsache (Ver­fahren 100.2020.78) bzw. bis zum Erhalt von Akten der Sozialkommission B.________ beantragt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 hat der Instruktions­richter diese Sistierungsanträge abgewiesen.

Am 27. Mai bzw. 8. Juni 2020 haben sich der Regierungsstatthalter-Stell­vertreter und der Regierungsstatthalter nochmals vernehmen lassen. Mit Ein­gabe vom 2. Juli 2020 hat A.________ weitere Sistierungs­anträge gestellt. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 10. Juli 2020 hat sie sich zudem erneut zur Sache geäussert.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Haupt­sache geht es um die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. In­soweit kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischen­verfügung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Ver­fahrens; Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]).

1.2

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grund­sätzlich ein­zutreten. Fraglich ist, ob das auch hinsichtlich der Ablehnung des Re­gie­rungs­statthalter-Stellvertreters gilt; über dessen Ausstandspflicht hat die JGK mit der angefochtenen Verfügung nicht befunden (vgl. vorne Bst. A; Be­schwerde S. 6 Rz. 7). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht aller­dings nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. hinten E. 5.3).

1.3

Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichter­liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Strittig ist in erster Linie, ob der Regierungsstatthalter im Verfahren be­treffend Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe wegen Befangen­heit hätte in den Ausstand treten müssen. – Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mit­glied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Person hinreichend nahe verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Le­bens­gemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus anderen Gründen in der Sache be­fangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigen­interessen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessen­bindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der kon­kreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persön­lichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Ge­ge­benheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet er­scheinen muss. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Aus­legung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Recht­sprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berück­sichtigen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15).

2.2

Eine Partei, die ein Behördenmitglied ablehnen will, hat der zu­ständigen Behörde unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, so­bald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; die den Ausstand be­gründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Dementsprechend müssen all­fällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe nach ständiger Rechtsprechung so­fort nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht werden, ansonsten der An­spruch auf Ablehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechts­missbrauchsverbot entsprechend – verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017, in StE 2017 B 91.6 Nr. 4, insb. E. 2.3]; vgl. auch BGE 143 V 66 E. 4.3, 141 III 210 E. 5.2).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin erachtet den Regierungsstatthalter zunächst ge­stützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b und e VRPG als befangen. Zur Begründung führt sie aus, er sei bei der Einstellung der Sozialhilfe im Jahr 2009 (vorne Bst. A) und später im Zusammenhang mit der Rückforderung in die Be­ratungen und Beschlussfassungen der Gemeinde direkt involviert gewesen (Be­schwerde S. 20 f. Rz. 53 f.).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt diese Ausstandsgründe erstmals im Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht vor und stützt sich dabei auf Ge­ge­ben­heiten, welche bereits mehrere Jahre zurückliegen. Insoweit er­scheint frag­lich, ob diese Rügen nicht verwirkt sind (vgl. vorne E. 2.2). Die Frage kann jedoch offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.3

Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschliesst sich nicht, inwiefern der Regierungsstatthalter aufgrund einer Tätigkeit für oder einer Vertretung der Gemeinde ausstandspflichtig sein soll (Art. 9 Abs. 1 Bst. e VRPG; Beschwerde S. 21 Rz. 54). Eine Voreingenommenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Regierungsstatthalter im Verfahren 100.2020.78 (Hauptsache) mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 Anträge zur Kostenverlegung und zu den Sistierungsanträgen der Beschwerde­führerin gestellt hat (vgl. act. 25 S. 3 und act. 25A Beilage 1). Als Vorinstanz im Sinn von Art. 12 Abs. 3 VRPG ist das Regierungsstatthalteramt Thun am ge­nannten Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt und hat das Recht, sich zur Rechtsmitteleingabe zu äussern und Anträge zu stellen (Merkli/

Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 28). Dies gilt auch hinsicht­lich der Kosten­verlegung, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass die Vor­instanz Partei­kosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 3 VRPG; vgl. allgemein dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13).

3.4

Im Zusammenhang mit dem Ausstandsgrund der Vorbefassung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VRPG) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in ihrer Angelegenheit hätten die Gemeindebehörden im Jahr 2010 eine Be­sprechung mit dem Regierungsstatthalter abgehalten und diesen später zwei­mal (2017 und 2019) um juristischen Rat ersucht (Beschwerde S. 21 Rz. 54 und S. 17 ff. Rz. 40 ff.).

