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Entscheid

100 2020 373

Recours contre une décision incidente de cette dernière du 4 janvier 2023 (retrait de l'autorisation d'exploiter une pharmacie - effet suspensif)

18. März 2023Deutsch25 min

Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1959) reiste am 31. Okto­ber 2003 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und ersuchte er­folgreich um Asyl. Gestützt darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. Dezember 2008 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilli­gung. Am 2. Dezember 2009 erklärte er den Verzicht auf seine Flüchtlings­eigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. In der Folge stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass das Asyl erloschen ist und A.________ nicht mehr als Flüchtling gilt. Die seit November 2007 gerichtlich getrennte Ehe von A.________ wurde am 28. September 2011 geschieden.

Source be.ch

100.2020.373U publiziert in BVR 2023 S. 255

STN/BDE/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. März 2023

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5,

3001 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2020; 2019.POMGS.389)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2020.373U, Seite 1

Prozessgeschichte:

Sachverhalt

A.

Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1959) reiste am 31. Okto­ber 2003 zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und ersuchte er­folgreich um Asyl. Gestützt darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. Dezember 2008 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilli­gung. Am 2. Dezember 2009 erklärte er den Verzicht auf seine Flüchtlings­eigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl. In der Folge stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass das Asyl erloschen ist und A.________ nicht mehr als Flüchtling gilt. Die seit November 2007 gerichtlich getrennte Ehe von A.________ wurde am 28. September 2011 geschieden.

Mit Verfügung vom 25. April 2019 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), infolge an­dauernder Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Juni 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheits­direktion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Septem­ber 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 2. No­vember 2020. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die un­entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An­walt.

C.

Dagegen hat A.________ am 5. Oktober 2020 Verwaltungs­gerichtsbe­schwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgelt­liche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 die Abwei­sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht ver­nehmen lassen.

Am 5. November 2020 hat A.________ Unterlagen zum Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege nachgereicht. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 hat er weitere Unterlagen zu den Akten gegeben und darüber orientiert, dass er nun finanziell in der Lage sei, mit seinen Einkünften selber für seinen Le­bensunterhalt aufzukommen und daher ab 1. Februar 2021 nicht mehr So­zialhilfe in Anspruch nehmen werde. Am 2. Februar 2021 hat A.________ eine Bestätigung des Sozialdiensts der Stadt Bern vom 28. Januar 2021 ein­gereicht, wonach er seit Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr bezieht.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Auskunft gegeben über seine aktuelle berufliche und finan­zielle Situation und weitere Unterlagen eingereicht. Die EG Bern beantragt mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerdeabweisung; die SID hält mit Eingabe vom 15. März 2022 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Am 22. April 2022 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ am 17. November 2022 die Steuererklärungen und Steuerveranlagungen der Jahre 2019-2021 so­wie weitere Unterlagen betreffend den Betrieb seiner B.________ einge­reicht. Die EG Bern und die SID haben hierzu am 12. bzw. 14. Dezember 2022 Stellung genommen; sie halten an ihren Anträgen fest.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 hat A.________ mitgeteilt, dass er seit dem 1. Januar 2023 (richtig: 1.12.2022) pensioniert sei und eine AHV-Rente be­ziehe; seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gehe er weiterhin nach. Die EG Bern und die SID haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei­sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei vorab die Frage des anwendbaren Rechts zu klären ist:

