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Entscheid

100 2020 40

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019

19. Juni 2020Deutsch14 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die B.________ AG schrieb am 9. August 2019 auf der elektronischen Infor­mations­plattform SIMAP einen Beschaffungsauftrag für ein neues Klinik­informations- und Steuerungssystem (KISS) im offenen Verfahren aus. Die A.________ AG liess sich die Ausschreibungs­unterlagen zustellen und nahm an den beiden Fragerunden vom 18. Au­gust 2019 und 8. September 2019 teil.

B.

Am 23. September 2019 gelangte die A.________ AG mit Beschwerde an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kan­tons Bern [GSI]) und beantragte, das Ausschreibungsverfahren sei abzu­brechen und die B.________ AG sei anzuweisen, ein Vergabeverfahren durch­zuführen, das den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Weiter er­suchte sie darum, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzu­erkennen. Am 25. September 2019 beschränkte die GEF das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und trat auf das Gesuch um auf­schiebende Wirkung nicht ein; diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge erging am 11. Dezember 2019 der Zuschlag an eine Dritt­anbieterin, worauf die Vergabebehörde ohne Erfolg beantragte, das Ver­fahren vor der GEF sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen. Mit Ent­scheid vom 21. Januar 2020 trat die GSI auf die Beschwerde gegen die Aus­schreibung wegen Verspätung nicht ein.

C.

Dagegen hat die A.________ AG am 3. Februar 2020 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Nicht­eintretensentscheid der GSI vom 21. Januar 2020 sei aufzuheben und die GSI sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und diese mate­riell zu entscheiden.

Bereits am 9. Januar 2020 war die A.________ AG mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangt, in der sie der GSI Rechts­verzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwarf. Nach Ergehen des Ent­scheids der GSI vom 21. Januar 2020 schrieb das Verwaltungsgericht dieses Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, wobei es im Kostenpunkt von einem Obsiegen der A.________ AG ausging: Gestützt auf eine summarische Prüfung gelangte der Einzel­richter zum Schluss, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechts­verweigerungs­beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre (Ab­schreibungsverfügung vom 28.2.2020 im Verfahren 100.2020.9).

Was das vorliegende Beschwerdeverfahren anbelangt, schliesst die GSI mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 auf Abweisung der Be­schwerde. Die B.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Fe­bruar 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]).

1.2

Da die GSI auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht ein­getreten ist, ergibt sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungs­gericht­liche Verfahren grundsätzlich unmittelbar aus dem negativen Pro­zessentscheid (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 1.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, es fehle der Be­schwerde­führerin hier an einem aktuellen und praktischen Rechts­schutz­interesse, weil der Zuschlag bereits ergangen sei (vgl. vorne Bst. B). – Die Aus­schreibung des Auftrags ist selbständig anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG; Art. 15 Abs. 1bis Bst. a der interkantonalen Ver­einbarung vom 25. No­vember 1994/15. März 2001 über das öffentliche Be­schaffungs­wesen [IVöB; BSG 731.2-1]). Die Beschwerdelegitimation be­urteilt sich da­nach, ob die beschwerdeführende Partei als potentielle An­bieterin des nach­gefragten Beschaffungsgegenstands in Frage kommt und die Durch­führung eines neuen Vergabeverfahrens bzw. die Feststellung von dessen Rechts­widrigkeit beantragt (BGer 2C_563/2016 vom 30.12.2016 E. 1.3.2,1P.338/2004 vom 11.8.2004; vgl. auch BR 2002 S. 167 E. 2.2; Martin Beyeler, in BR 2017 S. 263 ff., S. 265; zum aktuellen und praktischen Rechts­schutzinteresse allgemein Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 25 f.). Bei einer allfälligen Gut­heissung der Beschwerde gegen die An­fechtung ist im Primärrechtsschutz das Verfahren regelmässig von Anfang an zu wiederholen, da zufolge einer mög­lichen Änderung der Aus­schreibungs­bedingungen allenfalls weitere An­gebote neuer Interessen­tinnen und Interessenten hinzukommen und den nicht beschwerde­führenden Anbietenden aus Gründen der Gleich­behandlung Gelegenheit zu geben ist, eine Offerte unter den neuen Be­din­gungen zu erarbeiten (vgl. Martin Beyeler, in BR 2018 S. 61 ff., 65 ff.; vgl. auch Alexis Leuthold, Offert­verhandlungen in öffentlichen Vergabe­verfahren, Diss. Zürich 2009, Rz. 794). Ob die gegen eine Ausschreibung be­schwerdeführende Partei eine Offerte eingereicht bzw. Aussicht auf Erhalt des Zuschlags hat, spielt im Verfahren gegen die Ausschreibung unter dem Gesichtspunkt der Be­schwerde­legitimation somit keine Rolle (BGer 2C_563/2016 vom 30.12.2016 E. 1.3.2,1P.338/2004 vom 11.8.2004, in BR 2002 S. 167 E. 2.2,2P.157/2001 vom 8.9.2001, in RDAT 2002 I 44 E. 1b; Martin Beyeler, in BR 2017 S. 263 ff., S. 265; vgl. auch BGE 141 II 14 E. 4.6 a.E.). Selbst wenn der Vertrag zwischen der Ver­gabe­behörde und einer Zu­schlags­empfängerin bereits geschlossen worden wäre, würde das Inter­esse an der gerichtlichen Überprüfung der Aus­schreibungsverfügung nicht ent­fallen (BGer 1P.338/2004 vom 11.8.2004, in BR 2002 S. 167 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Ver­waltungsgerichtsbeschwerde be­fugt.

