Lexipedia

Entscheid

100 2020 333

Verfügung vom 7. April 2020

22. September 2020Deutsch5 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2020.333A

BUC/IMA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters

vom 4. September 2020

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

zzt. in Deutschland, vormals Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangs­massnahmengerichts vom 24. August 2020; KZM 20 981)

Abschreibungsverfügung vom 04.09.2020, Nr. 100.2020.333A, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheid vom 24. August 2020 bestätigte das kantonale Zwangs­mass­nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die von der Ein­wohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden­polizei (EMF), am 21. August 2020 gegenüber A.________ an­geordnete Ausschaffungshaft bis zum 20. September 2020.

Erwägungen

– Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid ist A.________ mit Schrei­ben vom 26. August 2020 an das Obergericht des Kantons Bern ge­langt. Das Obergericht hat dieses Schreiben am 1. September 2020 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungs­gesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrations­gesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]).

– Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2020 beinhaltet über weite Strecken schwer verständliche Schilderungen, aber kaum sach­bezogene Vorbringen. Es ist daher fraglich, ob sie den bei Laien­eingaben praxisgemäss herabgesetzten Anforderungen an eine form­gültige Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG) zu genügen vermag (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. bereits die die Be­schwer­de­führerin betreffenden Abschreibungsverfügungen VGE 2020/326 vom 26.8.2020 [noch nicht rechtskräftig], 2017/286 vom 25.10.2017, 2017/277 vom 17.10.2017, 2017/39 vom 2.2.2017, 2017/8 vom 10.1.2017, 2014/321 vom 27.11.2014). Die Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offen­bleiben.

– Das ZMG hat ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts­pflege an der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2020 ab­gewiesen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie diesen Entscheid zusammen mit der Hauptsache beim Verwaltungs­gericht anfechten könne (vgl. Protokoll des ZMG vom 24.8.2020 S. 2 f., unpag. Haftakten ZMG). Die Beschwerdeführerin ficht die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das ZMG in ihrer Be­schwerde ans Verwaltungsgericht nicht an, weshalb diese nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens bildet.

– Die Beschwerdeführerin wurde am 26. August 2020 nach Deutschland aus­geschafft (vgl. E-Mail der EG Bern, EMF, vom 2.9.2020 [act. 4]).

– Mit der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Be­handlung ihrer Beschwerde dahingefallen.

– Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer end­gültigen Beurteilung zugeführt werden kann (vgl. statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3).

– Die Beschwerdeführerin macht namentlich keine Verletzung von Ga­ran­tien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend (vgl. hierzu BGE 142 I 135 E. 1.3.2; BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1).

– Das Verfahren 100.2020.333 ist somit gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu­schreiben.

– Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde insgesamt vier Schreiben vom 21. August 2020 beigelegt (act. 2C-2F) und ersucht um deren Weiter­leitung. In drei Schreiben erhebt sie Strafanzeige gegen Polizei­angehörige in Zusammenhang mit einer früheren Ausschaffung nach Deutsch­land am 20. August 2020 und einem Polizeieinsatz am 21. Au­gust 2020 in Bern (act. 2C-2E). Diese Eingaben werden zur weiteren Be­handlung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weiter­geleitet. Das vierte Schreiben (act. 2F) ist an das Eidge­nössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) adressiert und wird an dieses weitergeleitet.

– Der Verfahrensstand rechtfertigt es, für das Verfahren vor dem Ver­waltungs­gericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

– Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 Bst. e GSOG).

– Nach heutigen Erkenntnissen weilt die Beschwerdeführerin in Deutsch­land und hat für die Schweiz kein gültiges Zustellungsdomizil be­zeichnet, weshalb ihr die Abschreibungsverfügung durch Publika­tion des Dispositivs im Amtsblatt zu eröffnen ist (Art. 15 Abs. 7 und Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Das Verfahren 100.2020.333 wird als gegenstandslos geworden vom Ge­schäfts­verzeichnis abgeschrieben.

Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. August 2020 werden zur weiteren Behandlung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittel­land (act. 2C-2E) bzw. an das Eidgenössische Departement für aus­wärtige Angelegenheiten (act. 2F) weitergeleitet.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin (durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Bern)

- Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Frem­den­polizei (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26.8.2020 und des Schreibens des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.9.2020)

- kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Kopie der Eingabe der Be­schwerdeführerin vom 26.8.2020 und des Schreibens des Ober­gerichts des Kantons Bern vom 1.9.2020)

- Staatssekretariat für Migration

- Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Schreiben der Be­schwerdeführerin vom 21.8.2020 [act. 2C-2E])

- Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.8.2020 [act. 2F])

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.