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Entscheid

100 2020 372

Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2019; 100 18 432)

26. November 2020Deutsch7 min

Source be.ch

Sachverhalt

1.

1.1 A.________ reichte am 24. Februar 2017 bei der Einwohnerge­meinde (EG) Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 1________, die in der Landwirtschaftszone liegt. Die EG Pieterlen ver­fügte am 6. November 2017 den Bauabschlag, weil das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Zonenkonformität nach Art. 16a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum­planungs­gesetz, RPG; SR 700) verneint und die Ausnahmebewilli­gung nach Art. 24 ff. RPG verweigert hatte. Die von A.________ am 4. De­zember 2017 erhobene Beschwerde hiess die Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) mit Entscheid vom 6. August 2018 teilweise gut, hob den Bauabschlag auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die EG Pieterlen und das AGR zurück.

Am 28. Dezember 2018 wies die BVE eine (erste) Rechtsverzögerungsbe­schwerde von A.________ ab.

1.2 Anfang Juni 2019 reichte A.________ bei der EG Pieterlen eine Pro­jektänderung ein. Am 29. Juli 2019 gelangte er mit einer weiteren Rechts­ver­zögerungsbeschwerde an die BVE. Diese wies die Beschwerde mit Ent­scheid vom 9. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Die von A.________ dagegen im Kosten­punkt erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies der Einzelrichter mit Urteil vom 16. April 2020 ab (VGE 2019/336).

1.3 Am 4. September 2020 verfügte die EG Pieterlen den Bauabschlag, nachdem das AGR die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und die Aus­nahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG mit Verfügung vom 18. August 2020 erneut verneint bzw. verweigert hatte.

1.4 Dagegen hat A.________ beim Verwaltungsgericht «Sprungbe­schwerde in Sachen materieller Rechtsverweigerung und Baubeschwerde» erhoben (nicht datierte Eingabe; eingegangen am 5.10.2020). Der Abteilungs­präsident hat ihm mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 die Voraus­setzungen des Sprungrekurses erläutert und ihm aufgezeigt, dass diese in seinem Fall nicht erfüllt sein dürften. Er hat ihm Gelegenheit gegeben, den Antrag auf Beurteilung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht kosten­frei zurückzuziehen. A.________ hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 an seiner «Sprungbeschwerde» festgehalten.

Erwägungen

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2014 S. 360 E. 1.2, 2013 S. 354 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 3 N. 14). Angefochten ist die Verfügung der EG Pieterlen vom 4. September 2020, gegen die bei der BVD Baubeschwerde erhoben werden kann (Art. 40 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Das Verwal­tungsge­richt ist daher für die Beurteilung der Beschwerde funktionell unzu­ständig.

2.2

Gleichwohl besteht der Beschwerdeführer auf der Behandlung des Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht. Er begründet seinen Antrag mit der aus seiner Sicht überlangen Verfahrensdauer. Ausserdem habe sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwer­de schon «intensiv» mit dem Bauvorhaben befassen müssen. «Prozessöko­nomie, Vertrauen und Zeitersparnis» würden deshalb eine «Sprungbe­schwerde» rechtfertigen (Beschwerde S. 2).

2.3

Das VRPG enthält keine Rechtsgrundlage für das prozessuale Vor­gehen des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht hat indes aus pro­zessökonomischen Überlegungen einen Sprungrekurs verschiedentlich dann zugelassen, wenn sich die funkti­onell zuständige Behörde bereits ein­deutig zur Sache geäussert und die beschwerdeführende Partei der Über­springung dieser Behörde zuge­stimmt hat. Indem der funktionelle Instanzen­zug in solchen Fällen abgekürzt wird, werden unnötige Prozessschritte ver­mieden und die Beteiligten vor Ver­fahrensleerlauf geschützt. Ausserdem liesse sich die Zuständigkeit einer Behörde, deren Ent­scheidträgerin oder Entscheidträger sich in einer Angelegenheit bereits festgelegt hat, nur schwer mit dem Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung nach Art. 29 Abs. 1 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) vereinbaren, ver­fügt das Verfahren nach der Intervention doch kaum mehr über die verfas­sungsrechtlich geforderte Offen­heit (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 2.1, 2014 S. 360 E. 1.2.1 und 1.2.4, 2013 S. 354 E. 2.2 f., je mit Hinwei­sen).

2.4

Der Beschwerdeführer macht nichts dergleichen geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die BVD zu seinem Bauvorhaben be­reits verbindlich geäussert bzw. festgelegt hätte. Das Verfahren vor der BVD lässt sich somit nicht als prozessualen Leerlauf bezeichnen, weil der Aus­gang bereits feststehe. Dem Beschwerdeführer geht es einzig um die Ver­kürzung der Verfahrensdauer; dies ist jedoch kein Grund, der ein Abweichen vom gesetzlich geregelten Instanzenzug rechtfertigen würde. Dass sich das Verwaltungsgericht bereits einmal im Rahmen einer Rechtsverzögerungs­beschwerde mit dem Bauvorhaben befassen musste (vorne E. 1.2), ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

2.5

Der Sprungrekurs ist demnach offensichtlich unzulässig; zur Beurtei­lung der am 5. Oktober 2020 eingegangenen (nicht datierten) Beschwerde ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern die BVD zuständig (vorne E. 2.1).

3.

3.1

Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Verwaltungs- oder Verwal­tungsjustizbehörde weiter. In Verfahren, in welchen eine derartige Pflicht zur Weiterleitung besteht, wird mit dem negativen Entscheid über die Zu­ständigkeit das Verfahren nur für das Verwaltungsgericht, nicht jedoch für die Parteien abgeschlossen. Das Verwaltungs­gericht stellt in solchen Fällen seine fehlende Zuständigkeit in einem Zwi­schenentscheid fest und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter. Nur wenn keine andere Verwal­tungs- oder Verwaltungs­justizbehörde zuständig ist und die Weiterleitungs­pflicht entfällt, erkennt das Verwaltungsgericht in einem verfahrensabschlies­senden Endentscheid auf Nichteintreten (BVR 2013 S. 354 E. 3 mit Hinwei­sen).

3.2

Vorliegend ist demnach die fehlende Zuständigkeit festzustellen und die Eingabe an die BVD weiterzuleiten. Zuständig für diesen Zwischenent­scheid ist der Ein­zelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte verzich­tet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); er­satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

5.

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die funktionelle Zu­ständigkeit ist gemäss Art. 82 ff. und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu­lässig (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Be­schwerde wird verneint. Die Beschwerde wird zur weiteren Behandlung an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern weitergeleitet.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Einwohnergemeinde Pieterlen (mit Beschwerde)

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit Beschwerde inkl. Beilagen)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schrift­li­chen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­ge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt wer­den.