1.3

Die GSI ist im angefochtenen Entscheid auch auf das von der Be­schwerde­führerin am 9. Januar 2020 gestellte Begehren nicht eingetreten, ihr seien die durch die «nicht zielführende Verfahrensführung» ent­standenen unnötigen Kosten zu ersetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.5, Dispositiv Ziff. 1). Obschon die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids beantragt (vorne Bst. C), setzt sie sich mit dem Nichteintreten auf ihr Entschädigungsbegehren mit keinem Wort auseinander, so dass es ihrer Beschwerde diesbezüglich an einer rechts­genüglichen Begründung fehlt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Ent­scheids richtet (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14).

1.4

Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVöB). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hier­vor einzutreten.

1.5

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, das ver­waltungs­gerichtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein Ent­scheid der GSI im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlagsentscheid vom 10. Dezember 2019 vorliegt. Mit dem Entscheid der GSI vom 3. Fe­bru­ar 2020, der ebenfalls vor Verwaltungsgericht angefochtenen ist (Verfahren 100.2020.54), ist dieses Begehren gegenstandslos geworden.

1.6

Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes die Be­urteilung in Dreierbesetzung (Art. 57 Abs. 6 und Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.7

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB).

2.

In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde der Be­schwerde­führerin zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten ist.

2.1

Die Ausschreibung ist selbständig anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG; Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB). Nach Ablauf der zehntägigen Rechts­mittel­frist (Art. 14 Abs. 1 ÖBG; Art. 15 Abs. 2 IVöB) kann sie grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 130 I 241 E. 4.2 [Pra 94/2005 Nr. 59], 129 I 313 E. 6.2 [Pra 93/2004 Nr. 64]; BGer 2C_563/2016 vom 30.12.2016 E. 1.3.2; BVR 2007 S. 177 E. 2.2, 2006 S. 500 E. 4.3). Als in­te­grierender Bestandteil der Ausschreibung gelten nach ständiger Recht­sprechung auch die Unterlagen, die zusammen mit der Ausschreibung ab­gegeben oder veröffentlicht werden. Allfällige Mängel der Ausschreibungs­unterlagen sind, wie bei einer Beschwerde gegen die Ausschreibung selbst, ebenfalls innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen zu rügen, andern­falls das Beschwerderecht verwirkt (BGE 130 I 241 E. 4.2 [Pra 94/2005 Nr. 59]; 129 I 313 E. 6.2 [Pra 93/2004 Nr. 64]; BGer 2C_563/2016 vom 30.12.2016 E. 1.3.2 a.E.; Christoph Jäger, Öffent­liches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs­recht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff. Rz. 171 ff.). Eine Rügeobliegenheit besteht in­soweit, als Mängel in Frage stehen, die von den Parteien tatsächlich er­kannt wurden oder bei gebotener Sorgfalt hätten erkannt werden müssen (zum Ganzen BGE 130 I 241 E. 4.3 [Pra 94/2005 Nr. 59]; BGer 2C_409/2015 vom 28.9.2015 E. 4.2; VGE 2019/369 vom 24.3.2020 E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungs­rechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1258).

