Lexipedia

Entscheid

100 2020 308

Anordnung eines Steuerinventars; Beauftragung einer Urkundsperson (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. März 2020; inv 31/2020)

29. September 2020Deutsch8 min

Source be.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Gesamtentscheid vom 22. April 2020 erliess die Bau- und Ver­kehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) den Strassenplan «Neubau Bus­haltestellen Spiez - Interlaken, Haltestellen Leissigen West, Leissigen Dorf und Leissigen Schule» (Kantonsstrasse Nr. 1114, Strassenzug Leissigen - Aeschi, Teilstrecken Leissigen West, Leissigen Dorf und Leissigen Schule). Dabei wies sie unter anderem eine Einsprache des Vereins A.________ ab, soweit darauf einzutreten sei. Dagegen er­hob dieser am 29. Mai 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er unter anderem, die ab Dezember 2020 vorgesehene Fahrplanumstellung (Einstellung des regiona­len, in Leissigen haltenden Bahnverkehrs) sei auszusetzen (Eingaben vom 28. und 29.6.2020); ausserdem sei das Verfahren zu sistieren, bis einerseits im Plangenehmigungsverfahren vor dem Bundesamt für Verkehr betreffend die Kreuzungsstelle Leissigen sowie andererseits im Grossen Rat des Kan­tons Bern über die Motion Speiser (Vorstoss-Nr. 285-2019) definitiv ent­schieden worden sei.

1.2 Die für den Regierungsrat mit der Instruktion des Verfahrens befasste Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) erliess daraufhin folgende Verfügun­gen: Am 2. Juli 2020 leitete sie die Eingaben des Vereins vom 28. und 29. Juni 2020 betreffend Aussetzung der Fahrplanumstellung an die BVD zur weiteren Behandlung weiter. Am 20. Juli 2020 wies sie den Antrag auf Sis­tierung des Verfahrens ab. Beide Verfügungen versah sie mit einer Rechts­mittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.

1.3 Am 3. August 2020 hat der Verein A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in einer Rechtsschrift gegen beide Verfügungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2014 S. 360 E. 1.2, 2013 S. 354 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 3 N. 14). Angefochten sind Zwischenverfügungen der DIJ, welche das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. c VRPG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 VRPG kann gegen solche Ver­fügun­gen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Das Verwal­tungsge­richt ist daher entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung für die Beurteilung der Beschwerde vom 3. August 2020 funktionell unzu­ständig. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein; er verlangt jedoch, dass das Verwaltungsgericht gleichwohl auf die Beschwerde eintrete (sog. «Sprungre­kurs»; Beschwerde S. 5 f.).

2.2

Das VRPG enthält keine Rechtsgrundlage für das prozessuale Vor­gehen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht hat indes aus pro­zessökonomischen Überlegungen einen Sprungrekurs verschiedentlich dann zugelassen, wenn sich die funkti­onell zuständige Behörde bereits ein­deutig zur Sache geäussert und die beschwerdeführende Partei der Über­springung dieser Behörde zuge­stimmt hat. Indem der funktionelle Instanzen­zug in solchen Fällen abgekürzt wird, werden unnötige Prozessschritte ver­mieden und die Beteiligten vor Ver­fahrensleerlauf geschützt. Ausserdem liesse sich die Zuständigkeit einer Behörde, deren Ent­scheidträgerin oder Entscheidträger sich in einer Angelegenheit bereits festgelegt hat, nur schwer mit dem Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung nach Art. 29 Abs. 1 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) vereinbaren, ver­fügt das Verfahren nach der Intervention doch kaum mehr über die verfas­sungsrechtlich geforderte Offen­heit (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 2.1, 2014 S. 360 E. 1.2.1 und 1.2.4, 2013 S. 354 E. 2.2 f., je mit Hinwei­sen).

2.3

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag wie folgt: Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die der DIJ vorstehende Regierungsrätin bei einem Entscheid des Gesamtregierungsrates gegen die eigene Direktion stellen werde. Zudem habe der Vorsteher der BVD bereits auf die mit Verfü­gung der DIJ vom 2. Juli 2020 an ihn weitergeleiteten Eingaben betreffend Aussetzung der Fahrplanumstellung abschlägig reagiert. Damit seien zwei Mitglieder des Regierungsrats «vorbefasst»; diese könnten die übrigen Re­gierungsratsmitglieder «bewusst oder unbewusst beeinflussen», so dass der Regierungsrat «in der vorliegenden Sache nicht mehr frei und unbefangen entscheiden würde». Die zu beurteilenden Fragen «könnten im Übrigen auch präjudizierend für den Entscheid in der Hauptsache sein» (Beschwerde S. 6).