2.1

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän­dergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 AuG (in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]) konnte die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Auslän­derin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen war und sich noch nicht seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte. Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung vom 16. Dezember 2016 des Art. 63 AIG (AS 2017 S. 6521) ist die zeitliche Beschränkung weggefallen; ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit ist nunmehr grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer möglich. – Die EG Bern verfügte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be­schwerdeführers am 25. April 2019, mithin nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ohne die Frage des intertemporalen Rechts zu thematisieren. Die Vorinstanz befand das neue Recht für anwendbar (angefochtener Entscheid E. 2). Der Beschwerdeführer rügt dies als rechtsfehlerhaft (Beschwerde S. 4 f.). Seiner Ansicht nach ist auf das alte Recht abzustellen (AuG und Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä­tigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist mangels anderslautender übergangs­rechtlicher Vorschriften grundsätzlich das zum Zeitpunkt der erstmaligen Re­gelung eines Rechtsverhältnisses in Kraft stehende Recht massgebend (statt vieler BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Davon ab­weichend gilt nach der als allgemein interpretierten Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG, dass auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar ist, dessen ungeachtet, ob es sich um Gesuchverfahren handelt oder um Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden, da kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der zwei Verfahrens­typen besteht (vgl. BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.1 [SJZ 2022 S. 775] mit Hinweis auf BGer 2C_745/2008 vom 24.2.2009 E. 1.2.3; BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 3; BVR 2020 S. 231 E. 4 [Gesuchs­verfahren]; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3 [Widerrufsverfahren; Rechtswechsel per 1.10.2016]). Nicht abschliessend geklärt ist, auf welcher Grundlage der ge­naue Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu bestimmen ist. Nach der allge­meinen Kompetenzordnung im Verhältnis zwischen dem Bund und den Kan­tonen ist kantonales Verfahrensrecht auch dann anwendbar, wenn der Kan­ton materielles Bundesrecht vollzieht (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.1, 2008 S. 396 E. 2.1; VGE 2020/403 vom 15.11.2021 E. 2.5 betreffend Wiederher­stellung einer Verwirkungsfrist des AIG). Gemäss dem allgemei­nen Verfah­rensgrundsatz von Art. 16 Abs. 1 VRPG wird ein Verwaltungsver­fahren mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig. Indes spricht das Bundesrecht mit Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG, der durch Lückenfüllung für von Amtes wegen eröffnete Verfahren ebenfalls gilt, auch die Verfahrenseröffnung an, was dafür spricht, dass sich diese bundesrecht­lich bestimmt. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offengelassen werden. Nichts steht entgegen, die zu Art. 16 Abs. 1 VRPG ent­wickelten Kriterien zur Konkretisierung des Eröffnungszeitpunkts beizu­ziehen, da in dieser Bestim­mung die Kodifizierung eines allgemeinen Grund­satzes gesehen werden kann (darauf abstellend Felix Uhlmann, Die Einlei­tung eines Verwaltungs­verfahrens, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erst­instanzliche Verwaltungs­verfahren, 2008, S. 1 ff., 3; in diesem Sinn implizit auch BVR 2022 S. 34 E. 4.3.1 betreffend ausländerrechtliches Gesuchsver­fahren).

2.3

Das Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung leitet die Behörde von Amtes wegen ein, wogegen die Erteilung oder Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen regelmässig ein Gesuch voraussetzen (vgl. dazu VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 3.2). Nach breiter ausländer­rechtlicher Rechtsprechung zu Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG, die sich teil­weise auf Felix Uhlmann stützt (a.a.O., S. 4 ff.), ist für die Verfahrenseröff­nung von Amtes wegen grundsätzlich massgebend, wann die betroffene Person über das (Widerrufs-)Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. VGer ZH VB.2020.00305 vom 3.12.2020 E. 2.1.2; Appellationsgericht BS VD.2020.76 vom 16.9.2020 E. 1.4; ebenso etwa BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 4.1, 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.1). Das Kriterium der externen Kundgabe an die Parteien ist nach der Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichts gestützt auf Art. 16 Abs. 1 VRPG ganz allgemein entschei­dendes Kriterium, um den Eröffnungszeitpunkt zu bestimmen (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 2.3; Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni­schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 26). Das geschieht jedenfalls mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie das Bundesgericht jüngst in vertief­terer Auseinandersetzung mit Art. 126 Abs. 1 AIG und seiner bisherigen Pra­xis erkannt hat. Denn jedenfalls damit wird gegenüber der ausländischen Person ausdrücklich kundgetan, dass beabsichtigt ist, eine sie betreffende Verfügung zu erlassen (vgl. BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.2 [SJZ 2022 S. 775]). Inwiefern im Einzelfall auch andere Gesichtspunkte von Be­deutung sein können, hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil nicht ge­klärt (E. 2.2.4). Es erscheint mithin nicht ausgeschlossen, dass das Verfah­ren aufgrund der Umstände des konkreten Falles (ausnahmsweise) bereits vor der Gehörsgewährung als eröffnet zu gelten hat. Wesentlich ist dabei allemal der Bezug zur Verfügung (Individualisierung und Konkretisierung des Verwaltungshandelns), wobei berechtigten Rechtsschutzinteressen der betroffenen Person Rechnung zu tragen ist (E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 140 II 298 E. 5.4; ferner Reto Feller, a.a.O., Art. 16 N. 27).

