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Entscheid

100 2020 322

Einspracheentscheid vom 15. April 2020

16. September 2020Deutsch6 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2020.322/323U

HAT/STS/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018; Quellensteuer; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Ent­scheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Juli 2020; 100 20 138, 200 20 112)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nrn. 100.2020.322/

323U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheiden vom 9. Juli 2020 ist die Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf den Rekurs und die Beschwerde von A.________ be­treffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. betreffend die direkte Bundessteuer 2018 nicht eingetreten.

– A.________ (Beschwerdeführerin) hat gegen diese Entscheide mit einer einzigen Eingabe vom 14. August 2020 (Postaufgabe am 17.8.2020) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

– Die angefochtenen Entscheide wurden gemäss Sendungsverfolgung Nr. … am 9. Juli 2020 der Schweizerischen Post übergeben und am 10. Juli 2020 zur Abholung gemeldet. Da die Be­schwerdeführerin in der Folge das Einschreiben nicht abholte, gilt dieses als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungs­versuch, mithin am 17. Juli 2020, zugestellt (Art. 44 Abs. 3 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Rechtsmittelfrist begann somit am 18. Juli 2020 zu laufen und endete am 17. August 2020 (Art. 41 VRPG). Die Be­schwerde­erhebung erfolgte rechtzeitig.

– Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unter­schrift enthalten, wobei greifbare Beweismittel beizulegen sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag und Begründung der Beschwerde haben innert der gesetzlichen Be­schwerde­frist von dreissig Tagen vorzuliegen und können nicht nach­träg­lich bei­gebracht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG).

– An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, in­wie­fern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss insofern sach­bezogen sein, als sie sich we­nigs­tens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus­ein­andersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15).

– In Beschwerdeverfahren gegen Nichteintretensentscheide kann Pro­zess­thema nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14).

– Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe auf den Hin­weis, dass sie ihr Etablissement ab dem 17. März 2020 wegen der COVID-19-Pandemie habe schliessen müssen und folglich niemand vor Ort gewesen sei. Sie erachte somit das «Verhalten» der Vor­instanz in Bezug auf die Fristen als «unkorrekt». Diese Ausführun­gen er­füllen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün­dung nicht.

– Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, es sei ihr infolge Ferien­abwesenheit nicht möglich gewesen, einen Rechtsvertreter zu man­datieren, und um Gewährung einer Frist von 30 Tagen für «weitere Eingaben» zur Beschwerde ersucht, ist sie darauf hinzu­weisen, dass es sich bei der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht er­streckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Die Möglichkeit einer Be­schwerde­verbes­serung innert laufender Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 3 VRPG) kommt hier nicht in Be­tracht, da die Beschwerde­erhebung am letzten Tag der Rechtsmittel­frist erfolgt ist.

– Auf die Beschwerden ist somit mangels rechtsgenüglicher Be­grün­dung nicht einzutreten. Allerdings könnte auch dann nicht im Sinn der Be­schwerdeführerin entschieden werden, wenn ihre Ein­gaben materiell behandelt würden:

– Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Ver­wal­tungs­justiz­behörden hat die beschwerdeführende Partei gemäss Art. 105 Abs. 2 VRPG einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).

– Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 9. April 2020 Rekurs und Beschwerde erhoben. Mit Einschreiben vom 15. April 2020 forderte die Steuerrekurskommission sie zur Leistung eines Ge­richts­kosten­vorschusses auf. Nachdem sie diesen innert Frist nicht be­zahlte hatte, wurde sie mit Einschreiben vom 12. Mai 2020 gemahnt, wo­bei ihr eine Nachfrist zur Bezahlung des Kosten­vorschusses bis 2. Ju­ni 2020 angesetzt wurde. Beide Einschreiben konnten der Be­schwerde­führerin weder direkt zugestellt werden noch wurden sie von ihr bei der Post abgeholt. Beide Verfügungen wurden ihr deshalb ein zweites Mal per A-Post zugestellt. Innert der Nachfrist bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Sie wandte sich statt­dessen am 31. Mai 2020 (Eingang am 1.6.2020) per Fax­nachricht sowie am 11. Juni 2020 schriftlich an die Vorinstanz und er­suchte um eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist.

– Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist schriftlich (Art. 31 VRPG). Eingaben per Fax oder E-Mail sind daher unzulässig. Ge­suche um Erstreckung behördlich angesetzter Fristen sind zudem vor Frist­ablauf einzureichen (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Das erst nach Ablauf der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses eingereichte schrift­liche Gesuch um Fristverlängerung war daher verspätet.

– Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen An­gaben wegen der Schliessung ihres Etablissements die Post nicht ent­gegennahm: Sie hat mit der Rekurs- und Beschwerdeerhebung bei der Steuerrekurskommission ein Prozessrechtsverhältnis begrün­det. Damit war sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens musste die Beschwerde­führerin mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Die Steuerrekurskommission durfte ihrerseits erwarten, dass die Zustellung an die vorbehaltlos mit­ge­teilte Adresse erfolgen konnte (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 f.; 130 III 396 E. 1.2.3).

– Die Beschwerdeführerin hat weder rechtzeitig ein schriftliches Frist­erstreckungs­gesuch eingereicht noch den Kostenvorschuss bezahlt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf den Rekurs und die Be­schwerde nicht eingetreten.

– Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und kann auf die Durch­führung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

– Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird nicht eingetreten.

Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.--, werden der Beschwerde­führerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.