3.4.1

Es trifft zu, dass am 9. Dezember 2010 eine Sitzung in der (nach altem Recht) vormundschaftlichen Angelegenheit der Beschwerdeführerin statt­fand, an welcher der Regierungsstatthalter, der Stellenleiter des damals zu­ständigen Sozialdiensts sowie der Präsident und der Sekretär der kommu­nalen Vormundschaftsbehörde teilgenommen haben (Akten Gemeinde 5E pag. 84 f., 5D pag. 209 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde bereits im ersten Ab­lehnungsverfahren (vorne Bst. A) aufgezeigt, dass die Vorkehren des Re­gie­rungsstatthalters in der mehrere Jahre zurückliegenden Vormundschafts­sache eine Befangenheit im hier interessierenden Verfahren nicht zu be­gründen vermögen (vgl. VGE 2018/173 vom 23.10.2018 E. 3.1-3.5 [bestätigt durch BGer 8C_813/2018 vom 12.3.2019, insb. E. 5]). Die im Jahr 2010 ab­ge­haltene Sitzung ändert daran nichts, zumal der Regierungsstatthalter unter Hinweis auf seine (damalige) Funktion als Aufsichtsbehörde offenbar auf inhaltliche Ausführungen verzichtet hat (vgl. Akten Gemeinde 5E pag. 84) und nicht ersichtlich ist, dass er in der Vormundschaftssache zu­un­gunsten der Beschwerdeführerin Partei ergriffen hätte.

3.4.2

Was die zwei Kontaktaufnahmen in den Jahren 2017 und 2019 be­trifft, ergibt sich Folgendes: Wohl ist die damalige interimistische Stellen­leiterin des kommunalen Sozialdiensts einige Tage, bevor die Verfügung vom 29. Dezember 2017 erging, per E-Mail an den Regierungsstatthalter von Thun gelangt und hat diesen um juristischen Rat hinsichtlich der Rück­forderung ersucht (Akten Gemeinde 5F pag. 79). Da der Regierungsstatt­halter jedoch ferienabwesend war und eine Antwort von ihm ausblieb, wandte sich die Sozialdienstleiterin am 22. Dezember 2017 an einen Rechts­anwalt (Akten Gemeinde 5F pag. 78 und 81). Soweit ersichtlich hat der Re­gie­rungsstatthalter auch nach Erlass der erwähnten Verfügung nicht auf die E-Mail reagiert. Insoweit kann kein Anschein der Befangenheit begründet werden. Die zweite von der Beschwerdeführerin erwähnte Kontaktaufnahme er­folgte erst nach der Verfügung der Gemeinde vom 29. Dezember 2017 und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine Vorbefassung des Regie­rungs­statthalters in der vorliegend interessierenden Angelegenheit (Rück­erstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe) zu begründen. Denn der Aus­stands­grund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VRPG betrifft nur die Mitwirkung am Vor­entscheid in unterer Instanz (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 11). Er kann mithin nicht durch Tatsachen hervorgerufen werden, welche sich erst nach diesem Vorentscheid ereignet haben. Im Übrigen ist nicht er­sicht­lich, inwiefern die Reaktion des Regierungsstatthalters auf diese zweite Kontakt­aufnahme (Akten RSA 5A pag. 187-188) hinsichtlich eines anderen Aus­standsgrunds relevant sein könnte.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin zeigt sich schliesslich überzeugt, dass sich «in den bereits seit längerer Zeit beantragten Akten» der kommunalen So­zial­kommission weitere Dokumente befinden, welche die Befangenheit des Re­gierungsstatthalters aufzeigen können. Sie beantragt deshalb – in Prä­zi­sie­rung zum Antrag, den der Instruktionsrichter abgewiesen hat (vorne Bst. B) – die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis die Sozial­kommission über ihr hängiges Akteneinsichtsgesuch entschieden habe und ihr die Akten zugestellt worden seien (act. 24 S. 3 und 5 ff., insb. Rz. 15).

– Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass mit den Akten der Gemeinde auf eine Befangenheit des Regierungsstatthalters ge­schlossen werden könnte. Die Beschwerdeführerin stützt sich bloss auf dessen Teilnahme an der Sitzung vom 9. Dezember 2010, die aktenkundig ist (vgl. vorne E. 3.4.1). Die rein theoretische Möglichkeit, dass sich aus den er­wähnten Akten Hinweise auf eine Befangenheitsproblematik ergeben könnten, rechtfertigt keine Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 38 VRPG). Das Sistierungs­begehren ist deshalb abzuweisen.