2.2

Unstrittig ist, dass die Ausschreibung am 9. August 2019 auf der elektronischen Beschaffungsplattform SIMAP publiziert worden ist und die Be­schwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Aus­schreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen mit der am 23. Sep­tember 2019 der Post übergebenen Beschwerde nicht eingehalten hat. Die Be­schwerdeführerin ist indes der Auffassung, die von ihr gerügten Mängel der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen seien erst an der zweiten Fragerunde zu Tage getreten, womit die Frist zur An­fechtung ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Ihre Beschwerde sei demnach nicht verspätet erfolgt und die Vorinstanz sei somit zu Unrecht nicht darauf ein­getreten. – Eine Ausschreibung kann Vorgaben enthalten, deren volle Be­deutung und Tragweite auch bei objektiver Betrachtungs­weise noch wenig klar sind und sich für die Interessentinnen erst im weiteren Verlauf bzw. nach der Durchführung des Verfahrens mit ge­nügender Eindeutigkeit er­geben. In solchen Fällen, in denen die zu rügen­den Mängel erst nach Ab­lauf der für die Anfechtung der Ausschreibung laufenden Beschwerdefrist er­kennbar sind, bleibt die Anfechtungsmöglich­keit erhalten: So können nicht offenkundige Mängel der Ausschreibung oder der Aus­schreibungs­unterlagen im Rahmen eines Beschwerde­verfahrens gegen die nächst­folgende Verfügung (vgl. Art. 11 Abs. 2 ÖBG bzw. Art. 15 Abs. 1bis IVöB), d.h. allenfalls im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag noch vor­gebracht werden (vgl. BVR 2005 S. 561 E. 4.4).

Dispositiv

2.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabebehörde eine «krasse Be­vorteilung» der Zuschlagsempfängerin bei «klarer Benachteiligung» der anderen Anbieterinnen vor. Einige möglicherweise diskriminierende «Kriterien, Anforderungen und Nachweise» habe sie bereits in der Aus­schreibung erkannt, sei jedoch davon ausgegangen, dass keine Dis­kri­mi­nierungs­absicht dahinterstehe. Entgegen ihrer Erwartungen hätten die Er­läuterungen der Vergabebehörde im Rahmen der beiden Fragerunden jedoch ergeben, dass diese nicht gewillt sei, die «potentiell diskriminieren­den» Kriterien, wie insbesondere die geforderten Referenzen und die An­forderungen an den Entwicklungsstand eines Referenzsystems, diskri­mi­nierungs­frei auszulegen oder zu präzisieren. Erst aus den Antworten der Ver­gabebehörde sei klar geworden, dass die Ausschreibung darauf ab­ziele, sie selbst und wohl auch alle anderen Anbieterinnen ausser der Zu­schlags­empfängerin in einer Weise zu diskriminieren, dass nur letztere eine realistische Chance auf den Zuschlag habe, womit nicht (mehr) von einem wirk­samen Wettbewerb gesprochen werden könne (vgl. Beschwerde insb. Rz. 17 f., 22). Gemäss der Rechtsprechung im Vergaberecht, wonach Mängel der Ausschreibung nach Treu und Glauben unverzüglich gerügt werden müssten, sobald sie als solche erkannt werden, sei sie somit ge­halten (und berechtigt) gewesen, die diskriminierende Ausschreibung nach der zweiten Fragerunde anzufechten (vgl. Beschwerde Rz. 11 ff.). – Die an­geb­lich diskriminierenden Vorgaben der Vergabebehörde betreffen die Fest­legung des Beschaffungsgegenstands, der Eignungskriterien und

-nach­weise sowie der Gewichtung der Zuschlagskriterien (insb. des Preises mit 20 %). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben sich sämt­liche für die Frage der Teilnahme erforderlichen Informationen bereits aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen (vgl. auch VGE 2020/54 vom 10.6.2020 E. 3.5). Ein möglicher Inter­pretations­spiel­raum für eine diskriminierende bzw. diskriminierungsfreie Handhabung bzw. Präzisierung lässt sich – auch in Bezug auf die geforderten Refe­renzen – nicht erkennen.