2.4

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt:

2.4.1

Mit am 21. September 2018 unterzeichneter Verfalls­anzeige er­suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der am 30. Oktober 2018 ablaufenden Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung, worauf die EMF die Kontrollfrist am 25. September 2018 um weitere fünf Jahre verlängerten (Widerrufsverfügung S. 2; Akten EMF pag. 126 ff.). Am 24. September 2018 meldete der städtische Sozialdienst den EMF, dass der Beschwerdeführer seit November 2008 Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 306'035.-- bezogen habe und aktuell mit ca. Fr. 2'500.-- pro Monat unter­stützt werde. Der Sozialdienst gab zudem an, den Beschwerdeführer treffe ein «gröbliches Selbstverschulden» an seiner Bedürftigkeit im Sinn von Art. 40 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozial­hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1). Mit E-Mail vom selben Tag liess der Sozialdienst den EMF zudem den Strafbefehl vom 11. Juni 2018 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zukommen, mit welchem der Beschwer­deführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (leichter Fall) zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden war. Die Unter­lagen des Sozialdiensts und einen ebenfalls im September 2018 eingeholten Auszug des Betreibungsamts Bern-Mittelland (datiert auf den 26.9.2018) er­kannten die EMF am 1. Oktober 2018 zu den Akten (Akten EMF pag. 131 ff.). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 bestätigten die EMF dem Beschwerde­führer den Empfang der Verfallsanzeige vom 21. September 2018 und baten ihn, eine Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments nachzureichen, damit sie das «Gesuch eingehend prüfen» könnten (Akten EMF pag. 137). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses erkannten die EMF am 23. Oktober 2018 zu ihren Akten (Akten EMF pag. 138 f.).

2.4.2

Mit E-Mail vom 9. Januar 2019 ersuchten die EMF den Sozialdienst der Stadt Bern um einen ausführlichen Sozialbericht zum Beschwerdeführer (Akten EMF pag. 140). Den Bericht des Sozialdiensts vom 14. Januar 2019 erkannten die EMF am 18. Januar 2019 zu ihren Akten (Akten EMF pag. 141 f.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 gewährten sie dem Be­schwerdeführer unter Beilage des Sozialberichts das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Wegwei­sung aus der Schweiz (Akten EMF pag. 143 ff.). Nachdem der Beschwerde­führer hiervon mit Stellungnahme vom 11. April 2019 Gebrauch gemacht hatte (Akten EMF pag. 156 ff.), widerrief die EG Bern mit Verfügung vom 25. April 2019 dessen Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG bzw. AIG und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten EMF pag. 174 ff.).