3.5

Eine Ausstandspflicht des Regierungsstatthalters nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und e VRPG ist somit zu verneinen.

4.

4.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Regierungsstatthalter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG befangen ist. Dieser Ausstandsgrund wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch folgende Umstände begründet: persönliches Ver­halten, Fehler bei der Verfahrensführung, ein laufendes Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung sowie ihre «wiederholten» Ausstands­begehren (Beschwerde S. 21 f. Rz. 55 ff.).

4.2

Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.1), ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 BV zu be­rücksichtigen. Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichter­licher Behörden gelten freilich nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Gerichtsbehörden. Vielmehr ist den funktionellen und verfahrens­recht­lichen Besonderheiten des konkreten Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere sind das spezifische Umfeld und der Aufgaben­bereich von Verwaltungs- und Exekutivbehörden zu berücksichtigen und die An­forderungen an die Unparteilichkeit unter Berücksichtigung ihrer gesetz­lich vorgegebenen Funktion und Organisation zu ermitteln (BVR 2014 S. 216 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 5.2). Die Unvoreingenommenheit ist in­frage gestellt, wenn objektive Umstände vorliegen oder glaubhaft gemacht sind, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder begründen (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck ge­bracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unter­laufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (BGer 2C_717/2018 vom 24.1.2020 E. 4.1,2C_425/2018 vom 25.3.2019 E. 2.2,2C_382/2018 vom 15.3.2019 E. 3).

4.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, der Regierungsstatthalter habe sich verschiedentlich negativ über sie geäussert.

4.3.1

Sie wirft ihm in ihrer Beschwerdeschrift vor, er habe Unwahrheiten ver­breitet und personenbezogene Werturteile abgegeben (Beschwerde S. 12 f. Rz. 26 ff.). Sie bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Aktennotiz des kommunalen Sozialdiensts zur Sitzung vom 9. Dezember 2010 (vgl. vorne E. 3.4.1). Danach hat der Regierungsstatthalter damals gesagt, die Be­schwerdeführerin «[habe] mit allen Krach» (Akten Gemeinde 5E pag. 84 [Rück­seite]). – Ungeschickte oder unangebrachte Äusserungen einer Amts­person kommen als Ausstandsgrund nur infrage, wenn es sich um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Person handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d; BGer 2C_717/2018 vom 24.1.2020 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die er­wähnte Aussage den Regierungsstatthalter im hier interessierenden Ver­fahren als befangen erscheinen liesse. Solches ist auch nicht ersichtlich: Die un­bestritten gebliebene Äusserung liegt schon lange zurück und stellt objek­tiv betrachtet keine schwere Verfehlung dar; sie taugt bei diesen Gegeben­heiten von vornherein nicht als Ausstandsgrund (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 1B_93/2017 vom 18.5.2017 E. 2.4 betreffend eine mehrere Jahre zu­rückliegende «ungeschickte» Äusserung einer Einzelrichterin als dama­lige Gerichtsschreiberin). Hinzu kommt, dass der Regierungsstatthalter im Zeit­punkt seiner Aussage aufgrund des Beschwerdeverfahrens in Sachen Ein­stellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zumindest Kenntnis von den (ju­ristischen) Auseinandersetzungen der Beschwerdeführerin mit der Ge­meinde und den Miterbinnen gehabt haben dürfte; die Beschwerdeführerin selber erwähnte die Erbstreitigkeit in ihrer damaligen Beschwerde an den Re­gierungsstatthalter vom 20. November 2009 (Akten Gemeinde 5C pag. 77 und 5E pag. 88 ff.). Unter diesen Umständen knüpfte die Äusserung – mag sie auch überspitzt und vorwurfsvoll gewesen sein – an Fakten an, welche die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert be­streitet, und beinhaltet demnach nicht ein reines Werturteil.

4.3.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 19 S. 3 f.) wird die Unvoreingenommenheit des Regierungsstatthalters auch nicht durch dessen Stellungnahme vom 24. Januar 2020 zum Ablehnungs­begehren (act. 3) infrage gestellt. Wohl hat sich der Regierungsstatthalter kritisch zum Anwaltswechsel der Beschwerdeführerin geäussert (S. 2). Diese Kritik ist jedoch nicht abwertend oder unsachlich, zumal sie im Zu­sammen­hang mit einem vor Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren er­folgte (anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Kostenliquidation) und sich nicht auf die Beschwerdeführerin als Person bezieht, sondern auf deren Verfahrensführung (vgl. für diese Würdigung das die Beschwerde­führerin betreffende Urteil 2018/173 vom 23.10.2018 E. 4.3).

