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Entscheid

100 2020 326

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2019; 2017.POM.879)

24. August 2020Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Das Verfahren 100.2020.326 wird als gegenstandslos geworden vom Ge­schäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin (durch Publikation des Dispositivs im Amts­blatt des Kantons Bern)

Erwägungen

- Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Frem­den­polizei

- kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.