2.5

Es ist unstreitig, dass das Widerrufsverfahren hier nicht durch förmli­che Mitteilung an den Betroffenen eröffnet wurde. Die Vorinstanz hat zum Eröffnungszeitpunkt zusammenfassend erwogen, die EMF hätten spätes­tens mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2018, übertitelt mit «fehlende Un­terlagen», das Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung «eingeleitet». Damit seien sie von sich aus mit dem Beschwer­deführer in Kontakt getreten und hätten darin ausdrücklich auf die von ihnen beabsichtigte Prüfung des «Gesuchs» und die hierfür benötigte Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments Bezug genommen. Auf diese Weise hätten sie in hinreichend individualisierter und konkretisierter Form zum Aus­druck gebracht, dass sie den Erlass einer Verfügung aufgrund einer einge­henden Gesuchsprüfung im Zusammenhang mit der am 24. September 2018 erhaltenen «Verfallsanzeige» anvisierten. Ihre damals getroffenen Vor­kehrungen hätten mithin den Erlass einer Verfügung erwarten lassen. Als spätester Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung habe daher der 16. Oktober 2018 zu gelten. Das heisse aber nicht, dass das alte Recht (AuG und VZAE, je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung) anwendbar sei. Entscheiden­der Zeitpunkt dafür sei vielmehr die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 21. Januar 2019, mit dem die EMF dem Beschwerdeführer den später verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung aus der Schweiz erstmals in Aussicht gestellt hätten (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 5; vgl. auch Vernehmlassung vom 3.11.2020 S. 2 f.). – Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Gemeinde habe das Widerrufsverfahren bereits im September 2018 eingeleitet. Aufgrund des Schreibens vom 16. Oktober 2018 habe er gewusst, dass sie Abklärungen betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung treffe. Damit komme das alte Recht (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung) zur Anwendung (Beschwerde S. 4 f.).

2.6

Die Vorinstanz knüpft an zwei Ereignisse an, um den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung festzulegen: Einerseits geht sie davon aus, dass die Gemeinde das Verfahren (spätestens) mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer eingeleitet habe. Damit bestätigten die EMF den Empfang der Verfallsanzeige vom 21. September 2018 und baten ihn um Nachreichung einer Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments (vorne E. 2.4.1). Andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, das im Jahr 2018 eingeleitete Verfahren sei dem Beschwerdeführer erst mit dem Schrei­ben vom 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht worden, mit dem die EMF den Widerruf der Bewilligung in Aussicht gestellt und ihm das rechtliche Ge­hör dazu gewährt haben (vorne E. 2.4.2). Die Vorinstanz scheint damit diffe­renzieren zu wollen zwischen der «Einleitung» und der «Eröffnung» des Ver­fahrens. Eine solche (begriffliche) Unterscheidung ist indes weder allgemein anerkannt noch sinnvoll. Wenn im Zusammenhang mit Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG von der Einleitung eines Verfahrens die Rede ist, ist damit die Er­öffnung gemeint (vorne E. 2.3; so z.B. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 126 AIG N. 1).

2.7

Die Gemeinde sah sich vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Januar 2019 zu verschiedenen, auf den Beschwerdeführer bezogene Untersuchungen veranlasst, hatten die EMF doch bereits im September 2018 Kenntnis über Dauer, Umfang und nähere Umstände des Sozialhilfebe­zugs. So holten sie namentlich einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein (vorne E. 2.4.1). Diese Schritte nahmen die EMF ohne Einbezug des Be­schwerdeführers vor (insoweit anders die Situation in VGer ZH VB.2020.00305 vom 3.12.2020 E. 2.2.1 f.). Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht schliessen, die Gemeinde habe bereits konkret auf den Erlass einer (Widerrufs-)Verfügung hingewirkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einholen von Auskünften bei Drit­ten der Prüfung diente, ob überhaupt hinreichende Gründe für eine aus-länderrechtliche Massnahme gegeben sind (ebenso die Beurteilung in BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.2.4). Das Widerrufsverfahren wurde damit noch nicht eröffnet. Zu prüfen bleibt, ob sich Gegenteiliges aus dem Schreiben der EMF vom 16. Oktober 2018 ergibt (vgl. vorne E. 2.4.1).