4.3.3

In einer weiteren Eingabe beanstandet die Beschwerdeführerin, die Ver­nehmlassung des Regierungsstatthalters vom 11. März 2020 im Ver­fahren 100.2020.78 (Hauptsache; act. 25A) enthalte diffamierende und un­nötig anmassende Äusserungen über ihre Person (act. 25 S. 3 ff.). Der Re­gie­rungsstatthalter führt darin namentlich aus, die Beschwerdeführerin habe «selber zu verantworten, wenn sie offenbar trotz vermögendem Elternhaus, be­trächtlichem Erbe und einem grossen Verschleiss an Anwälten weder ihren finanziellen Verpflichtungen noch ihren Mitwirkungspflichten im Sozial­hilfe­verfahren nachgekommen» sei (S. 2). Zudem wirft er ihr vor, dass sie Ver­fahren verzögere und verzettle (S. 3). Soweit sich diese Kritik gegen die Be­schwerdeführerin als Person richtet und nicht bloss deren Streit- und Pro­zess­verhalten betrifft, erscheint sie zwar nicht unproblematisch. Die Äus­se­rungen sind aber im Kontext zu betrachten. Sie sind in der Vernehm­lassung an das Verwaltungsgericht enthalten, nachdem die Beschwerde­führerin in der Hauptsache Beschwerde gegen den Entscheid des Regie­rungs­statt­halters erhoben hatte. Die Kritik fällt damit auf einen Zeitpunkt, in dem der Re­gierungs­statthalter das hier interessierende verwaltungsinterne Be­schwerde­verfahren bereits zum Abschluss gebracht hatte. Sie ist deshalb anders zu beurteilen, als wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in dem der Verfahrensausgang noch offen war bzw. sein musste. Vor diesem Hinter­grund könnten die hier interessierenden, nach Verfahrensabschluss ge­tätigten Äusserungen allenfalls dann von Befangenheit zeugen, wenn zu­sätz­liche Umstände bei objektiver Betrachtung darauf schliessen liessen, dass der Regierungsstatthalter voreingenommen und das Verfahren damit aus sachfremden Gründen von vornherein nicht offen war. Für sich allein ge­nügen diese Äusserungen aber nicht, um solche Zweifel zu begründen, zu­mal darin keine schwere Verfehlung zu erblicken ist (vgl. für diese Beur­teilung etwa BGer 4A_149/2018 vom 7.5.2018 E. 4.4). Der weitere Inhalt der Ver­nehmlassung vom 11. März 2020 ist entgegen der Be­schwerde­führerin durch­wegs sachbezogen und daher nicht geeignet, Zwei­fel an der Un­vor­ein­genommenheit zu wecken.

4.4

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Regierungsstatt­halter habe bereits mehrfach zu ihren Ungunsten entschieden bzw. pro­zes­suale Begehren von ihr abgewiesen und zudem vor einigen Jahren eine Ein­gabe von ihr fälschlicherweise als aufsichtsrechtliche Anzeige anstatt als Rechts­verweigerungsbeschwerde entgegengenommen (Beschwerde S. 11 ff. Rz. 23 ff. und 29 ff.).

4.4.1

Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine in den Augen der be­troffenen Person angeblich falsche Rechtsauffassung des abgelehnten Be­hördenmitglieds für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.3.2 am Ende). Selbst prozessuale Fehler und ma­teriell fehlerhafte Entscheide begründen nicht den Anschein der Befangen­heit; sie sind in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu korri­gieren. Anders kann es sich nur verhalten, wenn besonders krasse oder wieder­holte Fehler vorliegen, die als eigentliche Amtspflichtverletzungen quali­fiziert werden müssten und auf diese Weise auf Parteilichkeit schliessen liessen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 97], 125 I 119 E. 3e [Pra 88/1999 Nr. 165]; BGer 2C_266/2010 vom 6.7.2010 E. 3.3; VGE 2018/216 vom 25.7.2018 E. 3.3).

4.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Regierungsstatthalter habe im Hauptverfahren zu Unrecht einen Sistierungsantrag und ein Frist­erstreckungs­gesuch abgelehnt, kann von besonders krassen Fehlern keine Rede sein: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass zwingende Gründe für eine Verfahrenssistierung oder eine (weitere) Fristverlängerung vor­ge­legen hätten. Die angeblichen Fehlleistungen des Regierungsstatthalters im Zu­sammenhang mit diesen abgewiesenen prozessualen Anträgen werden ge­gebenen­falls im Hauptverfahren zu überprüfen sein, das beim Ver­waltungs­gericht hängig ist (Verfahren 100.2020.78). Die Vorinstanz hat im Er­gebnis zu Recht geschlossen, insoweit werde kein Anschein der Be­fangen­heit erweckt (angefochtene Verfügung E. 3.1).