2.4

Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 betrifft die Weiterleitung zweier Eingaben des Beschwerdeführers an die BVD, jene vom 20. Juli 2020 die Ablehnung eines Sistierungsgesuchs. Allein diese pro­zessualen Anordnungen können Streitgegenstand des Beschwerdeverfah­rens und damit für die Zulässigkeit des Sprungrekurses von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer ist sinngemäss der Auffassung, es bestehe ein enger Sachzusammenhang zwischen dem Strassenplanverfahren und der Mitwir­kung im Rahmen des Fahrplanverfahrens bzw. dem Plangenehmigungsver­fahren vor dem Bundesamt für Verkehr betreffend die Kreuzungsstelle Leissigen (vgl. vorne E. 1.1). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Be­schwerdeführer auch nicht behauptet, dass sich der Gesamtregierungsrat dazu bereits verbindlich geäussert bzw. festgelegt hätte. Ausserdem recht­fertigt ein enger Sachzusammenhang bzw. eine allfällige Koordinations­pflicht zwischen verschiedenen Verfahren für sich allein grundsätzlich keinen Sprungrekurs, denn es handelt sich gleichwohl um unterschiedliche Verfah­ren mit unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen (vgl. dazu BVR 2013 S. 354 E. 2.3 f.). Im Übrigen liegt es in der Natur des Rechts­mittelwegs von Art. 70 Abs. 3 VRPG, dass sich bereits mindestens ein Mit­glied des Regierungsrats, nämlich die Vorsteherin oder der Vorsteher der instruierenden Direktion, im Rahmen der Zwischenverfügung zur Streitsache geäussert hat. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, käme der Rechtsmittelweg von Art. 70 Abs. 3 VRPG gar nie zur Anwendung.

2.5

Es kann somit nicht gesagt werden, der Regierungsrat habe sich be­züglich der streitigen prozessualen Anordnungen bereits verbindlich festge­legt. Der Sprungrekurs ist daher offensichtlich unzulässig; zur Beurteilung der Eingabe vom 3. August 2020 ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Regierungsrat zuständig (vorne E. 2.1). Deshalb braucht nicht näher er­örtert zu werden, inwieweit in Bezug auf eine Überprüfung von blossen pro­zessleitenden Anordnungen ein Sprungrekurs überhaupt zulässig sein kann.

3.

3.1

Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Verwaltungs- oder Verwal­tungsjustizbehörde weiter. In Verfahren, in welchen eine derartige Pflicht zur Weiterleitung besteht, wird mit dem negativen Entscheid über die Zu­ständigkeit das Verfahren nur für das Verwaltungsgericht, nicht jedoch für die Parteien abgeschlossen. Das Verwaltungs­gericht stellt in solchen Fällen seine fehlende Zuständigkeit in einem Zwi­schenentscheid fest und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter. Nur wenn keine andere Verwal­tungs- oder Verwaltungs­justizbehörde zuständig ist und die Weiterleitungs­pflicht entfällt, erkennt das Verwaltungsgericht in einem verfahrensabschlies­senden Endentscheid auf Nichteintreten (BVR 2013 S. 354 E. 3 mit Hinwei­sen).

3.2

Vorliegend ist demnach die fehlende Zuständigkeit festzustellen und die Eingabe an den Regierungsrat (Staatskanzlei; vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d VRPG) weiterzuleiten. Zuständig für diesen Zwischenentscheid ist der Ein­zelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte verzich­tet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

4.

Dispositiv

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar hat die DIJ ihre Verfügungen mit einer Rechts­mittelbelehrung an das Verwaltungsgericht versehen und dürfen den Par­teien aus einer unrichtigen Rechts­mittelbelehrung keine Nachteile erwach­sen (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 25). Der Beschwerdeführer ist jedoch rechtskundig vertreten und hat ins­besondere erkannt, dass die Rechtsmittelbelehrungen der DIJ falsch sind (Beschwerde S. 5 f.). Gleichwohl hat er auf der Behandlung des Rechtsmit­tels durch das Verwaltungsgericht bestanden. Er hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

5.

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die funktionelle Zu­ständigkeit ist gemäss Art. 82 ff. und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu­lässig (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Be­schwerde wird verneint. Die Beschwerde vom 3. August 2020 wird zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat des Kantons Bern (Staats­kanzlei) weitergeleitet.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner (mit Beschwerde vom 3.8.2020)

- Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei (mit Beschwerde vom 3.8.2020 inkl. Beilagen)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schrift­li­chen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­ge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt wer­den.