2.8

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Einzig zu Kontrollzwecken ist die Gültigkeitsdauer des ent­sprechenden Ausweises auf fünf Jahre beschränkt (Art. 41 Abs. 3 AuG bzw. AIG; Art. 63 VZAE). Verlängert wird die Kontrollfrist des Ausweises, nicht die Niederlassungsbewilligung. Eine materielle Prüfung der Bewilligungsvoraus­setzungen ist damit nicht zwingend verbunden; in erster Linie aktualisiert die Ausländerbehörde die Personendaten und stellt fest, dass sich die ausländi­sche Person noch in der Schweiz befindet (vgl. BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021 E. 3.3, 2C_499/2020 vom 25.9.2020 E. 3.5.1; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 41 N. 12; vgl. auch BVR 2023 S. 5 E. 3.4). Es ist damit klar zu unterscheiden zwischen dem Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und dem Kontrollverfahren betreffend die Gültig­keitsdauer (Laufzeit) des Ausweises (vgl. auch BGer 2C_214/2022 vom 25.8.2022 E. 4.2). In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2018 sprechen die EMF von einem Gesuch des Beschwerdeführers («Damit wir das Gesuch eingehend prüfen können […]»; Akten EMF pag. 137) und bitten diesen um eine Kopie des gültigen heimatlichen Reisedokuments. Da sie die Kontroll­frist bereits am 25. September 2018 um weitere fünf Jahre verlängert hatten (vorne E. 2.4.1), ist nicht ohne weiteres klar, ob sich die EMF im erwähnten Schreiben auf die Verlängerung der Kontrollfrist beziehen («Verlängerungs­gesuch»; Akten EMF pag. 126) oder ob sie eine individuelle Abklärungs­massnahme (auch) im Hinblick auf die Eröffnung des Widerrufsverfahrens getroffen haben. Die Vorinstanz geht von einem Versehen oder einer miss­verständlichen bzw. nicht angepassten (Standard-)Formulierung aus (Ver­nehmlassung, S. 2). Wie es sich damit verhält, muss hier nicht abschliessend geklärt werden. So oder anders hat die Beweismassnahme keinen hinrei­chend konkreten Bezug zu einer allfälligen ausländerrechtlichen Entfer­nungsmassnahme (vgl. vorne E. 2.3). Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Hinweis der EMF auf die Einladung zur (gebührenpflich­tigen) persönlichen Vorsprache, wenn die geforderten Unterlagen nicht frist­gerecht eingereicht würden (Akten EMF pag. 137). Die Behörde hat weder explizit noch implizit zum Ausdruck gebracht, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu überprüfen. Es besteht daher kein Anlass, hier vom Grundsatz der Verfahrenseröffnung (erst) mit der Gewährung des rechtli­chen Gehörs abzuweichen. Da die Abklärungen noch bis Januar 2019 liefen – von einer Rechtsverzögerung kann keine Rede sein –, kann der Gemeinde im Übrigen nicht vorgeworfen werden, sie habe dem Beschwerdeführer das Gehör absichtlich erst im neuen Jahr gewährt, um die Anwendung des alten Rechts «zu umgehen» (vgl. Beschwerde S. 4).

2.9

Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zutreffend geschlossen, dass die für die Eröffnung des Widerrufsverfahrens erforderliche externe Kund­gabe an die Partei im Januar 2019 mit der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs und nicht vorher stattgefunden hat. Der Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ist somit nach dem neuen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht zu beurteilen. Sozialhilfeabhängigkeit kann daher auch beim Be­schwerdeführer, der sich mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungs­gemäss in der Schweiz aufgehalten hat, zum Verlust der Niederlassungsbe­willigung führen (vgl. vorne E. 2.1; BGE 148 II 1 E. 2.1).

3.

Zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz ergibt sich Folgendes:

3.1

Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen wer­den, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozial­hilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Widerruf soll in Betracht kom­men, wenn eine Person hohe Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 5.1, 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 5.1, auch zum Folgenden). Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeab­hän­gigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bis­herigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finan­zielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E. 5.1, 2C_813/2019 vom 5.2.2020 E. 2.2, 2C_458/2019 vom 27.9.2019 E. 3.2; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2.1, 2016/251 vom 16.5.2017 E. 3.1; altrechtlich BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; BVR 2008 S. 193 E. 2.1). Die finanziellen Mittel sind ausreichend, wenn damit das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gedeckt ist (BVR 2018 S. 89 E. 3.2). Massgebend ist der Sach­verhalt im Urteilszeitpunkt (vgl. Art. 25 VRPG).