4.4.3

Zum Vorwurf, der Regierungsstatthalter habe eine Eingabe nicht korrekt entgegengenommen bzw. behandelt, ergibt sich Folgendes: Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Verhalten beim Ver­waltungs­gericht erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde mit Ur­teil 2012/291 vom 3. Juni 2013 an das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, weitergeleitet; eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Zuständigkeitsentscheid blieb erfolglos (BGer 5A_502/2013 vom 28.10.2013). Aus dem Urteil des Verwaltungs­gerichts geht hervor, dass die erwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin offen­bar unzweideutig als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnet war (E. 3). Ein Fehlverhalten des Regierungsstatthalters kann somit nicht ausge­schlossen werden, wiewohl das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offen­gelassen hat, ob er seinerseits eine Rechtsverweigerung beging (Ent­scheid KES 13 376 vom 29.1.2014 E. III/5 S. 6, Beschwerdebeilage [BB] 15). Ein allfälliger Verfahrensfehler wäre aber nicht derart qualifiziert, dass er eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde. Im Übrigen sind der Be­schwerde­führerin durch das Vorgehen des Regierungsstatthalters in der Folge keine Nachteile entstanden, insbesondere auch nicht im Kostenpunkt (vgl. Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalters vom 7.2.2013, BB 14).

4.4.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, der Regierungsstatthalter habe in seinen Beschwerdeentscheiden vom 14. Oktober 2010 (Einstellung der Sozialhilfe; Akten Gemeinde 5C pag. 181 ff.) und vom 22. Ja­nuar/7. Fe­bru­ar 2020 (Hauptsache betreffend Rückforderung von wirtschaft­licher So­zi­al­hilfe; act. 8A) eine falsche Rechtsauffassung vertreten (Be­schwerde S. 21 Rz. 56; act. 19 S. 3). Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern er besonders krasse Rechts­fehler begangen haben soll. Der Umstand, dass die abgelehnte Amts­person in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden hat, be­gründet zudem für sich allein keine Ausstandspflicht (BGE 143 IV 69 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 97], 129 III 445 E. 4.2.2.2 [Pra 92/2003 Nr. 215]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 17). Wie erwähnt ist die Ver­letzung materiellen Rechts mit dem Rechtsmittel gegen den jeweiligen Ent­scheid zu rügen (vorne E. 4.4.1). Der Beschwerde­entscheid des Regie­rungs­statthalters vom 14. Oktober 2010 ist soweit er­sichtlich unangefochten ge­blieben, weshalb er im vorliegenden Ausstands­verfahren grundsätzlich ohne­hin nicht mehr infrage zu stellen ist. Der Ent­scheid vom 22. Ja­nuar/7. Fe­bruar 2020 wird sodann im Hauptsache­verfahren 100.2020.78 zu über­prüfen sein.

4.4.5

Nach dem Gesagten hat der Regierungsstatthalter in früheren Ver­fahren keine Rechtsfehler begangen, deren Schwere oder Häufung den An­schein der Befangenheit zu begründen vermöchten.