2.4 Soweit sich ein diskriminierender Charakter einzelner Eignungs­kriterien dennoch erst später gezeigt haben sollte oder aus gewissen Ant­worten der Vergabebehörde hätte geschlossen werden müssen, dass diese ge­denkt, in diskriminierender Weise zugunsten einer Anbieterin von den klaren Vorgaben abzuweichen, wäre der Beschwerdeführerin die Möglich­keit offengestanden, die Vergabebehörde auf diese Mängel aufmerksam zu machen und eine diskriminierungsfreie Behandlung bzw. allenfalls eine Gleich­behandlung im Unrecht zu fordern. Mit ihren Ausführungen zu einer sofortigen Rügeobliegenheit von nachträglich entdeckten Mängeln der Aus­schreibung (vgl. E. 2.3 hiervor; Frage nach dem Bestehen einer Rüge­pflicht offen­gelassen in BVR 2007 S. 177 E. 2.3) scheint die Beschwerde­führerin zu verkennen, dass damit weder ein neues Anfechtungsobjekt noch ein neues Rechtsmittel ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechts­mittel­verfahren geschaffen werden soll. Nachträglich erkannte (Ver­fahrens-)

Mängel sind nicht der Beschwerdeinstanz, sondern der Vergabe­behörde (form­los) zur Kenntnis zu bringen, damit diese die Möglichkeit er­hält, allfällige Massnahmen zu ergreifen (vgl. BGE 130 I 241 E. 4.3; BVR 2005 S. 561 E. 4.4; Christoph Jäger, a.a.O., Rz. 173; Stefan Scherler, in Aktu­elles Vergaberecht 2012, Die Verfügungen im Vergabeverfahren, S. 359 ff. Rz. 62; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 667 ff.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, in ZBl 2003 S. 1 ff., S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik nicht erfolg­reich gewesen, hätte sie ihre Rügen mit Beschwerde gegen das nächst­mögliche gesetzlich vor­gesehene Anfechtungsobjekt vorbringen müssen (vgl. vorne E. 2.2). Die Be­schwerdeführerin hält dem entgegen, es könne nicht verlangt werden, dass sie sich mit einer Offerte an einem Vergabe­verfahren beteilige, ob­wohl von vornherein – mangels Erfüllung der Eig­nungskriterien – mit dem Aus­schluss ihres Angebots habe gerechnet werden müssen. Dieses Argu­ment ist jedoch nicht stichhaltig: War die Dis­kriminierung nicht aus der Aus­schreibung selbst erkennbar, wie die Be­schwerdeführerin geltend macht, hätte sie auf einer diskriminierungsfreien Behandlung bestehen und sich weiter­hin am Vergabeverfahren beteiligen müssen. Nur so wäre eine Be­schwerde­instanz in der Lage gewesen zu prüfen, ob der Vorwurf der un­zu­lässigen Privilegierung der Zuschlags­empfängerin zutrifft.

2.5 Anders als die Beschwerdeführerin meint, wären ihr somit je nach Zeit­punkt der tatsächlichen Erkennbarkeit der angeblich diskriminierenden Aus­schreibung geeignete Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung ge­standen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dass sie davon keinen Ge­brauch gemacht hat, ist ihr allein zuzuschreiben und kann weder mit dem Ver­halten der Vergabebehörde noch der Verfahrensführung durch die Vor­instanz entschuldigt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde gegen die Ausschreibung als verspätet erachtet hat. Der angefochtene Nicht­eintretensentscheid hält der Rechtskontrolle stand.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be­schwerde­führerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

4.

4.1 Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent­scheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Be­schaffungs­wesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Be­schaffungs­wesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraus­setzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG gelten nach der bundes­gericht­lichen Rechtsprechung kumulativ. Damit die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, darf keines der beiden Aus­schluss­kriterien erfüllt sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1). Andernfalls kann der vorliegende Entscheid einzig mit subsidiärer Ver­fassungs­beschwerde an­gefochten werden.

4.2 Gemäss Publikation vom 11. Dezember 2019 erfolgte der Zuschlag zum Preis von Fr. 28'969'778.-- (vgl. SIMAP Publikation, Vorakten GSI im Ver­fahren 100.2020.54, Beschwerdebeilage 1) womit der Wert des zu ver­gebenden Beschaffungsauftrags die massgeblichen Schwellenwerte über­schreitet (vgl. Art. 6 Abs. 1 BöB). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grund­sätz­licher Bedeutung vor, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Ver­fassungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

- Wettbewerbskommission

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund­sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.