3.2

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von November 2008 bis Sep­tember 2020 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 343ʹ332.-- be­zogen (Akten EMF pag. 131; Beschwerdebeilage [BB] 31). Die Erheblich­keitsschwelle, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG entwickelt hat (vgl. etwa BGer 2C_813/2019 vom 5.2.2020 E. 2.3, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen), ist klarerweise erreicht. – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in der Vergangenheit jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen war und Leistungen in erheblichem Umfang bezogen hat. Er macht jedoch geltend, dass er seit der letzten Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung grosse Anstrengungen unternommen habe, um die wirtschaftliche Selbstän­digkeit zu erlangen und sich vollständig von der Sozialhilfe zu lösen. Es sei ihm gelungen, diverse Anstellungen zu finden; seit August 2019 betreibe er zudem eine eigene B.________. Per Januar 2021 habe er sich von der Sozialhilfe lösen können und seither genügend eigenes Einkommen erzielt, um seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Seit dem 1. Januar 2023 (richtig: 1.12.2022) sei er pensioniert und beziehe eine AHV-Rente, da­neben führe er seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der B.________ fort. Sollten seine Rente und sein Erwerbseinkommen sein Existenzmini­mum nicht decken, werde er Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen. Damit sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit definitiv nicht mehr gegeben (Beschwerde S. 6; act. 9; act. 14 S. 2; act. 19 S. 2; act. 29).

3.3

Der heute 63-jährige Beschwerdeführer ist während seiner 19-jähri­gen Anwesenheit jahrelang nur sporadisch, im Rahmen sozialer Einsätze, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Akten EMF pag. 142). Während zwölf Jahren bezog er ununterbrochen Sozialhilfeleistungen (vorne E. 3.2). Erst nach Einleitung des Widerrufsverfahrens machte er im April 2019 gel­tend, dass er per Mai bzw. Juni 2019 zwei Teilzeitstellen antreten könne (Ak­ten EMF pag. 157). Ab Juli 2019 bzw. Februar 2020 arbeitete er in drei An­stellungsverhältnissen als Zeitungsverträger und Medienverteiler, wobei er nur im Stundenlohn und mit einem tiefen Beschäftigungsgrad angestellt war (BB 15-17, 58, 60 und 62). Seit August 2019 betreibt er zudem in seiner Ga­rage und mit einem Verkaufsstand eine eigene kleine B.________ (vgl. Beschwerde S. 6; act. 19 S. 2; BB 3, 11). Seit Januar 2021 bezieht der Be­schwerdeführer keine Sozialhilfeleistungen mehr (BB 33, 44); mit seinen Ein­künften aus seinen Teilzeitanstellungen und den Einnahmen aus seiner selb­ständigen Erwerbstätigkeit vermochte er selbständig für seinen Lebensun­terhalt aufzukommen (vgl. auch Steuerveranlagung 2021 [BB 62, act. 23A]). Per 1. Dezember 2022 hat sich der Beschwerdeführer frühpensionieren las­sen; seine selbständige Erwerbstätigkeit führt er nach eigenen Angaben fort (vgl. act. 29 und 29A). Aufgrund seiner nur kurzen Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt und des Vorbezugs der Altersrente erhält er bloss eine mini­male Teil-AHV-Rente (vgl. act. 29A). Dass er über Pensionskassenguthaben verfügt, macht er nicht geltend. Angesichts der rudimentär gehaltenen und wenig aussagekräftigen Unterlagen für das Jahr 2022 (vgl. BB 43, 52 und 56 [act. 14A, 19A], BB 66-73 [act. 23A]) erscheint fraglich, ob der Beschwerde­führer mit dem Betrieb der B.________ Einkünfte erzielt, welche ihm zu­sammen mit der AHV-Rente erlauben, sein Existenzminimum selbständig zu decken. Vielmehr dürfte er zur Deckung seines Existenzbedarfs dauerhaft auf Ergänzungsleistungen und damit wiederum auf Leistungen der öffentli­chen Hand angewiesen sein.