4.5

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich aus früheren Ausstands­begehren bzw. aus dem gegen den Regierungsstatthalter hängigen Straf­verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eine Ausstandspflicht ableiten will (vgl. Beschwerde S. 16 Rz. 39 und S. 21 Rz. 56), kann ihr nicht gefolgt werden: Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es nicht, dass eine Partei Strafanzeige einreicht, um den Anschein der Be­fangen­heit bei der angezeigten Person zu begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, Amtspersonen in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen (vgl. BGer 1B_130/2017 vom 15.6.2017 E. 2.5,1B_303/2008 vom 25.3.2009 E. 2.3.3). Erst wenn die angezeigte Person auf persönlicher Ebene reagiert – etwa ihrerseits Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen er­hebt – erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, die ihre Unbefangen­heit tangieren kann (zum Ganzen BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [Pra 97/2008 Nr. 73]; BGer 1B_664/2012 vom 19.4.2013 E. 3.3; VGE 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.3.1). Die gleichen Grundsätze gelten in Bezug auf das Er­heben eines Ablehnungsbegehrens (vgl. VGE 2016/142 vom 20.9.2016 E. 2.4 mit Hin­weisen). Dass der Regierungsstatthalter auf das frühere Ab­lehnungs­begehren vom 1. Februar 2018 (vorne Bst. A) oder auf die gegen ihn einge­reichte Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 11. November 2019 (BB 10) unangemessen reagiert hätte, bevor er seinen Entscheid in der Haupt­sache getroffen hat, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Inso­fern liegen keine Umstände vor, die auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen liessen. Was spätere Äusserungen angeht, kann auf das bereits Er­wogene verwiesen werden (vorne E. 4.3.3). Sie lassen jedenfalls nicht auf einen persönlichen Konflikt schliessen, der die Unvoreingenommenheit des Re­gierungsstatthalters für den Entscheid über die Rückerstattung wirtschaft­licher Hilfe infrage stellen könnte. Nach dem Gesagten besteht auch kein An­lass, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Ent­scheid über die Strafanzeige zu sistieren (vgl. Art. 38 VRPG). Die Be­schwerde­führerin führt denn auch nicht näher aus, weshalb aufgrund der bis­herigen Erkenntnisse im Strafverfahren (ausnahmsweise) eine Verfahrens­einstellung angezeigt wäre. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre es an ihr gewesen, dies konkret aufzuzeigen und zu belegen (Art. 20 VRPG; vgl. act. 24 S. 3 und 8 f.). Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen.

4.6

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen somit weder einzeln be­trachtet noch in ihrer Gesamtheit auf einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG schliessen.

5.

5.1

Im Ergebnis ist eine Ausstandspflicht des Regierungsstatthalters zu ver­neinen, ohne dass weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich wären. Nament­lich sind aus dem Beizug von Akten der kommunalen Sozial­kommission keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten (vorne E. 3.4.3). Gleiches gilt mit Bezug auf weitere Akten, deren Edition die Be­schwerde­führerin beantragt (Beschwerde S. 25; act. 17 S. 9; act. 24A), so­weit sie nicht ohnehin bereits Bestandteil der amtlichen Akten des vor­liegen­den Verfahrens sind. Die entsprechenden Beweisanträge werden ab­ge­wiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2

Nicht von Belang ist im Übrigen, dass der Regierungsstatthalter seinen Entscheid in der Hauptsache gefällt hat, bevor die Ausstandsfrage rechts­kräftig erledigt ist (vorne Bst. A; vgl. act. 17 S. 6 f. Rz. 9). Einen Aus­stands­grund hat er damit nicht gesetzt. Es besteht bloss das Risiko, dass Amts­handlungen, an denen ein zum Ausstand verpflichtetes Behörden­mitglied mitgewirkt hat, nachträglich aufgehoben oder wiederholt werden müssen (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m Art. 51 Abs. 1 ZPO).

5.3

Ist eine Befangenheit des Regierungsstatthalters zu verneinen, braucht nicht geklärt zu werden, ob der Regierungsstatthalter-Stellvertreter einen Ausstandsgrund gesetzt hat (vgl. auch bereits VGE 2018/173 vom 23.10.2018 E. 5; BGer 8C_813/2018 vom 12.3.2019 E. 7). Die Beschwerde­führerin selbst scheint ebenfalls davon auszugehen, dass sich diese Frage (auf­grund der funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten) erst stellt, wenn der Regierungsstatthalter ausstandspflichtig wäre (vgl. Be­schwerde S. 22 f. Rz. 58 ff.). Folglich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz in ihrem Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin beziehe sich nur auf den Regierungsstatthalter (vgl. Ver­nehmlassung vom 3.2.2020, act. 6). Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2).

6.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG), teilt der vorliegende Zwischenentscheid be­treffend Ablehnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht doch das Schicksal der Hauptsache (Rückerstattung individuell gewährter wirtschaftlicher Hilfe; vgl. BVR 2010 S. 366 [VGE 2009/151 vom 29.3.2010] nicht publ. 7.1; VGE 2018/173 vom 23.10.2018 E. 6). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren bereits zum zweiten Mal den Ausstand des Regierungs­statt­halters verlangt und sich ihre Einwände als unbegründet erwiesen haben, kann ihr noch keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vor­ge­halten werden, ist eine solche doch nicht leichthin anzunehmen. Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

7.

Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­ge­legenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020 werden ab­gewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner 1

- Beschwerdegegner 2

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Einwohnergemeinde B.________, Sozialdienst

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.