3.4

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Ergän­zungsleistungen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe. Als beitragsunab­hängige Sonderleistungen belasten sie zwar die öffentlichen Finanzen und kön­nen in spezifischen Situationen Anlass zu ausländerrechtlichen Massnahmen geben. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt jedoch keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BGE 2C_60/2022 vom 27.12.2022 E. 4.5, 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7.2.2023 E. 3.2.2). Allerdings entfällt der zum Ur­teilszeitpunkt bestehende Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht, wenn die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung oder Frühpen­sionierung eine AHV-Rente beziehen und aufgrund der geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. In einem jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht mit Blick auf den Bezug von Ergänzungsleistungen Folgendes verdeutlicht: Der Widerrufs­grund der Sozialhilfeabhängigkeit setze voraus, dass im Urteilszeitpunkt die Sozialhilfeabhängigkeit noch besteht, und sei es auch nur für eine über­schaubare Zeitspanne. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe je­doch nicht mehr, wenn die betroffene Person im Urteilszeitpunkt bereits eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen beziehe. Andernfalls würde der Be­zug von Ergänzungsleistungen einen Widerrufsgrund bilden, was gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche (vgl. BGE 2C_60/2022 vom 27.12.2022 E. 4.6 f. mit Hinweisen; ebenso BGer 2C_642/2022 vom 7.2.2023 E. 3.3). Der Anlassfall betraf einen Ausländer, der die AHV-Rente während laufendem Widerrufsverfahren infolge langjähriger Sozialhilfeab­hängigkeit vorzeitig bezog. Dadurch konnte er sich einem Widerruf entzie­hen. Gemäss dem Bundesgericht ist dies offenbar hinzunehmen. – Der vor­liegende Fall ist gleichgelagert: Der Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr; seit Dezember 2022 erhält er durch Vorbezug eine AHV-Rente. Sollte er künftig seinen Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten können, hätte er Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bei dieser Sachlage ist im heutigen Zeitpunkt laut dem Bundesgericht der Widerrufs­grund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht (mehr) erfüllt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem an­waltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

5.2

Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah­ren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Wohl hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Ent­scheids bereits seine drei Teilzeiterwerbstätigkeiten sowie den Betrieb sei­ner B.________ aufgenommen. Von einer stabilen Erwerbssituation konnte jedoch noch nicht gesprochen werden, zumal die B.________ da­mals nur minime Gewinne abwarf und der Beschwerdeführer nach wie vor sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. Es ist deshalb nicht zu bean­standen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dem Beschwer­deführer hinsichtlich der Erlangung der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit keine positive Zukunftsprognose stellte und den Widerrufsgrund der erhebli­chen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG bejahte. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids) daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweise auf VGE 2018/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdi­rektion des Kantons Bern vom 2. September 2020 wird aufgehoben.

a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be­stimmt auf Fr. 5ʹ437.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts­verzeichnis abgeschrieben.

Die Kostenverlegung vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2023 255

VGE 16

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326

BVR 2021 530

2C_222/2021

2C_745/2008

2C_592/2020

BVR 2020 231

VGE 2019/162

BVR 2018 79

BVR 2008 396

VGE 2020/403

Art. 16 VRPGart. 16 LPJAart. 16 VRPG

Art. 16 VRPGart. 16 LPJAart. 16 VRPG

BVR 2022 34

VGE 2019/419

2C_652/2020

2C_144/2019

Art. 16 VRPGart. 16 LPJAart. 16 VRPG

BVR 2018 497

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

2C_222/2021

BGE 140 II 298ATF 140 II 298DTF 140 II 298

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

2C_222/2021

Art. 63 VZAEart. 63 OASAart. 63 OASA

2C_1060/2020

2C_499/2020

BVR 2023 5

2C_214/2022

BGE 148 II 1ATF 148 II 1DTF 148 II 1

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

2C_592/2020

2C_953/2018

2C_395/2017

BVR 2020 121

VGE 2019/5

VGE 2019/224

2C_592/2020

2C_813/2019

2C_458/2019

VGE 2017/166

BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1

BVR 2008 193

BVR 2018 89

Art. 25 VRPGart. 25 LPJAart. 25 VRPG

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

2C_813/2019

2C_263/2016

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

2C_60/2022

BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265

2C_642/2022

2C_60/2022

2C_642/2022

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BVR 2008 193

VGE 2018/349